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BGH · IVb ZR 55/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 55/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Im Jahre 1984 erreichte der Ehemann mit der Begründung, daß der auf das Mannesrecht verweisende Art. 15 EGBGB vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sei, seine Eintragung als Alleineigentümer des Grundstücks. Im Scheidungsverbundverfahren hat sich die Ehefrau indessen auf den Standpunkt gestellt, das Grundstück gehöre dem Ehemann. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß auf die ehegüterrechtlichen Beziehungen der Parteien niederländisches Recht anzuwenden sei und hiernach ein Zugewinnausgleich nicht stattfinde. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich hier die Anwendbarkeit niederländischen Ehegüterrechts nicht aus Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17. Diese Regelung gilt hier für den Fall, daß sich das anwendbare Ehegüterrecht wegen der Kündigung des Ehewirkungsabkommens durch die Niederlande nach autonomem deutschen Kollisionsrecht bestimmt, unmittelbar, sonst - sofern "an sich" weiterhin Art. 2 Abs. 1 des Abkommens anwendbar wäre - entsprechend (s. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 220 Abs.3 EGBGB hält der Senat, wie er in dem Urteil vom 17. April 1983, für die Satz 1 gilt, und der Zeit nach dem 8. April 1983 fällt und damit eine güterrechtliehe Abwicklung nach diesem Stichtag in Frage steht, ist zufolge Art. 220 Abs.3 Satz 2 EGBGB die Vorschrift des Art. 15 EGBGB anzuwenden. Zum einen wirkt die in Art. 220 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB hilfsweise vorgesehene Berufung des Rechts, "dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind", ggf.auf die Zeit nach dem 8. Zum zweiten findet Art. 15 EGBGB gemäß Art. 220 Abs.3 Satz 3 auf Ehen, für die bis zu dem 8. aa) In erster Linie wäre das Ehegüterrecht des Staates berufen, dem die Parteien übereinstimmend bei der Eheschließung (Art. 220 Abs.3 Satz 2 EGBGB, 15 Abs.1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) oder, sofern für die Zeit bis zu dem 8. Das eine wie das andere scheidet hier aus, da zu beiden Zeitpunkten die Ehefrau Deutsche, der Ehemann aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Niederländer war. Die insoweit nach Lage des Falles in Betracht zu ziehenden Umstände - Eintragung der Parteien im Grundbuch als Miteigentümer in niederländischer Gütergemeinschaft einerseits (vgl. Indem das Gesetz in Art. 220 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB hilfsweise das Recht beruft, dem Ehegatten sich "unterstellt" haben, respektiert es insoweit der Sache nach für Übergangsfälle eine formfreie und ggf.nur schlüssige Rechtswahl. Zugleich wird einer solchen Rechtswahl von Gesetzes wegen gleich geachtet, wenn die Ehegatten von der Anwendbarkeit eines bestimmten Rechts lediglich "ausge-gangen" sind; für diesen Fall wird eine (schlüssige) Rechtswahl gleichsam fingiert. Daraus folgt, daß das nach Art. 220 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB berufene Recht auch dann maßgeblich bleibt, wenn einer der Ehegatten später anderen Sinnes geworden ist. Das bedeutet, daß das Recht gilt, dem sich die Ehegatten zuletzt gemeinschaftlich unterstellt haben oder von dessen Anwendbarkeit sie zuletzt übereinstimmend ausgegangen sind, ein späteres einseitiges Abrücken hiervon aber unbeachtlich bleibt. cc) Läßt sich nicht feststellen, daß sich die Parteien im Sinne von Art. 220 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB einem bestimmten Recht unterstellt haben oder von seiner Anwendbarkeit ausgegangen sind, ergibt sich damit zugleich, daß die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Parteien bis zu dem 8. April 1983 nach dem durch Art. 220 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB berufenen Recht zu beurteilen gewesen wären. Folglich gilt Art. 15 EGBGB (über Art. 220 Abs.3 Satz 2 EGBGB) mit der Maßgabe, daß es auf die Verhältnisse am 9.

Zitierte Normen: § 15 EGBGB Art. 3 GG § 220 EGBGB
EhefrauRechtEhemannParteiEheniederländischEhegatteEGBGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 55/86
URTEIL
Verkündet am:
3. Juni 1987 Ernst,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1987 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für FamilienSachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Mai 1986 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien haben im Jahre 1964 geheiratet. Die Ehefrau (Antragstellerin) ist Deutsche. Der Ehemann (Antragsgegner) ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Niederländer. Beide Parteien lebten schon zur Zeit der Eheschließung und leben weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1964 erhielt der Ehemann von seinen Eltern ein in NflHHB^Niedersachsen gelegenes Grundstück, auf dem in der Folge das Familienheim der Parteien errichtet wurde. Als
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Eigentümer wurden die Parteien in niederländischer Gütergemeinschaft eingetragen. Im Jahre 1984 erreichte der Ehemann mit der Begründung, daß der auf das Mannesrecht verweisende Art. 15 EGBGB vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sei, seine Eintragung als Alleineigentümer des Grundstücks. Die Ehefrau erwirkte die Eintragung eines Widerspruchs gegen ihre Löschung als Miteigentümerin in niederländischer Gütergemeinschaft.
Im Scheidungsverbundverfahren hat sich die Ehefrau indessen auf den Standpunkt gestellt, das Grundstück gehöre dem Ehemann. Ihr stehe im Hinblick auf den Wert dieses Grundstücks und weiteren von dem Ehemann während der Ehe erworbenen Vermögens (Lebensversicherung, Pkw, Münzsammlung) ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau 75.000 DM nebst Zinsen ab Ehescheidung als Zugewinnausgleich zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Ehemannes den Antrag auf Ausgleich des Zugewinns sowie eine im Wege der Klageerweiterung auf die Verurteilung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 99.940,38 DM nebst Zinsen gerichtete Anschlußberufung der Ehefrau zurückgewiesen. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß auf die ehegüterrechtlichen Beziehungen der Parteien niederländisches Recht anzuwenden sei und hiernach ein Zugewinnausgleich nicht stattfinde. Mit der - zugelassenen - Revision hält die Ehefrau daran fest, daß deutsches Recht berufen und deshalb der Zugewinnausgleich durchzuführen sei.
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Entscheidungsgründe
 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Zur Bestimmung des im Falle der Parteien anwendbaren Ehegüterrechts bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1.	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich hier die Anwendbarkeit niederländischen Ehegüterrechts nicht aus Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17. Mai 1905 (RGBl. 1912 S. 453, 475; BGBl. 1955 II S. 1 zu c) herleiten. Die Regelung verstößt, wie der Senat durch Urteil vom 17. September 1986 (IVb ZR 52/85, FamRZ 1986, 1200) näher dargelegt hat, wegen der darin vorgesehenen Anknüpfung an das Recht des Heimatstaates des Mannes gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (zust. Jayme IPRax 1987, 95, Henrich IPRax 1987, 93 und - insoweit - Rauscher NJW 1987, 531). Auf die Fragen, die sich daraus ergeben, daß das Haager Ehewirkungsabkommen von den Niederlanden zu dem 23. August 1977 gekündigt worden (s. BGBl. 1977 II S. 444) und damit im Verhältnis zu den Niederlanden außer Kraft getreten ist, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Insbesondere kann dahinstehen, ob als Folge des im Ehegüter-Kollisionsrecht geltenden sog. Unwandelbarkeitsgrundsatzes ehegüterrechtliche Verweisungsbestimmungen selbst eines gekündigten Abkommens weiterhin anzuwenden sein können (vgl. insoweit Klinke IPRax 1983, 132,
135 f. zu einer dahingehenden Entscheidung des niederländischen "Hoge Raad" vom 27. März 1981).
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2.	Das anwendbare Ehegüterrecht ist nunmehr nach den Bestimmungen des am 1. September 1986 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I S. 1142) zu bestimmen. Übergangsfragen sind nach Art. 220 Abs. 3 EGBGB zu beurteilen. Diese Regelung gilt hier für den Fall, daß sich das anwendbare Ehegüterrecht wegen der Kündigung des Ehewirkungsabkommens durch die Niederlande nach autonomem deutschen Kollisionsrecht bestimmt, unmittelbar, sonst - sofern "an sich" weiterhin Art. 2 Abs. 1 des Abkommens anwendbar wäre - entsprechend (s. hierzu näher Senatsurteil aaO S. 1201 f.; zust. Jayme aaO). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen
 Art. 220 Abs. 3 EGBGB hält der Senat, wie er in dem Urteil vom 17. September 1986 (aaO S. 1202) und in einem weiteren Urteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 37/86 - zur Veröffentlichung bestimmt) im einzelnen dargelegt hat, letztlich nicht für durchgreifend.
3.	a) Die Übergangsregelung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB unterscheidet für güterrechtliche Wirkungen von Ehen, die
- wie die Ehe der Parteien - nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen worden sind, zwischen der Zeit bis zu dem 8. April 1983, für die Satz 1 gilt, und der Zeit nach dem 8. April 1983, für die Sätze 2 bis 4 gelten.
Da die Scheidung der Ehe der Parteien in die Zeit nach dem 8. April 1983 fällt und damit eine güterrechtliehe Abwicklung nach diesem Stichtag in Frage steht, ist zufolge Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB die Vorschrift des Art. 15 EGBGB anzuwenden. Dabei ergeben sich freilich für Ehen, in denen für güterrechtsrelevante Vorgänge bis zu dem 8. April 1983 Art. 220 Abs. 3 Satz 1 EGBGB gegolten hätte, in zweifacher Hin-
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sicht Besonderheiten. Zum einen wirkt die in Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB hilfsweise vorgesehene Berufung des Rechts, "dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind", ggf. auf die Zeit nach dem 8. April 1983 herüber. Zum zweiten findet Art. 15 EGBGB gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 3 auf Ehen, für die bis zu dem 8. April 1983 die Vorschrift des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB anzuwenden war, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung (Art. 15 Abs. 1 EGBGB) der 9. April 1983 tritt (s. zu alledem im einzelnen Senatsurteile vom 17. September 1986 aaO und vom 8. April 1987 aaO).
b) Hiernach gilt im Falle der Parteien für die Ermittlung des anwendbaren Ehegüterrechts folgendes:
aa) In erster Linie wäre das Ehegüterrecht des Staates berufen, dem die Parteien übereinstimmend bei der Eheschließung (Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) oder, sofern für die Zeit bis zu dem 8. April 1983 Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB anwendbar gewesen wäre, am 9. April 1983 angehört haben (Art. 220 Abs. 3 Satz 3 EGBGB). Das eine wie das andere scheidet hier aus, da zu beiden Zeitpunkten die Ehefrau Deutsche, der Ehemann aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Niederländer war.
bb) Danach kommt es zunächst darauf an, ob sich die Parteien im Sinne des Anknüpfungstatbestandes des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, der im Rahmen des Art. 220 Abs. 3
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Satz 2 E6BGB weiter wirkt (s.o. zu a), einem bestimmten Recht unterstellt haben oder von dessen Geltung ausgegangen sind. Die insoweit nach Lage des Falles in Betracht zu ziehenden Umstände - Eintragung der Parteien im Grundbuch als Miteigentümer in niederländischer Gütergemeinschaft einerseits (vgl. auch Henrich aaO S. 94 li.Sp.), Eheschließung und ständiger Aufenthalt im deutschen Rechtskreis andererseits - sind bisher nicht gewürdigt worden. Das zu tun, ist Sache des Tatrichters. Im übrigen müssen die Parteien Gelegenheit erhalten, zu diesem erst durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts rechtserheblich gewordenen Gesichtspunkt vorzutragen und ggf. Beweis anzubieten. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Senat weist in diesem Zusammenhänge auf folgendes
 hin:
Indem das Gesetz in Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB hilfsweise das Recht beruft, dem Ehegatten sich "unterstellt" haben, respektiert es insoweit der Sache nach für Übergangsfälle eine formfreie und ggf. nur schlüssige Rechtswahl. Zugleich wird einer solchen Rechtswahl von Gesetzes wegen gleich geachtet, wenn die Ehegatten von der Anwendbarkeit eines bestimmten Rechts lediglich "ausge-gangen" sind; für diesen Fall wird eine (schlüssige) Rechtswahl gleichsam fingiert. Daraus folgt, daß das nach Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB berufene Recht auch dann maßgeblich bleibt, wenn einer der Ehegatten später anderen Sinnes geworden ist. Er kann dem Anknüpfungstatbestand des Art. 220
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Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGB6B ebensowenig einseitig den Boden entziehen, wie er sich einseitig von einer förmlichen Rechtswahl lösen kann. Ein Wechsel des anzuwendenden Rechts kann nur in der Weise eintreten, daß sich die Ehegatten später gemeinsam einem anderen Recht unterstellen oder - was gleichsteht - von seiner Anwendbarkeit ausgehen. Das bedeutet, daß das Recht gilt, dem sich die Ehegatten zuletzt gemeinschaftlich unterstellt haben oder von dessen Anwendbarkeit sie zuletzt übereinstimmend ausgegangen sind, ein späteres einseitiges Abrücken hiervon aber unbeachtlich bleibt.
cc) Läßt sich nicht feststellen, daß sich die Parteien im Sinne von Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB einem bestimmten Recht unterstellt haben oder von seiner Anwendbarkeit ausgegangen sind, ergibt sich damit zugleich, daß die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Parteien bis zu dem 8. April 1983 nach dem durch Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB berufenen Recht zu beurteilen gewesen wären. Folglich gilt Art. 15 EGBGB (über Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB) mit der Maßgabe, daß es auf die Verhältnisse am 9. April 1983 ankommt (Art. 220 Abs. 3 Satz 3 EGBGB). Für diesen Fall sind
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daher die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Parteien nach deutschem Recht zu beurteilen, da beide Parteien am 9. April 1983 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben (Art. 15 Abs. 1 i.V. mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 E6B6B).
Lohmann
 Blumenrohr
Krohn
 Macke
Zysk