* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZR 56/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 56/83

Juni 1983 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Ausspruch über den an die Beklagte noch zu zahlenden Unterhalt teilweise aufgehoben und dahin neu gefaßt, daß der Kläger in Abänderung des Schlußurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 2. Bei der Bemessung dieser Rente ging das Familiengericht davon aus, daß der Kläger als Polizeibeamter über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.222 DM verfügte, abzüglich 400 DM monatlicher Unterhaitsaufwendungen für den Sohn Holger und eines Beitrages von 100 DM zur freiwilligen Krankenversicherung. Er macht geltend: Nach der Geburt eines Sohnes Marcus am IHBBI 1981 müsse er auch für den Unterhalt seiner nicht mehr erwerbstätigen und durch Kindesbe- Die Beklagte gehe der neuen Ehefrau nicht im Rang vor, denn die geschiedene Ehe sei nicht von langer Dauer gewesen (§ 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil sie schon vor Trennung der Parteien im Jahre 1978 zerrüttet gewesen sei und ein eheliches Zusammenleben allenfalls 12 Jahre bestanden habe. Die'Beklagte ist dem Klagbegehren entgegengetreten, soweit der Kläger eine Herabsetzung seiner Verpflichtung über den von ihr schon vorprozessual konzedierten Betrag von monatlich 461 DM hinaus verlangt; für die Zeit ab April 1983 hat sie mit Rücksicht auf eigene Einkünfte aus einer Aushilfstätigkeit keinen Unterhalt mehr verlangt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - dahin geändert, daß es den Kläger unter Abänderung des Urteils vom 2. August 1981 kann der Kläger schon deshalb keine Herabsetzung des zu zahlenden Unterhalts verlangen, weil insoweit die Klage unzulässig ist; denn gemäß § 323 Abs.3 ZPO darf das (frühere) Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. der Beklagten, bei der bis März 1982 aus Arbeitslosenhilfe (wöchentlich zuerst 123 DM, seit Dezember 1981 115 DM) und Wohngeld (monatlich 72 DM) von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 580 DM auszugehen sei, trotz ihres höheren Unterhaltsbedarfs nur 400 DM zahlen. Für die neue Ehefrau verblieben dem Kläger dann 630 DM monatlich, was angemessen erscheine, da diese kein eigenes Einkommen habe, aber das minderjährige Kind aus zweiter Ehe betreue und ihrem Unterhaltsanspruch der gleiche Rang wie dem der Beklagten gebühre; Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß dem Unterhaltsanspruch der Beklagten Vorrang vor dem der neuen Ehefrau des Klägers zukomme, weil eine Ehedauer von knapp 15 Jahren als lang im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens dürften auch nicht die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern vorweg abgesetzt werden, denn deren Ansprüche hätten mit dem der Beklagten gleichen Rang. Juni 1983 (IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886, 888 = NJW 1983, 2321), das bei Erlaß des Berufungsurteils noch nicht veröffentlicht war, hat der Senat angenommen, daß nach Ablauf von 15 Jahren eine den Unterhaitsvorrang des geschiedenen Ehegatten sichernde lange Ehedauer im Sinne von § 1582 BGB vorliege; für Ehen, die - wie auch im vorliegenden Fall - diese Zeit nicht ganz erreichen, schließe das indes nicht notwendig aus, auch sie aufgrund der Umstände des Falles nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung bereits als solche von langer Dauer anzusehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - das wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Revision zugelassen hat -kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht darauf an, ob die Ehe der Parteien von langer Dauer gewesen ist. Die Unterhaltsbemessung auf (nur) 400 DM für die Beklagte kann, wie unten darzulegen sein wird (unter III 2 c), auch dann nicht bestehen bleiben, wenn zu Ungunsten der Beklagten davon ausgegangen würde, daß ihr Unterhaitsanspruch nicht vor dem der neuen Ehefrau des Klägers bevorrechtigt ist. b) Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Berufungsgericht vor der Aufteilung des bereinigten Nettoeinkommens des Klägers auf die Beklagte und die neue Ehefrau vorweg die Unterhaitsbeträge abgezogen Selbst wenn aufgrund des Einverständnisses der Beklagten davon auszugehen ist, daß der Unterhalt des gemeinschaftlichen Kindes Holger vorweg berücksichtigt wird, läßt sich daraus nicht herleiten, daß in gleicher Weise wie für Holger auch der vom Kläger für den Unterhalt des aus der neuen Ehe hervorgegangenen Kindes Marcus benötigte Betrag in vollem Umfang vorweg befriedigt werden darf.Nach der gesetzlichen Regel stehen die Unterhaitsansprüche der Kinder aus mehreren Ehen gegenüber dem gemeinsamen Elternteil zwar untereinander im gleichen Rang, doch steht die Beklagte als unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte des Klägers im gleichen Rang mit dessen minderjährigen unverheirateten Kindern (§ 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB). c) Selbst wenn nämlich auch insoweit zu Ungunsten der Beklagten vom Bestand der Berechnungsweise des Oberlandesgerichts ausgegangen würde, läßt es sich nicht rechtfertigen, das nach Abzug des Selbst-behalts verbleibende bereinigte Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 1.030 DM (rechnerisch richtig: 1.020 DM) anders als zu gleichen Teilen zwischen der Beklagten und der neuen Ehefrau aufzuteilen. Denn der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Unterhal tsbediirftigkei t der Beklagten sei durch den Bezug von Arbeitslosenhilfe und Wohngeld gemindert, kann nicht gefolgt werden, Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat nur, wer bedürftiq ist (§ 13d AFR). Der Senat ist - da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind - zu einer abschließenden Sachentscheidung für den in Frage stehenden Zeitraum in der Lage: Da der Beklagten von dem verteil baren bereinigten Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 1.020 DM jedenfalls kein geringerer Anteil zusteht als der neuen Ehefrau des Klägers, kann sie den noch geltend gemachten Monatsbetrag von 461 DM beanspruchen. 1. Den für diese Zeit der Beklagten zugesprochenen Unterhalt von monatlich 150 DM hat das Oberlandesgericht wie folgt begründet: Bei der Berechnung des verteilungsfähigen Einkommens des Klägers sei von den gleichen Beträgen wie zuvor auszugehen. Auf seiten der Beklagten müsse berücksichtigt werden, daß sie ab April 1982 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 867 DM und das Wohngeld (72 DM) beziehe, zusammen mithin (gerundet) monatlich 940 DM. Zu höheren Leistungen sei der Kläger nicht verpflichtet, weil ihm ein Betrag in dieser Größenordnung verbleiben müsse und mit dem Restbetrag gerade der notdürftige Unterhalt seiner jetzigen Ehefrau gedeckt werden könne. Denn es bleibt unberücksichtigt, daß sich diese Differenz dadurch um monatlich 324,58 DM vergrößert hat, daß das Ruhegehalt des Klägers infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs um diesen Betrag gekürzt wurde, während die Rente der Beklagten um monatlich 315,77 DM höher bemessen worden ist als sie ohne den Versorgungsausgleich gewesen wäre. Gleichwohl kann es im folgenden außer Betracht bleiben, denn die Revision - die gegen diese ihr günstige Berechnungsweise nichts einwendet - hat auch bei Zugrundelegung des früheren Einkommens des Klägers aus anderen Gründen keinen Erfolg. Auch im abzuändernden Urteil ist der Unterhaitsanspruch der Beklagten durch Aufteilung des verteilungsfähigen bereinigten Nettoeinkommens des Klägers zwischen den Parteien bestimmt worden. Eine Verteilung im Verhältnis 1.100 zu 970 stellt die Beklagte jedenfalls nicht schlechter als die hälftige Aufteilung im früheren Urteil, denn damals hatte das Amtsgericht dem Kläger vorab einen Bonus von 12,5 % des bereinigten Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen zugebilligt. Auf den der Beklagten bei dieser Berechnung mit monatlich 970 DM zustehenden Unterhalt muß sie sich jedoch die Rente anrechnen lassen, die sie wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 867 DM bezieht, denn durch den Bezug dieser Rente entfällt im gleichen Umfang ihre Unterhaitsbedürftigkeit (vgl. c) An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn das verteilungsfähige bereinigte Nettoeinkommen des Klägers um jene 215 DM höher angesetzt würde, die das Oberlandesgericht vorweg für den Unterhalt des aus der neuen Ehe hervorgegangenen Kindes Marcus abgesetzt hat (vgl. Für den Unterhaltsbedarf der Beklagten und des Kindes Marcus verbliebe in diesem Fall ein verteilungsfähiges Resteinkommen des Klägers von 1.185 DM. Auch dann könnte der der Beklagten davon zustehende Unterhalt jedoch nicht höher sein als ein Betrag von monatlich 1.017 DM, der sich ergibt, wenn der anzurechnenden Rente der Beklagten (867 DM) die vom Oberlandesgericht bereits zugesprochene Unterhaltsrente (150 DM) hinzugerechnet wird. Auch in diesem Fall kommt danach eine Erhöhung des der Beklagten für diese Zeit mit monatlich 150 DM zugesprochenen Unterhalts nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 1582 BGB § 323 ZPO § 1582 BGB
monatlichZeitunterhaltenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 56/83
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
5. Dezember 1984 Ernst
 Justi zobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Rosemarie R Gl
 geb. Sl
 Chi
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Wo!fgang
%
Kläger und
 Revi sionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. SHB -
- Prozeßbevollmächtigte:
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1984 durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juni 1983 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Ausspruch über den an die Beklagte noch zu zahlenden Unterhalt teilweise aufgehoben und dahin neu gefaßt, daß der Kläger in Abänderung des Schlußurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 2. April 1980 verurteilt wird, an die Beklagte für die Zeit vom 1. August 1981 bis zu dem 31. März 1982 einen monatlichen Unterhalt von 461 DM (statt 400 DM) zu zahlen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 27. September 1963 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 7. November 1979 - rechtskräftig seit dem 18. Dezember 1979 - geschieden. Dem Kläger steht die elterliche Sorge über den im Jahre 1967 geborenen Sohn Holger zu, der sich seit Februar 1980 in einer Pflegestelle befindet. Der Kläger ist seit Ende Dezember 1979 wieder verheiratet.
Durch Urteil des Amtsgerichts vom 2. April 1980 wurde der Kläger u.a. verurteilt, der Beklagten ab 1. April 1980 als nachehelichen Unterhalt monatlich 753 DM zu zahlen. Bei der Bemessung dieser Rente ging das Familiengericht davon aus, daß der Kläger als Polizeibeamter über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.222 DM verfügte, abzüglich 400 DM monatlicher Unterhaitsaufwendungen für den Sohn Holger und eines Beitrages von 100 DM zur freiwilligen Krankenversicherung. Von dem verbleibenden Betrag (1.722 DM) zog das Amtsgericht weitere 12,5 %
(215 DM) als berufsbedingten Aufwand ab und sprach von dem sich danach ergebenden sogenannten bereinigten Nettoeinkommen des Klägers von
1.507 DM die Hälfte der Beklagten zu, wobei davon ausgegangen wurde, daß sie ohne eigene Einkünfte sei. Die Ehefrau des Klägers, die damals selbst erwerbstätig war, wurde nicht berücksichtigt. In der Folge stimmte die Beklagte einer Herabsetzung der monatlichen Unterhaltszahlungen auf 461 DM zu.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Abänderung des Urteils vom 2. April 1980 dahin, daß seine Unterhaitsverpflichtung gegenüber der Beklagten ab 7. August 1981 entfalle. Er macht geltend: Nach der Geburt eines Sohnes Marcus am IHBBI 1981 müsse er auch für den Unterhalt seiner nicht mehr erwerbstätigen und durch Kindesbe-
 
treuung gebundenen Ehefrau sorgen. Die Beklagte gehe der neuen Ehefrau nicht im Rang vor, denn die geschiedene Ehe sei nicht von langer Dauer gewesen (§ 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil sie schon vor Trennung der Parteien im Jahre 1978 zerrüttet gewesen sei und ein eheliches Zusammenleben allenfalls 12 Jahre bestanden habe. Sein Einkommen sei seit dem 1. August 1982 auch erheblich zurückgegangen, denn seitdem befinde er sich auf eigenen Antrag im Ruhestand, weil er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr gewachsen sei. Die Beklagte sei auch nicht mehr bedürftig, weil sie nach einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit zuerst Arbeitslosengeld und jedenfalls seit Mai 1981 laufend Arbeitslosenhilfe bekommen habe. Seit 6. April 1982 beziehe sie wegen einer aufgrund einer psychischen Erkrankung eingetretenen (vorübergehenden) Erwerbsunfähigkeit eine Rente von monatlich 867,40 DM; außerdem erhalte sie weiterhin Wohngeld in Höhe von monatlich 72 DM.
Die'Beklagte ist dem Klagbegehren entgegengetreten, soweit der Kläger eine Herabsetzung seiner Verpflichtung über den von ihr schon vorprozessual konzedierten Betrag von monatlich 461 DM hinaus verlangt; für die Zeit ab April 1983 hat sie mit Rücksicht auf eigene Einkünfte aus einer Aushilfstätigkeit keinen Unterhalt mehr verlangt.
Das Amtsgericht hat die Abänderungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - dahin geändert, daß es den Kläger unter Abänderung des Urteils vom 2. April 1980 verurteilt hat, an die Beklagte für die Zeit von August 1981 bis März 1982 einen monatlichen Unterhalt von 400 DM und für die Zeit von April 1982 bis März 1983 in Höhe von monatlich 150 DM zu zahlen; für die Zeit ab April 1983 hat es eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers entfallen lassen.
/
cj
 
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit das Berufungsgericht die vom Kläger an die Beklagte zu zahlende Unterhaitsrente ab
1.	August 1981 bis 31. März 1983 auf weniger als monatlich 461 DM herabgesetzt hat.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur insoweit Erfolg, wie das Urteil die Unterhaltsbemessung für die Zeit vom 1. August 1981 bis zu dem 31. März 1982 betrifft, nicht dagegen für die anschließende Zeit bis zu dem 31. März 1983.
I.	Von der Berechtigung der Beklagten, gemäß § 1573 BGB weiterhin Unterhalt zu verlangen, ist das Oberlandesgericht zu Recht ausgegangen .
II.	Für die Zeit bis zu dem 7. August 1981 kann der Kläger schon deshalb keine Herabsetzung des zu zahlenden Unterhalts verlangen, weil insoweit die Klage unzulässig ist; denn gemäß § 323 Abs. 3 ZPO darf das (frühere) Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Die Abänderungsklage ist der Beklagten am 7. August 1981 zugestellt worden.
III.	Unterhaltsbemessung für die Zeit vom (8.) August 1981 bis (31.) März 1982.
1. Das Oberlandesgericht hat die Herabsetzung des vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Unterhalts auf monatlich 400 DM folgendermaßen begründet: Zur Errechnung des verteilungsfähigen Einkommens des
 Klägers sei von seinem Bruttoeinkommen von monatlich 3.236 DM die gezahlte Lohnsteuer mit 409,80 DM abzusetzen, außerdem der Beitrag zur Freikirche mit 50 DM, ein Krankenkassenbeitrag von 118,80 DM, der an den Sohn Holger zu zahlende Unterhalt von 310 DM, der dem Sohn Marcus zustehende Unterhalt von 215 DM sowie eine Kreditrate von 62 DM, die aus einem Arbeitgeberdarlehen anläßlich der Geburt von Marcus herrühre. Von dem verbleibenden bereinigten Nettoeinkommen von 2.080 t)M (rechnerisch richtig: 2.070 DM) müsse dem Kläger ein Billigkeitsselbstbehalt von 1.050 DM verbleiben. Von den restlichen 1.030 DM könne er. der Beklagten, bei der bis März 1982 aus Arbeitslosenhilfe (wöchentlich zuerst 123 DM, seit Dezember 1981 115 DM) und Wohngeld (monatlich 72 DM) von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 580 DM auszugehen sei, trotz ihres höheren Unterhaltsbedarfs nur 400 DM zahlen. Für die neue Ehefrau verblieben dem Kläger dann 630 DM monatlich, was angemessen erscheine, da diese kein eigenes Einkommen habe, aber das minderjährige Kind aus zweiter Ehe betreue und ihrem Unterhaltsanspruch der gleiche Rang wie dem der Beklagten gebühre;
denn die Ehe der Parteien sei mit einer - bis zur Zustellung des
#
Scheidungsantrages erreichten - Dauer von fast 15 Jahren noch nicht als lang im Sinne des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen.
Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß dem Unterhaltsanspruch der Beklagten Vorrang vor dem der neuen Ehefrau des Klägers zukomme, weil eine Ehedauer von knapp 15 Jahren als lang im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens dürften auch nicht die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern vorweg abgesetzt werden, denn deren Ansprüche hätten mit dem der Beklagten gleichen Rang. Nach dem weiter anzuwendenden Verteilungsschlüssel im abzuändernden Urteil stehe der Beklagten die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte zu.
*
2.	Die Herabsetzung des Unterhalts über den von der Beklagten nur noch beanspruchten Betrag von monatlich 461 DM hinaus begegnet rechtlichen Bedenken.
a)	Mit Urteil vom 1. Juni 1983 (IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886, 888 = NJW 1983, 2321), das bei Erlaß des Berufungsurteils noch nicht veröffentlicht war, hat der Senat angenommen, daß nach Ablauf von 15 Jahren eine den Unterhaitsvorrang des geschiedenen Ehegatten sichernde lange Ehedauer im Sinne von § 1582 BGB vorliege; für Ehen, die - wie auch im vorliegenden Fall - diese Zeit nicht ganz erreichen, schließe das indes nicht notwendig aus, auch sie aufgrund der Umstände des Falles nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung bereits als solche von langer Dauer anzusehen. Damit ist nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht im Regelfall erst eine Ehedauer von etwa 20 Jahren als lang im Sinne des § 1582 BGB ansehen und ihr eine kürzere Ehedauer nur unter bestimmten, hier nicht festgestellten Voraussetzungen gleichstellen will.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - das wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Revision zugelassen hat -kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht darauf an, ob die Ehe der Parteien von langer Dauer gewesen ist. Die Unterhaltsbemessung auf (nur) 400 DM für die Beklagte kann, wie unten darzulegen sein wird (unter III 2 c), auch dann nicht bestehen bleiben, wenn zu Ungunsten der Beklagten davon ausgegangen würde, daß ihr Unterhaitsanspruch nicht vor dem der neuen Ehefrau des Klägers bevorrechtigt ist.
b)	Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Berufungsgericht vor der Aufteilung des bereinigten Nettoeinkommens des Klägers auf die Beklagte und die neue Ehefrau vorweg die Unterhaitsbeträge abgezogen
 
hat, die der Kläger für die beiden Kinder benötigt. Bezüglich des gemeinschaftlichen Sohnes Holger der Parteien entspricht diese Berech-nungswe^ise zwar derjenigen in dem abzuändernden Urteil, die wiederum auf die in der unterhaltsrechtlichen Praxis verwendeten Unterhaits-tabellen zurückgeht (vgl. etwa Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 1982, abgedruckt FamRZ 1981, 1207). Der Senat hat inzwischen entschieden, daß derartigen Hilfsmitteln keine Bindungswirkung zukommt, wenn über die Bemessung des Unterhalts im Abänderungsverfahren neu zu entscheiden ist (Urteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374). Selbst wenn aufgrund des Einverständnisses der Beklagten davon auszugehen ist, daß der Unterhalt des gemeinschaftlichen Kindes Holger vorweg berücksichtigt wird, läßt sich daraus nicht herleiten, daß in gleicher Weise wie für Holger auch der vom Kläger für den Unterhalt des aus der neuen Ehe hervorgegangenen Kindes Marcus benötigte Betrag in vollem Umfang vorweg befriedigt werden darf. Nach der gesetzlichen Regel stehen die Unterhaitsansprüche der Kinder aus mehreren Ehen gegenüber dem gemeinsamen Elternteil zwar untereinander im gleichen Rang, doch steht die Beklagte als unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte des Klägers im gleichen Rang mit dessen minderjährigen unverheirateten Kindern (§ 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB). In Mangelfällen müssen daher alle gleichrangigen Ansprüche gekürzt werden (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 680). Einer weiteren Vertiefung bedarf diese Frage jedoch nicht, weil es auch hierauf letztlich nicht entscheidend ankommt.
c)	Selbst wenn nämlich auch insoweit zu Ungunsten der Beklagten vom Bestand der Berechnungsweise des Oberlandesgerichts ausgegangen würde, läßt es sich nicht rechtfertigen, das nach Abzug des Selbst-behalts verbleibende bereinigte Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 1.030 DM (rechnerisch richtig: 1.020 DM) anders als zu gleichen Teilen zwischen der Beklagten und der neuen Ehefrau aufzuteilen. Denn
 der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Unterhal tsbediirftigkei t der Beklagten sei durch den Bezug von Arbeitslosenhilfe und Wohngeld gemindert, kann nicht gefolgt werden,
 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat nur, wer bedürftiq ist (§ 13d AFR). Bedürftig ist der Arbeitslose, soweit er seinen Lebensunterhait nicht auf andere Weise als durch dip Arbeitslosenhilfe bestreitet oder boqtreiten kann und das Einkommen, das zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht (§ 137 Abs. 1 AFQl. nie Arbeitslosenhilfe wird daher ebenso wie die leistungen der Sozialhilfe grundsät7 lirh subsidiär qewährt. Sozialhilfp, die dem Unterhai tsbpdiirftiqen qolPistet wird, hat auf den Untprhal tsanspruch keinen FinfluB. Sip mindert die Bedürftigkeit nicht, weil sie den Unterhaitspflichtigen nicht von seiner Leistungspflicht befreien soll (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 1Q83 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 3 984, 364, 366 - unter Hinweis auf BGHZ 78, 201, 207 - und vom 23. März 1983 - IVb ZR,
358/01 - FamRZ 1983, 674).
Das Wohngeld ist, nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. die Urteile vom 21. Mai 1980 - IVb 7R 521/80 - FamRZ 1980, 771 - und vom 17. März 1981 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982. 587) insoweit nicht als Finkommen anzurechnen, als es lediglich erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Rpklagten in der Berufungserwiderung hatte sie für ihre Wohnung in der fraglichen Zeit eine Monatsmiete von 409 DM zu bezahlen. Dieser Betrag 1 fpqt - ohne daB es insoweit noch näherer Feststenungen bodarf - mit Sicherheit um mindestens 72 DM über dem "normalen Wohnkostenbedarf", wjP pr Ptwa in den in der tatrichterlichen Praxis für den notwendigen rigenhedarf angesetzten Beträgen enthalten ist. Danach kann das von der Beklagten mit monatlich 72 DM bezogene Wohngeld bei der unter-
10 -
haltsrechtlichen Beurteilung ihr nicht als Einkommen zugerechnet werden, sondern es hat ebenfalls außer Betracht zu bleiben.
3.	Der Senat ist - da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind - zu einer abschließenden Sachentscheidung für den in Frage stehenden Zeitraum in der Lage: Da der Beklagten von dem verteil baren bereinigten Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 1.020 DM jedenfalls kein geringerer Anteil zusteht als der neuen Ehefrau des Klägers, kann sie den noch geltend gemachten Monatsbetrag von 461 DM beanspruchen. Insoweit hat die Revision der Beklagten damit Erfolg.
IV. Unterhaltsbemessung für die Zeit vom 1. April 1982 bis zu dem 31. März 1983.
1. Den für diese Zeit der Beklagten zugesprochenen Unterhalt von monatlich 150 DM hat das Oberlandesgericht wie folgt begründet: Bei der Berechnung des verteilungsfähigen Einkommens des Klägers sei von den gleichen Beträgen wie zuvor auszugehen. Zwar sei er zu dem 1. August 1982 in den Ruhestand versetzt worden, doch könne nicht festgestellt werden, daß er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in anderen Bereichen des Polizeidienstes (z.B. Innendienst) verwendet werden oder daß er auch im allgemeinen Erwerbsleben eine Tätigkeit nicht mehr ausüben und auf diese Weise zu dem Ruhegehalt hinzuverdienen könne. Auf seiten der Beklagten müsse berücksichtigt werden, daß sie ab April 1982 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 867 DM und das Wohngeld (72 DM) beziehe, zusammen mithin (gerundet) monatlich 940 DM. Mit den zugesprochenen 150 DM habe sie dann monatlich 1.100 DM zur Verfügung. Zu höheren Leistungen sei der Kläger nicht verpflichtet, weil ihm ein Betrag in dieser Größenordnung verbleiben müsse und mit dem Restbetrag gerade der notdürftige Unterhalt seiner jetzigen Ehefrau gedeckt werden könne.
- 11
2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.
a)	Die Annahme des Berufungsgerichts, auf seiten des Klägers könne von einer unveränderten Einkommenslage auch noch ab 1. August 1982 ausgegangen werden, weil er durch Hinzuverdienst die Differenz zwischen Ruhegehalt und früherem Einkommen auffüllen könne, begegnet Bedenken. Denn es bleibt unberücksichtigt, daß sich diese Differenz dadurch um monatlich 324,58 DM vergrößert hat, daß das Ruhegehalt des Klägers infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs um diesen Betrag gekürzt wurde, während die Rente der Beklagten um monatlich 315,77 DM höher bemessen worden ist als sie ohne den Versorgungsausgleich gewesen wäre. Der Standpunkt des Ober!andesgerichts würde zur Folge haben, daß der Kläger gleichwohl gehalten wäre, nicht nur den durch die Versetzung in den Ruhestand eingetretenen Einkommensverlust, sondern auch noch die Kürzung seines Ruhegehalts durch den Versorgungsausgleich voll durch zusätzliche Erwerbstätigkeit auszugleichen, um im selben Umfang wie während seiner aktiven Dienstzeit gegenüber der Beklagten leistungsfähig zu sein. Daß das nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Gleichwohl kann es im folgenden außer Betracht bleiben, denn die Revision - die gegen diese ihr günstige Berechnungsweise nichts einwendet - hat auch bei Zugrundelegung des früheren Einkommens des Klägers aus anderen Gründen keinen Erfolg.
b)	Betrüge das bereinigte Nettoeinkommen des Klägers nach wie vor - wie vom Oberlandesgericht unterstellt - monatlich (rechnerisch richtig) 2.070 DM, verbliebe nach Abzug des vom Berufungsgericht berücksichtigten Selbstbehalts des Klägers (1.100 DM) - gegen dessen Angemessenheit die Revision nichts einwendet - ein verteilungsfähiger Restbetrag von 970 DM. Auf diesen Betrag wäre nunmehr der Unterhalt
 der Beklagten auch dann zu bemessen, wenn ihr ein Vorrang im Sinne des § 1582 BGB vor der neuen Ehefrau des Klägers zukäme. Denn der Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten wird von den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung bestimmt; geht - wie im vorliegenden Fall - bis zur Scheidung nur einer der beiden Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nach, bestimmt dessen Einkommen allein den Lebensstandard, an dem beide grundsätzlich in gleicher Weise teilnehmen (std. Rechtspr. des Senats, vgl. Urteile vom 1. Juni 1983 aaO S. 886 und vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356). Auch im abzuändernden Urteil ist der Unterhaitsanspruch der Beklagten durch Aufteilung des verteilungsfähigen bereinigten Nettoeinkommens des Klägers zwischen den Parteien bestimmt worden. Eine Verteilung im Verhältnis 1.100 zu 970 stellt die Beklagte jedenfalls nicht schlechter als die hälftige Aufteilung im früheren Urteil, denn damals hatte das Amtsgericht dem Kläger vorab einen Bonus von 12,5 % des bereinigten Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen zugebilligt. Ein entsprechender Bonus ist dem Kläger auch hier zu gewähren, wenn seine Bezüge aus der aktiven Dienstzeit zugrundegelegt werden.
Auf den der Beklagten bei dieser Berechnung mit monatlich 970 DM zustehenden Unterhalt muß sie sich jedoch die Rente anrechnen lassen, die sie wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 867 DM bezieht, denn durch den Bezug dieser Rente entfällt im gleichen Umfang ihre Unterhaitsbedürftigkeit (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574). Der danach verbleibende Unterhaitsanspruch liegt mit monatlich 103 DM noch unter dem Betrag, den das Oberlandesgericht der Beklagten zugesprochen hat.
- 13-
c)	An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn das verteilungsfähige bereinigte Nettoeinkommen des Klägers um jene 215 DM höher angesetzt würde, die das Oberlandesgericht vorweg für den Unterhalt des aus der neuen Ehe hervorgegangenen Kindes Marcus abgesetzt hat (vgl. oben zu III 2 b). Ob den gegen diese Berechnungsweise des Tatrichters vorgebrachten Bedenken der Revision zu folgen ist, kann daher offenbleiben. Stände nämlich ein verteilungsfähiges Nettoeinkommen von monatlich 2.285 DM (statt von 2.070 DM) zur Verfügung, könnte der Kläger jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten wiederum den vom Tatrichter als angemessen erachteten Selbstbehalt von 1.100 DM beanspruchen. Für den Unterhaltsbedarf der Beklagten und des Kindes Marcus verbliebe in diesem Fall ein verteilungsfähiges Resteinkommen des Klägers von 1.185 DM. Auch dann könnte der der Beklagten davon zustehende Unterhalt jedoch nicht höher sein als ein Betrag von monatlich 1.017 DM, der sich ergibt, wenn der anzurechnenden Rente der Beklagten (867 DM) die vom Oberlandesgericht bereits zugesprochene Unterhaltsrente (150 DM) hinzugerechnet wird. Denn in diesem Fall ver-
bliebe nur ein Restbetrag von (1.185 DM - 1.017 DM) = 168 DM im Monat für den Unterhalt des Sohnes Marcus. Gegenüber einem Unterhaitsbedarf des Kindes in Höhe von 215 DM im Monat wäre dessen Anspruch bei entsprechender Festsetzung in erheblich stärkerem Ma3e gekürzt als der der Beklagten im Verhältnis zu dem Selbstbehalt des Klägers. Auch in diesem Fall kommt danach eine Erhöhung des der Beklagten für diese Zeit mit monatlich 150 DM zugesprochenen Unterhalts nicht in Betracht.
Blumenrohr	Portmann	Macke
 Zysk
Nonnenkamp