August 1984 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zinsen (4 % aus 265.337,25 DM) erst ab 1. Das Oberlandesgericbt hat das Urteil des Farailiengerichts geändert und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 265.337,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte in der Ehezeit mit Einlagen von insgesamt 2.080.000 DM an Abschreibungsgesellschaften - an drei Partenreedereien und einer GmbH & Co KG als Kommanditist -beteiligt, bei denen zu dem Bewertungsstichtag (10. Die Klägerin bat hierzu vor dem Berufungsgericht erklären lassen, daß sie "den Posten Abschreibungsgesellschaften" als Aktivvermögen des Beklagten nicht weiterverfolge, wenn dieser Posten "neutral Das Berufungsgericht bat darauf diese Anteile bei der Ermittlung des Endvermögens des Beklagten (§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB) weder auf der Aktivseite noch bei den Verbindlichkeiten berücksichtigt. Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, daß sich das Endvermögen des Beklagten um die Beträge der negativen Kapitalkonten, zu demindest aber um die im Falle einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile anfallenden Steuern vermindere. a) Soweit das Vorbringen des Beklagten über seinen "Verlust aus Anlagebeteiligungen" dahin zu verstehen sein sollte, daß er die aus seinen Beteiligungen an den Abschreibungsgesellschaften berrührenden Nachteile von seinem sonstigen Vermögen abgesetzt sehen möchte, könnte dem nicht gefolgt werden. aa) Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage, ob die Klägerin Verbindlichkeiten in Höhe der negativen Kapitalkonten im Sinne des § 288 ZPO zugestanden hat, indem sie die negativen Kapitalkonten zeitweise ihrerseits als Passivposten in ihre Zugewinnausgleichsberechnung eingestellt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die von dem Berufungsgericht hilfsweise erwogene Frage, ob ein durch Rechtsirrtum beeinflußtes Geständnis nach § 290 ZPO widerrufbar ist, stellt sich daher nicht. Die Regelung des § 167 Abs.3 HGB, derzufolge der Kommanditist an einem Verlust der Kommanditgesellschaft nur bis zu dem Betrage seines Kapitalanteils und seiner etwa noch rückständigen Einlage teilnimmt, wird von der herrschenden Lehre dahin verstanden, daß sie nur die Grenze bestimmt, bis zu der der Kommanditist Verluste zu tragen hat, jedoch die jährliche Gewinn- und Verlustverteilung zwischen den Gesellschaftern nicht berührt. Die Beschränkung der Haftung des Kommanditisten auf den Betrag seiner Einlage wirkt sich daher erst bei Beendigung der Gesellschaft oder Aufgabe des Kommanditanteils aus. Bis dahin kann das Kapitalkonto des Kommanditisten unbeschränkt mit den auf ihn entfallenden Verlusten der Kommanditgesellschaft belastet werden, auch wenn es dadurch negativ wird (Bandasch/Feddersen HGB 3. Demzufolge ist einem *Kommanditisten ein Verlustanteil, der nach dem Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel der Gesellschaft auf ihn entfällt, einkommenssteuerrechtlich auch insoweit nach Sie zielen darauf ab, durch Ausnutzung von Steuervergünstigungen (Sonderabschreibungen und Bewertungsfreiheiten) oder anderen Abzugsmöglichkeiten Verluste zu erwirtschaften, die sie den Kommanditisten zuteilen, welche diese Verluste mit ihren positiven Einkünften verrechnen und so ihr zu versteuerndes Einkommen verringern können; dabei können sich Steuerersparnisse ergeben, die die Kommanditeinlagen übersteigen, wobei sich dieser steuerliche Effekt noch durch eine hohe Fremdfinanzierung verstärken läßt (B.lümich/Falk aaO Rdn. 195; Klein/Flockermann/Kühn EStG 3. Die die steuerrechtliche Lage in Bezug auf das negative Kapitalkonto bei Abschreibungsgesellschaften ändernde Regelung des § 15 a EStG - sie verbietet Kommanditisten und in vergleichbarer Weise beschränkt haftenden Mitunternehmern die Verrechnung des Verlustes mit anderen Einkünften, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht - kann hier außer Betracht bleiben, da die Regelung zu dem Stichtag noch nicht galt. Für ein negatives Kapitalkonto hat der Kommanditist dagegen ausschließlich mit künftigem Vermögen einzustehen, von dem noch nicht feststeht, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfange es anfällt. Dem entspricht es, daß eine Verlusthaftung mit künftigen Gewinnen, wie sie beim negativen Kapitalkonto besteht, handeis- und steuerrechtlich nicht zu passivieren ist (vgl. Diese Verlusthaftuny mit künftigem Gewinn stellt, aber ebensowenig wie die des Kommanditisten eine das gegenwärtige Vermögen mindernde Verbindlichkeit im Sinne des § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Es stellt, weil künftige Gewinne damit zu verrechnen sind, eine wirtschaftliche Belastung dar (so auch Blümicb/Falk aaO), die den Wert des Vermögens - allerdings nicht unter Null herab (vgl. Dem braucht jedoch vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ein Aktivwert für die Beteiligung des Beklagten an den betreffenden Abschreibungsgesellschaften in der Zugewinnbilanz nicht in Ansatz gebracht ist. Da das negative Kapitalkonto damit wegfällt, ergibt sich als notwendige Folge der früheren Verlustzuordnung in Höhe des negativen Kapitalkontos ein steuerpflichtiger Gewinn (BFHE 132, 256; Blümich/Falk aaO Rdn. 191; Huber aaO S. Gleiches gilt, sobald nach den Verhältnissen der Gesellschaft feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Frage kommt (BFHE aaO S. Der Beklagte selbst hat auch nicht etwa geltend gemacht, daß in seinen zu dem Stichtag bestehenden negativen Kapitalkonten im Vergleich zur vorangegangenen Bilanz ein zu versteuernder Gewinn gesteckt habe. Der Beklagte hat sich nur allgemein darauf berufen, daß künftige, die Negativsalden vermindernde Gewinne zu versteuern seien und im Falle einer Veräußerung der Anteile der Negativsaldo steuerlich als Gewinn behandelt werde. Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß es nichts zu schätzen gibt, wenn eine Verbindlichkeit zu dem Stichtag nicht wenigstens im rechtlichen Ansatzpunkt vorhanden ist. 1. Bei der Bewertung der dem Beklagten zu dem Stichtag gehörenden Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht den aus einem Mittel zwischen Sachund Ertrayswert gebildeten Gesamtwert aller Eigentumswohnungen der Wohnanlage und den Andererseits hat es den Wert eines unmittelbar angrenzenden Grundstückes hinzugerechnet, das dem Beklagten gehört und auf dem sich eine Doppelgarage befindet. Außerdem hat das Berufungsgericht im Hinblick auf dieses Grundstück, das der Wohnanlage kraft einer entsprechenden Dienstbarkeit bebauungsrechtlich zugerechnet wird und die Trafostation der Anlage beherbergt, einen Zuschlag auf den Wert der Eigentumswohnung vorgenommen, den es nach dem Mehrwert bemessen hat, den die Eigentumswohnung hätte, wenn das Grundstück Teil der Gesamtanlage wäre (+ 21.175,62 DM = 522.847,26 DM, gerundet 523.000 DM). Eine Berücksichtung des Umstandes, daß andere Eigentumswohnungen der Anlage seinerzeit rezessionsbedingt nu zu einem um durchschnittlich 19,45 % unterhalb des Mittelwert, aus Sachund Ertragswert, liegenden Preis veräußert werden konnten, hat das Berufungsgericht abgelehnt., weil eine Veräußerung der Eigentumswohnung des Beklagten nicht beabsichtigt gewesen sei und es sich um eine innerhalb der Wohnanlage besonders bevorzugte Wohnung handele; denn sie verfüge als oberste Wohnung der terrassenförmig am Hang hochgezogenen Anlage über einen eigenen Eingang zu der rückwärtig verlaufenden H.-Straße über das erwähnte unmittelbar angrenzende Grundstück. Die Bewertung ist vielmehr Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericbt nur darauf überprüft werden, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Die Wertverringerung, die durch die vor dem Stichtag erfolgte Veräußerung von zunächst mit dem Sondereigentum des Beklagten verbundenen Garagenstellplätzen eingetreten ist, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es wirkt sich nicht zu dem Nachteil des Beklagten aus, daß das Berufungsgericht dem Werte Aus der Sicht des Beklagten macht es keinen Unterschied, ob dieses Grundstück in der Zugewinnbilanz für sich ausgewiesen oder in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei der Eigentumswohnung mit veranschlagt wird. Ferner begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf dieses Grundstück einen Zuschlag auf den Wert der (eigentlichen) Eigentumswohnung vorgenommen hat. Dies findet seine Berechtigung darin, daß dieses Grundstück der gesamten Wohnungseigentumsanlage und damit auch der Eigentumswohnung des Beklagten zugutekommt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Wohnanlage ohne diese zusätzliche Fläche, die ihr aufgrund einer entsprechenden Dienstbarkeit bebauungsrechtlich zugerechnet wird, nicht so errichtet werden können, wie es tatsächlich geschehen ist. Die Bemessung des Zuschlages nach dem Wert, den die Eigentumswohnung hätte, wenn das Grundstück Teil der Wohnungseigentumgsanlage wäre, erscheint vertretbar und wird auch von der Revision nicht beanstandet. b) Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, bei der Bewertung der Eigentumswohnung einen rezessionsbedingten Abschlag zu machen. aa) Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, daß die Eigentumswohnung des Beklagten damals nicht zu dem Verkauf stand. Es hat sich unter diesen Umständen ohne Rechtsfehler auf den Standpunkt gestellt, daß der wahre Wert der Eigentumswohnung durch die damalige - wie es das Berufungsgericht ausdrückt - "vorübergehende Flaute auf dem Immobilienmarkt" nicht berührt wurde. Zwar wird der "wirkliche Wert" eines Vermögensgegenstandes in einem Wirtschaftssystem, das seine Maßstäbe für den Wert von Gegenständen weithin am Markt findet, in vielen Fällen mit dem Veräußerungswert zusammenfallen (Gernhuber aaO; MünchKomm/Gernhuber BGB § 1376 Rdn. 8). Denn ein vorübergehender Preisrückgang ist bei einem Vermögensgegenstand, der nicht zu dem Verkauf ansteht, auf den "wirklichen" Wert ohne Einfluß. bb) Aber auch soweit das Berufungsgericht seine Ablehnung eines Rezessionsabschlags ergänzend damit begründet bat, daß es sich bei der Eigentumswohnung als der obersten Wohnung der Anlage sowie wegen ihres separaten Zugangs über das angrenzende Grundstück des Beklagten um eine innerhalb der Wohnanlage besonders bevorzugte Wohnung handele, ist das Berufungsurteil rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet hiergegen ein, daß das Berufungsgericht die begünstigte Lage der Eigentumswohnung zweimal herangezogen habe: Nachdem es wegen des angrenzenden Grundstücks des Beklagten bereits einen Zuschlag vorgenommen habe, habe es auf jenes Grundstück nicht nochmals zur Ablehnung eines Rezessionsabschlages zurückgreifen dürfen. Die Revision verkennt indes, daß die Eigentumswohnung des Beklagten in der Tat unter zwei Gesichtspunkten von dem vorgelagerten Grundstück profitiert, die sich beide werterhöbend auswirken, wenn sie auch - wie das Berufungsgericht aber nicht verkennt - Unabhängig davon handelt es sich bei der Eigentumswohnung aus den von dem Berufungsgericht dargelegten und von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Gründen, insbesondere wegen ihres eigenen Eingangs über das angrenzende Grundstück, um eine innerhalb der Anlage besonders bevorzugte Wohnung, so daß es gerechtfertigt, erscheint, ihr unter diesem Gesichtspunkt einen höheren Marktwert als den anderen Wohnungen der Anlage zuzu demessen oder sie, wie es das Berufungsgericht gesehen hat, für weniger rezessionsanfällig zu halten. Zinsen auf den zuerkannten Zugewinnausgleich sind nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, seit Rechtshängigkeit der Klage (30. In einem solchen Fall endet zwar der Güterstand gegebenenfalls bereits mit der Rechtskraft des Urteils, durch welches auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich erkannt ist (§ 1388 BGB).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1375, 1378 Zur Behandlung von Beteiligungen an Abschreibungsgesellschaften im Zugewinnausgleich . BGH, Urt. v. 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - OLG Frankfurt am Main AG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 62/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Oktober 1985 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Josef Istraße M a, W| Beklagter und Revisionskläger, prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen Gerta H flHHBHI geb . RflIBDr WiHMBstraße Ä/ Wiesbaden, Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 1984 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zinsen (4 % aus 265.337,25 DM) erst ab 1. Juli 1977 zu zahlen sind. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien waren verheiratet. Die Ehe ist auf die am 10. Januar 1977 zugestellte Klage des Ehemannes seit dem 30. Juni 1977 rechtskräftig geschieden. In dem hier zugrundeliegenden Verfahren streiten die Parteien um den Ausgleich des Zugewinns. Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.518.780,76 DM nebst 4 % Zinsen beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin den Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 3 500.000 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Oberlandesgericbt hat das Urteil des Farailiengerichts geändert und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 265.337,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. April 1977 verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Familiengerichts. Er beanstandet, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung seines Endvermögens negative Kapitalkonten aus der Beteiligung an vier Abschreibungsgesell-schaften nicht berücksichtigt habe. Außerdem sei der Betrag, mit dem es eine ihm (damals) gehörende Eigentumswohnung bewertet habe, damals rezessionsbedingt am Markt nicht erzielbar gewesen; deshalb sei hier ein Rezessionsabschlag vorzunehmen. Entscheidungsgründe Das Rechtsmitte] hat keinen Erfolg. I. Abschreibungsgesellschaften 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte in der Ehezeit mit Einlagen von insgesamt 2.080.000 DM an Abschreibungsgesellschaften - an drei Partenreedereien und einer GmbH & Co KG als Kommanditist -beteiligt, bei denen zu dem Bewertungsstichtag (10. Januar 1977, S 1384 BGB) für ihn sogenannte negative Kapitalkonten in Höhe von insgesamt 483.099,20 DM bestanden. Die Klägerin bat hierzu vor dem Berufungsgericht erklären lassen, daß sie "den Posten Abschreibungsgesellschaften" als Aktivvermögen des Beklagten nicht weiterverfolge, wenn dieser Posten "neutral 4 gestellt" werde. Das Berufungsgericht bat darauf diese Anteile bei der Ermittlung des Endvermögens des Beklagten (§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB) weder auf der Aktivseite noch bei den Verbindlichkeiten berücksichtigt. Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, daß sich das Endvermögen des Beklagten um die Beträge der negativen Kapitalkonten, zu demindest aber um die im Falle einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile anfallenden Steuern vermindere. Jedenfalls habe der Beklagte, wie sich bei der ab 1979 erfolgten Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile ergeben habe, einen "Verlust aus Anlagebeteiligungen" in Höhe von 198.516,41 DM erlitten. 2. Mit diesen Erwägungen kann die Revision nicht durcbdringen. a) Soweit das Vorbringen des Beklagten über seinen "Verlust aus Anlagebeteiligungen" dahin zu verstehen sein sollte, daß er die aus seinen Beteiligungen an den Abschreibungsgesellschaften berrührenden Nachteile von seinem sonstigen Vermögen abgesetzt sehen möchte, könnte dem nicht gefolgt werden. Endvermögen ist gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen - gemeint ist das Aktivvermögen (vgl. allgemein Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 6. Auf1., § 17 I 3 S. 292 f.) - nach Abzug der Verbindlichkeiten. Offene Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Anlagebeteiligungen des Beklagten sind aber, wie sich im folgenden ergibt, nicht anzunebmen. 5 b) Die negativen Kapitalkonten, die für den Beklagten bei den Abschreibungsgesellschaften bestanden, sind als solche keine Verbindlichkeiten. aa) Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage, ob die Klägerin Verbindlichkeiten in Höhe der negativen Kapitalkonten im Sinne des § 288 ZPO zugestanden hat, indem sie die negativen Kapitalkonten zeitweise ihrerseits als Passivposten in ihre Zugewinnausgleichsberechnung eingestellt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Dem gerichtlichen Geständnis nach § 288 ZPO zugänglich war nur der äußere Sachverhalt, daß am Stichtag negative Kapitalkonten in der bezeichneten Höhe bestanden haben. Die Bewertung dieses Sachverhalts ist der Geständniswirkung entzogen und Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Die von dem Berufungsgericht hilfsweise erwogene Frage, ob ein durch Rechtsirrtum beeinflußtes Geständnis nach § 290 ZPO widerrufbar ist, stellt sich daher nicht. bb) Das negative Kapitalkonto eines Mitgesellschafters besagt nicht, daß in derselben Höbe oder daß überhaupt Verbindlichkeiten des Kontoinhabers bestehen. Bei den sogenannten Abschreibungsgesellschaften ist es vor allem von steuerlichem Interesse. Typisch sind insoweit die Verhältnisse bei einer in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betriebenen Abschreibungsgesellschaft, um die es sich bei einer der hier interessierenden Gesellschaften handelt. In dem negativen Kapitalkonto eines Kommanditisten kommt eine gegenwärtige Verpflichtung weder gegenüber den Gläubigern der Kommanditgesellschaft noch gegenüber der Kommanditgesellschaft noch gegenüber den anderen Gesellschaftern zu dem r * 6 Ausdruck (Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personalgesellschaften des Handelsrechts, 1970, S. 282 f.; s. auch Schlegelberger/Geßler HGB 4. Aufl. § 167 Rdn. 3). Es spiegelt vielmehr nur das Geschäftsergebnis der Kommanditgesellschaft als ganzer wieder. Die Regelung des § 167 Abs. 3 HGB, derzufolge der Kommanditist an einem Verlust der Kommanditgesellschaft nur bis zu dem Betrage seines Kapitalanteils und seiner etwa noch rückständigen Einlage teilnimmt, wird von der herrschenden Lehre dahin verstanden, daß sie nur die Grenze bestimmt, bis zu der der Kommanditist Verluste zu tragen hat, jedoch die jährliche Gewinn- und Verlustverteilung zwischen den Gesellschaftern nicht berührt. Die Beschränkung der Haftung des Kommanditisten auf den Betrag seiner Einlage wirkt sich daher erst bei Beendigung der Gesellschaft oder Aufgabe des Kommanditanteils aus. Bis dahin kann das Kapitalkonto des Kommanditisten unbeschränkt mit den auf ihn entfallenden Verlusten der Kommanditgesellschaft belastet werden, auch wenn es dadurch negativ wird (Bandasch/Feddersen HGB 3. Aufl. § 167 Rdn. 3; Baumbach/Duden/Hopt HGB 26. Aufl. § 167 Anm. 3; Blümich/Falk EStG § 15 Rdn. 190; Düringer/Hachenburg/Flecht-heim HGB 3. Aufl. § 167 Anm. 4; GroßkommHGB/Schilling 3. Aufl. § 167 Anm. 14; Heymann/Kötter HGB 21. Aufl. § 167 Anm. 3; Schlegelberger/Geßler aaO Rdn. 7; Schmidt EStG 3. Aufl. § 15 a Anm. 3). Diese handelsrechtliche Betrachtungsweise wird auch steuerrechtlich anerkannt. Demzufolge ist einem *Kommanditisten ein Verlustanteil, der nach dem Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel der Gesellschaft auf ihn entfällt, einkommenssteuerrechtlich auch insoweit nach 7 § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zuzurechnen, als er zu einem negativen Kapitalkonto führt (BFHE - GrS - 132, 244, 251 ff.; Schmidt aaO § 15 Anm. 71 und § 15 a Anm. 3). Hierauf fußen die Abschreibungs-Kommanditgesellschaften. Sie zielen darauf ab, durch Ausnutzung von Steuervergünstigungen (Sonderabschreibungen und Bewertungsfreiheiten) oder anderen Abzugsmöglichkeiten Verluste zu erwirtschaften, die sie den Kommanditisten zuteilen, welche diese Verluste mit ihren positiven Einkünften verrechnen und so ihr zu versteuerndes Einkommen verringern können; dabei können sich Steuerersparnisse ergeben, die die Kommanditeinlagen übersteigen, wobei sich dieser steuerliche Effekt noch durch eine hohe Fremdfinanzierung verstärken läßt (B.lümich/Falk aaO Rdn. 195; Klein/Flockermann/Kühn EStG 3. Aufl. § 15 a Rdn. 1, 2; Schmidt aaO § 15 Anm. 8 b). Nach diesem Modell wird auch bei den Partenreedereien verfahren, um welche es sich bei den weiteren Beteiligungen des Beklagten handelt. Die Partenreederei ist dadurch gekennzeichnet, daß die Beteiligten - außer gegenüber der Schiffsbesatzung aus Dienstund Heuerverträgen, bei denen eine persönliche Haftung besteht (§§ 507 Abs. 1, 487 HGB) -gegenständlich begrenzt "mit Schiff und Fracht" haften (§§ 507 Abs. 1, 486 HGB). Insofern ist die Schiffspart der nur zur Haftung bis zur Höhe der Einlage führenden Kommandit-beteiligung vergleichbar. Ebenso wie dort wird aber ungeachtet der Haftungsbegrenzung ein die Verluste der Gesellschaft aufnehmendes oegahives Kapitalkonto handeis- und steuerrechtlich anerkannt. Die Partenreederei ist so auch in dieser Hinsicht steuerrecht.1 ich der Kommanditgesellschaft weitgehend gleichgestellt (vgl. - in anderem Zusammenhänge -BFHE 131, 324, 328). 8 Die die steuerrechtliche Lage in Bezug auf das negative Kapitalkonto bei Abschreibungsgesellschaften ändernde Regelung des § 15 a EStG - sie verbietet Kommanditisten und in vergleichbarer Weise beschränkt haftenden Mitunternehmern die Verrechnung des Verlustes mit anderen Einkünften, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht - kann hier außer Betracht bleiben, da die Regelung zu dem Stichtag noch nicht galt. Das die Vorschrift einfügende Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes ist erst am 29. August 1980 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1545, 1555). Im übrigen ist § 15 a EStG erst auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; ist der Betrieb - wie bei allen hier in Frage stehenden Abschreibungsgesellschaften - vor dem 1. Januar 1980 eröffnet worden (sog. Altbetriebe), ist § 15 a EStG erst auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1984 - beim Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen sogar erst nach dem 31. Dezember 1989 -beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen (§ 52 Abs. 21 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 Nr. 1 EStG). Ist das Kapitalkonto des Kommanditisten negativ geworden, sind allerdings gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 HGB künftige Gewinnanteile zur Abdeckung des Verlustsaldos zu verwenden (s. näher Bandasch/Feddersen aaO; Baumbach/Duden/ Hopt aaO; Blümich/Falk aaO Rdn. 190; Düringer/Hachenburg/ Flechtbeim aaO; GroßkommHGB/Schilling aaO; Heymann/Kötter aaO § 167 Anm. 3 und § 169 Anm. 3; Schlegelberger/Geßler aaO). Man spricht von einer "Verlusthaftung mit künftigen Gewinnen" (Heymann/Kötter aaO; Blümich/Falk aaO; ebenso BFHE 132, 252). Diese begründet jedoch keine Verbindlichkeit im Sinne des 9 § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB. "Verbindlichkeit" bedeutet vom Wort her Binduny im Sinne von Belastung des gegenwärtigen (Aktiv-) Vermögens. Zwar können Verbindlichkeiten - ebenso wie umgekehrt. Ansprüche - auch bedingt oder betagt sein; sie sind dann im Zugewinnausgleich gegebenenfalls zu schätzen (vgl. BGH Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 41/82 - NJW 1983, 2244, 2246 f.j Dolle Familienrecht Bd. I § 59 II 2 S. 803 mit III 2 S. 811; Massfeller/Reinecke Gleichberechtigungsgesetz § 1376 BGB Anm. 6; Schwab, Handbuch des Scheidungsrecht, Rdn. 245). Auch die bedingte oder betagte Verbindlichkeit belastet jedoch das bereits vorhandene Vermögen; Der Schuldner hat dafür, wenn die Bedingung oder Zeitbestimmung eintritt, auch dann aufzukommen, wenn er in der Zwischenzeit keinerlei Vermögen hinzuerwirbt. Für ein negatives Kapitalkonto hat der Kommanditist dagegen ausschließlich mit künftigem Vermögen einzustehen, von dem noch nicht feststeht, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfange es anfällt. Das negative Kapitalkonto mindert so lediglich den künftigen Vermögenszuwachs (Blümich/Falk aaO Rdn. 190), stellt jedoch keine irgendwie geartete Belastung des gegenwärtigen Vermögens dar. Dem entspricht es, daß eine Verlusthaftung mit künftigen Gewinnen, wie sie beim negativen Kapitalkonto besteht, handeis- und steuerrechtlich nicht zu passivieren ist (vgl. BFHE 132, 254). Bei der Partenreederei liegen die Dinge auch in dieser Hinsicht gleich. Dort, sind ebenfalls künftige Gewinne auf das negative Kapitalkonto zu verrechnen. Diese Verlusthaftuny mit künftigem Gewinn stellt, aber ebensowenig wie die des Kommanditisten eine das gegenwärtige Vermögen mindernde Verbindlichkeit im Sinne des § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. 10 Allerdings verringert das negative Kapitalkonto des Kommanditisten wie auch das des Partenreeders den inneren Wert des Gesellschaftsanteils. Es stellt, weil künftige Gewinne damit zu verrechnen sind, eine wirtschaftliche Belastung dar (so auch Blümicb/Falk aaO), die den Wert des Vermögens - allerdings nicht unter Null herab (vgl. oben zu a) - vermindert. Dem braucht jedoch vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ein Aktivwert für die Beteiligung des Beklagten an den betreffenden Abschreibungsgesellschaften in der Zugewinnbilanz nicht in Ansatz gebracht ist. c) Die Revision weist an sich zutreffend darauf hin, daß der Betrag des negativen Kapitalkontos bei Ausscheiden des Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft bzw. des Partenreeders aus der Partenreederei oder bei Auflösung der Gesellschaft zu versteuern ist. Da das negative Kapitalkonto damit wegfällt, ergibt sich als notwendige Folge der früheren Verlustzuordnung in Höhe des negativen Kapitalkontos ein steuerpflichtiger Gewinn (BFHE 132, 256; Blümich/Falk aaO Rdn. 191; Huber aaO S. 285; Schmidt aaO § 15 a Anm. 4). Gleiches gilt, sobald nach den Verhältnissen der Gesellschaft feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Frage kommt (BFHE aaO S. 255 f.; Schmidt aaO Anm. 5a, c). Auch die den Negativsaldo gegebenenfalls vermindernden Gewinne sind nach allgemeinen Grundsätzen jeweils einkommenssteuerpflichtig. Daraus ergibt sich indes vorliegend ebenfalls keine das zugewinnausgleichsrechtliche Endvermögen mindernde Verbindlichkeit im Sinne des § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Steuerschuld entsteht erst, "sobald der Tatbestand verwirklicht 11 wird, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft" (§ 38 AO) . Ein Steuertatbestand war hier jedoch zu dem Stichtag nicht erfüllt. Eine Auflösung der Gesellschaften stand nicht in Frage. Ebensowenig war zu diesem Zeitpunkt eine Veräußerung der Beteiligungen des Beklagten erfolgt. Der Beklagte selbst hat auch nicht etwa geltend gemacht, daß in seinen zu dem Stichtag bestehenden negativen Kapitalkonten im Vergleich zur vorangegangenen Bilanz ein zu versteuernder Gewinn gesteckt habe. Ferner ist nicht dargelegt, daß zu dem Stichtag ein Ausgleich der negativen Kapitalkonten durch künftige Gewinne nicht mehr in Betracht kam. Der Beklagte hat sich nur allgemein darauf berufen, daß künftige, die Negativsalden vermindernde Gewinne zu versteuern seien und im Falle einer Veräußerung der Anteile der Negativsaldo steuerlich als Gewinn behandelt werde. Danach bestand zu dem Stichtag keine Steuerverbindlichkeit, da ein Steuertatbestand nicht verwirklicht war. Es handelte sich auch nicht um eine bedingte Steuerverbindlichkeit (vgl. auch - jeweils zur Pflichtteilsberechnung - BGH Urteil vom 26. April 1972 - IV ZR 114/70 - NJW 1972, 1269 sowie Gast NJW 1959, 2100 f. und Staudinger/Ferid/Cieslar BGB 12. Aufl. § 2311 Rdn. 73 und § 2313 Rdn. 7). Da keine auch nur bedingte Steuerverbindlichkeit vorliegt, kommt auch eine Einstellung in den Zugewinnausgleich zu einem Schätzwert (s. oben zu b bb gegen Ende) nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß es nichts zu schätzen gibt, wenn eine Verbindlichkeit zu dem Stichtag nicht wenigstens im rechtlichen Ansatzpunkt vorhanden ist. 12 d) Anderweitige Verbindlichkeiten des Beklagten im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den vier Abschreibungsgesellschaften hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der Beklagte hat sich selbst nicht darauf berufen, daß noch Einlagen zu erbringen seien. Ebensowenig ist eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zu dem Ausgleich der negativen Kapitalkonten vorgetragen. Zu den Schiffsparten ist nicht substantiiert dargetan, daß zu dem Stichtag eine offene Einschußpflicht nach § 500 Abs. 1 HGB (Verpflichtung, nach dem Verhältnis der Schiffspart zu den Ausgaben beizutragen) bestanden habe. Auch für eine Haftung gegenüber Dritten nach § 507 Abs. 1 HGB ist nichts vorgetragen. Vorbringen wie "Die Gesellschaften arbeiten mit Verlust. Nachschußpflichten sind vereinbart und wurden bereits geltend gemacht" (Schriftsatz vom 31. Oktober 1983 S. 15) hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht hinreichend substantiiert behandelt. Soweit der Beklagte behauptet hatte, daß er im Falle der Partenreederei "D." aus einem zur Finanzierung des Schiffes aufgenommenen Darlehen anteilig mit 80.000 DM hafte, hat das Berufungsgericht der Auskunft des Zeugen F. entnommen, daß am Stichtag eine Darlehensschuld nicht bestanden hat; diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffen. II. Eigentumswohnung 1. Bei der Bewertung der dem Beklagten zu dem Stichtag gehörenden Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht den aus einem Mittel zwischen Sachund Ertrayswert gebildeten Gesamtwert aller Eigentumswohnungen der Wohnanlage und den 13 hieraus rechnerisch auf den Beklagten entfallenden Anteil (532.721,64 DM) zugrundegelegt. Sodann hat es den Wert von Garagenstellplätzen herausgerechnet, die der Beklagte bis zu dem Bewertungsstichtag wieder veräußert hatte (./. 67.050 DM = 465.671,64 DM). Andererseits hat es den Wert eines unmittelbar angrenzenden Grundstückes hinzugerechnet, das dem Beklagten gehört und auf dem sich eine Doppelgarage befindet. (+ 22.000 DM für das Grundstück sowie 14.000 DM für die Doppelgarage = 501.671,64 DM). Außerdem hat das Berufungsgericht im Hinblick auf dieses Grundstück, das der Wohnanlage kraft einer entsprechenden Dienstbarkeit bebauungsrechtlich zugerechnet wird und die Trafostation der Anlage beherbergt, einen Zuschlag auf den Wert der Eigentumswohnung vorgenommen, den es nach dem Mehrwert bemessen hat, den die Eigentumswohnung hätte, wenn das Grundstück Teil der Gesamtanlage wäre (+ 21.175,62 DM = 522.847,26 DM, gerundet 523.000 DM). Eine Berücksichtung des Umstandes, daß andere Eigentumswohnungen der Anlage seinerzeit rezessionsbedingt nu zu einem um durchschnittlich 19,45 % unterhalb des Mittelwert, aus Sachund Ertragswert, liegenden Preis veräußert werden konnten, hat das Berufungsgericht abgelehnt., weil eine Veräußerung der Eigentumswohnung des Beklagten nicht beabsichtigt gewesen sei und es sich um eine innerhalb der Wohnanlage besonders bevorzugte Wohnung handele; denn sie verfüge als oberste Wohnung der terrassenförmig am Hang hochgezogenen Anlage über einen eigenen Eingang zu der rückwärtig verlaufenden H.-Straße über das erwähnte unmittelbar angrenzende Grundstück. r - 14 2. Auch dies hält den Angriffen der Revision stand. a) Bei der im Rahmen des Zugewinnausgleichs vorzunebmenden Bewertung des Endvermögens der Ehegatten (§ 1376 Abs. 1, Abs. 2 BGB) ist der "wirkliche" Wert der einzelnen Vermögensgegenstände zu ermitteln (Erman/Heckel-mann BGB 7. Aufl. § 1376 Rdn. 5; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., § 36 V S. 510; Rittner FamRZ 1961, 505, 514; Schwab aaO Rdn. 751; Staudinger/Felgentraeger BGB 10./11. Aufl. § 1376 Rdn. 12; Staudinger/Tbiele BGB 12. Aufl. S 1376 Rdn. 12; Stuby FamRZ 1967, 181, 188; vgl. auch BGH LM BGB § 2311 Nr. 5 sowie Urteil vom 31. Mai 1965 - III ZR 214/63 - NJW 1965, 1589, 1590: "wahrer innerer Wert"). Eine bestimmte Bewertungsmethode schreibt das Gesetz - abgesehen von dem Sonderfall des § 1376 Abs. 4 - nicht vor. Die Bewertung ist vielmehr Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericbt nur darauf überprüft werden, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGHZ 13, 45, 46 f.; BGH LM aaO; BGH Urteil vom 26. April 1972 aaO S. 1269). Hiernach ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Bewertung der Eigentumswohnung einen Mittelwert zwischen Sachund Ertragswert zugrundegelegt hat. Diese Methode der Bewertung einer Immobilie bat der Bundesgerichtshof schon früher als gangbaren Weg gebilligt (vgl. BGH LM aaO). Die Wertverringerung, die durch die vor dem Stichtag erfolgte Veräußerung von zunächst mit dem Sondereigentum des Beklagten verbundenen Garagenstellplätzen eingetreten ist, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es wirkt sich nicht zu dem Nachteil des Beklagten aus, daß das Berufungsgericht dem Werte 15 der Eigentumswohnung den Wert des der Wohnanlage vorgelagerten Grundstücks des Beklagten hinzugerechnet hat. Aus der Sicht des Beklagten macht es keinen Unterschied, ob dieses Grundstück in der Zugewinnbilanz für sich ausgewiesen oder in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei der Eigentumswohnung mit veranschlagt wird. Für den Beklagten wäre allein eine zu hohe Bewertung des Grundstückes von Nachteil. Das Berufungsgericht hat jedoch das Grundstück nicht etwa - wie von der Klägerin verfochten - als Teil eines Baugrundstücks (vergleichbar mit der Gartenfläche eines Einfamlienhauses), sondern lediglich wie Gartenland (außerhalb einer Bebauung) bewertet. Ferner begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf dieses Grundstück einen Zuschlag auf den Wert der (eigentlichen) Eigentumswohnung vorgenommen hat. Dies findet seine Berechtigung darin, daß dieses Grundstück der gesamten Wohnungseigentumsanlage und damit auch der Eigentumswohnung des Beklagten zugutekommt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Wohnanlage ohne diese zusätzliche Fläche, die ihr aufgrund einer entsprechenden Dienstbarkeit bebauungsrechtlich zugerechnet wird, nicht so errichtet werden können, wie es tatsächlich geschehen ist. Die der Wohnanlage dienende Funktion des Grundstücks kommt auch darin zu dem Ausdruck, daß es die Trafostation der Gesamtanlage beherbergt. Die Bemessung des Zuschlages nach dem Wert, den die Eigentumswohnung hätte, wenn das Grundstück Teil der Wohnungseigentumgsanlage wäre, erscheint vertretbar und wird auch von der Revision nicht beanstandet. 16 b) Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, bei der Bewertung der Eigentumswohnung einen rezessionsbedingten Abschlag zu machen. aa) Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, daß die Eigentumswohnung des Beklagten damals nicht zu dem Verkauf stand. Es hat sich unter diesen Umständen ohne Rechtsfehler auf den Standpunkt gestellt, daß der wahre Wert der Eigentumswohnung durch die damalige - wie es das Berufungsgericht ausdrückt - "vorübergehende Flaute auf dem Immobilienmarkt" nicht berührt wurde. Zwar wird der "wirkliche Wert" eines Vermögensgegenstandes in einem Wirtschaftssystem, das seine Maßstäbe für den Wert von Gegenständen weithin am Markt findet, in vielen Fällen mit dem Veräußerungswert zusammenfallen (Gernhuber aaO; MünchKomm/Gernhuber BGB § 1376 Rdn. 8). Deshalb mag bei einer Bewertung, die sich etwa am Sach- oder am Ertragswert oder an beiden orientiert, gelegentlich eine Kontrolle nach dem tatsächlich am Markt erzielbaren Preis am Platze sein. Dies kann jedoch nur für Vermögensgegenstände gelten, die entweder zur Veräußerung bestimmt sind oder als Folge des Zugewinnausgleichs, nämlich zur Mobilisierung des Vermögens, veräußert werden müssen (Erman/Heckelmann aaO Rdn. 5; Gernhuber aaO; MünchKomm/Gernhuber aaO Rdn. 9; Rittner aaO S. 514). Ansonsten dürfen "wirklicher Wert" und Veräußerungswert nicht in eins gesetzt werden und kann der wirkliche Wert höher als der aktuelle Veräußerungswert sein. Gerade bei Immobilien, die gar nicht verkauft werden sollen, geht es nicht an, sie kurzerhand mit ihrem hypothetischen Verkaufswert anzusetzen (MünchKomm/Gernhuber aaO Rdn. 11; Soergel/Lange aaO Rdn. 12). Insbesondere ist in einem solchen Falle ein vorübergehender 17 Preisrückgang nicht zu berücksichtigen, wenn er bei nüchterner Beurteilung schon zu dem Stichtag als vorübergehend erkennbar war (BGH Urteil vom 31. Januar 1965 aaO S. 1589 f.; vgl. auch Urteil vom 14. Februar 1975 - IV ZR 28/73 insoweit in LM BGB § 1712 Nr. 3 und NJW 1975, 562 nicht mit abgedruckt). Denn ein vorübergehender Preisrückgang ist bei einem Vermögensgegenstand, der nicht zu dem Verkauf ansteht, auf den "wirklichen" Wert ohne Einfluß. So verhält es sich hier. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Mindererlös bei den anderen Eigentumswohnungen auf die damalige "vorübergehende" Flaute auf dem Immobiliensektor zurückzuführen sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet; die Revision hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. bb) Aber auch soweit das Berufungsgericht seine Ablehnung eines Rezessionsabschlags ergänzend damit begründet bat, daß es sich bei der Eigentumswohnung als der obersten Wohnung der Anlage sowie wegen ihres separaten Zugangs über das angrenzende Grundstück des Beklagten um eine innerhalb der Wohnanlage besonders bevorzugte Wohnung handele, ist das Berufungsurteil rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet hiergegen ein, daß das Berufungsgericht die begünstigte Lage der Eigentumswohnung zweimal herangezogen habe: Nachdem es wegen des angrenzenden Grundstücks des Beklagten bereits einen Zuschlag vorgenommen habe, habe es auf jenes Grundstück nicht nochmals zur Ablehnung eines Rezessionsabschlages zurückgreifen dürfen. Die Revision verkennt indes, daß die Eigentumswohnung des Beklagten in der Tat unter zwei Gesichtspunkten von dem vorgelagerten Grundstück profitiert, die sich beide werterhöbend auswirken, wenn sie auch - wie das Berufungsgericht aber nicht verkennt - 18 vom Tatsächlichen her ineinandergreifen. Zum einen kommt das Grundstück der Eigentumswohnung insofern zugute, als es der gesamten Wohnanlage dient, indem es ihr bebauungsrechtlich zugerechnet wird und die Trafostation der Anlage beherbergt (s. näher oben zu a a.E.). Unabhängig davon handelt es sich bei der Eigentumswohnung aus den von dem Berufungsgericht dargelegten und von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Gründen, insbesondere wegen ihres eigenen Eingangs über das angrenzende Grundstück, um eine innerhalb der Anlage besonders bevorzugte Wohnung, so daß es gerechtfertigt, erscheint, ihr unter diesem Gesichtspunkt einen höheren Marktwert als den anderen Wohnungen der Anlage zuzu demessen oder sie, wie es das Berufungsgericht gesehen hat, für weniger rezessionsanfällig zu halten. III. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil, abgesehen vom Beginn der Verzinsungspflicht (s. dazu nachfolgend unter IV), keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. Die Revision erweist sich daher, abgesehen von dem Verzinsungsgsbeginn, insgesamt als unbegründet. IV. Zinsen auf den zuerkannten Zugewinnausgleich sind nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, seit Rechtshängigkeit der Klage (30. April 1977), sondern erst seit Rechtskraft der Scheidung (30. Juni 1977) zu zahlen. Daß es sich um eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gehandelt hat, wirkt sich insoweit nicht aus. In einem solchen Fall endet zwar der Güterstand gegebenenfalls bereits mit der Rechtskraft des Urteils, durch welches auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich erkannt ist (§ 1388 BGB). Hier ist jedoch zuvor bereits das Scbeidungsurteil rechtskräftig geworden. Infolgedessen endete der Güterstand zu diesem Zeitpunkt. Der damit entstehende (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB) Ausgleichsanspruch war sogleich fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) und, da schon rechtshängig, sofort verzinslich (§ 291 Satz 1 BGB). Lohmann Blumenrohr Krohn Macke Nonnenkamp