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BGH · IVb ZR 57/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 57/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Juni 1985 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterhalt ab 1. Eine Anschlußberufung des Klägers mit dem Ziel höherer Unterhaltsleistungen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Förderungsleistungen hat der Kläger darlehensweise erhalten. Die Aufnahme der unter sehr günstigen Bedingungen gewährten BAföG-Darlehen ist im allgemeinen zu demutbar (Senatsurteil vom 19.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IVb ZR 57/85
Verkündet am 2. Juli 1986 Adomeit,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 geb. Bi
f-Straße
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Jost-Peter
r
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 1985 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 11. September 1984 abgeändert, und zwar jeweils im Kostenpunkt und soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Der im Jahre 1960 geborene Kläger entstammt der geschiedenen Ehe der Beklagten mit seinem Vater. Er studiert Rechtswissenschaften und bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen. Das staatliche Kindergeld von monatlich 50 DM steht ihm zur Verfügung. Der Vater des Klägers ist freiberuflicher Architekt. Die Beklagte war bis 31. März 1984 berufstätig, dann arbeitslos. Seit August 1984 ist sie in zweiter Ehe verheiratet und führt den Haushalt.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterhalt ab 1. November 1983 in Anspruch. Er hat behauptet, sein Vater sei nicht leistungsfähig, und hat den Standpunkt vertreten, der Bezug der darlehensweise gewährten Förderung nach dem BAföG behebe seine Unterhaltsbedürftigkeit nicht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, ab 1. November 1983 monatlich 357,50 DM an den Kläger zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung zur Zahlung der genannten Unterhaltsrenten auf die Zeiträume vom 1. November 1983 bis 31. März 1984 und vom 1. August 1984 bis 31. Januar 1985 beschränkt. Eine Anschlußberufung des Klägers mit dem Ziel höherer Unterhaltsleistungen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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sie nach Überleitung (jetzt: Übergang) des Unterhaltsanspruchs von dem Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden können.
Die Förderungsleistungen hat der Kläger darlehensweise erhalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beseitigten sie gleichwohl die Unterhaltsbedürftigkeit. Der volljährige Unterhaltsberechtigte hat die Möglichkeit zur Kreditaufnahme zu nutzen, um nicht unterhaltsbedürftig zu werden. Diese Obliegenheit zur Selbsthilfe besteht freilich nur im Rahmen des Zumutbaren. Die Aufnahme der unter sehr günstigen Bedingungen gewährten BAföG-Darlehen ist im allgemeinen zu demutbar (Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 30/84 - FamRZ 1985, 916, 917). Besondere
 Umstände, die eine andere Beurteilung veranlassen könnten, si hier weder festgestellt noch behauptet.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp