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BGH · IVb ZR 62/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 62/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Im gleichen Vertrag wurde beurkundet, daß die Beklagte eine ideelle Hälfte des von ihr erworbenen Grundstücks dem Kläger schenkt. Auch hier erhielt die Beklagte die Grundstücke von ihren Eltern unentgeltlich zugewendet - im letzten Fall im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - und schenkte jeweils eine ideelle Miteigentumshälfte an den Kläger weiter. Nach Zustellung des Scheidungsantrags verkaufte der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück an die Beklagte, die den Kaufpreis bis auf einen Restbetrag von 40.000 DM entrichtete. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 3.034,63 DM nebst Zinsen zu zahlen. 1. Das Oberlandesgericht führt aus, die Beklagte habe die in den Jahren 1973, 1976 und 1979 von ihren Eltern übertragenen Grundstücke teils durch Schenkung, teils mit Rücksicht auf ihr künftiges Erbrecht erworben, so daß deren voller Wert nach § 1374 Abs. 2 BGB ihrem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sei. Die zugrundeliegenden Verträge könnten unbeschadet der gleichzeitigen Schenkung jeweils des hälftigen Miteigentumsanteils durch die Beklagte an den Kläger nicht in der Weise ausgelegt werden, daß die Eltern der Beklagten beiden Parteien unmittelbar die Grundstücke je zur Hälfte zugewendet hätten. Die Verträge seien ausdrücklich so gestaltet, daß jeweils zwei Übertragungsakte stattgefunden hätten, nämlich zunächst von den Eltern auf die Beklagte und sodann - hinsichtlich des hälftigen Miteigentums - von der Beklagten auf den Kläger. Wenn diese Gestaltung aus steuerlichen Gründen gewählt worden sei, betreffe das nur die Motive der Beteiligten und berühre nicht den Inhalt der ihrem Wortlaut nach eindeutigen Verträge. 393) hat das Oberlandesgericht in Rechnung gestellt, daß die drei geschenkten Grundstücke bei Beginn des Güterstandes tatsächlich noch nicht dem Anfangsvermögen der Beklagten angehörten, sondern diesem nur fiktiv aufgrund des § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind. Sie ist für den Anwendungsbereich des §1374 Abs. 2 BGB auch zu billigen, weil in dem Wert eines Gegenstandes im Zeitpunkt des späteren Erwerbs ein Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Beginn des Güterstandes bereits ausgedrückt ist. Mithin ist das Oberlandesgericht zu Recht von folgendem Anfangsvermögen der Beklagten ausgegangens Wert des Bauplatzes (6.000 x 129,2 : 84,6) 9.163,12 DM 2.Die Übertragung des hälftigen Miteigentums an den Grundstücken durch die Beklagte an den Kläger hat das Oberlandesgericht jeweils als echte Schenkung beurteilt. etwa BGHZ 82, 227, 230; 87, 145, 146 f.) und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Gleichwohl hat es das Oberlandesgericht abgelehnt, den Wert dieser Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Klägers hinzuzurechnen, weil diese Vorschrift Die in § 1374 Abs. 2 BGB angeordnete Hinzurechnung zu dem Anfangsvermögen eines Ehegatten bewirkt, daß der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht an den hiervon erfaßten Werten beteiligt wird. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von dem typisierenden gesetzlichen Prinzip, daß es für die Einbeziehung von Vermögenswerten in den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommen soll, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zu dem Erwerb dieser Werte beigetragen hat. Wesentlicher Grund für die Ausnahmeregelung ist, daß ein Vermögenserwerb betroffen wird, der auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht. Soweit hingegen Grundlage einer Schenkung die persönliche Beziehung des Beschenkten zu dem eigenen Ehepartner ist und das Zugewendete aus dessen Vermögen stammt, sprechen diese Umstände nicht gegen, sondern für die Einbeziehung des Zuge- Die Vorschrift ist daher einschränkend in dem Sinne auszulegen, daß nur Schenkungen von dritter Seite, nicht auch solche des Ehepartners zur Hinzurechnung zu dem Anfangsvermögen führen. c) Die Revision macht geltend, der Regelung des § 1380 BGB sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber von der Anwendbarkeit des § 1374 Abs. 2 BGB auf die Schenkung unter Ehegatten ausgegangen sei. Indessen behalten die in § 1380 BGB angeordneten Rechenschritte auch dann ihren Sinn, wenn § 1374 Abs. 2 BGB auf unbenannte Zuwendungen und Schenkungen unter Ehegatten nicht angewendet wird. Hat er deswegen etwa ein mit Null anzusetzendes Endvermögen/ kann er nicht gemäß § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Zugewinns des anderen Ehegatten fordern; vielmehr führen die Rechenschritte des § 1380 BGB im Ergebnis dazu, daß sich seine Forderung um die Hälfte des Zugewendeten verkürzt (vgl. Auch sonst vermag der Senat nicht zu erkennen, daß § 1380 BGB die Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf Schenkungen unter Ehegatten voraussetzt. Im vorliegenden Fall greift § 1380 BGB im übrigen deshalb nicht ein, weil - wie noch auszuführen sein wird - nicht der beschenkte Kläger, sondern die schenkende Beklagte ausgleichsberechtigt im Sinne des § 1378 Abs. 1 BGB ist. 952) zeigen, kann die Berechnung der Ausgleichsforderung ohne Heranziehung des § 1374 Abs. 2 BGB in den Fällen, in denen der schenkende Ehegatte ausgleichsberechtigt ist, dazu führen, daß der Wert der Schenkung über die Ausgleichsforderung ganz oder teilweise wieder an den Schenker zurückfließt, je nach dem, wieweit das Zugewendete sich noch im Endvermögen des Beschenkten befindet und in welcher Höhe sonstiger Zugewinn vorhanden ist. Daraus kann aber nichts für oder gegen die Anwendbarkeit des § 1374 Abs. 2 BGB hergeleitet werden. Wenn der Schenker über die Ausgleichsforderung den Wert der Zuwendung ganz oder teilweise zurückerhält, kann dies nicht als unbillig angesehen werden; der ausgleichspflichtige Beschenkte steht in keinem Falle schlechter, als er ohne die Schenkung stehen würde. Wenn er nichts zurückerhält, wird nicht das Prinzip der Zugewinngemeinschaft durchbrochen, daß eine Ausgleichsforderung - vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB - abhängig ist von dem beim Ende des Güterstandes tatsächlich vorhandenen Zugewinn. e) Nach allem hat das Oberlandesgericht zu Recht die von der Beklagten geschenkten Miteigentumsanteile im Anfangsvermögen des Klägers nicht berücksichtigt. 3. Das Endvermögen der Parteien unter Einschluß jeweils eines hälftigen Miteigentumsanteils an den drei Grundstücken hat das Oberlandesgericht von der Revision unbeanstandet mit 92.121,34 DM für den Kläger und mit 106.705 DM für die Beklagte festgestellt.

Zitierte Normen: § 1374 BGB
BGBSchenkungWertEhegatteKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB §§ 1373, 1374 Abs. 2
a)	Schenkungen unter Ehegatten sind nicht dem Anfangsvermögen des Beschenkten hinzuzurechnen.
§ 1374 Abs. 2 BGB gilt nur für Schenkungen von dritter Seite.
b)	Sind Vermögensgegenstände gern. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, ist bei der Berechnung des VermögensZuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt ihres Erwerbes zu berücksichtigen (Ergänzung zu BGHZ 61, 385, 393).
BGH, Urt. v. 20. Mai 1987 - IVb ZR 62/86 - OLG Frankfurt am Main
AG Wetzlar
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 62/86
URTEIL
Verkündet am:
20. Mai 1987 Ernst
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Straße
Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
traße d
/
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1987 durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1986 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Parteien heirateten am 6. Dezember 1968 und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihre Ehe ist inzwischen geschieden, und zwar aufgrund eines am 11. März 1982 zugestellten Scheidungsantrags.
Durch notariellen Vertrag vom 13. Januar 1973 schenkten die Eltern der Beklagten dieser einen 611 qm großen Bauplatz im Werte von 6.000 DM. Im gleichen Vertrag wurde beurkundet, daß die Beklagte eine ideelle Hälfte des von ihr erworbenen Grundstücks dem Kläger schenkt.
WIV
Entsprechend gestaltete Verträge wurden am 20. März 1976 über ein Wiesengrundstück im Werte von 1.000 DM und am 1. Juni 1979 über Ackerland im Werte von 21.308 DM abgeschlossen. Auch hier erhielt die Beklagte die Grundstücke von ihren Eltern unentgeltlich zugewendet - im letzten Fall im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - und schenkte jeweils eine ideelle Miteigentumshälfte an den Kläger weiter.
Auf dem im Jahre 1973 erworbenen Bauplatz errichteten die Parteien nach Zuerwerb eines angrenzenden Grundstücks ein Haus, das sie gemeinsam bewohnten. Nach Zustellung des Scheidungsantrags verkaufte der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück an die Beklagte, die den Kaufpreis bis auf einen Restbetrag von 40.000 DM entrichtete.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um den Zugewinnausgleich. Der Kläger hat von der Beklagten 750 DM gefordert. Die Beklagte hat ihrerseits eine Ausgleichsforderung von 46.860,67 DM gegen den Kläger errechnet und mit dieser gegen die Kaufpreisforderung von 40.000 DM aufgerechnet. Den Restbetrag von 6.860,67 DM hat sie im Wege der Widerklage geltend gemacht. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen die Abweisung ihrer Widerklage Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 3.034,63 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung über die Widerklage.
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Entscheidunqsqründe
 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht führt aus, die Beklagte habe die in den Jahren 1973, 1976 und 1979 von ihren Eltern übertragenen Grundstücke teils durch Schenkung, teils mit Rücksicht auf ihr künftiges Erbrecht erworben, so daß deren voller Wert nach § 1374 Abs. 2 BGB ihrem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sei. Die zugrundeliegenden Verträge könnten unbeschadet der gleichzeitigen Schenkung jeweils des hälftigen Miteigentumsanteils durch die Beklagte an den Kläger nicht in der Weise ausgelegt werden, daß die Eltern der Beklagten beiden Parteien unmittelbar die Grundstücke je zur Hälfte zugewendet hätten. Die Verträge seien ausdrücklich so gestaltet, daß jeweils zwei Übertragungsakte stattgefunden hätten, nämlich zunächst von den Eltern auf die Beklagte und sodann - hinsichtlich des hälftigen Miteigentums - von der Beklagten auf den Kläger. Wenn diese Gestaltung aus steuerlichen Gründen gewählt worden sei, betreffe das nur die Motive der Beteiligten und berühre nicht den Inhalt der ihrem Wortlaut nach eindeutigen Verträge. Wenn steuerliche Gründe für die Wahl zweier getrennter Übertragungsakte ausschlaggebend gewesen seien, so seien diese von den Beteiligten auch gewollt gewesen, um die gewünschten steuerlichen Folgen zu erzielen.
Diese Ausführungen bekämpft die Revision vergeblich als zu formal und nicht einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechend. Daß es sämtlichen Beteiligten darum gegangen
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sei, die Grundstücke in das gleichmäßige Eigentum beider Ehegatten zu überführen, hat das Oberlandesgericht gerade nicht festgestellt. Insgesamt handelt es sich im Kern um eine rechtlich mögliche Vertragsauslegung durch den Tatrichter, die das Revisionsgericht bindet? daß Eltern in derartigen Fällen in erster Linie ihr leibliches Kind bedenken, entspricht im übrigen der Lebenserfahrung. Hinsichtlich der steuerlichen Gründe konnte das Oberlandesgericht berücksichtigen, daß die verfolgten Ziele (wenn überhaupt) nur mit Hilfe von ernstlich gewollten und bürgerlich-rechtlich wirksamen Rechtsgeschäften erreicht werden können (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. April 1986 — IVb ZR 14/86 - FamRZ 1986, 565, 566) .
Bei der nach BGHZ 61, 385 gebotenen Umrechnung des Anfangsvermögens im Hinblick auf die fortschreitende Geldentwertung (Formel: Wert des Anfangsvermögens bei Beginn des Güterstandes x Lebenshaltungsindex bei Beendigung des Güterstandes : Lebenshaltungsindex bei Beginn des Güterstandes; aaO S. 393) hat das Oberlandesgericht in Rechnung gestellt, daß die drei geschenkten Grundstücke bei Beginn des Güterstandes tatsächlich noch nicht dem Anfangsvermögen der Beklagten angehörten, sondern diesem nur fiktiv aufgrund des § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind. Es hat deshalb bei Anwendung der genannten Formel Wert und Index bei Beginn des GüterStandes durch Wert und Index im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke ersetzt. Diese Berechnungsmethode entspricht einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1983, 395, 396; Soergel/Lange BGB 11. Aufl.
§ 1374 Rdn. 9? Schwab FamRZ 1984, 429, 435? Gernhuber FamRZ 1984, 1053, 1061) und wird von der Revision als ihr günstig
 
nicht angegriffen. Sie ist für den Anwendungsbereich des §1374 Abs. 2 BGB auch zu billigen, weil in dem Wert eines Gegenstandes im Zeitpunkt des späteren Erwerbs ein Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Beginn des Güterstandes bereits ausgedrückt ist.
Mithin ist das Oberlandesgericht zu Recht von folgendem Anfangsvermögen der Beklagten ausgegangens
 Wert des	Bauplatzes	(6.000	x 129,2 : 84,6)	9.163,12	DM
Wert des	Wiesengrundstücks	(1.000 x	129,2	: 100)	1.292,—	DM
Wert des	Ackerlands	(21.308 x 129,2	: 110,2)	24.981,79	DM
sonstiges Vermögen	79.618,46	DM
115.055,37 DM
2. Die Übertragung des hälftigen Miteigentums an den Grundstücken durch die Beklagte an den Kläger hat das Oberlandesgericht jeweils als echte Schenkung beurteilt. In den notariellen Verträgen seien die Zuwendungen ausdrücklich so bezeichnet worden. Die vom Kläger erworbenen Vermögenswerte seien aus dem Vermögen der Beklagten gekommen und beide Teile seien sich darüber einig gewesen, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolge. Damit sei die Unentgeltlichkeit der Übertragungen vereinbart worden. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 82, 227, 230; 87, 145, 146 f.) und werden von der Revision auch nicht angegriffen.
Gleichwohl hat es das Oberlandesgericht abgelehnt, den Wert dieser Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Klägers hinzuzurechnen, weil diese Vorschrift
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nach ihrem Sinn und Zweck auf Schenkungen unter Ehegatten nicht anwendbar sei. Dem ist entgegen der Auffassung der Revision zuzustimmen.
a)	Für die verwandten Fälle der ehebedingten Zuwendungen unter Ehegatten (sogenannte unbenannte Zuwendungen) hat der IX. Zivilsenat in BGHZ 82, 227, 234 f. unter Abkehr von beiläufigen Ausführungen des IV. Zivilsenats in BGHZ 65, 320, 324 bereits entschieden, daß § 1374 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Dies ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. Soergel/Lange aaO Nachtrag zur 11. Auf1. § 1374 Rdn. 14; Kühne JR 1982, 237, 239), hat aber überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Reinecke/Tiedtke WM 1982, 946,
950; Holzhauer JUS 1983, 830, 835; Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinharungen - 1984 - Rdn. 305 sowie derselbe in Sonderheft DNotZ 1985, 167, 177; Schwab FamRZ 1984, 525, 526 ff.; Tiedtke JZ 1984, 1078, 1079; Joost JZ 1985, 10, 14; Palandt/Diederichsen BGB 46. Aufl. § 1374 Anm. 3c; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 5. Aufl. Rdn. 502a). Die letztgenannten Autoren befassen sich auch mit der in BGHZ 82, 227, 234 sowie in dem späteren Urteil vom 22. April 1982 (IX ZR 35/81 - FamRZ 1982, 778, 779) ausdrücklich offen gelassenen, hier zu entscheidenden Frage, ob § 1374 Abs. 2 BGB echte Schenkungen unter Ehegatten erfaßt. Sie vertreten die Ansicht, daß die Frage zu verneinen sei; der Anwendungsbereich der Vorschrift sei auf Schenkungen von dritter Seite an einen Ehegatten zu beschränken (anders die früher herrschende Meinung; vgl. insbesondere Kommentare zu § 1374 BGB von Staudinger/Thiele 12. Aufl. Rdn. 28, Soergel/Lange 11. Aufl. Rdn. 14, RGRK/ Finke 12. Aufl. Rdn. 18, MünchKomm/Gernhuber Rdn. 22, Erman/
Heckeimann 7. Aufl. Rdn. 7; ferner Olshausen FamRZ 1978,
755, 756 ff.; Johannsen WH 1978, 654, 657; OLG Hamburg NJW 1964, 1076, 1077) .
b)	Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die in § 1374 Abs. 2 BGB angeordnete Hinzurechnung zu dem Anfangsvermögen eines Ehegatten bewirkt, daß der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht an den hiervon erfaßten Werten beteiligt wird. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von dem typisierenden gesetzlichen Prinzip, daß es für die Einbeziehung von Vermögenswerten in den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommen soll, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zu dem Erwerb dieser Werte beigetragen hat. Wesentlicher Grund für die Ausnahmeregelung ist, daß ein Vermögenserwerb betroffen wird, der auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht. Der Gesetzgeber empfand einen VermögensZuwachs dieser Art nicht als einen Erwerb, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Ausgleichs beteiligt werden soll (vgl. BGHZ 68, 43, 45 f.; 70, 291, 293; 80, 384, 388; 82,
149, 151). Dieses Motiv des Gesetzgebers paßt auf die in § 1374 Abs. 2 BGB bezeichneten Fälle des Vermögenserwerbs von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht sowie auf die Ausstattung. Was die weiter in der Vorschrift genannte Schenkung angeht, so trifft es jedoch nur insoweit zu, als die Schenkung von einem Dritten stammt. Soweit hingegen Grundlage einer Schenkung die persönliche Beziehung des Beschenkten zu dem eigenen Ehepartner ist und das Zugewendete aus dessen Vermögen stammt, sprechen diese Umstände nicht gegen, sondern für die Einbeziehung des Zuge-
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wendeten in den Zugewinnausgleich. Die Vorschrift ist daher einschränkend in dem Sinne auszulegen, daß nur Schenkungen von dritter Seite, nicht auch solche des Ehepartners zur Hinzurechnung zu dem Anfangsvermögen führen. Soweit nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB unentgeltliche Zuwendungen eines Ehegatten zur Hinzurechnung des Wertes zu seinem Endvermögen führen, bleiben ebenfalls - wie schon aus § 1375 Abs. 3 folgt (allgemeine Meinung) - Schenkungen an den anderen Ehegatten außer Betracht. § 1374 Abs. 2 BGB ist somit auf Schenkungen zwischen Ehegatten ebensowenig anzuwenden wie auf unbenannte Zuwendungen.
c)	Die Revision macht geltend, der Regelung des § 1380 BGB sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber von der Anwendbarkeit des § 1374 Abs. 2 BGB auf die Schenkung unter Ehegatten ausgegangen sei. § 1380 BGB enthalte genaue Berechnungsanweisungen für den Fall der anrechnungsbedürftigen Schenkung. Diese Anweisungen höben sich vollständig gegeneinander auf, wenn - entsprechend dem Verständnis des § 1380 BGB in der Entscheidung BGHZ 82, 227, 235, das zur Nachprüfung gestellt werde - das Endvermögen des Zuwendenden um die Zuwendung erhöht, das Endvermögen des Zuwendungsempfängers aber um die Zuwendung verkürzt werde. Es könne nicht richtig sein, daß eine Vorschrift durch ihre Auslegung letztlich überflüssig werde.
Indessen behalten die in § 1380 BGB angeordneten Rechenschritte auch dann ihren Sinn, wenn § 1374 Abs. 2 BGB auf unbenannte Zuwendungen und Schenkungen unter Ehegatten nicht angewendet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn der Empfänger die Zuwendung ersatzlos ausgegeben oder wenn er
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Schulden hat. Hat er deswegen etwa ein mit Null anzusetzendes Endvermögen/ kann er nicht gemäß § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Zugewinns des anderen Ehegatten fordern; vielmehr führen die Rechenschritte des § 1380 BGB im Ergebnis dazu, daß sich seine Forderung um die Hälfte des Zugewendeten verkürzt (vgl. dazu im einzelnen Reinecke/Tiedtke aaO S. 949; Holzhauer aaO S. 834; Langenfeld aaO Rdn. 301; Göppinger aaO Rdn. 518a). Auch sonst vermag der Senat nicht zu erkennen, daß § 1380 BGB die Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf Schenkungen unter Ehegatten voraussetzt. Es wäre eher widersprüchlich, einen Vermögenserwerb einerseits nach § 1374 Abs. 2 BGB zu privilegieren, ihn andererseits aber der Anrechnungsbestimmung des § 1380 BGB zu unterwerfen. Im vorliegenden Fall greift § 1380 BGB im übrigen deshalb nicht ein, weil - wie noch auszuführen sein wird - nicht der beschenkte Kläger, sondern die schenkende Beklagte ausgleichsberechtigt im Sinne des § 1378 Abs. 1 BGB ist. Deswegen kann sich die Frage einer Anrechnung des Geschenkten auf die Ausgleichsforderung nicht stellen.
d)	Wie etwa die Fallbeispiele von Reinecke/Tiedtke (aaO S. 952) zeigen, kann die Berechnung der Ausgleichsforderung ohne Heranziehung des § 1374 Abs. 2 BGB in den Fällen, in denen der schenkende Ehegatte ausgleichsberechtigt ist, dazu führen, daß der Wert der Schenkung über die Ausgleichsforderung ganz oder teilweise wieder an den Schenker zurückfließt, je nach dem, wieweit das Zugewendete sich noch im Endvermögen des Beschenkten befindet und in welcher Höhe sonstiger Zugewinn vorhanden ist. Hat der beschenkte Ehegatte hingegen kein Endvermögen, weil er das Zugewendete ersatzlos ausgegeben und sonstiges Vermögen nicht erworben
 hat, oder ist sein Anfangs- und Endvermögen gleich hoch, fließt über § 1378 Abs. 1 BGB nichts an den Schenker zurück. Daraus kann aber nichts für oder gegen die Anwendbarkeit des § 1374 Abs. 2 BGB hergeleitet werden. Wenn der Schenker über die Ausgleichsforderung den Wert der Zuwendung ganz oder teilweise zurückerhält, kann dies nicht als unbillig angesehen werden; der ausgleichspflichtige Beschenkte steht in keinem Falle schlechter, als er ohne die Schenkung stehen würde. Wenn der Schenker ausgleichsberechtigt wird, weist dies im übrigen darauf hin, daß er sich voreilig freigebig gezeigt hat. Wenn er nichts zurückerhält, wird nicht das Prinzip der Zugewinngemeinschaft durchbrochen, daß eine Ausgleichsforderung - vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB - abhängig ist von dem beim Ende des Güterstandes tatsächlich vorhandenen Zugewinn.
e)	Nach allem hat das Oberlandesgericht zu Recht die von der Beklagten geschenkten Miteigentumsanteile im Anfangsvermögen des Klägers nicht berücksichtigt. Die sonstigen Werte stehen mit 6.052,08 DM außer Streit.
3. Das Endvermögen der Parteien unter Einschluß jeweils eines hälftigen Miteigentumsanteils an den drei Grundstücken hat das Oberlandesgericht von der Revision unbeanstandet mit 92.121,34 DM für den Kläger und mit 106.705 DM für die Beklagte festgestellt. Danach hat die Beklagte keinen Zugewinn
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erzielt, weil ihr Endvermögen niedriger ist als ihr Anfangs-Vermögen (siehe oben 1.)-. Der Zugewinn des Klägers beträgt 86.069,26 DM. Der Beklagten steht als Zugewinnausgleich die Hälfte davon zu, mithin 43.034,63 DM. Davon sind 40.000 DM durch Aufrechnung verbraucht. Auf ihre Widerklage hin sind ihr zu Recht die restlichen 3.034,63 DM nebst Zinsen zugesprochen worden.
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