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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 1. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Lohmann und des Richters Portmann durch den Kläger wird für unbegründet erklärt. Dezember 1986 zu dem Anlaß genommen, die Unterzeichner des Beschlusses, den Vorsitzenden Richter und den Richter PflHHA wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zitierte Normen: § 42 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
54/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 1. April 1987
beschlossen:
Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Lohmann und des Richters Portmann durch den Kläger wird für unbegründet erklärt.
Gründe
 Der Kläger hat die Versagung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz mangels Erfolgsaussicht durch den Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1986 zu dem Anlaß genommen, die Unterzeichner des Beschlusses, den Vorsitzenden Richter
 und den Richter PflHHA wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er verweist auf die Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht, dessen Urteil eine offensichtliche Fehlentscheidung sei. Da die abgelehnten Richter dies nicht erkannt oder akzeptiert hätten, diese vielmehr eine "Quasi-Vorentscheidung" zu seinem Nachteil getroffen hätten, hege er Mißtrauen gegen deren Unparteilichkeit .
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein
WI
Grund vorliegt, der bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt der Partei die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Gesuchstellers haben auszuscheiden.
Aus der Begründung des Ablehnungsgesuchs des Klägers geht hervor, daß dieses auf derartigen Vorstellungen und Gedankengängen beruht. Eine "Quasi-Vorentscheidung" war von den abgelehnten Richtern durch das Gesetz (§ 114 S. 1 ZPO) abverlangt. Die Mitwirkung an einer für die Partei ungünstigen Entscheidung ist kein Ablehnungsgrund.
Blumenrohr
 Zysk