Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 21. März 1984 Ernst,
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IVb ZR 69/82 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Inge
Straße
Klägerin und Revisionskläger in.
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
Helmut
C
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin (Ehefrau) nimmt den Beklagten (Ehemann) auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Anspruch.
Die Parteien, beide österreichische Staatsangehörige, die seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, haben im
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Juni 1962 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Seit dem 4. Januar 1979 lebten die Parteien getrennt. Durch Urteil vom 2. Dezember 1980, rechtskräftig seit dem 17. Januar 1981, wurde ihre Ehe aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschieden. In dem Verhandlungstermin vom 2. Dezember 1980 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie vereinbarten, daß für den Fall der Scheidung aus überwiegender Schuld des Ehemannes für die Regelung beiderseitiger Unterhaltsansprüche deutsches Recht in der seit dem 1. Juli 1977 gültigen Fassung Anwendung finden solle.
Der Ehemann ist Bauingenieur. Er verdiente bis Ende 1979 monatlich 2 500 DM netto. Danach war er arbeitslos. Seit März 1980 ist er als technischer Lehrer bei der Gemeinschaftsausbildungsstätte Textil sowie bei der Kreisberufsschule in N. beschäftigt. Sein Einkommen aus den beiden Tätigkeiten beträgt monatlich rund 2 100 DM netto.
Die Ehefrau ist gelernte Friseuse. Sie war seit der Eheschließung im Jahre 1962 nicht mehr erwerbstätig. Im September 1979 begann sie eine kaufmännische Ausbildung. Nach deren Abschluß trat sie im August 1980 eine Stelle als kaufmännische Angestellte bei der Firma H. an. Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit betrug im Jahre 1981
rund 1 325 DM.
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Die Ehefrau ist Eigentümerin eines kleinen Hauses in Österreich, das sie vermietet hat.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Ehefrau geltend, ihr stehe nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien - angesichts der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Belastungen - ein Anspruch auf Ergänzungsunterhalt in Höhe von monatlich 150 DM gegenüber dem Ehemann zu.
Das Amtsgericht hat den Ehemann antragsgemäß zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 150 DM ab 6. Mai 1981 an die Ehefrau verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.
Entsche idungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Parteien entsprechend dem von ihnen am 2. Dezember 1980 abgeschlossenen Vergleich nach deutschem Recht richten. Dagegen bestehen keine Bedenken.
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Der nacheheliche Unterhaitsanspruch ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefiihrt hat, da beide Ehegatte österreichische Staatsangehörige sind, gemäß Art. 17 EGBGB nach österreichischem Recht zu beurteilen (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 57). Das Oberlandesgericht hat jedoch festgestellt, daß das österreichische Recht in § 80 des österreichischen Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 Vereinbarungen über die Regelung der Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung zuläßt und daß der Vergleich der Parteien vom 2. Dezember 1980 eine hiernach wirksame Vereinbarung über die Anwendung des (neuen) deutschen Rechts auf die nachehelichen Unterhaltsverhältnisse der Parteien enthält. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Ehefrau auf ergänzenden Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB verneint, weil sie ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien bemessenen Unterhaltsbedarf in vollem Umfang durch die Einkünfte aus ihrer eigenen - angemessenen - Erwerbstätigkeit decken könne. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach dem Maßstab des § 1578 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht lediglich das Einkommen des Ehemannes - in Höhe von monatlich 2 500 DM netto bis Ende 1979 und später von monatlich 2 100 DM netto - zugrunde gelegt, weil er während des Zusammenlebens der Parteien der Alleinverdiener gewesen sei. Soweit die Ehefrau in erster Instanz vorgetragen habe, auch sie habe durch Aushilfs-
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arbeit, insbesondere durch Urlaubsvertretungen, zu den ehelichen Lebensverhältnissen beigetragen, hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen für nicht substantiiert gehalten, zu demal die Ehefrau gleichzeitig geltend gemacht habe, daß sie seit der Eheschließung im Jahre 1962 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei.
Der Erwerbstätigkeit, die die Ehefrau im August 1980, etwa vier Monate vor der Ehescheidung aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht keinen Einfluß auf die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 BGB beigemessen, und es hat dazu ausgeführt:
Für das Maß des Unterhalts komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung und nicht im Zeitpunkt der Trennung an. Es solle derjenige Lebenszuschnitt maßgebend sein, den die Eheleute während ihres Zusammenlebens in der Ehe durch ihre beiderseitigen Leistungen gemeinsam begründet hätten, wobei eine normale - nicht außergewöhnliche - Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse während des Zeitraums seit der Trennung bis zur Scheidung grundsätzlich mit einbezogen sein solle. Unter diesem Gesichtspunkt seien bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig alle Tatsachen zu berücksichtigen, die die Einkommensverhältnisse der Eheleute bis zur Auflösung der Ehe beeinflußt hätten. Das gelte auch dann, wenn etwa eine Unterhalt begehrende Ehefrau ihren erlernten Beruf erst nach der Trennung der Eheleute wieder aufgenommen habe. In einem solchen Fall komme es darauf an, ob die Wiederaufnahme der Erwerbstätig-
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keit die Einkommensverhältnisse der Eheleute in vorhersehbarer oder aber in außergewöhnlicher Weise verändert habe. Je nach dem, ob der eine oder der andere Fall vorliege, bestimme sich der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten nach den Grundsätzen der Doppelverdiener- oder der Alleinverdienerehe.
Im vorliegenden Fall stelle die Aufnahme der Erwerbstätig-keit durch die Ehefrau einen außergewöhnlichen, im Zeitpunkt der Trennung nicht vorhersehbaren und außerhalb der normalen Entwicklung der Einkommensverhältnisse der Parteien liegenden Umstand dar. Dies folge daraus, daß die Ehefrau während der nahezu zwanzigjährigen Ehe der Parteien nicht erwerbstätig gewesen sei, nach der Trennung nicht ihren früher erlernten Beruf als Friseuse wieder aufgenommen, sondern sich der Ausbildung zu einer neuen beruflichen Tätigkeit unterzogen habe, und schließlich nur wenige Monate vor der erwarteten Scheidung in das Erwerbsleben zurückgekehrt sei. Angesichts dieser Umstände stelle sich die Berufsausbildung und Wiederaufnahme einer Erwerbstätig-keit durch die Ehefrau als Maßnahme dar, die erkennbar nicht die ehelichen Lebensverhältnisse habe bestimmen, sondern den nachehelichen Lebensbedarf der Ehefrau habe gewährleisten sollen. Da diese mithin durch ihre Erwerbstätigkeit einer ihr scheidungsbedingt auferlegten Ausbildungsund Verdienstobliegenheit nachgekommen sei, könne die hierdurch eingeleitete Entwicklung weder als Ausfluß einer ehebezogenen Leistung angesehen noch als
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bereits vor der Trennung der Parteien in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt behandelt werden.
3. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Er folg.
a) Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, auch soweit diese erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils - in Fortführung früher aufgestellter Grundsätze (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 = FamRZ 1982, 576) - weiterentwickelt worden ist. So hat der Senat mit Urteilen vom 23. November 1983 (IVb ZR 21/82 = FamRZ 1984, 149 und IVb ZR 15/82 = FamRZ 1984, 151) allgemein zu den Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit eines Ehegatten auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch Stellung genommen und dabei - für die Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 BGB - maßgeblich darauf abgestellt, ob die Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit "in der Ehe angelegt" war, also auch ohne die Trennung der Eheleute erfolgt wäre oder nicht. Da dem getrennt lebenden Ehegatten durch § 1361 Abs. 2 BGB nach der Trennung eine gesteigerte Eigenverantwortung auferlegt wird, seinen Unterhaltsbedarf durch die Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit selbst zu decken, kann die Erfüllung dieser Obliegenheit nicht gleichzeitig zur Folge haben, daß die Einkünfte aus einer derartigen Erwerbstätigkeit auch die ehe-
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liehen Lebensverhältnisse und damit das Maß des Unterhalts mitbestimmen. Andererseits schließt das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB nicht aus, daß die Erwerbstätigkeit zugleich den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen und danach auch auf das Maß des Unterhalts von Einfluß sein kann. So müßte es, wie der Senat ausgeführt hat (FamRZ 1984,
149, 150), auf Unverständnis stoßen, wenn bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ein Einkommen aus einer schon während des Zusammenlebens der Eheleute geplanten oder doch vorauszusehenden Erwerbstätigkeit nur deshalb außer Betracht bleiben sollte, weil es nicht erst nach, sondern schon vor der Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit zur Trennung gekommen ist.
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Frage, ob durch die im August 1980 aufgenommene Erwerbstätigkeit der Ehefrau die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien im Sinne von § 1578 Abs. 1 BGB mit bestimmt wurden, zu Recht danach beurteilt, ob die Aufnahme der Erwerbstätigkeit die Einkommensverhältnisse der Parteien "in vorhersehbarer Weise" verändert hat und ob die hierdurch eingeleitete Entwicklung bereits vor der Trennung der Parteien in der Ehe "angelegt" war.
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b) Das Berufungsgericht hat dies insbesondere deshalb ver-
neint, weil die Ehefrau während der nahezu zwanzigjährigen
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- kinderlosen - Ehe nicht erwerbstätig war und zudem nicht in ihren früher erlernten Beruf als Friseuse zurückgekehrt istf sondern nach Abschluß einer weiteren Ausbildung eine andere, kaufmännische Tätigkeit aufgenommen hat. Diese grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
aa) So rügt die Revision zunächst, das Berufungsgericht habe die zeitliche Entwicklung außer acht gelassen und nicht berücksichtigt, daß die Ehefrau sich bereits seit September 1979 der Ausbildung für einen kaufmännischen Beruf unterzogen habe, während die Ehe erst am 17. Januar 1981 geschieden worden sei. Diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht ist bei seinen Erwägungen zutreffend davon ausgegangen, daß die Ehefrau die kaufmännische Ausbildung erst nach der Trennung der Parteien begonnen und die Tätigkeit bei der Firma H. rund vier Monate vor der Scheidung aufgenommen hat. Die Ehefrau hat damit, wie die Revision selbst in anderem Zusammenhang geltend macht, nach der Trennung der Parteien Vorbereitungen zur Aufnahme einer eigenen Berufstätigkeit getroffen, um entsprechend dem Grundgedanken des neuen Scheidungsrechts nach der Scheidung grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen zu können. Damit hat sie eine Entwicklung in Gang gesetzt,' die nach dem Vortrag der Revision "gezielt eingeleitet wurde im Hinblick auf die Scheidung der Ehe der Parteien". In diesem Sinn hat auch das Berufungsge-
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rieht die Entwicklung gewertet; denn es ist zu dem Ergebnis gelangt, die Berufsausbildung und die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau hätten erkennbar nicht die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien bestimmen, sondern den nachehelichen Lebensbedarf der Ehefrau sicherstellen sollen.
Soweit die Revision derartige im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung eingeleitete Maßnahmen als "normale Entwicklung" der ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitraum zwischen der Trennung und der Scheidung wertet, steht dies nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Nach dieser beurteilt sich die Frage, ob eine nach der Trennung der Eheleute einsetzende Erwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt oder nicht, nach dem Kriterium, ob die Entwicklung auch bei fortbestehender Lebensgemeinschaft - so - eingetreten wäre. Hingegen ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, ob es - zukunftsbezogen - als "normale" Entwicklung erscheint, möglichst frühzeitig dem Zerbrechen der ehelichen Lebensgemeinschaft und der bevorstehenden Scheidung Rechnung zu tragen und sich demgemäß auf die unterhaltsrechtliche Situation nach der Scheidung der Ehe einzustellen.
bb) Die Revision meint weiterhin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß die Ehefrau den Entschluß zu dem Wiedereintritt in das Erwerbsleben bereits zu einem Zeitpunkt gefaßt habe, als sie noch nicht unbedingt mit der Schei-
dung habe rechnen müssen; die Ehefrau habe nicht geschieden werden wollen.
Auch hiermit hat die Revision keinen Erfolg. Den Fragen, ob die Ehefrau geschieden werden wollte oder nicht, und ob sie mit der Scheidung rechnen mußte, kommt für die Berücksichtigung ihrer Einkünfte aus der nach der Trennung aufgenommenen Erwerbstätigkeit bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
cc) Soweit die Revision schließlich unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 9. Juni 1982 (IVb ZR 698/80 = FamRZ 1982, 892 = NJW 1982, 2439) darauf hinweist, daß die Ehefrau auch während der Ehe als Aushilfskraft tätig gewesen sei, insbesondere Urlaubsvertretungen gemacht habe, ist auch dieser Umstand nicht geeignet, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung erkennbar darauf abgestellt, durch welche Umstände die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien während ihres Zusammenlebens nachhaltig beeinflußt wurden. In diesem Sinn ist es bei der Ehefrau davon ausgegangen, daß diese nach ihrem eigenen unbestrittenen Vortrag während der gesamten nahezu zwanzigjährigen Ehe nicht regelmäßig - ganzoder halbtags - erwerbstätig war. Den gelegentlichen, nach Ansicht des Berufungsgerichts zudem nicht substantiiert geltend gemachten Aushilfstätigkeiten der Ehefrau hat das Berufungsgericht demgegenüber
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keine Bedeutung für eine nachhaltige Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse beigemessen.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der der Entscheidung vom 9. Juni 1982 (FamRZ 1982, 892) zugrundeliegende Fall war im Gegensatz zu dem hier vorliegenden dadurch gekennzeichnet, daß die Ehefrau während der gesamten Dauer der Ehe - neben der Haushaltsführung und Kinderbetreuung - regelmäßig in der tierärztlichen Praxis des Ehemannes mitgearbeitet hatte und überdies nach der Trennung wieder in ihren früher erlernten Beruf zurückgekehrt war. So lagen die Verhältnisse hier jedoch nicht.
4. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse hat das Berufungsgericht demgemäß lediglich das Einkommen des Ehemannes zugrundegelegt, und zwar mit netto höchstens 2 500 DM im Monat. Hiervon hat es einen Anteil von 10 % für berufsbedingte Aufwendungen sowie 200 DM Unterhalt für ein nichteheliches Kind abgezogen und ist damit zu dem Ergebnis gelangt, daß den Parteien für Unterhaltszwecke ein Betrag von monatlich 2 050 DM zur Verfügung gestanden habe. Der Bedarf der Ehefrau belaufe sich demnach auf die Hälfte hiervon, also auf monatlich 1 025 DM. Da das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der Ehefrau im Jahre 1981 - nach Abzug einer 10 %-igen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen - bei 1 190 DM gelegen habe, werde ihr angemessener
Bedarf mithin durch die Einkünfte aus ihrer eigenen Erwerbstätigkeit gedeckt. Dies gelte selbst dann, wenn der für den Zeitpunkt der Scheidung festgestellte Bedarf von monatlich 1 025 DM unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Geldentwertung von höchstens 15 % auf etwa 1 180 DM angehoben werde. Etwaige Einkünfte der Ehefrau aus der Vermietung ihres Hauses in Österreich - das ihr nach ihrem Vortrag wegen bevorstehender Reparaturen in den nächsten Jahren keine Erträgnisse bringen werde - hat das Berufungsgericht hierbei nicht berücksichtigt.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht angegriffen.
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Das Berufungsgericht hat der Ehefrau nach alledem zu Recht einen Anspruch auf Ergänzungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB versagt.
Lohmann Por tmann Krohn
Macke Nonnenkamp