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BGH · IVb ZR 63/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 63/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1981 bei der Firma UflHI^und Co. KG Geschenkpackungsdienst auf.Die Parteien erwarben während der Ehe ein Wohnhaus, in dem sie gemeinsam lebten, und - im Jahre 1978 - eine Eigentumswohnung, die bis Anfang 1979 vermietet war. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die - auf Zahlung von monatlich 900 DM gerichtete - Unterhaltsklage der Ehefrau abgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Ehemann zur Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente von monatlich 600 DM verurteilt. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Ehefrau auf ergänzenden Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 600 DM bejaht, weil die Ehefrau ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien bemessenen Unterhaltsbedarf nicht in voller Höhe aus ihrem eigenen Arbeitseinkommen decken Die Einkünfte der Ehefrau hat es als Durchschnittsverdienst aus ihrer im Jahre 1981 geleisteten Tätigkeit entnommen und dazu ausgeführt: Für die Unterhaltsbemessung sei bei den Einkünften der Ehefrau von ihrer Vollbeschäftigung und nicht davon auszugehen, daß sie bis zur Trennung der Parteien lediglich halbtags gearbeitet habe. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats, daß die für die Bemessung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB grundsätz- Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt und nicht ausnahmslos für Veränderungen der Einkommens Verhältnisse, die darauf beruhen, daß einer der Ehegatten nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit erstmals aufnimmt oder über den bisherigen Umfang hinaus ausdehnt. So hat der Senat entschieden, daß außergewöhnliche, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen in den Einkommensverhältnissen bei de Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie Einkünfte aus einer während des Getrenntlebens aufgenommenen unzu demutbaren Erwerbstätigkeit (Senatsurteile vom 31. November 1983 (IVb ZR 21/82 = FamRZ 1984, 149), das dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, allgemein zu den Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit eines Ehegatten auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch Stellung genommen und dabei folgende Erwägungen angestellt: Wenn ein Ehegatte dieser Obliegenheit nachkommt, kann das nicht gleichzeitig zur Folge haben, daß die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit auch die ehelichen Lebensverhältnisse und damit das Maß des Unterhalts mitbestimmen. Andererseits schließt das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB nicht aus, daß die Erwerbstätigkeit zugleich den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen und danach auch auf das Maß des Unterhalts von Einfluß sein kann. So müßte es auf Unverständnis stoßen, wenn bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ein Einkommen aus einer schon während des Zusammenlebens der Eheleute geplanten oder doch vorauszusehenden Erwerbstätigkeit nur deshalb außer Betracht bleiben sollte, weil es nicht erst nach, sondern schon vor der Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit zur Trennung gekommen ist. Hiernach richtet sich die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Erwerbstätigkeit nicht nur einer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB, sondern zugleich auch den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht und damit das Maß des Unterhalts mitbestimmt, entscheidend danach, ob die Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit in der Ehe angelegt war, also auch ohne die Trennung erfolgt wäre. Läßt sich nicht feststellen, daß die Erwerbstätigkeit auch ohne die Trennung aufgenommen oder ausgeweitet worden wäre, so haben die daraus erzielten Einkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs außer Betracht zu bleiben, da der Unterhaltskläger die Beweislast für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse trägt, nach denen sich sein Unterhalt bemißt (Senatsurteil vom 23. Die Berücksichtigung der Einkünfte der Ehefrau aus ihrer seit Sommer 1979 ausgeübten Vollbeschäftigung bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht - allein - damit zu rechtfertigen, daß die Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung inzwischen seit mehr als zwei Jahren einer Ganztagsbeschäftigung nachging. Dabei wird insbesondere der Umstand zu beachten sei, daß die Ehefrau während der gesamten Dauer der 20-jährigen Ehe stets nur halbtags gearbeitet hat, obwohl sie nicht durch die Betreuung und Versorgung von Kindern an einer Vollzeitbeschäftigung gehindert war. Falls das Gericht bei der neuen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ausweitung der früheren Halbtagsarbeit der Ehefrau zu einer Ganztagstätigkeit nicht in der Ehe der Parteien angelegt war, wurden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 BGB auf seiten der Ehefrau nur durch die Einkünfte aus einer Halbtagstätigkeit bestimmt. 3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß gegen die Unterhaltsbemessung in dem ange- a) Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der unterhaltserheblichen Einkünfte des Ehemannes die Vergütung für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat für das Jahr 1981 mit 6 780 DM zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht wird jedoch insoweit bei der neuen Prüfung und Entscheidung die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. d) Bei der Unterhaltsbemessung hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Ehefrau in einer "lastenfreien” Eigentumswohnung wohnt und dadurch monatliche Mietzinszahlungen erspart. Hierzu hat das Gericht ausgeführt: Der Umstand, daß die Ehefrau mietfrei wohne, habe keinen Einfluß auf ihren Lebensbedarf und den ihr zustehenden Unterhalt. Wenn die Ehefrau ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Wohnbedarf durch das Wohnen in der lastenfreien Eigentumswohnung decken kann, sind insoweit lediglich die für die Wohnung anfallenden Kosten anzusetzen. Die Ehefrau müßte sich daher für die Zeit nach der Scheidung nicht an einer während der Ehe geübten besonders dürftigen und sparsamen Lebensführung festhalten lassen (vgl. Unterhalts auf diejenigen Mittel in Betracht gezogen werden können, die eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann (Senatsurteil aaO).In einem solchen Bereich bewegen sich die Einkommen der Ehegatten jedoch noch nicht.

Zitierte Normen: § 1573 BGB § 287 ZPO § 32a EStG
EhefrauTrennungBerufungsgerichtEhemannEinkunftEheErwerbstätigkeitRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS
IVb ZR 63/82	URTEIL
Verkündet am 7. März 1984 Ernst,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in Sachen
 Josef
•Straße
 Antragsteller und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Magdalena
 geb. S'
Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1984 durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 11. Zivilsenats und Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juni 1982 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Uc
 
Tatbestand:
Die Antragsgegnerin (im folgenden Ehefrau) nimmt den Antragsteller (im folgenden Ehemann) auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Anspruch.
Die Parteien haben im Jahre 1961 geheiratet. Ihre Ehe blieb kinderlos. Zu Beginn des Jahres 1979 trennten sie sich innerhalb der Ehewohnung. Anfang August 1979 zog die Ehefrau aus der Wohnung aus.
Der im Jahre 1934 geborene Ehemann ist Maschinenmeister bei einem Großkraftwerk und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Unternehmens. Die im Jahre 1936 geborene Ehefrau ist kaufmännische Angestellte. Sie arbeitete während der Dauer der Ehe bis Ende 1978 als Halbtagskraft; danach war sie arbeitslos. Im Sommer 1979 nahm sie eine ganztägige Tätigkeit zunächst bei der Firma	&	S^IBi	und seit dem 1. April 1981 bei der
 Firma UflHI^und Co. KG Geschenkpackungsdienst auf.
Die Parteien erwarben während der Ehe ein Wohnhaus, in dem sie gemeinsam lebten, und - im Jahre 1978 - eine Eigentumswohnung, die bis Anfang 1979 vermietet war. Durch notariellen Vertrag vom 22. Februar 1982 einigten sie sich über die Auseinandersetzung ihres Vermögens und über den Zugewinnausgleich dahin, daß die Ehefrau die Eigentumswohnung (im angegebenen
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 Verkehrswert von 226 000 DM) übernahm und der Ehemann das Wohnhaus (im angegebenen Verkehrswert von 381 000 DM) zu Alleinei-gentum erhielt, wobei er die bisher auf der Eigentumswohnung lastenden Verbindlichkeiten (in Höhe von 185 000 DM) übernahm.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die - auf Zahlung von monatlich 900 DM gerichtete - Unterhaltsklage der Ehefrau abgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Ehemann zur Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente von monatlich 600 DM verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der (zugelassenen) Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Ehefrau auf ergänzenden Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 600 DM bejaht, weil die Ehefrau ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien bemessenen Unterhaltsbedarf nicht in voller Höhe aus ihrem eigenen Arbeitseinkommen decken
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könne. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau ist das Berufungsgericht von einem Familieneinkommen von insgesamt (rund) 5 200 DM netto monatlich ausgegangen, das sich aus Einkünften des Ehemannes in Höhe von 3 530 DM und solchen der Ehefrau in Höhe von 1 660 DM zusammensetze. Die Einkünfte des Ehemannes hat das Berufungsgericht mit monatlich rund 3 180 DM aus seiner abhängigen Tätigkeit als Maschinenmeister und mit monatlich rund 350 DM aus seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat zugrunde gelegt. Die Einkünfte der Ehefrau hat es als Durchschnittsverdienst aus ihrer im Jahre 1981 geleisteten Tätigkeit entnommen und dazu ausgeführt: Für die Unterhaltsbemessung sei bei den Einkünften der Ehefrau von ihrer Vollbeschäftigung und nicht davon auszugehen, daß sie bis zur Trennung der Parteien lediglich halbtags gearbeitet habe. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Scheidung, im Dezember 1981, sei sie seit mehr als zwei Jahren voll berufstätig gewesen, nachdem sie zuvor während des gesamten gemeinsamen Lebens halbtags gearbeitet habe. Daß sie die Halbtagsarbeit erst mit der - endgültigen - Trennung der Parteien im August 1979 zu einer Vollbeschäftigung ausgeweitet habe, sei unter den gegebenen Umständen rechtlich unerheblich.
2.	Dem kann nicht gefolgt werden.
Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats, daß die für die Bemessung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB grundsätz-
lieh durch die Einkommensverhältnisse der Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung - und nicht der Trennung - bestimmt werden und daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte demgemäß in der Regel an einer Entwicklung der Lebensverhältnisse von der Trennung bis zur Scheidung teilnimmt (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 = FamRZ 1981, 752, 754). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt und nicht ausnahmslos für Veränderungen der Einkommens Verhältnisse, die darauf beruhen, daß einer der Ehegatten nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit erstmals aufnimmt oder über den bisherigen Umfang hinaus ausdehnt. So hat der Senat entschieden, daß außergewöhnliche, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen in den Einkommensverhältnissen bei de Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie Einkünfte aus einer während des Getrenntlebens aufgenommenen unzu demutbaren Erwerbstätigkeit (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 = FamRZ 1982, 576 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 = FamRZ 1983, 146, 149). Darüber hinaus hat der Senat mit Urteil vom 23. November 1983 (IVb ZR 21/82 = FamRZ 1984, 149), das dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, allgemein zu den Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit eines Ehegatten auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch Stellung genommen und dabei folgende Erwägungen angestellt:
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Dem getrennt lebenden Ehegatten wird durch § 1361 Abs. 2 BGB nach der Trennung eine gesteigerte Eigenverantwortung auferlegt, seinen Unterhaltsbedarf durch die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit selbst zu decken. Wenn ein Ehegatte dieser Obliegenheit nachkommt, kann das nicht gleichzeitig zur Folge haben, daß die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit auch die ehelichen Lebensverhältnisse und damit das Maß des Unterhalts mitbestimmen. Andererseits schließt das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB nicht aus, daß die Erwerbstätigkeit zugleich den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen und danach auch auf das Maß des Unterhalts von Einfluß sein kann. So müßte es auf Unverständnis stoßen, wenn bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ein Einkommen aus einer schon während des Zusammenlebens der Eheleute geplanten oder doch vorauszusehenden Erwerbstätigkeit nur deshalb außer Betracht bleiben sollte, weil es nicht erst nach, sondern schon vor der Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit zur Trennung gekommen ist.
Hiernach richtet sich die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Erwerbstätigkeit nicht nur einer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB, sondern zugleich auch den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht und damit das Maß des Unterhalts mitbestimmt, entscheidend danach, ob die Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit in der Ehe angelegt war, also auch ohne die Trennung erfolgt wäre. Die Entscheidung hierüber ist
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von dem Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Läßt sich nicht feststellen, daß die Erwerbstätigkeit auch ohne die Trennung aufgenommen oder ausgeweitet worden wäre, so haben die daraus erzielten Einkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs außer Betracht zu bleiben, da der Unterhaltskläger die Beweislast für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse trägt, nach denen sich sein Unterhalt bemißt (Senatsurteil vom 23. November 1983 aaO S. 150).
Nach diesen Grundsätzen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Berücksichtigung der Einkünfte der Ehefrau aus ihrer seit Sommer 1979 ausgeübten Vollbeschäftigung bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht - allein - damit zu rechtfertigen, daß die Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung inzwischen seit mehr als zwei Jahren einer Ganztagsbeschäftigung nachging. Es muß vielmehr unter Würdigung aller maßgebenden Umstände geprüft werden, ob sie ihre frühere Halbtagstätigkeit auch ohne die Trennung der Parteien zu einer Ganztagsarbeit ausgeweitet hätte, ob also die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung der Ehefrau als in der Ehe angelegt behandelt werden kann. Dabei wird insbesondere der Umstand zu beachten sei, daß die Ehefrau während der gesamten Dauer der 20-jährigen Ehe stets nur halbtags gearbeitet hat, obwohl sie nicht durch die Betreuung und Versorgung von Kindern an einer Vollzeitbeschäftigung gehindert war. Zu den Gründen, die hierfür maßgebend waren und sodann dazu
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geführt haben, daß die Ehefrau nach der Trennung zu einer Ganztagsbeschäftigung übergegangen ist, fehlt es bisher an tatrichterlichen Feststellungen.
Der Rechtsstreit ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Prüfung der für den geltendgemachten nachehelichen Unterhaltsanspruch maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Falls das Gericht bei der neuen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ausweitung der früheren Halbtagsarbeit der Ehefrau zu einer Ganztagstätigkeit nicht in der Ehe der Parteien angelegt war, wurden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 BGB auf seiten der Ehefrau nur durch die Einkünfte aus einer Halbtagstätigkeit bestimmt. Diese sind dann allerdings
-	entgegen der Auffassung der Revision - nicht mit der Hälfte des Einkommens aus der Vollzeitbeschäftigung anzusetzen, sondern
-	notfalls im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO - danach zu ermitteln, wie sich das Einkommen der Ehefrau aus ihrer früheren Halbtagstätigkeit bis zu dem Zeitpunkt der Scheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter entwickelt haben würde.
3.	Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß gegen die Unterhaltsbemessung in dem ange-
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fochtenen Urteil auch noch in anderer Hinsicht Bedenken bestehen.
a)	Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der unterhaltserheblichen Einkünfte des Ehemannes die Vergütung für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat für das Jahr 1981 mit 6 780 DM zugrunde gelegt.
Dem hält die Revision zu Recht entgegen, daß von diesem Betrag zunächst die Mehrwertsteuer in Höhe von 780 DM abzuziehen war. So hat der Vorstand des Großkraftwerks F. in seinem - von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen - Schreiben vom 15. September 1981 ausdrücklich darauf hingewiesen, er übersende gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 22. Juni 1976 für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 1980 bis 30. September 1981 eine Aufsichtsratsvergütung von 6 000 DM "zuzüglich der von Ihnen (Ehemann) an das Finanzamt abzuführenden Mehrwertsteuer von 13 % = 780 DM". Der Mehrwertsteuerbetrag stand dem Ehemann mithin nicht - für Unterhaltszwecke - zur Verfügung.
b)	Die Revision weist des weiteren zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht die Einkommensteuer für die Aufsichtsratsvergütung des Ehemannes unzutreffend ermittelt hat. Das Oberlandesgericht hat insoweit einen Durchschnittssteuersatz für das gesamte 68 611 DM betragende Einkommen des Jahres 1980 des Ehemannes (bei einer Einkommensteuer in Höhe von 25 590 DM) von
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37.3	% ermittelt und diesen Steuersatz auf den angenommenen Bruttobetrag von 6 780 DM angewandt. Von dem sich damit ergebenden Lohnsteuerbetrag von 2 528,94 DM hat das Gericht sodann 8 %
= 202,32 DM Kirchensteuer errechnet. Auf diese Weise ist es zu einem Jahresnettobetrag von 4 048,74 DM (6 780 DM abzüglich
 2 528,94 DM abzüglich 202,32 DM), entsprechend monatlich 337,40 DM, gerundet 350 DM, gelangt.
Diese Berechnungsweise des Berufungsgerichts entspricht nicht dem Einkommensteuertarif nach § 32 a EStG. Denn sie läßt die steuerliche Progression, die sich insbesondere bei Einkommensspitzenbeträgen auswirkt, außer acht. Da der Durchschnittssteuersatz stets niedriger ist als der jeweilige Spitzensteuersatz, unterlag die Aufsichtsratsvergütung des Ehemannes, wie die Revision zu Recht geltend macht, einem höheren Steuersatz als
37.3	%.
c)	Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der angenommenen Einkünfte beider Parteien - von zusammen 5 200 DM -unter Anwendung der Nürnberger Tabelle einen Unterhaltsbedarf der Ehefrau von monatlich 2 237 DM festgesetzt, der angesichts ihrer eigenen Einkünfte von 1 660 DM in Höhe von monatlich rund 600 DM ungedeckt sei.
Gegen die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach den Richtsätzen der Nürnberger Tabelle erhebt die Revision
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- als ihr günstig - keine Einwendungen. Das Berufungsgericht wird jedoch insoweit bei der neuen Prüfung und Entscheidung die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. April 1983 (IVb ZR 372/81 = FamRZ 1983, 678) zu beachten haben.
d)	Bei der Unterhaltsbemessung hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Ehefrau in einer "lastenfreien” Eigentumswohnung wohnt und dadurch monatliche Mietzinszahlungen erspart. Hierzu hat das Gericht ausgeführt: Der Umstand, daß die Ehefrau mietfrei wohne, habe keinen Einfluß auf ihren Lebensbedarf und den ihr zustehenden Unterhalt. Daran ändere die Tatsache nichts, daß die in der Nürnberger Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbeträge grundsätzlich auch einen Mietanteil enthielten, der im vorliegenden Fall mit 514,51 DM anzusetzen wäre. Es sei nicht möglich, den Mietanteil zu berücksichtigen, ohne gleichzeitig den jeweiligen sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. So habe die Ehefrau außer den insoweit unerheblichen Nebenkosten für Stromversorgung, Müllabfuhr und Kanalbenutzung, die zu den Kosten der allgemeinen Lebenshaltung gehörten, Kosten für die Erhaltung ihrer Wohnung in der von dem Amtsgericht geschätzten Höhe von monatlich 100 DM bis 150 DM zu tragen. Um diesen Betrag müßte der Mietanteil ohnehin gemindert werden. Vor allem sei aber zu beachten, daß auch der Ehemann mietfrei im eigenen Hause wohne. Es sei daher gerechtfertigt, die jeweils ersparten Mietzinsen einerseits nicht dem Nettoeinkommen des Ehemannes zuzuschlagen - wodurch sich das Familieneinkommen und
 
dementsprechend auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau erhöhen würde - und sie andererseits auch nicht auf seiten der Ehefrau zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen. Dem stehe nicht entgegen, daß der Ehemann die Belastungen der Eigentumswohnung auf das Haus übernommen habe und dafür monatlichen Zins und Tilgung in nicht genannter Höhe leisten müsse. Diese Zahlungen dienten im Ergebnis allein der Vermögensbildung des Ehemannes. Regelmäßige Zahlungen zur Vermögensbildung seien aber, obwohl sie den jeweils verfügbaren Betrag verringerten, sowohl bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit als auch bei der Prüfung der Bedürftigkeit stets außer acht zu lassen.
Auch hiergegen erhebt die Revision zu Recht Bedenken.
Wenn die Ehefrau ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Wohnbedarf durch das Wohnen in der lastenfreien Eigentumswohnung decken kann, sind insoweit lediglich die für die Wohnung anfallenden Kosten anzusetzen. Ihr weiterer Unterhaltsanspruch bemißt sich dann nur nach dem Bedarf für die übrige Lebensführung.
e)	Die Revision will den Unterhaltsanspruch der Ehefrau durch eine - angeblich - den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende "konkrete" Sättigungsgrenze beschränken, weil das durchschnittliche Nettoeinkommen der Parteien die ehelichen
 Lebensverhältnisse während ihres Zusammenlebens nur zu einem
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Teil, nämlich in Höhe von rund 65 % der Einkünfte, geprägt habe und im übrigen der Vermögensbildung zugeführt worden sei.
Daß letzteres zutrifft, ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Im übrigen ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bei der Untehaltsbemes-sung ein objektiver Maßstab anzulegen. Die Ehefrau müßte sich daher für die Zeit nach der Scheidung nicht an einer während der Ehe geübten besonders dürftigen und sparsamen Lebensführung festhalten lassen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983
-	IVb ZR 372/81 = FamRZ 1983, 678, 679 m.N.).
Eine absolute obere (Sättigungs-)Grenze für die Unterhaltsansprüche getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten ist im übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht anzunehmen (Senatsurteil vom 8. Dezember 1982
-	IVb ZR 331/81 = FamRZ 1983, 150, 151 m.N.). Sie wird allenfalls bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, die sich auffallend von dem üblichen Rahmen abheben, als Beschränkung des
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Unterhalts auf diejenigen Mittel in Betracht gezogen werden können, die eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann (Senatsurteil aaO).In einem solchen Bereich bewegen sich die Einkommen der Ehegatten jedoch noch nicht.
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