1. Der Feststellung, daß der in Anspruch genommene Mann das Kind gezeugt hat (§ I6OO0 Abs. 1 BGB), steht ein Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit einem anderen Mann nur dann entgegen, wenn dieser Verkehr Zweifel an der Vaterschaft des in Anspruch Genommenen begründet. Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und beansprucht die Zahlung von Regelunterhalt mit der Begründung, er habe ihrer Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (8. während der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter der Klägerin geschlechtlich verkehrt habe und die Wahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft gleich groß sei wie die des Beklagten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem serologischen Gutachten ergäben die untersuchten Blutmerkmale eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beklagten von 99,9994% und 99,9995%, was zu dem verbalen Prädikat "Vaterschaft praktisch erwiesen" führe. 1. In den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 1600o Abs. 2 BGB heißt es, der Beklagte habe im ersten Rechtszug bei seiner Anhörung eingeräumt, mit der Mutter der Klägerin im Frühjahr 1984 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben; es könne auch Ende 1983, Anfang 1984 gewesen sein. entnommen, daß die "biologische Empfängniszeit" der Klägerin im März 1984 gewesen sein müsse, diese somit aus einem Verkehr der Kindesmutter mit dem Beklagten aus der Zeit Anfang März stammen könne. Diese Ausführungen lassen hinreichend deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht von einem Geschlechtsverkehr des Beklagten mit der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit ausgegangen ist. Die weitere Bemerkung, die Klägerin könne aus einem Verkehr der Kindesmutter mit dem Beklagten aus der Zeit Anfang März 1984 stammen, deutet darauf hin, daß der Verkehr nach Ansicht des Berufungsgerichts in den Märztagen vor dem Aschermittwochstag stattgefunden hat, kann aber auch dahin verstanden werden, daß das Gericht dies lediglich als naheliegend oder wenigstens möglich angesehen hat, ohne eine entsprechende Feststellung treffen zu wollen. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin im Berufungsrechtszug aufgrund von Angaben der Kindesmutter behaup tet, diese sei "noch am 17. Das Berufungsgericht hat nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte in der "biologischen Empfängniszeit", also der Zeit, in der die Klägerin gezeugt worden ist, mit der Kindesmutter verkehrt hat. Für dieses Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß der Beklagte mit der Kindesmutter in der Zeit geschlechtlich verkehrt hat, in der die Klägerin gezeugt worden ist. Zwei weitere Männer, mit denen die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit verkehrt hat, können die Klägerin nach dem im Vorprozeß eingeholten Gutachten aufgrund ihrer Blutmerkmale nicht gezeugt haben. Wie es selbst ersichtlich nicht bezweifelt, hätte es daraufhin zu der Feststellung gelangen können, der Beklagte habe die Klägerin gezeugt, so daß er nach § 1600o Abs. 1 BGB als Vater festzustellen sei. 3. Das Berufungsgericht hat sich an dieser Feststellung allein deshalb gehindert gesehen, weil Stefan B., mit dem die Kindesmutter nach dem Vortrag beider Parteien geschlechtlich verkehrt hat, ein eineiiger Zwillingsbruder des Beklagten sei. Die Vaterschaftsfeststellung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß das Gericht von der Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes voll überzeugt ist (BGH, Urteil vom 1. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht zu dieser Überzeugung nicht gelangt ist, zu demal es im Rahmen seiner weiteren Ausführungen zu § I6OO0 Abs. 2 BGB schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten geäußert hat. Ob er von der Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes überzeugt ist, hat der Tatrichter nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis einer Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 286 Abs. 1 ZPO); seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachgeprüft werden. Auch dieser eingeschränkten Nachprüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts indessen nicht stand; denn es ist zu demindest nicht auszuschließen, daß sie auf einer Verkennung der Voraussetzungen beruht, unter denen das Berufungsgericht die volle Überzeugung von der Vaterschaft des Beklagten gewinnen konnte. Wie ausgeführt, hat es eine Vaterschaftsfeststellung nach § I6OO0 Abs. 1 BGB allein deshalb abgelehnt, weil Stefan B.der eineiige Zwillingsbruder des Beklagten sei. Rahmen seiner Ausführungen zu § I6OO0 Abs. 2 BGB hat es ausgeführt, es stehe zwar nicht fest, ob dieser Zeuge überhaupt während der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter Verkehr gehabt habe, hat seine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten alsdann aber ebenfalls damit begründet, daß der Zeuge als Vater nicht ausgeschlossen werden könne, weil er der eineiige Zwillingsbruder des Beklagten sei. als Vater in Betracht kommt oder ob dies auszuschließen ist, hängt daher allein davon ab, ob die Klägerin aus seinem Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter stammen kann. Denn es ist nicht zu entscheiden, ob er der Vater der Klägerin ist, sondern ob sein Verkehr mit der Kindesmutter Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten begründet. Je unwahrscheinlicher es aber ist, daß der Geschlechtsverkehr des Zeugen mit der Kindesmutter in die Zeit fällt, in der sie die Klägerin empfangen hat, um so weniger ist dieser Verkehr geeignet, Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten zu begründen; läßt sich feststellen, daß er nicht in die gesetzliche Empfängniszeit fällt, scheiden Zweifel von vornherein aus. schon hervorgehoben, hat das Berufungsgericht dem Beweisergebnis entnommen, daß die "biologische Empfängniszeit" der Klägerin im März 1984 gewesen ist. Da die gesetzliche Empfängniszeit die vom Berufungsgericht angenommene "biologische Empfängniszeit" umfaßt, könnten diese Ausführungen dahin verstanden werden, daß es auch für die biologische Empfängniszeit einen Geschlechtsverkehr des Zeugen mit der Kindesmutter lediglich als "nicht feststehend" hat bezeichnen wollen, also andererseits nicht ausgeschlossen hat. März 1988 ausgesagt hat, sein (einmaliger) Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter, an dessen genaues Datum er sich nicht erinnern könne, sei im Winter 1983/84 gewesen; denn es habe geschneit. Daher ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht das Beweisergebnis dahin gewürdigt hat, der Geschlechtsverkehr des Zeugen Stefan B. Für dieses Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die Frage, ob der Geschlechtsverkehr des Zeugen Stefan B. mit der Kindesmutter Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten begründet, die einer Feststellung nach § 1600o Abs. 1 BGB entgegenstehen, auf der tatsächlichen Grundlage zu entscheiden hatte, daß dieser Verkehr zwar möglicherweise in der gesetzlichen Empfängniszeit, aber spätestens im Februar 1984 stattgefunden hat. Das ist aber nicht der Fall, wenn er mit der Kindesmutter lediglich außerhalb der Zeit verkehrt hat, in der die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts gezeugt worden ist. Zumindest hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Entscheidung nach § I6OO0 Abs. 1 BGB in derartigen Fällen nicht allein davon abhängt, ob die Kindesmutter (möglicherweise) auch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat, sondern davon, ob dieser Verkehr Zweifel an der Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes begründet. unwahrscheinlicher es ist, daß er in die Zeit fällt, in der sie die Klägerin empfangen hat; läßt sich feststellen, daß der Verkehr nicht in die gesetzliche Empfängniszeit fällt, scheiden Zweifel von vornherein aus. Hiernach mußte das Berufungsgericht die ihm obliegende Prüfung, ob der Beklagte als Vater der Klägerin festzustellen ist, insbesondere darauf erstrecken, ob der Verkehr der Kindesmutter mit Stefan B. etwa in derselben Zeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben wie mit dem Beklagten, hat bei ihrer Vernehmung in zweiter Instanz ausgesagt, sie könne sich nunmehr genau daran erinnern, daß der Verkehr mit dem Zeugen nicht im Jahre 1984, sondern schon 1983 gewesen sei. Das Berufungsgericht ist dieser Aussage nicht gefolgt, weil "dieses Erinnern der Kindesmutter im März 1988 bei ihrer Vernehmung ... Für den Fall, daß das Berufungsgericht sich von der Vaterschaft des Beklagten wiederum nicht überzeugen kann und es daher darauf ankommt, ob die Vaterschaftsvermutung des
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein "P v BGB § 1600o; ZPO §§ 640, 616 Abs. 1 1. Der Feststellung, daß der in Anspruch genommene Mann das Kind gezeugt hat (§ I6OO0 Abs. 1 BGB), steht ein Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit einem anderen Mann nur dann entgegen, wenn dieser Verkehr Zweifel an der Vaterschaft des in Anspruch Genommenen begründet. 2. Zur Feststellung der Vaterschaft, wenn neben dem in Anspruch genommenen Mann auch dessen eineiiger Zwillingsbruder mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hatte. BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 65/88 - OLG Stuttgart AG Tettnang BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 53 IVb ZR 65/88 URTEIL Verkündet am: 7. Juni 1989 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Sabrina Natalie P > B vertreten durch den Landkreis B als Amtspfleger, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Michael B , S®^straße 17, Kl Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 J3 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 1988 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wurde am 6. Dezember 1984 von Elke V. (jetzt P.) nichtehelich geboren. In einem Vorprozeß nahm sie ohne Erfolg den Griechen M. als Vater in Anspruch, der nach einem serologischen Gutachten als ihr Erzeuger auszuschließen war. In das Gutachten waren ein Holger R. und der Beklagte als Mehrverkehrer einbezogen worden; R. wurde ebenfalls ausgeschlossen, nicht hingegen der Beklagte. WI 3 Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und beansprucht die Zahlung von Regelunterhalt mit der Begründung, er habe ihrer Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (8. Februar 1984 bis 8. Juni 1984) beigewohnt. Der Beklagte behauptet, die Kindesmutter habe in der Empfängniszeit auch mit seinem Zwillingsbruder Stefan B. verkehrt. Das Amtsgericht hat die Mutter der Klägerin und Stefan B. als Zeugen vernommen und ein serologisches Gutachten unter Einbeziehung der Parteien und beider Zeugen eingeholt. Dieses ist zu dem Ergebnis gelangt, sowohl für den Beklagten wie für Stefan B. bestehe eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,9994% und 99,9995%. Beide Brüder stimmten in allen untersuchten Blutmerkmalen überein und seien mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,93% eineiige Zwillinge. Daher habe einer von ihnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Klägerin gezeugt; wer, könne jedoch mit den Methoden der serologischen Begutachtung nicht entschieden werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil auch Stefan B. während der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter der Klägerin geschlechtlich verkehrt habe und die Wahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft gleich groß sei wie die des Beklagten. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat Stefan B. und die Mutter der Klägerin erneut als Zeugen vernommen und die Zeugenvernehmung des behandelnden Frauenarztes der Kindesmutter, Dr. K., sowie der Ärzte der Entbindungsklinik, Dr. D. und Dr. S., 4 33 beschlossen. Die drei Ärzte haben die Beweisfrage schriftlich beantwortet. Sodann hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt diese ihr Klagebegehren weiter. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem serologischen Gutachten ergäben die untersuchten Blutmerkmale eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beklagten von 99,9994% und 99,9995%, was zu dem verbalen Prädikat "Vaterschaft praktisch erwiesen" führe. Da jedoch Stefan B. nach dem Gutachten des Sachverständigen mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,93% ein eineiiger Zwillingsbruder des Beklagten sei, komme eine positive Vaterschaftsfeststellung des Beklagten nach § 1600o Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. In den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 1600o Abs. 2 BGB heißt es, der Beklagte habe im ersten Rechtszug bei seiner Anhörung eingeräumt, mit der Mutter der Klägerin im Frühjahr 1984 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben; es könne auch Ende 1983, Anfang 1984 gewesen sein. Im zweiten Rechtszug habe er diese Angaben schriftsätzlich "auf die Zeit letztmals vor dem Aschermittwoch 1984, also vor dem 5 7. März 1984" präzisiert. Das Berufungsgericht hat ferner den schriftlichen Antworten der Zeugen Dr. D., Dr. S. und Dr. K. entnommen, daß die "biologische Empfängniszeit" der Klägerin im März 1984 gewesen sein müsse, diese somit aus einem Verkehr der Kindesmutter mit dem Beklagten aus der Zeit Anfang März stammen könne. Diese Ausführungen lassen hinreichend deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht von einem Geschlechtsverkehr des Beklagten mit der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit ausgegangen ist. Weniger klar ist, ob das Be rufungsgericht den Verkehr zeitlich näher hat festlegen wol len und - wenn ja - auf welchen Zeitpunkt. Falls es - was die Urteilsgründe aber nicht einmal deutlich sagen - dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten gefolgt ist, ergibt sich lediglich, daß der Verkehr vor dem damaligen Aschermittwoch, also vor dem 7. März 1984, gewesen ist, nicht aber, wielange vor diesem Datum. Die weitere Bemerkung, die Klägerin könne aus einem Verkehr der Kindesmutter mit dem Beklagten aus der Zeit Anfang März 1984 stammen, deutet darauf hin, daß der Verkehr nach Ansicht des Berufungsgerichts in den Märztagen vor dem Aschermittwochstag stattgefunden hat, kann aber auch dahin verstanden werden, daß das Gericht dies lediglich als naheliegend oder wenigstens möglich angesehen hat, ohne eine entsprechende Feststellung treffen zu wollen. Die Frage kann hier aber auf sich beruhen. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin im Berufungsrechtszug aufgrund von Angaben der Kindesmutter behaup tet, diese sei "noch am 17. März 1984 mit dem Beklagten 6 w7 intim gewesen". Das Berufungsgericht hat nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte in der "biologischen Empfängniszeit", also der Zeit, in der die Klägerin gezeugt worden ist, mit der Kindesmutter verkehrt hat. Es hat hierzu auch weder weitere Ermittlungen angestellt noch dargelegt, daß sich der Zeitpunkt des Verkehrs nicht näher feststellen lasse. Für dieses Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß der Beklagte mit der Kindesmutter in der Zeit geschlechtlich verkehrt hat, in der die Klägerin gezeugt worden ist. 2. Nach dem serologischen Gutachten ist der Beklagte aufgrund der Blutmerkmale der beteiligten Personen nicht als Erzeuger der Klägerin ausgeschlossen. Für seine Vaterschaft spricht im Gegenteil eine statistische Wahrscheinlichkeit, der das Prädikat "praktisch erwiesen" zugeordnet ist. Zwei weitere Männer, mit denen die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit verkehrt hat, können die Klägerin nach dem im Vorprozeß eingeholten Gutachten aufgrund ihrer Blutmerkmale nicht gezeugt haben. Diese Erhebungen, die von keiner Seite angegriffen worden sind, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Wie es selbst ersichtlich nicht bezweifelt, hätte es daraufhin zu der Feststellung gelangen können, der Beklagte habe die Klägerin gezeugt, so daß er nach § 1600o Abs. 1 BGB als Vater festzustellen sei. 3. Das Berufungsgericht hat sich an dieser Feststellung allein deshalb gehindert gesehen, weil Stefan B., mit dem die Kindesmutter nach dem Vortrag beider Parteien geschlechtlich verkehrt hat, ein eineiiger Zwillingsbruder des Beklagten sei. Diese Begründung vermag die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. 7 a) Nach § I6OO0 Abs. 1 BGB ist als Vater der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat. Hierfür muß die Abstammung voll, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Die Vaterschaftsfeststellung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß das Gericht von der Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes voll überzeugt ist (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1975 - IV ZR 121/74 - FamRZ 1976, 24, 25; Urteil vom 7. Juni 1978 - IV ZR 128/77 - FamRZ 1978, 586). Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht zu dieser Überzeugung nicht gelangt ist, zu demal es im Rahmen seiner weiteren Ausführungen zu § I6OO0 Abs. 2 BGB schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten geäußert hat. Ob er von der Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes überzeugt ist, hat der Tatrichter nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis einer Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 286 Abs. 1 ZPO); seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachgeprüft werden. Auch dieser eingeschränkten Nachprüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts indessen nicht stand; denn es ist zu demindest nicht auszuschließen, daß sie auf einer Verkennung der Voraussetzungen beruht, unter denen das Berufungsgericht die volle Überzeugung von der Vaterschaft des Beklagten gewinnen konnte. Wie ausgeführt, hat es eine Vaterschaftsfeststellung nach § I6OO0 Abs. 1 BGB allein deshalb abgelehnt, weil Stefan B. der eineiige Zwillingsbruder des Beklagten sei. Im 8 Rahmen seiner Ausführungen zu § I6OO0 Abs. 2 BGB hat es ausgeführt, es stehe zwar nicht fest, ob dieser Zeuge überhaupt während der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter Verkehr gehabt habe, hat seine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten alsdann aber ebenfalls damit begründet, daß der Zeuge als Vater nicht ausgeschlossen werden könne, weil er der eineiige Zwillingsbruder des Beklagten sei. Dieser Umstand hindert es für sich allein jedoch nicht, Stefan B. als Vater der Klägerin auszuschließen. Wie die Revision der Sache nach zutreffend rügt, kommt dem serologischen Befund in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die für Stefan B. festgestellte statistische Vaterschaftswahrscheinlichkeit beruht schon darauf, daß er der eineiige Zwilling des Beklagten ist; denn da beide in sämtlichen untersuchten Blutmerkmalen übereinstimmen, muß die statistische Vaterschaftswahrscheinlichkeit bei beiden gleich sein. Da andererseits der Beklagte als Vater der Klägerin in Betracht kommt, ist der für Stefan B. ermittelte Wahrscheinlichkeitswert kein Anzeichen für seine Vaterschaft. Ob auch Stefan B. als Vater in Betracht kommt oder ob dies auszuschließen ist, hängt daher allein davon ab, ob die Klägerin aus seinem Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter stammen kann. Dies wiederum hängt mangels sonstiger erheblicher Umstände (wie Zeugungsunfähigkeit oder Gebrauch von Verhütungsmitteln) allein vom Zeitpunkt dieses Verkehrs ab. Die Frage nach diesem Zeitpunkt hat das Berufungsgericht nicht schon damit beantwortet, daß es nicht hat feststellen 9 können, ob Stefan B. mit der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit Verkehr gehabt hat. Denn es ist nicht zu entscheiden, ob er der Vater der Klägerin ist, sondern ob sein Verkehr mit der Kindesmutter Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten begründet. Solche Zweifel können schon dann bestehen, wenn ein Verkehr in der maßgebenden Zeit lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, also (bloß) möglich ist. Je unwahrscheinlicher es aber ist, daß der Geschlechtsverkehr des Zeugen mit der Kindesmutter in die Zeit fällt, in der sie die Klägerin empfangen hat, um so weniger ist dieser Verkehr geeignet, Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten zu begründen; läßt sich feststellen, daß er nicht in die gesetzliche Empfängniszeit fällt, scheiden Zweifel von vornherein aus. Wie unter 1. schon hervorgehoben, hat das Berufungsgericht dem Beweisergebnis entnommen, daß die "biologische Empfängniszeit" der Klägerin im März 1984 gewesen ist. Wie ferner schon ausgeführt, hat es dabei unter "biologischer Empfängniszeit" den Zeitraum verstanden, in dem die Klägerin gezeugt worden ist. Dieselbe Unterscheidung zwischen gesetzlicher und "biologischer" Empfängniszeit und die Festlegung der letzteren auf März 1984 ergibt sich auch aus der im folgenden erörterten Stellungnahme des Berufungsurteils zu der Frage, wann Stefan B. mit der Mutter der Klägerin verkehrt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht, das zuvor die Aussagen der Kindesmutter und des Zeugen Stefan B. gewürdigt hat, ausgeführt, da die gesetzliche Empfängniszeit der Klägerin (zwar erst) am 8. Februar 1984 beginne und von einer biologischen Empfängniszeit im März 1984 ausgegangen werden 10 könne, stehe nicht fest, ob Stefan B. überhaupt "während der gesetzlichen Empfängniszeit" mit der Kindesmutter Verkehr gehabt habe. Da die gesetzliche Empfängniszeit die vom Berufungsgericht angenommene "biologische Empfängniszeit" umfaßt, könnten diese Ausführungen dahin verstanden werden, daß es auch für die biologische Empfängniszeit einen Geschlechtsverkehr des Zeugen mit der Kindesmutter lediglich als "nicht feststehend" hat bezeichnen wollen, also andererseits nicht ausgeschlossen hat. Bei der Interpretation der in Rede stehenden Darlegung ist indessen zu berücksichtigen, daß Stefan B. bei seiner Vernehmung in zweiter Instanz nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Protokoll vom 10. März 1988 ausgesagt hat, sein (einmaliger) Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter, an dessen genaues Datum er sich nicht erinnern könne, sei im Winter 1983/84 gewesen; denn es habe geschneit. "Ob es im Spätjahr 1983 oder im Januar oder Februar 1984 zu dem Geschlechtsverkehr mit Frau V. kam", wisse er nicht. Der Zeuge hat also als letzte in Betracht kommende Zeit den Monat Februar angegeben. Da das Berufungsgericht zudem gleichzeitig den Unterschied zwischen der gesetzlichen und der (erst in den Monat März 1984 fallenden) "biologischen" Empfängniszeit betont hat, könnte es hier folglich mit der "gesetzlichen Empfängniszeit" lediglich diese Zeit bis zu dem Beginn der "biologischen Empfängniszeit" gemeint haben. Seine in sich wenig klare Darlegung läßt nicht näher erkennen, was in Wahrheit gemeint ist. Daher ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht das Beweisergebnis dahin gewürdigt hat, der Geschlechtsverkehr des Zeugen Stefan B. mit der Kindesmutter habe möglicherweise erst im Februar 1984 und damit bereits in der gesetzlichen Empfängniszeit stattgefunden, nicht aber in der "biologischen Empfängniszeit", also im März. 11 Für dieses Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die Frage, ob der Geschlechtsverkehr des Zeugen Stefan B. mit der Kindesmutter Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten begründet, die einer Feststellung nach § 1600o Abs. 1 BGB entgegenstehen, auf der tatsächlichen Grundlage zu entscheiden hatte, daß dieser Verkehr zwar möglicherweise in der gesetzlichen Empfängniszeit, aber spätestens im Februar 1984 stattgefunden hat. Jedenfalls bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht allein aus der Tatsache, daß auch Stefan B. mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hat, noch keine begründeten Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten herleiten. Solche Zweifel können nur bestehen, wenn der Zeuge - neben dem Beklagten - als Vater in Betracht kommt. Das ist aber nicht der Fall, wenn er mit der Kindesmutter lediglich außerhalb der Zeit verkehrt hat, in der die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts gezeugt worden ist. Es kann auf sich beruhen, ob die Gründe des angefochtenen Urteils insoweit widersprüchlich sind. Zumindest hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Entscheidung nach § I6OO0 Abs. 1 BGB in derartigen Fällen nicht allein davon abhängt, ob die Kindesmutter (möglicherweise) auch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat, sondern davon, ob dieser Verkehr Zweifel an der Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes begründet. Da nicht zu erkennen ist, daß der für dieses Revisionsverfahren zugrunde zu legende Sachverhalt zu solchen Zweifeln Anlaß gibt, kann das angefochte-ne Urteil keinen Bestand haben. b) Wie unter a) schon ausgeführt, begründet der Geschlechtsverkehr des Zeugen Stefan B. mit der Kindesmutter um so weniger Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten, je 12 33 unwahrscheinlicher es ist, daß er in die Zeit fällt, in der sie die Klägerin empfangen hat; läßt sich feststellen, daß der Verkehr nicht in die gesetzliche Empfängniszeit fällt, scheiden Zweifel von vornherein aus. Hiernach mußte das Berufungsgericht die ihm obliegende Prüfung, ob der Beklagte als Vater der Klägerin festzustellen ist, insbesondere darauf erstrecken, ob der Verkehr der Kindesmutter mit Stefan B. auf einen Zeitpunkt festzulegen ist, für den die Empfängnis unwahrscheinlich oder gar auszuschließen ist. Dabei war es gemäß §§ 640, 616 Abs. 1 ZPO verpflichtet, von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die zu einer Klärung führen konnten, und mußte seine Ermittlungen fortführen, solange Beweise zur Verfügung standen, die weitere Aufklärung versprachen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 77/87 -BGHR BGB § 1600o Abs. 1 gerichtliches Verfahren 1 = FamRZ 1988, 1037 m.w.N.). Dieser aus dem Amtsermittlungsprinzip folgenden Verpflichtung ist das Berufungsgericht nicht in dem gebotenen Maße nachgekommen; es ist nicht allen Hinweisen nachgegangen, die zu einer weiteren Aufklärung führen können. Das wird von der Revision zutreffend gerügt. Die Mutter der Klägerin, die vor dem Amtsgericht nicht ausgeschlossen hatte, mit Stefan B. etwa in derselben Zeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben wie mit dem Beklagten, hat bei ihrer Vernehmung in zweiter Instanz ausgesagt, sie könne sich nunmehr genau daran erinnern, daß der Verkehr mit dem Zeugen nicht im Jahre 1984, sondern schon 1983 gewesen sei. Das Berufungsgericht ist dieser Aussage nicht gefolgt, weil "dieses Erinnern der Kindesmutter im März 1988 bei ihrer Vernehmung ... nicht genügend konkretisiert" gewesen sei. 13 Dies trifft jedoch nicht zu. Die Aussage läßt die Gründe, die zu der bekundeten genaueren zeitlichen Einordnung geführt haben sollen, erkennen und bietet darüber hinaus Anhaltspunkte für weitere Aufklärung. Danach hat das Jugendamt die Mutter der Klägerin nochmals umfassend zu dem gesamten Komplex befragt, nachdem der Grieche M. als Vater ausgeschlossen und in erster Instanz auch die Klage gegen den Beklagten abgewiesen worden war. Diese Befragung habe dazu geführt, daß die Kindesmutter "sich das alles noch mehrmals überlegte, auch herumfragte, zu dem Beispiel bei ihrer Chefin", der sie Anfang 1984 bei einem privaten Umzug geholfen habe. Wegen dieses Umzuges habe sie sich nunmehr daran erinnert, daß das "Ratscafö", in dem sie damals bedient habe, im Januar 1984 geschlossen gewesen sei. Diesem Umstand, der durch Vernehmung der damaligen Arbeitgeberin nachgeprüft werden kann, kommt nach der Aussage der Kindesmutter besondere Bedeutung zu; denn danach könne es zu dem Verkehr mit Stefan B. nicht im Januar 1984 gekommen sein, "weil das Cafö geschlossen hatte und ich einen Umzug machte, und weil ich Michael (den Beklagten) kennengelernt hatte". Diese Aussage gibt Anlaß, der Frage nachzugehen, welcher Zusammenhang zwischen der Schließung des Cafös und dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit Stefan B. besteht. Im übrigen hat die Kindesmutter bei ihren beiden Vernehmungen ausgesagt, sie habe Stefan B. bereits im Sommer 1983, den Beklagten aber erst Anfang 1984 (im Januar) kennengelernt; nach beiden Schilderungen liegt ihr Geschlechtsverkehr mit Stefan B. zeitlich vor Beginn ihrer intimen Beziehung zu dem Beklagten, wobei zwischen beidem "schon ein Zwischenraum" gelegen hat. 14 33 Auch die Aussage des Zeugen Stefan B. bietet Anhaltspunkte dafür, den Zeitpunkt seines Geschlechtsverkehrs mit der Kindesmutter näher aufzuklären. Da es an dem Tag geschneit oder Schnee gelegen haben soll, könnte eine Auskunft des Wetteramtes eine nähere Festlegung des Zeitpunktes ermöglichen. Da der Zeuge die Kindesmutter ferner auf einem Fest getroffen haben will, könnten - gegebenenfalls durch Gegenüberstellung beider Zeugen - nähere Einzelheiten über Art und Zeitpunkt jenes Festes zu ermitteln sein. Falls das Fest im "Ratscafö" stattfand, das nach der überprüfbaren Aussage der Kindesmutter im Januar 1984 geschlossen war, läßt sich möglicherweise auch feststellen, ob das Fest vor oder nach der Schließung des Cafös stattgefunden hat. Da das Berufungsgericht von der Möglichkeit zu weiterer Sachaufklärung keinen Gebrauch gemacht hat, kann seine Entscheidung auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben. c) Da die Entscheidung der Sache von weiteren Feststellungen abhängt, die dem Tatrichter Vorbehalten sind, ist der Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. II. Für das erneute Berufungsverfahren wird auf folgendes hingewiesen: Für den Fall, daß das Berufungsgericht sich von der Vaterschaft des Beklagten wiederum nicht überzeugen kann und es daher darauf ankommt, ob die Vaterschaftsvermutung des 15 § 1600o Abs. 2 BGB durchgreift, können schwerwiegende Zweifel im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift nicht aus den bisher vom Berufungsgericht angegebenen Gründen hergeleitet werden. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu I. . Lohmann Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp