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BGH · IVb ZR 63/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 63/84

Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 10. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie das Oberlandesgericht in seinem Urteil nicht zugelassen hat, § 621 d Abs. 1 ZPO. Der Verwerfung des Rechtsmittels aus diesem Grunde steht nicht § 619 ZPO entgegen, wonach das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das Urteil rechtskräftig ist. RGZ 149, 110, 112 f), ist ein unzulässiges Rechtsmittel auch dann zu verwerfen, wenn einer der Ehegatten nach dessen Einlegung stirbt (BGH, Beschluß vom 5. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - ein Ehegatte bereits verstorben war, als die Revision eingelegt wurde. 4 Selbst wenn in dem angefochtenen Urteil die Revision zugelassen worden wäre, hätte der Antragsteller nach dem Tode der Antragsgegnerin das Rechtsmittel nicht zulässigerweise mit dem Ziel einlegen können, die Wirkungslosigkeit des Urteils oder - was auf dasselbe hinausläuft - die Erledigung der Hauptsache festzustellen (vgl. Die Wirkungen des § 619 ZPO treten kraft Gesetzes ein, ohne daß es einer gerichtlichen Feststellung bedarf.Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht in diesen Fällen allenfalls hinsichtlich der Kostenfrage, die hier aber zugunsten des Antragstellers entschieden worden ist. Soweit im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten wird, das Gericht könne bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses des überlebenden Ehegatten feststellen, daß die Ehesache sich in der Hauptsache erledigt hat (so Zöller/Philippi aaO Rdn. 6 im Anschluß an OLG Celle NdsRpfl. Soweit von dieser Frage erbrechtliche oder rentenrechtliche Folgen abhängen, ist sie selbständig von den Instanzen zu beantworten, die vom Antragsteller ggf.wegen dieser Folgen angegangen werden.

RechtsmittelunzulässigFamRZZPOEhegatteHauptsacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZR 63/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
S5
Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 10. Juli 1985 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 20. September 1984 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe s
I.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht durch das am 20. September 1984 verkündete Urteil auf deren Kosten zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die Antragsgegnerin ist am 21. oder 22. September 1984 verstorben. Der Antragsteller hat am 4. Oktober 1984 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
3
Revision eingelegt. Er beantragt festzustellen, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei.
II.
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie das Oberlandesgericht in seinem Urteil nicht zugelassen hat, § 621 d Abs. 1 ZPO.
Der Verwerfung des Rechtsmittels aus diesem Grunde steht nicht § 619 ZPO entgegen, wonach das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das Urteil rechtskräftig ist. Diese Vorschrift schließt andere als Sachentscheidungen nicht aus. Ebenso wie noch nach dem Tode eines Ehegatten ein Scheidungsantrag aus verfahrensrechtlichen Gründen, z.B. wegen mangelnder Prozeßfähigkeit einer Partei, abgewiesen werden kann (vgl. RGZ 149, 110, 112 f), ist ein unzulässiges Rechtsmittel auch dann zu verwerfen, wenn einer der Ehegatten nach dessen Einlegung stirbt (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1973 - IV ZR 128/73 - NJW 1974, 368; Zöller/Philippi ZPO 14. Aufl. § 619 Rdn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 43. Aufl. § 619 Anm. 1). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - ein Ehegatte bereits verstorben war, als die Revision eingelegt wurde.
4
Selbst wenn in dem angefochtenen Urteil die Revision zugelassen worden wäre, hätte der Antragsteller nach dem Tode der Antragsgegnerin das Rechtsmittel nicht zulässigerweise mit dem Ziel einlegen können, die Wirkungslosigkeit des Urteils oder - was auf dasselbe hinausläuft - die Erledigung der Hauptsache festzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 601/80 - FamRZ 1981, 245, 246 m.w.N.). Die Wirkungen des § 619 ZPO treten kraft Gesetzes ein, ohne daß es einer gerichtlichen Feststellung bedarf. Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht in diesen Fällen allenfalls hinsichtlich der Kostenfrage, die hier aber zugunsten des Antragstellers entschieden worden ist.
Soweit im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten wird, das Gericht könne bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses des überlebenden Ehegatten feststellen, daß die Ehesache sich in der Hauptsache erledigt hat (so Zöller/Philippi aaO Rdn. 6 im Anschluß an OLG Celle NdsRpfl. 1981, 197; dagegen OLG Frankfurt FamRZ 1981, 192; OLG Bamberg FamRZ 1984, 302; OLG Saarbrücken FamRZ 1985,
89), wird offenbar vorausgesetzt, daß der Tod eines Ehegatten während eines anhängigen, zulässig in Gang gesetzten Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann die Frage offenbleiben. Jedenfalls auf ein unzulässiges Rechtsmittel hin ist eine derartige Feststellung nicht zu treffen. Der Antragsteller hat hier Zweifel, ob beim Tode der Antragsgegnerin der Scheidungsausspruch bereits rechtskräftig war (vgl. dazu BSG FamRZ 1985, 595 einerseits und OLG Stuttgart FamRZ 1983, 84 andererseits). Soweit von dieser Frage erbrechtliche oder rentenrechtliche Folgen abhängen, ist sie selbständig von
 den Instanzen zu beantworten, die vom Antragsteller ggf. wegen dieser Folgen angegangen werden. Eine Fortsetzung des Eheverfahrens hierwegen kommt nicht in Betracht (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers aaO).
Lohmann
 Zysk