Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld auf dem Grundstück der Frau F. Die Beklagte hat dem Antrag entgegengehalten, der Kläger habe die Darlehenssumme weitgehend für sich verbraucht. Außerdem hat sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB geltend gemacht und hilfsweise mit einer Gegenforderung in Höhe von 6.000 DM die Aufrechnung erklärt; in dieser Höhe habe sie dem Kläger aus ihrem Einkommen einen Beitrag zu einem Autokauf geleistet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, den Kläger Zug um Zug gegen Erteilung einer Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 30. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für die Zeit ab Kla geerhebung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht 12. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers dahin ausgelegt, daß er den Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit ab Klageerhebung verlange. Dieses Verständnis seines Klagebegehrens hat der Kläger sich im Revisionsverfahren zu eigen gemacht, indem er beantragt hat, nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen und die Anschlußrevision der Beklagten zurückzuweisen, die - auf dem Boden des angefochtenen Urteils und damit für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit - die völlige Abweisung der Klage begehrt. Soweit jed ein Gesamtschuldner, der von den übrigen Ausgleichung verlang kann, den Gläubiger befriedigt, verwandelt sich sein bisher a Mitwirkung bei der Befriedigung des Gläubigers gerichteter An Spruch nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB in einen Anspruch auf Zahlung (Erstattung) an ihn selbst (vgl. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 25. Der Kläger hat auch keine entsprechende Behauptung aufgestellt, obwohl de fragliche Zeitraum im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gerau Zeit zurücklag und es sich keinesfalls von selbst versteht, da die längst fälligen Zinsen nicht gezahlt worden sind. Die Verurteilung der Beklagten kann daher nicht bestehen bleiben, sondern ist auf deren Anschlußrevision aufzuheben. Nachdem das Landgericht der Klage - vorbehaltlich der Zug-um-Zug-Leistung - in vollem Umfang stattgegeben und das Berufungsgericht ihr immerhin zu dem Teil entsprochen hat, ohne der Frage nachzugehen, ob die Zinsen für die Zeit vom 25. Juni 1984 gezahlt worden sind, muß der Kläger hierzu Gelegenheit zu dem Vortrag bekommen, ehe über seine Klage entschieden wird. Wie die Revision - für das Verfahren des Berufungsgerichts insgesamt - mit Recht rügt, hätte dieses ihn nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Rechtslage hinweisen und ihm dadurch Gelegenheit geben müssen, seinen Sach-vortrag zur Frage der Zinszahlung zu ergänzen und seinen Antrag umzustellen. Auch diese Hinweispflicht ergibt sich hier jedenfalls daraus, daß beide Vorinstanzen - das Berufungsgericht teilweise - den erhobenen Anspruch auf Zahlung an die A. Die Sache ist daher in dem bisher erörterten Umfang unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Aus dem zu 3.Gesagten folgt zugleich, daß das ange-fochtene Urteil keinen Bestand haben kann, soweit es die Klage für die Zeit vom 25. Auf die Revision des Klägers ist es vielmehr auch insoweit aufzuheben und ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen 1. Wegen des Anspruchs für den Zeitraum zwischen der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und der Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Würdigung seines Vorbringens ergebe, daß der Kläger Freistellung für die Zeit ab Klageerhebung bis zu dem 30. Dabei habe er aber nicht berücksichtigt, daß er nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung (vor dem Berufungsgericht) nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens (Rück-)Zahlungen auf das Darlehen geleistet habe. Daher habe sich der Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Umfang der geleisteten Zahlungen in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst gewandelt. Unter diesen Umständen könne die Höhe des Freistellungsanspruchs für den genannten Zeitraum nicht bestimmt werden, so daß die Klage insoweit keinen Erfolg haben könne. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungs gericht der auf Zahlung an die A. Das ergibt sein Vortrag indessen nicht; vielmehr ist seiner Behauptung, "(Rück-)Zahlungen auf das Darlehen" geleistet zu haben, zu entnehmen, daß er diese Zahlungen zur Tilgung der Darlehensforderung bestimmt hat. Der bisher gestellte Klageantrag kann jedoch auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum keinen Erfolg haben, weil nicht festgestellt ist, daß die in dieser Zeit fällig geworden Zinsraten noch offenstehen. jedoch auch für diesen Zeitabschnitt zu Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit gegeben hat, durch ergänzenden Sachvor-trag und Umstellung des Klageantrages einen Erstattungsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB geltend zu machen. November 1990 hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger monatlich in Höhe eines Zwölftels von 0,75 % der jeweils noch offenen Darlehensschuld von seiner Verbindlichkeit gegenüber der A. Hierbei hat das Gericht eine Haftungsquote der Beklagten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von einem Zehntel zugrunde gelegt, bei deren Ermittlung es von folgenden Erwägungen ausgegangen ist: von Anfang an einig gewesen, daß sie allein Zahlungen auf das Darlehen leisten und dafür berechtigt sein sollten, mietfre im Haus der Frau F. Dazu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Die Beklagte könne mit Erfolg geltend machen, daß mit dem Scheitern der Ehe die mit Hilfe des Darlehens geschaffenen Werte allein beim Kläger verblieben seien. auszahlen lassen; die Entscheidungen über die Aufnahme von Darlehen zu dem Umbau des Hauses habe der Kläger - zu dem Teil gemeinsam mit Frau F. Hinzu komme, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, daß die Beklagte seit ihrem Auszug im September 1982 keinen Nutzen mehr aus dem mit Hilfe des Darlehens umgebauten Haus der Frau F. Das Haus werde nämlich inzwischen allein von der Eigentümerin und dem wiederverheirateten Kläger mit seiner jetzigen Familie bewohnt. Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Gesetz, aus Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mil hin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben kann (vgl. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall (BGHZ 47 aaO) ausgeführt: "Hier fließen seit der Trennung der Parteien die Erträgnisse aus dem (mit Hilfe eines gesamtschuldnerisch aufgenommenen Kredites aufgebauten) Betrieb nicht mehr beiden Ehegatten, sondern allein dem Beklagten zu. Die Revision des Klägers rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger schon in der Klageschrift eine Aufstellung über die Verwendung der Darlehenssumme - auch für gemeinsame Ausgaben der Parteien - vorgelegt und hierauf in der Berufungserwiderung ausdrücklich Bezug genommen habe. In der Aufstellung sind u.a. Kosten für Reisen in Höhe von 21.426 DM enthalten, die nach dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. Gleichwohl kann der Aufstellung nicht etwa entnommen werden, daß der Rest betrag von rund 70.000 DM in vollem Umfang für den Um- und Ausbau des Hauses verwendet worden ist; denn sie enthält weite re Ausgaben für "Polstergarnitur, Sitzecke, Sonnenbank, Hund u diverse Rechnungen", die zu demindest teilweise ersichtlich nicht für Baumaßnahmen am Haus gedient haben. Wenn und soweit das der Fall war, fallen di« entsprechenden Beträge nicht unter die "mit Hilfe des Darlehen; geschaffenen Werte, die allein beim Kläger verblieben". Auf welchen Teilbetrag der Darlehenssumme sich dies erstreckt, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts indessen nicht zu entnehmen. Da beim bisherigen Stand des Verfahrens nicht einmal feststeht, daß überhaupt eine Abweichung von der im Zweifel geltenden hälftigen Quote gerechtfertigt ist, muß das angefochtene Urteil auch für den hier in Rede stehenden Zeitabschnitt auf die Revision des Klägers aufgehoben werden, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Andererseits beruft sich die Anschlußrevision der Beklagten mit Recht auf die in den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Ausdruck kommende Annahme, die mit Hilfe des Darlehens geschaffenen Werte seien allein bei dem Kläger verblieben. 3. In diesem Zusammenhang wird für das erneute Berufungsverfahren auf folgendes hingewiesen: Da die Beklagte mit ihrem Vortrag geltend macht, es sei im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB eine andere Bestimmung als die der Ausgleichung zu gleichen Teilen getroffen werden, obliegt ihr nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungsund Beweislast (vgl. zugute kommen, weil sie nach ihrer unbestrittenen Darstellung keinen Überblick über die Verwendung der Darlehenssumme hatte, während der Kläger, wie die von ihm vorgelegte Aufstellung zeigt, ersichtlich die Kreditverträge selbst abgewickelt und di Einnahmen und Ausgaben getätigt und kontrolliert hat (vgl. Die Revision des Klägers rügt zu Recht, daß das Oberlandesgericht die Beklagte entgegen dem Klageantrag nicht zur Zahlung an die A. Lebensversicherungs AG, sondern zur Freistellung des Klägers von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gläubigerin verurteilt hat. April 1912, RGZ 79, 288, 290, 291) zurückgeht, kann jedenfalls in Fällen, in denen die Gesamtschuldnerschaft, wie hier, auf eine durch ein und denselben Vertrag übernommene gemeinschaftliche Verbindlichkeit zurückgeht, der von dem Gläubiger in Anspruch genommene Gesamtschuldner schon vor seiner eigenen Leistung verlangen, daß seine Mitschuldner ihren Anteilen entsprechend "zur Befriedigung des Gläubigers mitwirken" (BGHZ 23, 361, 363; 47, 157, 166; BGH Urteile vom 24. Hierzu hat das Reichsgericht in der genannten Entscheidung - auf die in d Urteilen des Bundesgerichtshofs zu dem Teil ausdrücklich Bezug genommen wird - ausgeführt; Die Vorschrift des $ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht sich nicht nur auf die der Befriedigung des Gläubigers nachfolgende Ausgleichung, sondern die Rechtsgemeinschaft unter den Gesamtschuldnern besteht von vornherein und hat die Bedeutung, daß jeder dem anderen gegenüber verpflichtet ist, seinem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, "also bei Fälligkeit der Schuld einen seinem Anteil entsprechenden Betrag an den Gläubiger zu zahlen und dadurch so zu handeln, daß es überhaupt nicht zu einem Rückgriff zu kommen braucht". Lebensversicherungs AG) verpflichtet sind und der auf Ausgleichung in Anspruch genommene Schuldner nichts dafür vor trägt, daß aus besonderen Gründen ein anderes Mittel der Befriedigung des Gläubigers als das der periodischen Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsraten in Betracht kommen könnte. So ist auch der Bundesgerichtshof in dem von dem Berufungsgericht für seine abweichende Meinung herangezogenen Urteil (vom 22. wichen, sondern hat im Gegenteil die von dem Reichsgericht verwendete Formulierung übernommen, der in Anspruch genommene Gesamtschuldner sei verpflichtet, "an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und dadurch so zu handeln, daß es später gar nicht mehr zu einer Ausgleichung im Wege des Rückgriffs zu kommen brauche" (vgl. 3. Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten an eine Zug-um-Zug-Leistung des Klägers geknüpft hat, ist diese Einschränkung der Verurteilung von der Revision nicht angegriffen worden. 4. Keine Einwände haben die Revision und die Anschlußrevision schließlich dagegen erhoben, daß das Berufungsgericht den Gesamtschuldnerausgleich hier unbeschadet des gegebenenfalls noch durchzuführenden Zugewinnausgleichs vorgenommen hat. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 17. Auf die Revison des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 58/85
URTEIL
Verkündet am:
2. Juli 1986 Ernst
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Karl-Friedrich B
Istr aße
Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
gegen
Karin B
H
■Platz
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger in,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 1985 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand. Ihre Ehe wurde - auf den am 30. Juni 1983 erhobenen Scheidungsantrag der Beklagten - durch Urteil vom 7. März 1984 geschieden. Ein Zugewinnausgleich hat bisher nicht
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stattgefunden. Der Kläger ist jedoch (rechtskräftig) zur Auskunft über den Stand seines Endvermögens verurteilt worden.
Während der Ehe nahmen die Parteien, die beide erwerbstäti waren, mehrere Darlehen auf, u.a. bei der Commerzbank in H., der L. Volksbank und bei einer Frau F., in deren Haus die Eheleute mietfrei wohnten. Die Darlehen wurden zurückgezahlt, zu dem Teil mit Hilfe weiterer Kreditaufnahmen umgeschuldet. Am 3. November 1980 schlossen die Parteien als Gesamtschuldner einen - von Frau F. mit Unterzeichneten - Darlehensvertrag mit der A. Lebensversicherungs AG über ein Darlehen von 70.000 DM zu einem Zinssatz von 7,5 % p.a. und einem Tilgungssatz von 2 % p.a. ("gleichbleibende Jahresleistung: 9,5 % p.a."). Als Verwendungszweck wurde angegeben: "Umschuldung und Umbau" (des Hauses der Frau F.). Die Tilgung sollte nach dem Vertrag am
1. Dezember 1981 beginnen. Ein Kündigungsrecht war vertraglich erstmals zu dem 30. November 1990 eingeräumt. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld auf dem Grundstück der Frau F. gesichert. Es wurde vereinbarungsgemäß an die Parteien ausgezahlt. Über seine Verwendung im einzelnen besteht unter ihnen keine Einigkeit.
Mit seiner am 25. März 1983 erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte - neben anderen, inzwischen erledigten Anträgen - auf Ausgleichung in Anspruch. Mit der Behauptung, die monatliche Zinsrate betrage 458 DM, hiervon habe die Beklagte,
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da die Dar lehenssumme für gemeinsame Zwecke ausgegeben worden sei, die Hälfte zu zahlen, hat er beantragt, sie zu verurteilen, bis zu dem 30. November 1990 - als Teilanspruch - monatlich 229 DM an die A. Lebensversicherungs AG zu zahlen. Die Beklagte hat dem Antrag entgegengehalten, der Kläger habe die Darlehenssumme weitgehend für sich verbraucht. Außerdem hat sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB geltend gemacht und hilfsweise mit einer Gegenforderung in Höhe von 6.000 DM die Aufrechnung erklärt; in dieser Höhe habe sie dem Kläger aus ihrem Einkommen einen Beitrag zu einem Autokauf geleistet.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zu monatlichen Zahlungen von 229 DM bis zu dem 30. November 1990 an.die A. Lebensversicherungs AG verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, den Kläger Zug um Zug gegen Erteilung einer Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 30. Juni 1983
a) sogleich in Höhe von 637,90 DM und
b) vom 15. Mai 1985 (Tag der Berufungsverhandlung) bis zu dem 30. November 1990 monatlich in Höhe eines Zwölftels von 0,75 % der jeweils noch offenen Darlehensschuld.
von seiner gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit gegegenüber der A. Lebensversicherungs AG freizustellen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung der landge richtlichen Entscheidung erstrebt. Die Beklagte verfolgt im We der Anschlußrevision ihr Begehren auf volle Klageabweisung weiter.
Entsche idungsgründe:
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es das Darlehen der A. Lebensversicherungs AG betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesger icht.
I.
Zeitraum vom 25. März 1983 bis zu dem 12. Juni, 1984:
Das Berufungsgericht hat die Beklagte für die Zeit ab Kla geerhebung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht 12. Juni 1984 zur Freistellung des Klägers von seiner gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit gegenüber der A. Lebens-versicherungs AG in Höhe von monatlich einem Zehntel der vertraglich vereinbarten Zinsrate von jährlich 7,5 % verurteilt, wobei es den sich für diesen Zeitraum ergebenden Gesamtbetrag
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von 637,90 DM in einer Summe zugesprochen hat.
Diese Entscheidung wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.
1. Der Kläger hat in seinem Klageantrag für die begehrte laufende Zahlung der Beklagten an die A. Lebensversicherungs AG keinen Anfangszeitpunkt genannt; auch das Landgericht hat diesen Zeitpunkt nicht festgelegt. Trotzdem fehlt weder dem Klageantrag die erforderliche Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch
ist gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, wonach nicht zugesprochen werden darf, was nicht beantragt ist. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers dahin ausgelegt, daß er den Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit ab Klageerhebung verlange. Dieses Verständnis seines Klagebegehrens hat der Kläger sich im Revisionsverfahren zu eigen gemacht, indem er beantragt hat, nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen und die Anschlußrevision der Beklagten zurückzuweisen, die - auf dem Boden des angefochtenen Urteils und damit für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit - die völlige Abweisung der Klage begehrt. Falls der Klage nicht zu entnehmen war, daß der Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit ab Rechtshängigkeit begehrt werde, ist dieser Mangel daher behoben.
2. Nach der rechtlich einwandfreien, im Revisionsverfahren von keiner Seite bezweifelten Feststellung des Berufungsgerichts
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sind die Parteien Gesamtschuldner ($421 BGB) der Darlehensschuld gegenüber der A. Lebensversicherungs AG. Gesamtschuldn können von einander verlangen, daß jeder seinem Anteil entspr chend an der Befriedigung des Gläubigers mitwirkt. Soweit jed ein Gesamtschuldner, der von den übrigen Ausgleichung verlang kann, den Gläubiger befriedigt, verwandelt sich sein bisher a Mitwirkung bei der Befriedigung des Gläubigers gerichteter An Spruch nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB in einen Anspruch auf Zahlung (Erstattung) an ihn selbst (vgl. BGHZ 23, 361, 363;
BGH Urteil vom 9. Oktober 1963 - VIII ZR 132/62 - LM BGB § 774 Nr. 6).
Mit seiner Klage auf Zahlung an die A. Lebensversicherungs AG verlangt der Kläger, daß die Beklagte an der Befried: gung dieser Gläubigerin mitwirkt. Die Klage kann daher nur Erfolg haben, wenn die Zinsschuld, die die Beklagte anteilig til gen soll, noch besteht, also trotz der vertraglichen Verpflicf tung der Parteien zu laufender vierteljährlicher Zinszahlung noch nicht erfüllt ist. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 25. März 1983 bis 12. Juli 1984 nicht getroffen. Der Kläger hat auch keine entsprechende Behauptung aufgestellt, obwohl de fragliche Zeitraum im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gerau Zeit zurücklag und es sich keinesfalls von selbst versteht, da die längst fälligen Zinsen nicht gezahlt worden sind.
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Die Verurteilung der Beklagten kann daher nicht bestehen bleiben, sondern ist auf deren Anschlußrevision aufzuheben.
3. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Nachdem das Landgericht der Klage - vorbehaltlich der Zug-um-Zug-Leistung - in vollem Umfang stattgegeben und das Berufungsgericht ihr immerhin zu dem Teil entsprochen hat, ohne der Frage nachzugehen, ob die Zinsen für die Zeit vom 25. März 1983 bis zu dem 12. Juni 1984 gezahlt worden sind, muß der Kläger hierzu Gelegenheit zu dem Vortrag bekommen, ehe über seine Klage entschieden wird.
Allerdings hat der Kläger mit seiner Revisionsbegründung ein Schreiben der A. Lebensversicherungs AG vom 28. Februar 1986 vorgelegt, wonach die Zinsen für die Zeit vom 12. Juni 1984 bis zu dem 15. Mai 1985 bezahlt worden sind. Auch ist er der Behauptung der Beklagten in ihrem nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 28. Mai 1985, er habe seit dem 1. Dezember 1980 laufend die fälligen Zinsraten gezahlt, nicht entgegengetreten. Selbst wenn der Senat aber davon ausgehen könnte, daß der Kläger die Zinsen für die hier in Rede stehende Zeit vom 25. März 1983 bis zu dem 12. Juni 1984 gezahlt hat, könnte er insoweit nicht abschließend durch Abweisung der Klage entscheiden. Zwar stände dann fest, daß die auf Zahlung an die A. Lebensversicherungs AG gerichtete Klage keinen Erfolg haben kann. Wie oben unter 2. ausgeführt, könnte
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er dann aber nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB von der Beklagten Erstattung der gezahlten Beträge verlangen, soweit sie ihm zur Ausgleichung verpflichtet ist. Wie die Revision - für das Verfahren des Berufungsgerichts insgesamt - mit Recht rügt, hätte dieses ihn nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Rechtslage hinweisen und ihm dadurch Gelegenheit geben müssen, seinen Sach-vortrag zur Frage der Zinszahlung zu ergänzen und seinen Antrag umzustellen. Auch diese Hinweispflicht ergibt sich hier jedenfalls daraus, daß beide Vorinstanzen - das Berufungsgericht teilweise - den erhobenen Anspruch auf Zahlung an die A. Le-bensversicherungs AG bejaht haben.
Die Sache ist daher in dem bisher erörterten Umfang unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4. Aus dem zu 3. Gesagten folgt zugleich, daß das ange-fochtene Urteil keinen Bestand haben kann, soweit es die Klage für die Zeit vom 25. März 1983 bis zu dem 12. Juni 1984 abgewiesen hat. Auf die Revision des Klägers ist es vielmehr auch insoweit aufzuheben und ist die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen
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II.
Zeitraum vom 12. Juni 1984 bis zu dem 15. Mai 1985:
1. Wegen des Anspruchs für den Zeitraum zwischen der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und der Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Würdigung seines Vorbringens ergebe, daß der Kläger Freistellung für die Zeit ab Klageerhebung bis zu dem 30. November 1990 verlange. Dabei habe er aber nicht berücksichtigt, daß er nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung (vor dem Berufungsgericht) nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens (Rück-)Zahlungen auf das Darlehen geleistet habe. Im Zweifel sei davon auszugehen, daß die A. Le-bensversicherungs AG diese Zahlungen zu demindest teilweise auf die Zinsen verrechnet habe (§ 367 Abs. 1 BGB). Daher habe sich der Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Umfang der geleisteten Zahlungen in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst gewandelt. Diesen Zahlungsanspruch mache er jedoch nicht geltend. Vielmehr verlange er weiterhin in voller Höhe Befreiung von der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit, ohne aber anzugeben, welche Beträge er zu welchen Zeitpunkten geleistet habe. Unter diesen Umständen könne die Höhe des Freistellungsanspruchs für den genannten Zeitraum nicht bestimmt werden, so daß die Klage insoweit keinen Erfolg haben könne.
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2. Diese Ausführungen greift die Revision des Klägers zu Recht an.
Allerdings ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungs gericht der auf Zahlung an die A. Lebensversicherungs AG gerichteten Klage nicht entsprochen hat. Zwar trägt die dafür ge gebene Begründung die Entscheidung nicht, weil die Zahlungen d* Klägers nur dann gemäß § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Zinsei angerechnet werden, wenn er keine andere Tilgungsbestimmung getroffen hat. Das ergibt sein Vortrag indessen nicht; vielmehr ist seiner Behauptung, "(Rück-)Zahlungen auf das Darlehen" geleistet zu haben, zu entnehmen, daß er diese Zahlungen zur Tilgung der Darlehensforderung bestimmt hat.
Der bisher gestellte Klageantrag kann jedoch auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum keinen Erfolg haben, weil nicht festgestellt ist, daß die in dieser Zeit fällig geworden Zinsraten noch offenstehen. Insoweit kann auf das oben zu I 2. Gesagte verwiesen werden. Die Revision rügt auch nicht, das Berufungsgericht habe dem Kläger Gelegenheit zu dem Vortrag geben müssen, die Zinsschuld bestehe noch. Wie schon ausgeführt, hat sie im Gegenteil eine schriftliche Erklärung der A. Lebens-versicherungs AG vom 28. Februar 1986 vorgelegt, daß die Zinsen für die fragliche Zeit gezahlt worden seien.
Aus den oben zu I 3. dargelegten Gründen rügt die Revision
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jedoch auch für diesen Zeitabschnitt zu Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit gegeben hat, durch ergänzenden Sachvor-trag und Umstellung des Klageantrages einen Erstattungsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dieser Rechtsfehler führt auch hier zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
III.
Zeitraum vom 15. Mai 1985 bis zu dem 30. November 1990:
1. Für die im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 15. Mai 1985 in der Zukunft liegende Zeit bis zu dem 30. November 1990 hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger monatlich in Höhe eines Zwölftels von 0,75 % der jeweils noch offenen Darlehensschuld von seiner Verbindlichkeit gegenüber der A. Lebensversicherungs AG freizustellen. Hierbei hat das Gericht eine Haftungsquote der Beklagten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von einem Zehntel zugrunde gelegt, bei deren Ermittlung es von folgenden Erwägungen ausgegangen ist:
a) Eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Frau F., die den Darlehensvertrag ebenfalls unter der Bezeichnung "Darlehens-
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nehmer" mituntersehrieben habe (mit der Folge einer Haftungsquote von je einem Drittel für alle Beteiligten) bestehe nicht. Frau F. als Eigentümerin des belasteten Grundstücks habe erkennbar nur Sicherungsgeberin sein sollen; dem entspreche es, daß auch die A. Lebensversicherungs AG sie nicht als Darlehensnehmerin betrachte. Im übrigen seien sich die Parteien mit Frau F. von Anfang an einig gewesen, daß sie allein Zahlungen auf das Darlehen leisten und dafür berechtigt sein sollten, mietfre im Haus der Frau F. zu wohnen.
Dies wird weder von der Revision des Klägers noch von der Anschlußrevision der Beklagten angegriffen. Die Ausführungen begegnen auch aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
b) In ihrem Verhältnis zueinander hätten die Parteien - abweichend von der im Zweifel eingreifenden Haftung zu gleichen Teilen - im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB etwas "anderes bestimmt". Dazu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Die Beklagte könne mit Erfolg geltend machen, daß mit dem Scheitern der Ehe die mit Hilfe des Darlehens geschaffenen Werte allein beim Kläger verblieben seien. Wie sie bei ihrer ParteiVernehmung glaubhaft erklärt habe, sei ihr der Über blick über die zahlreichen finanziellen Verpflichtungen der Par teien frühzeitig verlorengegangen; sie habe sich nur wenig um Geldangelegenheiten gekümmert und nicht einmal ein eigenes Kont geführt; ihr Wochengeld habe sie sich von ihrem Arbeitgeber bar
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auszahlen lassen; die Entscheidungen über die Aufnahme von Darlehen zu dem Umbau des Hauses habe der Kläger - zu dem Teil gemeinsam mit Frau F. - über ihren, der Beklagten, Kopf hinweg getroffen; das gelte auch für das Darlehen der A. Lebensversicherungs AG. Hinzu komme, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, daß die Beklagte seit ihrem Auszug im September 1982 keinen Nutzen mehr aus dem mit Hilfe des Darlehens umgebauten Haus der Frau F. ziehen könne. Das Haus werde nämlich inzwischen allein von der Eigentümerin und dem wiederverheirateten Kläger mit seiner jetzigen Familie bewohnt. Eine Änderung dieses Zustandes sei auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Der Kläger könne sogar aus jetziger Sicht davon ausgehen, daß er das Haus eines Tages erben werde; denn Frau F. habe ihn zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt. Das bedeute, daß die Beklagte sodann endgültig von allen mit der Darlehensaufnahme verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen ausgeschlossen sein werde. Aber auch schon jetzt stehe fest, daß sie nicht mehr erwarten könne, jemals wieder in den Genuß eines Nutzens an dem Haus zu kommen. Unter diesen besonderen Umständen erscheine es geboten, die Haftungsquote der Beklagten im Verhältnis zu dem Kläger auf ein Zehntel (d.h. auf jährlich 0,75 % der Darlehenssumme) herabzusetzen.
2. Diese Ausführungen werden von der Revision und der Anschlußrevision mit Erfolg angegriffen.
a) Allerdings bestehen gegen ihren Ansatzpunkt aus Rechts-
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gründen keine Bedenken. Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Gesetz, aus Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mil hin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.; BGHZ 77, 55, 58; 47, 157, 165). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall (BGHZ 47 aaO) ausgeführt: "Hier fließen seit der Trennung der Parteien die Erträgnisse aus dem (mit Hilfe eines gesamtschuldnerisch aufgenommenen Kredites aufgebauten) Betrieb nicht mehr beiden Ehegatten, sondern allein dem Beklagten zu. Dient aber der Betrieb nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen und durchgeführt, als Existenzgrundlage für beide Parteien, sondern nurmehr für den Beklagten, so muß dieser sich für die Zukunft so behandeln lassen, als wären die von der Kreissparkasse gegebenen Mittel in Höhe des Wertes des Gaststättenbetriebes ihm allein zugeflossen. Er muß folglich die Darlehensschuld in Höhe dieses vor den Parteien gemeinsam geschaffenen Wertes im Innenverhältnis zwischen den Parteien allein tragen". Übertragen auf den vorliegenden Fall, in dem mit Hilfe des von der A. Lebensversi-cherungs AG gewährten Darlehens - nach der Behauptung der Beklagten ausschließlich - Um- und Ausbauten im Haus der Frau F. ausgeführt wurden, die nach der Trennung der Parteien allein dem Kläger zugute kommen, können diese Ausführungen im Grundsat
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eine Herabsetzung des Haftungsanteils der Beklagten rechtfertigen.
b) Schon für die Beurteilung, ob überhaupt eine Abweichung von der im Zweifel geltenden hälftigen Haftung gerechtfertigt ist, erst recht aber für das Maß einer Herabsetzung der Quote sind indessen Feststellungen dazu erforderlich, ob und ggfs, zu welchen Teilen das Darlehen zu Zwecken verwendet worden ist, die auch der Beklagten zugute gekommen sind. Solche Feststellungen lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht sicher entnehmen; zudem hat das Berufungsgericht insoweit den Prozeßstoff unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht ausgeschöpft.
Die Revision des Klägers rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger schon in der Klageschrift eine Aufstellung über die Verwendung der Darlehenssumme - auch für gemeinsame Ausgaben der Parteien - vorgelegt und hierauf in der Berufungserwiderung ausdrücklich Bezug genommen habe. Die genannte Aufstellung verhält sich allerdings über Ausgaben in Höhe von mehr als 90.000 DM, die wegen des 70.000 DM übersteigenden Betrages durch weitere Darlehensaufnahmen finanziert worden seien. In der Aufstellung sind u.a. Kosten für Reisen in Höhe von 21.426 DM enthalten, die nach dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. November 1984 mit Mitteln eines Darlehens der L. Volksbank
bezahlt wurden und für die daher das Darlehen der A. Lebens-
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versicherungs AG nicht verwendet worden sein kann. Gleichwohl kann der Aufstellung nicht etwa entnommen werden, daß der Rest betrag von rund 70.000 DM in vollem Umfang für den Um- und Ausbau des Hauses verwendet worden ist; denn sie enthält weite re Ausgaben für "Polstergarnitur, Sitzecke, Sonnenbank, Hund u diverse Rechnungen", die zu demindest teilweise ersichtlich nicht für Baumaßnahmen am Haus gedient haben. Im übrigen hat der Klä ger in seiner von der Revision ausdrücklich in Bezug genommene Berufungserwiderung u.a. vorgetragen, von dem Darlehen der A. Lebensversicherungs AG seien 10.000 DM für Urlaubsreisen ausgegeben worden. Wenn und soweit das der Fall war, fallen di« entsprechenden Beträge nicht unter die "mit Hilfe des Darlehen; geschaffenen Werte, die allein beim Kläger verblieben". Da beic Parteien erwerbstätig waren und über eigene Einkünfte verfügter waren die Kosten gemeinsamer Urlaube vielmehr im Zweifel zu gleichen Teilen zu tragen, so daß die Beklagte insoweit auch fij die Darlehensschulden zur Hälfte mit aufzukommen hätte. Auf welchen Teilbetrag der Darlehenssumme sich dies erstreckt, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts indessen nicht zu entnehmen.
Hiernach wird die Herabsetzung der Haftungsquote der Beklagten auf 10 % nicht durch fehlerfrei getroffene Feststellungen getragen. Da beim bisherigen Stand des Verfahrens nicht einmal feststeht, daß überhaupt eine Abweichung von der im Zweifel geltenden hälftigen Quote gerechtfertigt ist, muß das
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angefochtene Urteil auch für den hier in Rede stehenden Zeitabschnitt auf die Revision des Klägers aufgehoben werden, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Andererseits beruft sich die Anschlußrevision der Beklagten mit Recht auf die in den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Ausdruck kommende Annahme, die mit Hilfe des Darlehens geschaffenen Werte seien allein bei dem Kläger verblieben. Wenn das der Fall ist, kommt in Betracht, daß eine Haftung der Beklagten für das Darlehen im Innenverhältnis der Parteien überhaupt entfällt. Daher ist das angefochtene Urteil auf die Anschlußrevision auch insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist.
Da weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, muß die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3. In diesem Zusammenhang wird für das erneute Berufungsverfahren auf folgendes hingewiesen: Da die Beklagte mit ihrem Vortrag geltend macht, es sei im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB eine andere Bestimmung als die der Ausgleichung zu gleichen Teilen getroffen werden, obliegt ihr nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungsund Beweislast (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1 § 426 Rdn. 1). Ihr kann aber unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine Beweiserleichterung
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zugute kommen, weil sie nach ihrer unbestrittenen Darstellung keinen Überblick über die Verwendung der Darlehenssumme hatte, während der Kläger, wie die von ihm vorgelegte Aufstellung zeigt, ersichtlich die Kreditverträge selbst abgewickelt und di Einnahmen und Ausgaben getätigt und kontrolliert hat (vgl. Zöller/Stephan ZPO 14. Aufl. vor § 284 Rdn. 22 m.N.).
IV.
Für das weitere Verfahren wird ferner auf folgendes hingewiesen:
1. Wenn das Berufungsgericht wiederum zu einer Verurteilung der Beklagten kommt, wird es darauf zu achten haben, daß seine Entscheidung zur Vollstreckung geeignet ist. Gegen den Tenor des angefochtenen Urteils bestehen in dieser Hinsicht Bedenken. Welchen Betrag "ein Zwölftel von 0,75 % der jeweils noch offenen Darlehensschuld" ausmacht, läßt sich nur anhand des jeweiligen Standes dieser Schuld feststellen, setzt also die Kenntnis nicht nur der Darlehenssumme, sondern auch der jeweils erfolgten Tilgungen voraus. Dazu läßt sich dem Tenor des Berufungsurteils jedoch nichts entnehmen. Von Hinweisen, wie eine den Anforderungen entsprechende Urteilsformel gefaßt werden könnte, sieht der Senat ab. Die Schwierigkeiten ergeben sich daraus, daß der Kläger bisher Ausgleich allein der Zinsen be-
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gehrt, der Zinsanteil der im Darlehensvertrag vereinbarten Annuität (gleichbleibend 9,5 % von 70.000 DM) infolge fortschreitender Tilgung aber ständig abnimmt. Sie treten nicht mehr auf, wenn der Kläger seine Ankündigung wahrmacht, Ausgleich auch der Tilgungsraten zu verlangen.
Ferner wird zu erwägen sein, ob der Kläger, wie bisher geltend gemacht, monatliche Ausgleichung verlangen kann, obwohl der Darlehensvertrag vom 3. November 1980 vierteljährliche Leistungen vorsieht.
2. Die Revision des Klägers rügt zu Recht, daß das Oberlandesgericht die Beklagte entgegen dem Klageantrag nicht zur Zahlung an die A. Lebensversicherungs AG, sondern zur Freistellung des Klägers von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gläubigerin verurteilt hat. Nach der oben unter T 2. schon herangezogenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (vom 26. April 1912, RGZ 79, 288, 290, 291) zurückgeht, kann jedenfalls in Fällen, in denen die Gesamtschuldnerschaft, wie hier, auf eine durch ein und denselben Vertrag übernommene gemeinschaftliche Verbindlichkeit zurückgeht, der von dem Gläubiger in Anspruch genommene Gesamtschuldner schon vor seiner eigenen Leistung verlangen, daß seine Mitschuldner ihren Anteilen entsprechend "zur Befriedigung des Gläubigers mitwirken" (BGHZ 23, 361, 363; 47, 157, 166; BGH Urteile vom 24. Ja-
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nuar 1963 - III ZR 209/61 = NJW 1963r 1058, 1059; vom 9. Oktober 1963 - VIII ZR 132/62 = LM BGB s 774 Nr. 6; vom 5. März 1981 - III ZR 115/80 = WM 1981, 679, 681). Hierzu hat das Reichsgericht in der genannten Entscheidung - auf die in d Urteilen des Bundesgerichtshofs zu dem Teil ausdrücklich Bezug genommen wird - ausgeführt; Die Vorschrift des $ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht sich nicht nur auf die der Befriedigung des Gläubigers nachfolgende Ausgleichung, sondern die Rechtsgemeinschaft unter den Gesamtschuldnern besteht von vornherein und hat die Bedeutung, daß jeder dem anderen gegenüber verpflichtet ist, seinem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, "also bei Fälligkeit der Schuld einen seinem Anteil entsprechenden Betrag an den Gläubiger zu zahlen und dadurch so zu handeln, daß es überhaupt nicht zu einem Rückgriff zu kommen braucht". An diesem Verständnis des § 426 BGB ist festzuhalten, soweit die Gesamtschuldner, wie hier, im Außenverhältnis zu regelmäßig wieder kehrenden Zahlung« an ein Bankinstitut (hier: A. Lebensversicherungs AG) verpflichtet sind und der auf Ausgleichung in Anspruch genommene Schuldner nichts dafür vor trägt, daß aus besonderen Gründen ein anderes Mittel der Befriedigung des Gläubigers als das der periodischen Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsraten in Betracht kommen könnte. So ist auch der Bundesgerichtshof in dem von dem Berufungsgericht für seine abweichende Meinung herangezogenen Urteil (vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 231/56)
LM § 278 BGB Nr. 24 nicht von der früheren Auffassung abge-
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wichen, sondern hat im Gegenteil die von dem Reichsgericht verwendete Formulierung übernommen, der in Anspruch genommene Gesamtschuldner sei verpflichtet, "an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und dadurch so zu handeln, daß es später gar nicht mehr zu einer Ausgleichung im Wege des Rückgriffs zu kommen brauche" (vgl. auch BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 426 Rdn. 12, 13; Soergel/Reimer Schmidt BGB, 10. Aufl.
§ 426 Rdn. 5; kritisch MünchKomm/Selb § 426 Rdn. 9, Fn. 59; Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern 1984 ^ 7 II S. 94) .
3. Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten an eine Zug-um-Zug-Leistung des Klägers geknüpft hat, ist diese Einschränkung der Verurteilung von der Revision nicht angegriffen worden. Sie hat daher auch bei der neu zu treffenden Entscheidung weiterhin Bestand.
4. Keine Einwände haben die Revision und die Anschlußrevision schließlich dagegen erhoben, daß das Berufungsgericht den Gesamtschuldnerausgleich hier unbeschadet des gegebenenfalls noch durchzuführenden Zugewinnausgleichs vorgenommen hat. Dies begegnet auch grundsätzlich keinen Bedenken, da die streitige Darlehensverbindlichkeit zunächst beide Parteien trifft, und zwar jede von ihnen mit der auf sie entfallenden Quote, mit der sie gegebenenfalls auch im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu BGHZ 87, 265, 273, 274). Soweit der Ge-
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Samtschuldnerausgleich Zahlungsverpflichtungen betrifft, die erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu erfüllen waren, erscheint die isolierte Geltendmachung des Ausgleichsan Spruchs nach § 426 BGB auch im Hinblick auf § 1384 BGB sachgerecht und angemessen. Allerdings ist zu beachten, daß der Sehe dungsantrag erst am 30. Juni 1983 rechtshängig geworden ist, während der Kläger die vorliegende Klage bereits am 25. März 1983 erhoben hat und - wie dargelegt - den Gesamtschuldneraus-gleich für die Zeit ab Klageerhebung verlangt. Nach dem Vertragsinhalt waren die laufenden Leistungen indessen in viertel jährlichen Teilbeträgen - die Zinsen im voraus - zu entrichten und zwar jeweils zu dem 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres. Danach wurde nach Erhebung der
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Klage nur die Zinsrate vom 1. Juni 1983 vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags fällig. Die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht bietet Gelegenheit, hierauf einzugehen und zu erörtern, ob diese Rate weiter geltend gemacht oder in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll.
Lohmann Richter Portmann ist erkrankt Krohn
und kann daher nicht unterschreiben.
Lohmann
Zysk Nonnenkamp
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZR 58/85
in dem Rechtsstreit
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Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
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Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger in.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 17. September 1986
beschlossen:
Die Urteilsformel des am 2. Juli 1986 verkündeten Senatsurteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt (§ 319 ZPO) und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Revison des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 1985 aufgehoben, soweit es über die Berufung der Beklagten entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Lohmann
Krohn