a) Ein Urteil, das eine IJnerhal tsrente über einen freiwillig bezahlten Betrag hinaus zuspricht, entscheidet über eine Teil kl age und stellt nicht rechtskräftig fest, daß der zugrunde!iegende Unterhaitsanspruch im Umfang der freiwilligen Zahlung besteht. Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Aus der im Jahre 1959 geschlossenen Ehe des Beklagten mit der Klägerin zu 1) sind die in den Jahren 1961 und 1964 geborenen Klägerinnen zu 2) und 3) hervorgegangen. September 1979 (Az.: 24 F 7/79) ist unter Zurückweisung der Klage im übrigen über den nachehelichen Unterhalt der Klägerin zu 1) in der Weise erkannt worden, daß der Beklagte ab Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung von monatlich 300 DM "über den freiwillig bezahlten Betrag von monatlich 1.800 DM und die durch Urteil....vom 27. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung von der Identität des Anspruchs auf Trennungs- und auf Geschiedenenunterhalt ausgegangen und hat demzufolge eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO angenommen. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die in den Vorprozessen ergangenen Urteile, die auf Zahlung von Unterhaitsrenten über freiwillig bezahlte Beträge hinaus lauten, hätten die seinerzeit strittigen “Spitzenbeträge" und nicht sonstige Teile der Unterhaitsforderung tituliert. Kürze dieser den bisher freiwillig bezahlten Grundbetrag, brauche hingegen der Unterhaitsgläubiger keine Abänderungsklage zu erheben, sondern habe zur Begründung seiner "Erstklage" nur einen Bedarf darzulegen, der dem noch nicht titulierten Grundbetrag entspreche. a) Unzutreffend beurteilt hat das Oberlandesgericht die Rechtskraftwirkung der Urteile in den beiden Vorprozessen. Auch ist die Rechtskraftwirkung des zusprechenden Urteils geringer als diejenige eines Urteils, das den gesamten Unterhaltsanspruch tituliert. Abs. 1 ZPO die Rechtskraft eines Urteils nur soweit, als es über den erhobenen Anspruch entschieden hat. Bei der Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil, so daß das Urteil, das einen Teilanspruch zuspricht oder aberkennt, nicht darüber Rechtskraft bewirkt, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt (vgl. Daraus folgt für Unterhaitsurteile der hier in Rede stehenden Art, daß sie den Unterhaitsanspruch nur in Höhe des titulierten Teiles rechtskräftig feststellen. Zwar setzt die Verurteilung zur Zahlung des Spitzenbetrages materiell-rechtlich voraus, daß der Kläger außer diesem auch den freiwillig bezahlten Betrag beanspruchen kann. Bis zur Höhe dieses Betrages ist der Unterhaitsanspruch aber nicht Streitgegenstand des Verfahrens (so schon Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 601/80 - FamRZ 1982, 479, 480), sondern nur ein für die zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft nicht teilnimmt (vgl. September 1979 liegt darin, daß das Ober-Tandesgericht den Unterhaitsanspruch der Klägerin zu 1) nur in dem Bereich zwischen 2.100 DM und 2.400 DM für rechtskräftig festgestellt hält und nicht in dem Bereich zwischen 1.800 DM und 2.400 DM. Senatsurteil BGHZ 78, 130) von einer Fortgeltung des Urteils über den Trennungsunterhalt über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus ausgegangen und hatte darum den Anspruch der Klägerin zu 1) auf nachehelichen Unterhalt in der Weise tituliert, daß es "über die durch Urteil vom 27. Sein Wille, der Klägerin zu 1) über die damals freiwillig bezahlten monatlich 1.800 DM hinaus eine Unterhaltsrente von insgesamt 600 DM zuzusprechen, kommt aber im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Urteils zweifelsfrei zu dem Ausdruck. Die Klägerin besitzt danach bereits einen Titel über ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu einem Teilbetrag von 600 DM, wie er auch zutreffend im Teil anerkenntnisurteil vom 20. Nicht erörtert hat das Oberlandesgericht die Frage, ob Folgerungen daraus zu ziehen sind, daß die Klägerinnen in den Vorprozessen mit ihren Ansprüchen teilweise abgewiesen worden sind. b) Im Ergebnis zutreffend meint das Oberlandesgericht, daß die Klägerinnen den hier streitbefangengen Teil ihrer Ansprüche durch die nicht den Bindungen des § 323 ZPO unterworfene Leistungs-(Nachforde-rungs-)klage geltend machen müssen, wie es auch geschehen ist. Januar 1985 (IVb ZR 62/83 - zur Veröffentlichung bestimmt) hat der Senat dargelegt, daß der Unterhaitsschuldner, der in Fällen der vorliegenden Art aufgrund veränderter Verhältnisse nicht nur die freiwilligen Zahlungen einstellen, sondern auch eine Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die'Abänderungski age nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen eine Rechtskraftwirkung beseitigt werden muß (BGHZ 34, 110, 116). In der gleichen Entscheidung ist aber auch ausgeführt, daß die Nachforderungsklage zu erheben ist, wenn der Kläger im ersten Verfahren nur eine Teil kl age erhoben hat (aaO S. Für die Frage, ob in diesen Fällen die Abänderungs- oder die Leistungsklage zulässig ist, kommt es danach entscheidend darauf an, ob der Unterhaltsgläubiger sich zuvor auf eine oder mehrere Teilklagen beschränkt oder ob er bereits seinen gesamten IJnterhaltsanspruch eingeklagt und das Gericht darüber entschieden hat. Für eine Anpassung nach § 323 ZPO ist dann kein Raum, entgegen der vom Oberlandesgericht beiläufig geäußerten Auffassung auch nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger mehr Unterhalt will als die Summe des nicht titulierten Sockelbetrags und des Spitzenbetrags (a.A. offenbar auch OLG Schleswig Schl HA 1981, 67 -LS). Die Beschränkung des Unterhaltsgläubigers auf die Leistungsklage vor der gerichtlichen Entscheidung über seinen Gesamtanspruch ist für ihn nicht nur von Vorteil: Mit dieser Klage hat er ohne Rücksicht auf das Ergebnis des Vorprozesses sämtliche Anspruchsgrundlagen neu vorzutragen und notfalls zu beweisen; er ist wiederum allen Einwendungen des Beklagten ausgesetzt, auch solchen, die im Vorprozeß bereits abschlägig verbeschieden worden sind (BGHZ 34, 110, 117). Nach allem hatte das Oberlandesgericht ohne eine Bindung an die Entscheidungen in den Vorprozessen die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) in Höhe von 2.400 DM, der Klägerin zu 2) von 750 DM und der Klägerin zu 3) von 650 DM im Monat zu prüfen. Lediglich bei der Fassung seines Urteils hatte es zu berücksichtigen, daß die Unterhaltsansprüche der Klägerinnen bereits teilweise tituliert waren, nämlich durch das Teil anerkenntnisurteil vom 20. 1. Das Oberlandesgericht hat dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) aus § 1571 Nr. 1 BGB bejaht und hierzu ausgeführt: Sie sei im Zeitpunkt der Scheidung fast 53 Jahre alt gewesen. Der Unterhaitsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB setzt voraus, daß von dem geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung wegen Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Wenn das Oberlandesgericht in tatrichterl icher Würdigung der günstigen ehelichen Lebensverhältnisse - der Beklagte war während der Ehe zu dem hochbezahlten Betriebsleiter aufgestiegen -, der Dauer der Ehe und der Pflege und Erziehung der beiden daraus hervorgegangenen Kinder, der Ausbildung und der beruflichen Fähigkeiten der Klägerin zu 1) zu dem Ergebnis gelangt ist, dieser könne in ihrem Alter die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr angesonnen werden, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision auf eine besonders sparsame Lebensführung während der Ehe verweist - für den Vier-Personen-Haushalt seien monatlich nur etwa 3.000 DM ausgegeben worden - verkennt sie, daß bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs hat sich das Oberlandesgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Klägerin zu 1) nach dem gegenwärtigen Einkommen des Beklagten und ihren eigenen Vermögensver-hältnissen einen Unterhaltsbedarf von monatlich 2.100 DM hat. Der Beklagte hatte die Annahme des Amtsgerichts, der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Unterhaitsbedarf der Klägerin zu 1) betrage monatlich 2.400 DM, in der Berufungsbegründung bekämpft und allenfalls einen Betrag von 1.714 DM für gerechtfertigt angesehen. Da es sich, wie oben ausgeführt, um eine nicht an die Grundlagen der Entscheidungen in den Vorprozessen gebundene Leistungsklage handelt, mußte das Oberlandesgericht dem nachgehen. Infolge des Anerkenntnisses des Beklagten in erster Instanz und der Beschränkung seiner Berufung ist nur noch zu prüfen, ob die Klägerin zu 2) über unangefochten zugesprochene 650 DM hinaus weitere 100 DM, die Klägerin zu 3) entsprechend weitere 30 DM im Monat verlangen kann. 2. Anders als beim Unterhaitsanspruch des geschiedenen Ehegatten, dessen Maß sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, wird die Lebensstellung eines Kinles (§1610 Abs. 1 BGB) in wirtschaftlicher Hinsicht nicht durch ien Zeitpunkt der Auflösung der Februar 1980 für begründet angesehen, ohne zu beachten, daß nach den §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB für die Vergangenheit Unterhalt nur von der Zeit an gefordert werden kann, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaitsanspruch rechtshängig geworden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nachehelicher Unterhalt wegen grober Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Unterhaitsverpflichteten ganz oder teilweise nicht gefordert werden kann, sind in § 1579 BGB abschließend (Senatsurteil BGHZ 84, 280, 283) geregelt. Sobald die Klägerin zu 1) aus der für sie begründeten Rentenanwartschaft eine Rente erhält, wird sich ihre Bedürftigkeit und damit auch ihr Unterhai tsanspruch entsprechend verringern (vgl. Wenn es zu einem Rentenbezug der Klägerin zu 1) nicht oder für weniger als zwei Jahre kommt, kann ein Rückforderungsanspruch des Beklagten gegen den Rententräger in Betracht kommen (§ 7 VAHRG i.V. Das Öberlandesgericht hat diesen Vortrag in Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht für entscheidungserheblich gehalten; im übrigen sei zu erwarten, daß die BfA die Beträge, sobald die Ausbildungsnachweise vorliegen, nachzahlen werde. Der Beklagte wird in der aus anderen Gründen erforderlichen neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auf diesen Punkt zurückzukommen, falls sich die Prognose des Gerichts bis dahin nicht bewahrheitet.
BGHZ: ja - jeweils bis ei n sc hli eßlich I 2 der Gründe ZPO §§ 322 Abs. 1, 323 a) Ein Urteil, das eine IJnerhal tsrente über einen freiwillig bezahlten Betrag hinaus zuspricht, entscheidet über eine Teil kl age und stellt nicht rechtskräftig fest, daß der zugrunde!iegende Unterhaitsanspruch im Umfang der freiwilligen Zahlung besteht. b) Für Mehrforderungen des Unterhaitsgläubigers ist in diesen Fällen nicht die Abänderungsklage, sondern die Nachforderungski age gegeben. BGH, Urt.v, 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83 - OLG Düsseldorf AG Remscheid BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 67/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. Januar 1985 Ernst Justi zhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fri tz Beklagter und Revi sionskläger. Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen 1. Erika B 2. Jaqueline ß 3. Barbara B sämtlich wohnhaft Hl Klägerinnen und Revi sionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp fiir Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Oktober 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Aus der im Jahre 1959 geschlossenen Ehe des Beklagten mit der Klägerin zu 1) sind die in den Jahren 1961 und 1964 geborenen Klägerinnen zu 2) und 3) hervorgegangen. Die Ehe ist seit dem 7. Januar 1980 rechtskräftig geschieden. Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten Unterhalt. In Vorprozessen ist hierzu rechtskräftig wie folgt entschieden worden: Durch Urteil vom 27. Januar 1978 (Az.: 24 F 279/77) hat das Amtsgericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, ab 15. März 1977 an die Klägerin zu 1) einen monatlichen Trennungsunterhalt von 300 DM über freiwillig bezahlte 1.800 DM hinaus, an die Klägerin zu 2) einen monatlichen Unterhalt von 100 DM über freiwillig bezahlte 650 DM hinaus, an die Klägerin zu 3) einen monatlichen Unterhalt von 100 DM über freiwillig bezahlte 550 DM hinaus zu bezahlen. Eingeklagt waren über die freiwillig bezahlten Beträge hinaus monatlich 3.560 DM für die Klägerin zu 1) sowie je 200 DM fiir die Klägerinnen zu 2) und 3). Durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 14. September 1979 (Az.: 24 F 7/79) ist unter Zurückweisung der Klage im übrigen über den nachehelichen Unterhalt der Klägerin zu 1) in der Weise erkannt worden, daß der Beklagte ab Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung von monatlich 300 DM "über den freiwillig bezahlten Betrag von monatlich 1.800 DM und die durch Urteil....vom 27. Januar 1978 festgesetzte Unterhaltsrente von monatlich 300 DM hinaus" verurteilt worden ist. Hier hatte die Klägerin zu 1) monatlich 3.350 DM "über die bisher gezahlte Unterhaltsrente von 2.100 DM hinaus" beansprucht. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung von der Identität des Anspruchs auf Trennungs- und auf Geschiedenenunterhalt ausgegangen und hat demzufolge eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO angenommen. Den den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Lebensbedarf der Klägerin zu 1) hat es dabei mit monatlich 2.400 DM angesetzt. Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Klägerinnen Unterhalt für die Zeit ab 1. Februar 1980 geltend. Der Beklagte hatte vorher seine freiwilligen Zahlungen erheblich eingeschränkt. Die zunächst erhobenen Ansprüche der Klägerin zu 1) auf eine monatliche Unterhaitsrente von 1.800 DM, der Klägerin zu 2) auf eine solche von 550 DM über freiwillig bezahlte 100 DM hinaus, der Klägerin zu 3) auf eine solche von 450 DM über freiwillig bezahlte 100 DM hinaus hat der Beklagte teilweise anerkannt. Das Amtsgericht hat daraufhin am 20. August 1980 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, wonach der Beklagte ab 1. Juli 1980 a) an die Klägerin zu 1) monatlich 750 DM "unter Einbeziehung der ausgeurteilten Beträge von je 300 DM in 24 F 279/77 und 24 F 7/79", b) an die Klägerinnen zu 2) und 3) monatlich je 310 DM "unter Einbeziehung der ausgeurteilten Beträge in 24 F 279/77" zu zahlen hat. ■Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Klägerinnen die Klage erweitert. Die Klägerin zu 1) hat über die durch das Anerkenntnisurteil zuerkannten monatlich 750 DM hinaus weitere 2.250 DM verlangt, die Klägerin zu 2) über die zuerkannten monatlich 310 DM hinaus weitere 490 DM und die Klägerin zu 3) über die zuerkannten 310 DM hinaus weitere 390 DM. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage und unter Abzug bestimmter Zahlungen verurteilt, a) an die Klägerin zu 1) ab 1. Februar 1980 bis einschließlich Juni 1980 "unter Einbeziehung der in den Verfahren 24 F 279/77 und 24 F 7/79 ausgeurteilten Beträge von je 300 OM" monatlich 2.400 DM und ab 1. Juli 1980 über den durch Teil urteil zuerkannten Betrag hinaus monatlich 1.650 DM, b) an die Klägerin zu 2) ab 1. Februar 1980 bis einschließlich Juni 1980 unter Einbeziehung des im Verfahren 24 F 279/77 ausgeurteilten Betrages monatlich 750 DM und ab 1. Juli 1980 über den durch Teil urteil zuerkannten Betrag hinaus monatlich 440 DM, c) an die Klägerin zu 3) entsprechend b) monatlich 650 DM für die Zeit vom T. Februar 1980 bis einschließlich Juni 1980 und ab 1. Juli 1980 über den durch Teil urteil zuerkannten Betrag hinaus monatlich 340 DM zu zahlen, jeweils die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden monatlich im voraus. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er beantragt hat, die Klage insoweit abzuweisen, als er für die Zeit ab 1. Februar 1980 zur Zahlung von mehr als monatlich 750 DM an die Klägerin zu 1), 650 DM an die Klägerin zu 2) sowie 620 DM an die Klägerin zu 3) verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und lediglich den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils neu gefaßt. Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 1984, 489. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte eine seinem Berufungsantrag entsprechende Entscheidung. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die in den Vorprozessen ergangenen Urteile, die auf Zahlung von Unterhaitsrenten über freiwillig bezahlte Beträge hinaus lauten, hätten die seinerzeit strittigen “Spitzenbeträge" und nicht sonstige Teile der Unterhaitsforderung tituliert. Die Rechtskraftwirkung dieser Urteile beziehe sich daher auch auf den Charakter der zuerkannten Teilforderungen als Spitzenbeträge. Der Unterhaltsgläubiger, der in derartigen Fällen später mehr Unterhalt verlange, müsse die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) erheben, ebenso wie der Unterhaitsschuldner, der den Spitzenbetrag nicht mehr zahlen wolle. Kürze dieser den bisher freiwillig bezahlten Grundbetrag, brauche hingegen der Unterhaitsgläubiger keine Abänderungsklage zu erheben, sondern habe zur Begründung seiner "Erstklage" nur einen Bedarf darzulegen, der dem noch nicht titulierten Grundbetrag entspreche. Demgemäß brauche die Klägerin zu 1) lediglich einen Unterhaltsbedarf von monatlich 2.100 DM darzulegen, die Klägerin zu 2) einen solchen von monatlich 650 DM und die Klägerin zu 3) einen solchen von monatlich 620 DM. Die Revision rügt zu Recht, daß diese Ausführungen teilweise rechtlichen Bedenken begegnen. a) Unzutreffend beurteilt hat das Oberlandesgericht die Rechtskraftwirkung der Urteile in den beiden Vorprozessen. Ein Urteil, das eine Unterhaitsrente über freiwillig bezahlte Beträge hinaus zuspricht, ergeht auf eine entsprechende Teil kl age des Unterhaitsbe-rechtigten. Dieser gibt durch seinen Klageantrag zu erkennen, daß er lediglich die Titulierung eines Teiles seines Unterhaltsanspruchs begehrt, nämlich des sogenannten Spitzenbetrages, während er hinsichtlich des sogenannten Grund- oder Sockelbetrages voraussetzt, daß dieser nicht nur derzeit, sondern auch künftig freiwillig bezahlt wird, so daß es einer gerichtlichen Entscheidung darüber nicht bedarf. Ein derartiges prozessuales Vorgehen des Unterhaitsberechtigten bietet wegen der damit verbundenen Kostenersparnis Vorteile, hat andererseits aber auch Nachteile. So unterbricht etwa die Erhebung einer Teil kl age nicht die Verjährung des weiteren Anspruchs (vgl. BGHZ 85, 367, 370 ff). Auch ist die Rechtskraftwirkung des zusprechenden Urteils geringer als diejenige eines Urteils, das den gesamten Unterhaltsanspruch tituliert. Allgemein reicht nach § 3?.?. Abs. 1 ZPO die Rechtskraft eines Urteils nur soweit, als es über den erhobenen Anspruch entschieden hat. Bei der Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil, so daß das Urteil, das einen Teilanspruch zuspricht oder aberkennt, nicht darüber Rechtskraft bewirkt, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt (vgl. BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; BGH, Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 281/77 - NJW1979, 720 m.w.N.). Dieser Grundsatz war bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt (vgl. etwa RGZ 120, 317, 319; 172, 18, 125) und entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. etwa Stein/Uonas/ Schumann/Leipold ZPO 19. Auf]. § 322 Anm. VI 8 a; Rosenberg/Schwab Zivilprozeß 13. Aufl. § 156 III S. 944 f). Gegenüber § 322 Abs. 1 ZPO versagen logische Erwägungen, wie etwa, daß die Zuerkennung des Restbetrages einer Forderung die Bejahung der Gesamtforderung voraussetzt. Die Rechtskraft reicht in diesen Fällen nicht soweit wie die ■ Folgerichtigkeit der Entscheidungsgründe; diese nehmen an der Rechtskraft nicht teil (so ausdrücklich RGZ 120, 317, 319; zustimmend Stein/Jonas/Schumann/leipold aaO). Daraus folgt für Unterhaitsurteile der hier in Rede stehenden Art, daß sie den Unterhaitsanspruch nur in Höhe des titulierten Teiles rechtskräftig feststellen. Zwar setzt die Verurteilung zur Zahlung des Spitzenbetrages materiell-rechtlich voraus, daß der Kläger außer diesem auch den freiwillig bezahlten Betrag beanspruchen kann. Bis zur Höhe dieses Betrages ist der Unterhaitsanspruch aber nicht Streitgegenstand des Verfahrens (so schon Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 601/80 - FamRZ 1982, 479, 480), sondern nur ein für die zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft nicht teilnimmt (vgl. dazu auch BGHZ GSZ 13, 265, 278; BGHZ 42, 340, 350; 83, 391, 394 f). Danach geht das Oberlandesgericht zu Unrecht davon aus, daß die in den Vorprozessen ausgeurteilten Unterhaitsbeträge rechtskräftig "als Spitzenbeträge" feststünden. Die Bindung für nachfolgende Prozesse ist nicht anders zu beurteilen, als wenn es sich um entsprechende Grundoder Sockelbeträge gehandelt hätte. Ein weiterer Fehler in der Bewertung der Rechtskraftwirkungen des Verbundurteils vom 14. September 1979 liegt darin, daß das Ober-Tandesgericht den Unterhaitsanspruch der Klägerin zu 1) nur in dem Bereich zwischen 2.100 DM und 2.400 DM für rechtskräftig festgestellt hält und nicht in dem Bereich zwischen 1.800 DM und 2.400 DM. Das Amtsgericht war zwar rechtsirrig (vgl. Senatsurteil BGHZ 78, 130) von einer Fortgeltung des Urteils über den Trennungsunterhalt über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus ausgegangen und hatte darum den Anspruch der Klägerin zu 1) auf nachehelichen Unterhalt in der Weise tituliert, daß es "über die durch Urteil vom 27. Januar 1978 festgesetzte Unterhaltsrente von monatlich 300 DM hinaus weitere monatlich 300 DM" zugesprochen hatte. Sein Wille, der Klägerin zu 1) über die damals freiwillig bezahlten monatlich 1.800 DM hinaus eine Unterhaltsrente von insgesamt 600 DM zuzusprechen, kommt aber im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Urteils zweifelsfrei zu dem Ausdruck. Dies ist für den Umfang der Rechtskraft maßgebend. Die Klägerin besitzt danach bereits einen Titel über ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu einem Teilbetrag von 600 DM, wie er auch zutreffend im Teil anerkenntnisurteil vom 20. August 1980 berücksichtigt worden ist. Nicht erörtert hat das Oberlandesgericht die Frage, ob Folgerungen daraus zu ziehen sind, daß die Klägerinnen in den Vorprozessen mit ihren Ansprüchen teilweise abgewiesen worden sind. Dies ist aber unschädlich, weil es insoweit keine Rechtskraftbindungen zu beachten hatte. In der Berufungsinstanz waren keine höheren Unterhaitsansprüche im Streit als ein solcher der Klägerin zu 1) von insgesamt 2.400 DM, der Klägerin zu 2) von 750 DM und der Klägerin zu 3) von 650 DM im Monat. Ansprüche in dieser Höhe sind im jeweils letzten Vorprozeß bereits als berechtigt angesehen und daher von einer Teilabweisung nicht erfaßt worden. b) Im Ergebnis zutreffend meint das Oberlandesgericht, daß die Klägerinnen den hier streitbefangengen Teil ihrer Ansprüche durch die nicht den Bindungen des § 323 ZPO unterworfene Leistungs-(Nachforde-rungs-)klage geltend machen müssen, wie es auch geschehen ist. In seinem Urteil vom 16. Januar 1985 (IVb ZR 62/83 - zur Veröffentlichung bestimmt) hat der Senat dargelegt, daß der Unterhaitsschuldner, der in Fällen der vorliegenden Art aufgrund veränderter Verhältnisse nicht nur die freiwilligen Zahlungen einstellen, sondern auch eine 10 - Herabsetzung des titulierten Unterhaltsanspruchs erreichen will, die Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, da er anders die Rechtskraft des Urteils nicht durchbrechen kann. Im vorliegenden Fall geht es indessen um die prozessualen Möglichkeiten des Unterhaits-gläubigers. Wie bereits ausgeführt, ist sein Unterhaitsanspruch nur im Umfang des titulierten Teils rechtskräftig zuerkannt; Rechtskraftwirkungen darüber hinaus bestehen nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die'Abänderungski age nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen eine Rechtskraftwirkung beseitigt werden muß (BGHZ 34, 110, 116). In der gleichen Entscheidung ist aber auch ausgeführt, daß die Nachforderungsklage zu erheben ist, wenn der Kläger im ersten Verfahren nur eine Teil kl age erhoben hat (aaO S. 118 f). Dem hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. April 1984 (IVb ZR 59/82 - FamRZ 1984, 772, 773) angeschlossen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Unterhaltsgläubiger zunächst Titel der hier in Rede stehenden Art erwirkt, in einem dritten Vorprozeß aber die Titulierung des Gesamtanspruchs erbeten. Nachdem dies geschehen war, war er, wie der Senat ausgesprochen hat, wegen weiterer Erhöhungen seines Unterhalts auf die Abänderungsklage verwiesen, die nur auf Gründe gestützt werden konnte, die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung im dritten Vorprozeß entstanden waren. Für die Frage, ob in diesen Fällen die Abänderungs- oder die Leistungsklage zulässig ist, kommt es danach entscheidend darauf an, ob der Unterhaltsgläubiger sich zuvor auf eine oder mehrere Teilklagen beschränkt oder ob er bereits seinen gesamten IJnterhaltsanspruch eingeklagt und das Gericht darüber entschieden hat. Im ersten Fall ist für Mehrforderungen die Leistungsklage gegeben und nur diese, im zweiten die Abänderungski age mit ihren besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Wenn - wie hier -ausschließlich Urteile vorliegen, die eine Unterhaitsrente über freiwillig bezahlte Beträge hinaus zusprechen, handelt es sich eindeutig nur um solche über Teil klagen, die keine Entscheidung über den Unterhaitsanspruch insgesamt getroffen haben. Die Titulierungs-lücke, die im Umfang des freiwillig bezahlten Betrags besteht, ist nur durch eine Leistungsklage zu schließen. Für eine Anpassung nach § 323 ZPO ist dann kein Raum, entgegen der vom Oberlandesgericht beiläufig geäußerten Auffassung auch nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger mehr Unterhalt will als die Summe des nicht titulierten Sockelbetrags und des Spitzenbetrags (a.A. offenbar auch OLG Schleswig Schl HA 1981, 67 -LS). Die Beschränkung des Unterhaltsgläubigers auf die Leistungsklage vor der gerichtlichen Entscheidung über seinen Gesamtanspruch ist für ihn nicht nur von Vorteil: Mit dieser Klage hat er ohne Rücksicht auf das Ergebnis des Vorprozesses sämtliche Anspruchsgrundlagen neu vorzutragen und notfalls zu beweisen; er ist wiederum allen Einwendungen des Beklagten ausgesetzt, auch solchen, die im Vorprozeß bereits abschlägig verbeschieden worden sind (BGHZ 34, 110, 117). Diese Folgen muß er in Kauf nehmen, weil er sich im Vorprozeß auf eine Teilklage beschränkt hat. 2. Nach allem hatte das Oberlandesgericht ohne eine Bindung an die Entscheidungen in den Vorprozessen die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) in Höhe von 2.400 DM, der Klägerin zu 2) von 750 DM und der Klägerin zu 3) von 650 DM im Monat zu prüfen. Seine Auffassung, aus verfahrensrechtlichen Gründen habe die Klägerin zu 1) nur einen Monatsbedarf von 2.100 DM, die Klägerin zu 2) von 650 DM und die Klägerin zu 3) von 620 DM darzulegen, ist unrichtig. Lediglich bei der Fassung seines Urteils hatte es zu berücksichtigen, daß die Unterhaltsansprüche der Klägerinnen bereits teilweise tituliert waren, nämlich durch das Teil anerkenntnisurteil vom 20. August 1980 sowie - für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 1980 - durch die Urteile in den Vorprozessen. 12 - II. 1. Das Oberlandesgericht hat dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) aus § 1571 Nr. 1 BGB bejaht und hierzu ausgeführt: Sie sei im Zeitpunkt der Scheidung fast 53 Jahre alt gewesen. In ihrem Haushalt hätten die damals noch minderjährige Klägerin zu 3) sowie die die Schule besuchende Klägerin zu 2) gelebt. Seit der Heirat im Jahre 1959 sei sie nicht mehr berufstätig gewesen. Bis dahin sei sie als Bürokraft in dem Unternehmen beschäftigt gewesen, in dem der Beklagte während der Ehe zu dem kaufmännischen und technischen Leiter aufgestiegen sei. Mit ihren Kenntnissen von vor 20 Jahren könne sie wegen der Fortentwicklung der Bürotechnik eine Biirotätigkeit nicht mehr ausiiben. Die Aufnahme einer solchen sei ihr auch nicht zuzu demuten, weil die ehelichen Lebensverhältnisse sich überaus günstig entwickelt hätten. Eine angemessene qualifizierte Tätigkeit komme nicht in Betracht, weil ihr die dafür notwendigen beruflichen Fähigkeiten fehlten. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Unterhaitsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB setzt voraus, daß von dem geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung wegen Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Hierbei ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil, vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144), nur eine angemessene Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen (§ 1574 Abs. 1 BG3). Nach der Legaldefinition des § 1574 Abs. 2 BGB muß sie also der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Wenn das Oberlandesgericht in tatrichterl icher Würdigung der günstigen ehelichen Lebensverhältnisse - der Beklagte war während der Ehe zu dem hochbezahlten Betriebsleiter aufgestiegen -, der Dauer der Ehe und der Pflege und Erziehung der beiden daraus hervorgegangenen Kinder, der Ausbildung und der beruflichen Fähigkeiten der Klägerin zu 1) zu dem Ergebnis gelangt ist, dieser könne in ihrem Alter die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr angesonnen werden, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision auf eine besonders sparsame Lebensführung während der Ehe verweist - für den Vier-Personen-Haushalt seien monatlich nur etwa 3.000 DM ausgegeben worden - verkennt sie, daß bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Danach hat eine nach den gegebenen Verhältnissen zu dürftige Lebensführung ebenso außer Betracht zu bleiben wie ein übertriebener Aufwand (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152 m.w.N.). Die Rüge, das Oberlandesgericht habe nicht ohne Befragung eines Sachverständigen feststenen dürfen, daß die Klägerin zu 1) mit ihren Kenntnissen von vor 20 Jahren eine Bürotätigkeit nicht mehr ausüben könne, geht schon deshalb fehl, weil das Gericht nicht entscheidend darauf abgehoben, sondern im weiteren Verlauf seiner Ausführungen rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, die Aufnahme einer Bürotätigkeit sei der Klägerin zu 1) ohnehin nicht zu demutbar. 2. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs hat sich das Oberlandesgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Klägerin zu 1) nach dem gegenwärtigen Einkommen des Beklagten und ihren eigenen Vermögensver-hältnissen einen Unterhaltsbedarf von monatlich 2.100 DM hat. Wie bereits dargelegt, kann aber die Klage nur (vollen) Erfolg haben, wenn dieser sich auf 2.400 DM beläuft. Darüber hinaus war es nach § 1578 Abs. 1 BGB notwendig, zunächst den den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung entsprechenden Lebensbedarf festzustellen, weil an diesem die Bemessung des Unterhalts auch in späteren Zeiträumen auszurichten ist. Die Frage war im Berufungsverfahren streitig. Der Beklagte hatte die Annahme des Amtsgerichts, der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Unterhaitsbedarf der Klägerin zu 1) betrage monatlich 2.400 DM, in der Berufungsbegründung bekämpft und allenfalls einen Betrag von 1.714 DM für gerechtfertigt angesehen. Da es sich, wie oben ausgeführt, um eine nicht an die Grundlagen der Entscheidungen in den Vorprozessen gebundene Leistungsklage handelt, mußte das Oberlandesgericht dem nachgehen. Da es dies nicht getan hat, mangelt es auch in dieser Hinsicht an erforderlichen Feststellungen. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben; die Sache muß insoweit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. III. 1. Die Klägerinnen zu 2) und 3) haben als eheliche Kinder, die sich noch in Schulausbildung befinden, einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1602 BGB. Dies wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. Infolge des Anerkenntnisses des Beklagten in erster Instanz und der Beschränkung seiner Berufung ist nur noch zu prüfen, ob die Klägerin zu 2) über unangefochten zugesprochene 650 DM hinaus weitere 100 DM, die Klägerin zu 3) entsprechend weitere 30 DM im Monat verlangen kann. 2. Anders als beim Unterhaitsanspruch des geschiedenen Ehegatten, dessen Maß sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, wird die Lebensstellung eines Kinles (§1610 Abs. 1 BGB) in wirtschaftlicher Hinsicht nicht durch ien Zeitpunkt der Auflösung der Ehe seiner Eltern festgelegt. Es nimmt an der Entwicklung des Lebensstandards des barunterhaltspflichtigen Elternteils in ähnlicher Weise teil wie während der intakten Ehe der Eltern (Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473). Danach ist der in diesem Zusammenhang wiederholte Hinweis der Revision auf eine sparsame Lebensführung der Familie während der Ehe unerheblich. Die Klägerinnen zu 2) und 3) sind ungeachtet ihrer Volljährigkeit noch wirtschaftlich unselbständig, so daß es im wesentlichen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten in den Zeiträumen ankommt, für die Unterhalt gefordert wird. Insoweit begegnet auch hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht Unterhaitsbeträge von 750 DM bzw. 650 DM im Monat zugesprochen, aber wegen vermeintlicher Rechtskraftwirkungen des Urteils vom 27. Januar 1978 lediglich einen Bedarf von 650 DM bzw. 620 DM im Monat festgestellt hat. Auch die Entscheidung über die Unterhaltsansprüche der Klägerinnen zu 2) und 3) kann daher keinen Bestand haben. Die Sache muß auch insoweit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. IV. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: 1. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche der Klägerinnen ab 1. Februar 1980 für begründet angesehen, ohne zu beachten, daß nach den §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB für die Vergangenheit Unterhalt nur von der Zeit an gefordert werden kann, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaitsanspruch rechtshängig geworden ist. Wenn - was aus den Akten nicht sicher hervorgeht - die Klageschrift vom 3. April 1980 nicht zugestellt worden ist, ist die Rechtshängigkeit der mit ihr erhobenen Ansprüche erst am 20. August 1980 eingetreten, als sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung von diesem Tage rügelos darauf eingelassen hat (vgl. BGHZ 25, 66, 75). Für einen Verzug des Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt ist bisher nichts vorgetragen und festgestellt. Es kommt etwa der Zeitpunkt des formlosen Zugangs der Klageschrift in Betracht, der der Mahnung (§ 284 Abs. 1 BGB) gleichstehen würde. Die Klägerinnen werden im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, ihren Klagevortrag zu diesem Punkt zu ergänzen. 2. Die Revision hält es für grob unbillig, der Klägerin zu 1) Unterhalt ohne Berücksichtigung des Umstands zuzusprechen, daß der Beklagte im Rahmen des Versorgungsausgleichs einen Betrag von 193.744,53 DM aufgebracht hat, um aufgrund des - inzwischen für. verfassungswidrig erklärten - § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB für sie Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 996,20 DM zu begründen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen, unter denen nachehelicher Unterhalt wegen grober Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Unterhaitsverpflichteten ganz oder teilweise nicht gefordert werden kann, sind in § 1579 BGB abschließend (Senatsurteil BGHZ 84, 280, 283) geregelt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind offensichtlich nicht erfüllt. Aus § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) zieht die Revision unzutreffende Folgerungen. Die Vorschrift regelt im Verhältnis zu dem Rententräger einen Aufschub der Kürzung eigener Versorgungsanrechte des Unterhaitsverpflichteten. Sobald die Klägerin zu 1) aus der für sie begründeten Rentenanwartschaft eine Rente erhält, wird sich ihre Bedürftigkeit und damit auch ihr Unterhai tsanspruch entsprechend verringern (vgl. Senatsurteil BGHZ 83, 278, 281). Wenn es zu einem Rentenbezug der Klägerin zu 1) nicht oder für weniger als zwei Jahre kommt, kann ein Rückforderungsanspruch des Beklagten gegen den Rententräger in Betracht kommen (§ 7 VAHRG i.V. mit § 4 Abs. 2 des Gesetzes). Für den vorliegenden Rechtsstreit wäre die Zahlung des Beklagten nur von Belang, wenn sich dadurch seine Leistungsfähigkeit in den von der Klage erfaßten Zeiträumen in einer für die Ansprüche der Klägerinnen relevanten Weise vermindert hätte. Dies ergibt sich indessen aus dem Vortrag des Beklagten nicht. 3. Der Beklagte hat u.a. geltend gemacht, daß die Kinderzuschüsse zu seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 151,95 DM je Kind ab 1. August 1983 entfielen, weil die für die Weiterzahlung erforderlichen Ausbildungsnachweise nicht erbracht worden seien. Das Öberlandesgericht hat diesen Vortrag in Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht für entscheidungserheblich gehalten; im übrigen sei zu erwarten, daß die BfA die Beträge, sobald die Ausbildungsnachweise vorliegen, nachzahlen werde. Der Beklagte wird in der aus anderen Gründen erforderlichen neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auf diesen Punkt zurückzukommen, falls sich die Prognose des Gerichts bis dahin nicht bewahrheitet. Lohmann Bl umenröhr Krohn Zysk Nonnenkamp