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BGH · IVb ZR 68/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 68/82

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 60 EheG auf einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 800 DM Mit der - insoweit zugelassenen - Revision wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht den Unterhaltsbeitrag auf die Zeit bis 30. EheRG bestimmt sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den vor dem Inkrafttreten des 1. Die danach hier anzuwendende Bestimmung des § 60 EheG sieht vor, daß einem aus beiderseits gleichem Verschulden geschiedenen Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden kann, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach § 63 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspricht; die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin sich nicht selbst unterhalten kann. Allerdings müsse bei einer echten Rentenneurose die Bedürftigkeit dann verneint werden, wenn die seelische Störung allein durch das Streben nach materieller Sicherstellung oder durch Anklammern an eine vorgestellte Rechtsposition zu erklären sei und Konflikterlebnisse zu dem Anlaß genommen würden, den Schwierigkeiten des Lebenskampfes auszuweichen. Die unterhaltsrechtlich beachtliche sei von der unbeachtlichen Rentenneurose danach abzugrenzen, ob die seelische Abartigkeit des Berechtigten so übermächtig sei, daß er sie auch nach Aberkennung des Unterhaltsanspruchs nicht überwinden könne, sondern arbeitsunfähig bleibe. Die nach diesen Gesichtspunkten anzustellende Zukunftsprognose führe hier zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zur Zeit nicht in der Lage sei, ihre neurotische Fehlhaltung, sei es aus eigener Kraft oder mit Hilfe fachärztlicher Behandlung, zu überwinden. Gleichwohl hat das Berufungsgericht gemeint, die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin könne dem Beklagten bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG nicht uneingeschränkt entgegengehalten werden. Aus Gründen der Billigkeit sei der Anspruch vielmehr für die Zukunft auf einen Zeitraum von - noch - zwei Jahren, d.h. bis zu dem 30. Entscheidend dafür sei, daß die neurotische Störung und die daraus sich ergebende Erwerbsunfähigkeit gerade auf einer Fehlvorstellung der Klägerin beruhe, die ihre Ursache wesentlich in der Trennung der Parteien habe. Daß die Klägerin berechtigt sein solle, dem Beklagten die Konsequenzen ihrer - unverschuldeten - unangemessenen Verarbeitung der Ehescheidung über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren - die Parteien lebten seit 1973 getrennt - oder gar auf Dauer entgegenzuhalten, erscheine unbillig. fortbestehender Erwerbsunfähigkeit auf Dauer keinen Unterhalt von dem Beklagten beanspruchen könne und gezwungen sei, auch in diesem Bereich die Trennung endgültig zu vollziehen. Im weiteren Teil seines Urteils hat das Oberlandesgericht sodann dargelegt, daß der Beklagte wirtschaftlich in der Lage sei, für die Zeit vom 1. September 1984 hat enden lassen, weil es unbillig sei, daß die Klägerin berechtigt sein solle, ihm die Konsequenzen ihrer unangemessenen Verarbeitung der Ehescheidung über lange Zeit hin oder gar auf Dauer entgegenzuhalten. Damit hat das Berufungsgericht eine Billigkeitsentscheidung getroffen, die sich nicht in dem durch § 60 EheG gezogenen Rahmen hält. Die Billigkeitserwägungen, die - nach der Feststellung der Bedürftigkeit des Anspruchstellers - für die Entscheidung über einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG maßgebend sind, müssen sich auf die Umstände beschränken, welche die Vorschrift als insoweit berücksichtigungsfähig aufführt. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 60 EheG und ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum, soweit ersichtlich, nicht umstritten (BGH Urteile vom 16. Auf eine derartige Feststellung könnten diejenigen Passagen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils deuten, in denen das Berufungsgericht ausgeführt hat, ein Zeitraum von acht Jahren reiche im allgemeinen aus, um den erforderlichen Abstand von der Scheidung zu gewinnen, eine Zeitspanne von - noch -zwei Jahren sei ausreichend, um der Klägerin deutlich zu machen, daß sie gezwungen sei, die Trennung von dem Ehemann endgültig zu vollziehen. Oktober 1984 vorausgesagt, steht zudem entgegen, daß es an anderer Stelle des Urteils die Feststellung der psychiatrischen Sachverständigen übernommen hat, zur Überwindung der neurotischen Fehlhaltung bedürfe es einer mehrjährigen Behandlung, wobei zur Zeit noch offen sei, ob diese erfolgversprechend verlaufen werde. Oktober 1984 würde sich schließlich dann aus anderem Grunde als richtig darstellen, wenn der Klägerin der geltend gemachte Unterhaltsbeitrag deshalb nicht zustände, weil die Bedürftigkeit aufgrund der neurotischen Fehlhaltung aus Rechtsgründen nicht zu dem Kreise der allgemein-unterhaltsrechtlich relevanten Bedürfnislagen gerechnet werden könnte. Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Schadensersatzrecht Grundsätze zur Haftungsbegrenzung entwickelt, die bei sogenannten Rentenneurosen dann eingreifen, wenn die seelische Störung erst durch das - wenn auch unbewußte • Begehren nach einer Lebenssicherung oder durch die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition ihr Gepräge erhält und der Unfall zu dem Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Arbeitslebens auszuweichen (grundlegend BGHZ 20, 137). Damit wird dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß die Wiedereinführung neurotisch labiler Personen in den sozialen Lebensund Pflichtenkreis durchweg gerade dann scheitert, wenn Aussicht besteht, ein bequemes Renteneinkommen weiterzuerhalten, und daß dem Rentenneurotiker, dessen Verhalten wesentlich von Begehrensvorstellungen bestimmt ist, seine Flucht in die Krankheit rechtlich nicht "honoriert" werden darf.Laufende Zahlungen sollen nicht zur Verfestigung eines Zustandes beitragen, der letztlich der körperlichen und seelischen Gesundung des Geschädigten abträglich ist (Hauß, An. zu BGH LM BGB § 249 (Bb) Nr. 6 = BGHZ 20, 137). Wenn vorhergesagt werden kann, daß eine Rentenablehnung die neurotischen Erscheinungen des Versicherten verschwinden läßt, so muß die Rente versagt werden, weil es mit dem Sinn und Zweck der Rentengewährung bei Berufsunfähigkeit nicht zu vereinbaren ist, daß gerade die Rente den Zustand aufrecht erhält, dessen nachteilige Folgen sie ausgleichen soll (BSG NJW 1964, 2223, 2224). Es hat wie Göppinger/Häberle aaO in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Haftungsrecht und an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf abgehoben, ob die seelische Störung der Klägerin so übermächtig ist, daß sie sie auch nach Aberkennung des Unterhaltsanspruchs nicht wird überwinden können, sondern arbeitsunfähig bleiben wird. Unter den aufgezeigten Abgrenzungskriterien hat das Berufungsgericht den vorliegenden Sachverhalt geprüft und danach rechtlich bedenkenfrei die einer mehrjährigen ärztlichen Behandlung - mit zudem ungewissem Erfolg -bedürftige neurotische Störung der Klägerin als deren Unterhaltsbedürfnis begründend anerkannt. Das Berufungsurteil erweist sich also hinsichtlich der Versagung des Unterhaltsbeitrags für die Zeit ab 1. Oktober 1984 ein Anspruch der Klägerin auf einen Unterhaltsbeitrag besteht, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. Für den Fall, daß das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung zu dem Ergebnis kommt, daß die Klägerin auch ab 1. Oktober 1984 noch unterhaltsbedürftig ist, wird die in § 60 EheG vorgeschriebene Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse nicht nur des Beklagten, sondern auch der

Zitierte Normen: § 60 EheG § 563 ZPO § 63 EheG
neurotischZeitUnterhaltsbeitragseelischBerufungsgerichtEheGEhegatteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 EheG § 60; BGB §§ 1569 ff
a)	Zur Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage gesetzlich begrenzter Sachverhaltselemente in § 60 EheG.
b)	Zur Bedürftigkeit aufgrund einer neurotischen Fehlreaktion auf den Verlust des Ehegatten durch die Scheidung.
BGH, Urt. v. 21. März 1984 - IVb ZR 68/82 - OLG Celle
AG Hann.Münden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 68/82 URTEIL
Verkündet am : 21. März 1984
Ernst ,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Roswitha ■Mi
 geb. P^ '-Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	4P»	M	-
gegen
 Manfred Mi W
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 Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
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Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 9. September 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage für die Zeit ab 1. Oktober 1984 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die im Jahre I960 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 13. Mai 1976 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Aus der Ehe sind zwei jetzt volljährige Söhne hervorgegangen. Die im Jahre 1939 geborene Klägerin übt keinen Beruf aus und ist ohne Vermögen. Der Beklagte betreibt zwei Lebensmittelgeschäfte.
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 60 EheG auf einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 800 DM
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ab 1. November 1977 in Anspruch. Sie hat geltend gemacht, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer arbeitsunfähig. Hingegen verfüge der Beklagte über Einkommen und Vermögen in solcher Höhe, daß der geforderte Unterhaltsbeitrag als billig anzusehen sei. Der Beklagte hat die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin und seine Leistungsfähigkeit bestritten.
Das Oberlandesgericht hat ihn zu Unterhaltsbeiträgen in ansteigender Höhe verurteilt, die zuletzt, vom 1. November 1980 bis 30. September 1984, den geforderten monatlichen Betrag von 800 DM erreichen. Für die Zeit ab 1. Oktober 1984 sowie hinsichtlich von Mehrforderungen für die Zeit vor dem
1.	November 1980 hat es die Klage abgewiesen. Mit der - insoweit zugelassenen - Revision wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht den Unterhaltsbeitrag auf die Zeit bis 30. September 1984 begrenzt hat; sie verlangt monatlich 800 DM auch über diesen Zeitpunkt hinaus.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren zutreffend nach den Vorschriften des Ehegesetzes beurteilt. Gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des 1. EheRG bestimmt sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geltenden Vorschriften geschieden worden ist, auch künftig nach dem bis dahin geltenden Recht.
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2. Die danach hier anzuwendende Bestimmung des § 60 EheG sieht vor, daß einem aus beiderseits gleichem Verschulden geschiedenen Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden kann, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach § 63 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspricht; die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. § 59 Abs. 1 Satz 2 EheG findet entsprechende Anwendung. Danach sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse minderjähriger unverheirateter Kinder oder eines neuen Ehegatten des Verpflichteten zu berücksichtigen .
Somit enthält die Vorschrift eine - strikte - Tatbestandsvoraussetzung und eine Billigkeitsregelung. Voraussetzung des Unterhaltsbeitrags ist, daß der Anspruchsteller sich nicht selbst unterhalten kann. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, muß über die Gewährung des Unterhaltsbeitrags anhand der in der Vorschrift genannten Umstände nach Billigkeit entschieden werden.
II.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin sich nicht selbst unterhalten kann. Dazu hat es ausgeführt: Bei ihr bestehe eine ausweislich der psychiatrischen Anamnese zu einem Teil anlagebedingte, unverschuldete neurotische Fehlhaltung, die nicht ihrer Willkür unterliege. Mit dieser
 
neurotischen Fehlhaltung gingen Sprachstörungen und andere Beschwerden einher, insbesondere Asthmaanfälle und vegetative Dystonien. Infolge einer nach Intensität und Dauer pathologischen Trauer um den verlorenen Ehemann sei die Klägerin nicht zu einer wirklichen Trennung von ihm fähig; vielmehr herrsche bei ihr die zur Zeit unverrückbare Vorstellung vor, noch immer seine Ehefrau zu sein und zu bleiben, was sie dazu treibe, nach ausgleichender Gerechtigkeit zu suchen. Die neurotische Fehlhaltung mache es der Klägerin zur Zeit unmöglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Denn dann werde sich die neurotische Störung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiter verstärken und immer neue psychosomatische Beschwerden hervor-rufen.
Sodann hat das Berufungsgericht dargelegt, die neurotisch bedingte Erwerbsunfähigkeit der Klägerin sei im Unterhaltsrecht zu beachten. Allerdings müsse bei einer echten Rentenneurose die Bedürftigkeit dann verneint werden, wenn die seelische Störung allein durch das Streben nach materieller Sicherstellung oder durch Anklammern an eine vorgestellte Rechtsposition zu erklären sei und Konflikterlebnisse zu dem Anlaß genommen würden, den Schwierigkeiten des Lebenskampfes auszuweichen. Die unterhaltsrechtlich beachtliche sei von der unbeachtlichen Rentenneurose danach abzugrenzen, ob die seelische Abartigkeit des Berechtigten so übermächtig sei, daß er sie auch nach Aberkennung des Unterhaltsanspruchs nicht überwinden könne, sondern arbeitsunfähig bleibe. Die nach diesen Gesichtspunkten anzustellende Zukunftsprognose führe hier zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zur Zeit nicht in der Lage sei, ihre neurotische Fehlhaltung, sei es aus eigener Kraft oder
 mit Hilfe fachärztlicher Behandlung, zu überwinden.
Hierzu sei vielmehr eine mehrjährige Behandlung erforderlich, wobei zur Zeit noch offen sei, ob diese Erfolg verspreche.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht gemeint, die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin könne dem Beklagten bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG nicht uneingeschränkt entgegengehalten werden. Aus Gründen der Billigkeit sei der Anspruch vielmehr für die Zukunft auf einen Zeitraum von - noch - zwei Jahren, d.h. bis zu dem 30. September 1984, zu beschränken. Entscheidend dafür sei, daß die neurotische Störung und die daraus sich ergebende Erwerbsunfähigkeit gerade auf einer Fehlvorstellung der Klägerin beruhe, die ihre Ursache wesentlich in der Trennung der Parteien habe. Im Grundsatz entfalle bei einer Scheidung aus beiderseits gleichem Verschulden nach altem Recht jeder Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG stelle eine Ausnahme aus Billigkeitsgründen dar. Daß die Klägerin berechtigt sein solle, dem Beklagten die Konsequenzen ihrer - unverschuldeten - unangemessenen Verarbeitung der Ehescheidung über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren - die Parteien lebten seit 1973 getrennt - oder gar auf Dauer entgegenzuhalten, erscheine unbillig. Wie lange der Zeitraum zu bemessen sei, in dem ein Unterhaltsbeitrag zu leisten sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Zeitraum von acht Jahren reiche im allgemeinen aus, um den erforderlichen Abstand von der Ehescheidung zu gewinnen. Eine längere Zeitspanne könne auch der Klägerin nicht zugebilligt werden. Ihr müsse deutlich gemacht werden, daß sie selbst bei
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fortbestehender Erwerbsunfähigkeit auf Dauer keinen Unterhalt von dem Beklagten beanspruchen könne und gezwungen sei, auch in diesem Bereich die Trennung endgültig zu vollziehen. Um diese Erkenntnis zu gewinnen, sei eine Zeitspanne von noch zwei Jahren ausreichend.
Im weiteren Teil seines Urteils hat das Oberlandesgericht sodann dargelegt, daß der Beklagte wirtschaftlich in der Lage sei, für die Zeit vom 1. November 1977 bis 30. September 1934 den Unterhaltsbeitrag zu erbringen.
III.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zu Unterhaltsbeiträgen deshalb mit dem 30. September 1984 hat enden lassen, weil es unbillig sei, daß die Klägerin berechtigt sein solle, ihm die Konsequenzen ihrer unangemessenen Verarbeitung der Ehescheidung über lange Zeit hin oder gar auf Dauer entgegenzuhalten. Damit hat das Berufungsgericht eine Billigkeitsentscheidung getroffen, die sich nicht in dem durch § 60 EheG gezogenen Rahmen hält.
Die Billigkeitserwägungen, die - nach der Feststellung der Bedürftigkeit des Anspruchstellers - für die Entscheidung über einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG maßgebend sind, müssen sich auf die Umstände beschränken, welche die Vorschrift als insoweit berücksichtigungsfähig aufführt.
 
Die Billigkeitserwägungen haben sich also nur auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des in Anspruch genommenen Ehegatten (einschließlich etwaiger Unterhalts- oder sonstiger Verpflichtungen) und der nach § 63 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des klagenden Ehegatten zu erstrecken. Auf sonstige Umstände dürfen sie hingegen nicht gegründet werden. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 60 EheG und ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum, soweit ersichtlich, nicht umstritten (BGH Urteile vom 16. Februar 1955 - IV ZR 232/54 -FamRZ 1955, 169, 170 und vom 4. April 1979 - IV ZR 62/78 -FamRZ 1979, 470; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 345/81 - FamRZ 1983, 258, 260; OLG Hamm FamRZ 1979, 137 - LS -; BGB-RGRK/Wüstenberg 10./II. Aufl. § 60 EheG Rdn. 20; Dölle FamR Band I S. 606; Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 512; Göppinger/Wenz aaO Rdn. 250; Hoffmann/Stephan Ehegesetz 2. Aufl. § 60 Rdn. 11 und 15; Palandt/Diederichsen BGB 35. Aufl. § 60 EheG Anm. 3; Soergel/Siebert/Donau BGB 10. Aufl. § 60 EheG Rdn. 6). Der Einwand, die Billigkeit sei nicht teilbar, greift demgegenüber nicht durch (vgl. BGH Urteil vom 16. Februar 1955 aaO S. 170). Es handelt sich um eine Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage gesetzlich begrenzter Sachverhaltselemente (Gernhuber FamR 2. Aufl. § 30 IV 1; vgl. auch Göppinger/ Häberle aaO Rdn. 503). Für eine Berücksichtigung des nachehelichen Verhaltens des Unterhaltsberechtigten stehen allein die §§ 65 und 66 EheG zur Verfügung. Die dargestellte Beschränkung der in die Billigkeitsprüfung einzubeziehenden Sachverhaltselemente gilt außer für die Zubilligung und Höhe des Unterhaltsbeitrags auch für die Dauer seiner Gewährung (Erman/Ronke BGB 7. Aufl. § 60 EheG Rdn. 5).
 
Die Billigkeitsentscheidung des Berufungsgerichts überschreitet den damit gesetzlich eröffneten Bereich der Beachtung der genannten Umstände. Sie beruht nicht auf der Berücksichtigung der Bedürfnisse, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Beklagten und der unterhaltspflichtigen Verwandten der Klägerin, sondern auf der Berücksichtigung eines anderen Umstandes, nämlich der Ursache der Bedürftigkeit der Klägerin, und vermag daher die Begrenzung des Unterhaltsbeitrages auf die Zeit bis 30. September 1984 nicht zu rechtfertigen.
2. Das Berufungsurteil stellt sich in seinem hier zu überprüfenden Teil, also in der Abweisung der Klage für die Zeit ab 1. Oktober 1984, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
a) Die Entscheidung könnte insoweit bei Bestand bleiben, wenn ihrer Begründung die prognostische Feststellung des Tatrichters entnommen werden könnte, daß die Klägerin ab 1. Oktober 1984 die neurotische Fehlhaltung überwunden haben, mithin wieder arbeitsfähig und damit nicht mehr bedürftig sein werde. Auf eine derartige Feststellung könnten diejenigen Passagen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils deuten, in denen das Berufungsgericht ausgeführt hat, ein Zeitraum von acht Jahren reiche im allgemeinen aus, um den erforderlichen Abstand von der Scheidung zu gewinnen, eine Zeitspanne von - noch -zwei Jahren sei ausreichend, um der Klägerin deutlich zu machen, daß sie gezwungen sei, die Trennung von dem Ehemann endgültig zu vollziehen. Indes vermag der Senat diesen
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Wendungen des Berufungsurteils eine tatrichterliche Prognose, die Klägerin werde bis zu dem 1. Oktober 1984 ihre Erwerbsfähigkeit wieder erlangt haben, nicht zu entnehmen. Hätte das Berufungsgericht eine solche Feststellung treffen wollen, so hätte es seine Entscheidung, den Unterhaltsbeitrag mit dem 30. September 1984 enden zu lassen, nicht auf Billigkeitserwägungen zu stützen brauchen, sondern ab 1. Oktober 1984 die Bedürftigkeit der Klägerin verneint. Der Annahme, das Berufungsgericht habe die Überwindung der seelischen Fehlhaltung zu dem 1. Oktober 1984 vorausgesagt, steht zudem entgegen, daß es an anderer Stelle des Urteils die Feststellung der psychiatrischen Sachverständigen übernommen hat, zur Überwindung der neurotischen Fehlhaltung bedürfe es einer mehrjährigen Behandlung, wobei zur Zeit noch offen sei, ob diese erfolgversprechend verlaufen werde.
b) Die Versagung des Unterhaltsbeitrags ab 1. Oktober 1984 würde sich schließlich dann aus anderem Grunde als richtig darstellen, wenn der Klägerin der geltend gemachte Unterhaltsbeitrag deshalb nicht zustände, weil die Bedürftigkeit aufgrund der neurotischen Fehlhaltung aus Rechtsgründen nicht zu dem Kreise der allgemein-unterhaltsrechtlich relevanten Bedürfnislagen gerechnet werden könnte.
Indes hat das Berufungsgericht eine derartige Beurteilung der Fehlreaktion der Klägerin zu Recht abgelehnt. Auch derjenige Unterhaltsgläubiger, der infolge einer seelischen Störung erwerbsunfähig ist, ist bedürftig (allgemeine Meinung; vgl. etwa Göppinger/Häberle aaO Rdn. 1065)*
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Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Schadensersatzrecht Grundsätze zur Haftungsbegrenzung entwickelt, die bei sogenannten Rentenneurosen dann eingreifen, wenn die seelische Störung erst durch das - wenn auch unbewußte • Begehren nach einer Lebenssicherung oder durch die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition ihr Gepräge erhält und der Unfall zu dem Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Arbeitslebens auszuweichen (grundlegend BGHZ 20, 137). Damit wird dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß die Wiedereinführung neurotisch labiler Personen in den sozialen Lebensund Pflichtenkreis durchweg gerade dann scheitert, wenn Aussicht besteht, ein bequemes Renteneinkommen weiterzuerhalten, und daß dem Rentenneurotiker, dessen Verhalten wesentlich von Begehrensvorstellungen bestimmt ist, seine Flucht in die Krankheit rechtlich nicht "honoriert" werden darf. Laufende Zahlungen sollen nicht zur Verfestigung eines Zustandes beitragen, der letztlich der körperlichen und seelischen Gesundung des Geschädigten abträglich ist (Hauß, Anm. zu BGH LM BGB § 249 (Bb) Nr. 6 = BGHZ 20, 137).
Entsprechende Erwägungen gelten im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung: Erforderlich für die Anerkennung ist dort, daß die seelische Störung aus eigener Kraft nicht überwindbar ist. Wenn vorhergesagt werden kann, daß eine Rentenablehnung die neurotischen Erscheinungen des Versicherten verschwinden läßt, so muß die Rente versagt werden, weil es mit dem Sinn und Zweck der Rentengewährung bei Berufsunfähigkeit nicht zu vereinbaren ist, daß gerade die Rente den Zustand aufrecht erhält, dessen nachteilige Folgen sie ausgleichen soll (BSG NJW 1964, 2223, 2224).
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Die Notwendigkeit, bestimmte Fälle der Rentenneurose nicht zu "honorieren", stellt sich auch im Unterhaltsrecht (vgl. Göppinger/Häberle aaO Rdn. 1065; MünchKomm/Richter BGB § 1572 Rdn. 7 m.w.Nachw.). Das hat das Berufungsgericht indes nicht verkannt. Es hat wie Göppinger/Häberle aaO in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Haftungsrecht und an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf abgehoben, ob die seelische Störung der Klägerin so übermächtig ist, daß sie sie auch nach Aberkennung des Unterhaltsanspruchs nicht wird überwinden können, sondern arbeitsunfähig bleiben wird. Im Unterhaltsrecht, das zwischen geschiedenen Ehegatten auf der Fortwirkung der ehelichen Beistandspflichten im Sinne einer nachehelichen Solidarität und im übrigen auf der Verwandtschaft von Gläubiger und Schuldner beruht, kann den Auswirkungen von seelischen Störungen und Fehlreaktionen jedenfalls keine geringere rechtliche Bedeutung beigemessen werden als im Haftungs- und Sozialversicherungsrecht. Freilich ist hier wie dort wegen der "Simulationsnähe" zahlreicher Neurosen stets Wachsamkeit des Sachverständigen und des Tatrichters geboten (vgl. BSG aaO S. 2223).
Unter den aufgezeigten Abgrenzungskriterien hat das Berufungsgericht den vorliegenden Sachverhalt geprüft und danach rechtlich bedenkenfrei die einer mehrjährigen ärztlichen Behandlung - mit zudem ungewissem Erfolg -bedürftige neurotische Störung der Klägerin als deren Unterhaltsbedürfnis begründend anerkannt. Das Berufungsurteil erweist sich also hinsichtlich der Versagung des Unterhaltsbeitrags für die Zeit ab 1. Oktober 1984 auch unter dem Aspekt der unterhaltsrechtlichen Aussonderung bestimmter neurotisch verursachter Bedürfnislagen nicht
 als im Ergebnis richtig. Der Klägerin kann vielmehr der verlangte Unterhaltsbeitrag über den 30. September 1984 hinaus zustehen.
IV.
1.	Das Berufungsurteil ist daher im Umfange der Anfechtung aufzuheben. Zur Feststellung, ob auch in der Zeit ab 1. Oktober 1984 ein Anspruch der Klägerin auf einen Unterhaltsbeitrag besteht, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2.	Für den Fall, daß das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung zu dem Ergebnis kommt, daß die Klägerin auch ab 1. Oktober 1984 noch unterhaltsbedürftig ist, wird die in § 60 EheG vorgeschriebene Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse nicht nur des Beklagten, sondern auch der
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nach § 63 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten der Klägerin vorzunehmen sein. Zu den dabei zu beachtenden Grundsätzen wird auf das Senatsurteil vom 12. Januar 1933 (iVb ZR 345/81 - FamRZ 1983, 258) hingewiesen.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Macke	Nonnenkamp