* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZR 67/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 67/84

Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Da das Oberlandesgericht offensichtlich einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen und deshalb die Voraussetzungen einer Zulassung nicht geprüft hat, ist die Annahmewürdigkeit vom Senat nur eingeschränkt nach den in BGHZ 90, 1 dargelegten Grundsätzen zu prüfen. Diese Prüfung führt zur Nichtannahme der Revision, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Oberlandesgericht ist bei der Beurteilung nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abge-wichen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitOberlandesgerichtZyskBlumenrohrOberlandesgerichtsKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZR 67/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
3S
Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Juni 1985 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. September 1984 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 135.500 DM.
Gründe :
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts betrifft der Rechtsstreit eine Familiensache, weil die mit der Widerspruchsklage gegen die Teilungsversteigerung geltend gemachten Rechte überwiegend im ehelichen Güterrecht wurzeln (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84 - zur Veröffentlichung bestimmt) . Da das Oberlandesgericht offensichtlich einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen und deshalb die Voraussetzungen einer Zulassung nicht geprüft hat, ist die Annahmewürdigkeit vom Senat nur eingeschränkt nach den in BGHZ 90, 1 dargelegten Grundsätzen
 zu prüfen. Diese Prüfung führt zur Nichtannahme der Revision, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Oberlandesgericht ist bei der Beurteilung nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abge-wichen.
Blumenrohr	Portmann	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp