Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Unterhaitsanspruch seiner Tochter geltend, den sie als Trägerin der Sozialhilfe auf sich übergeleitet hat. Januar 1981 forderte die Klägerin den Beklagten auf, monatlich 578 DM an sie zu zahlen, und leitete den Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihn auf sich über. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1984, 84 veröffentlicht ist, hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit vom 1. Da die Klägerin einen nach § 90 BSHG übergeleiteten Unterhaitsan-spruch geltend macht, hängt der Bestand des Berufungsurteils davon ab, ob die Tochter des Beklagten von diesem für die Zeit vom 1. Diese Berechtigung kann, wie das Berufungsgericht richtig sieht, auch dann bestehen, wenn der Bedürftige - wie im vorliegenden Fall - bereits volljährig ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist nach den Erklärungen der Parteien vor dem Berufungsgericht unstreitig. Zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses sei die Tochter des Beklagten damals nicht in der Lage gewesen, da sie das am ■■■■ 1979 geborene erste Kind habe betreuen müssen. Für die letzten Monate der zweiten Schwangerschaft und die an die zweite Niederkunft 1983) anschließende Zeit, in der die Tochter den Säugling zu pflegen und dazu weiterhin das erstgeborene Kind zu betreuen hatte, hat das Berufungsgericht angenommen, sie habe bis Ende Juni 1983 nicht erwerbstätig sein können. Auf ihren Unterhaitsbedarf könne auch kein Entgelt für die Betreuung ihres Lebenspartners in entsprechender Anwendung des § 850 h Abs. 2 ZPO angerechnet werden, da dieser nicht leistungsfähig sei. Juli 1983 hat es hingegen eine Erwerbsobliegenheit der Tochter des Beklagten bejaht und demgemäß die Bedürftigkeit - und damit den Unterhaltsanspruch - enden lassen, weil nunmehr ihr Lebensgefährte, der Vater der Kinder, für deren Betreuung und Pflege zur Verfügung gestanden habe und sie so habe entlasten können. a) Allerdings mag sich die bisherige Betrachtung der Bedürftigkeit insoweit als richtig erweisen, als die Zurechnung einer Vergütung für Versorgungsleistungen, welche die Tochter des Beklagten ihrem jetzt bei ihr wohnenden Lebensgefährten erbracht hat (vgl. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die weitgehende Freistellung des ein noch nicht schulpflichtiges Kind betreuenden Ehegatten von der Erwerbsobiiegenheit im Recht des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1570 BGB finde ihren Grund in der besonderen Mitverantwortung des anderen Ehegatten für das gemeinsame, auch von ihm abstammende Kind. Wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - darum handelt, ob ein erwachsenes, gesundes Kind seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, sind an die Beurteilung, dieses sei außerstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, strenge Anforderungen zu stellen. Für die Obliegenheit des erwachsenen Unterhaltsgläubigers zur Nutzung seiner Arbeitskraft gelten mithin ähnliche Maßstäbe wie für den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu dem minderjährigen Kind (BGB-RGRK/ Mutschler aaO Rdn. 18). cc) Die strengere Beurteilung der Bedürftigkeit beeinflußt auch die Antwort auf die Frage, ob und unter welchen Umständen ein erwachsener Abkömmling wegen der Betreuung eines Kindes von der Erwerbsobiiegen-heit frei gestellt und deshalb seinen Eltern gegenüber als unterhaltsbedürftig anzusehen ist. Diese Unterhaltspflicht, die derjenigen der Eltern der Kindesmutter vorgeht (Abs.3 Satz 2 der Vorschrift), im vorliegenden Falle aber die Verpflichtung des Beklagten nicht zurücktreten läßt, weil der Kindesvater leistungsunfähig ist, kann für die Zeit nach der Geburt von acht Wochen bis auf ein Jahr verlängert werden. Voraussetzung der Anspruchserstreckung ist danach, daß die Betreuung und Versorgung des Kindes durch die Mutter in dessen Interesse erforderlich ist, weil eine Möglichkeit zu anderer Versorgung, z.B. in einer Tagesheimstätte oder bei Verwandten, nicht besteht. Die Eltern der Kindesmutter, die dieser in der Zeit, für welche ein Unterhaitsanspruch aus § 1615 1 BGB gegen den Kindesvater besteht, nur nachrangig und allgemein nur nach der Erschöpfung aller Erwerbsmöglichkeiten der Tochter unterhaltspflichtig sind, können nicht strenger haften. Vielmehr bedarf es der Prüfung durch den Tatrichter, ob bereits in der genannten Zeit eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung bestand, so daß die Tochter des Beklagten - mit den daraus resultierenden Ansprüchen auf Mutterschutz für die letzte Zeit der zweiten Schwangerschaft und für eine Zeitspanne nach der zweiten Geburt - in einem festen Anstellungsverhältnis halb- oder ganztägig erwerbstätig sein konnte. Insoweit kann neben den Möglichkeiten des Einsatzes von Verwandten oder der Kindesbetreuung in einer Tagesheimstätte, denen ggfs, nachzugehen sein wird, auch der Umstand Bedeutung gewinnen, daß der nicht erwerbstätige Vater der Kinder und jetzige Lebenspartner der Tochter des Beklagten nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits früher die Woche von montags bis freitags bei der Tochter verbracht hat und damit möglicherweise schon damals für Aufgaben der Kindesbetreuung zur Verfügung stand. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zuriickverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht müßten allerdings unterbleiben, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, eine etwa festzu- Auf die Ursache der Bedürftigkeit des Unterhaitsgläubigers kommt es bei dem Unterhaltsanspruch unter Verwandten nach der gesetzlichen Konzeption - vorbehaltlich des Eingreifens der Regelung in § 1611 Abs. 1 BGB - nicht an (dazu OLG Hamburg FamRZ 1984, 607, 608; Köhler Handbuch des Unterhaltsrechts 6. 1. Soweit die Revision demgegenüber unter Berufung auf die Auffassung Diederichsens geltend macht, Eltern brauchten ihrer volljährigen Tochter - grundsätzlich - keinen Unterhalt zu leisten, damit diese ihr nichteheliches Kind betreuen könne (Palandt/Diederichsen aaO § 1601 An. 2 und § 1602 An. 2 e), vermag der Senat dem nicht zuzustimmen. Die Vorschrift des § 1610 Abs. 2 BGB stellt klar, daß der dem Unterhaltspflichtigen zur Last fallende Unterhaltsbedarf auch die Er-ziehungs- und Ausbildungskosten umfaßt. Damit ist nichts darüber gesagt, daß einem anderen nach Eintritt der Volljährigkeit auftretenden Unterhaitsbediirfnis, etwa infolge von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder auch einer nichtehelichen Entbindung, durch den Unterhaitsschuldner nicht abgeholfen zu werden brauchte. Auch daraus, daß das Gesetz für den Bereich des nachehelichen Unterhalts in § 1570 BGB einen eigenen Unterhaitsanspruch wegen der Pflege oder Erziehung eines (gemeinschaftlichen) Kindes vorsieht, insoweit also davon ausgeht, daß eine Erwerbsobliegenheit der Mutter in dieser Lage nicht besteht, im Verwandtenunterhalt aber eine entsprechende Regelung fehlt, ergibt sich nichts für die genannte Rechtsauffassung. Für eine allgemeine Erwerbsobiiegenheit der nichtehelichen Mutter, die Verwandte auf Unterhalt in Anspruch nimmt, ergibt sich daraus nichts. Vielmehr spricht die bereits genannte Regelung in § 1615 1 Abs.3 Satz 2 BGB, nach der die in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift für eine gewisse Zeit statuierte Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vorgeht, gegen die Richtigkeit der von der Revision vertretenen Rechtsansicht. 2 Satz 1 BGB bestehenden Pflicht des Empfängers, auch für den eigenen Unterhalt erhaltene Leistungen gleichmäßig zu seinem und der Kinder Unterhalt zu verwenden (BGH Urteil vom 23. 3. In den Mittelpunkt ihrer Angriffe auf das Berufungsurteil stellt die Revision die folgenden Erwägungen: Wer sich bewußt durch die Geburt eines nichtehelichen Kindes in den Zustand der Bedürftigkeit versetze, sei nicht als bedürftig im Sinne des § 1602 BGB anzusehen. Die Tochter des Beklagten habe gewußt, daß sie zur Betreuung ihres Kindes die Arbeit werde aufgeben müssen und damit auf Hilfe von dritter Seite angewiesen sein werde. Sie hätte den Wunsch nach Kindern zurückstellen müssen, bis sie mit deren Vater zusammenziehen, diesen zur Kindesbetreuung einsetzen und sich selber so die Freiheit für eine Erwerbstätigkeit würde schaffen können. Nach der Regelung der Bedürftigkeit nämlich beschränkt sich die Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten - außer derjenigen von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern -auf einen Beitrag zu dem Unterhalt, falls der Berechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, oder sie fällt sogar ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten darüber hinaus grob unbillig wäre ( § 1611 Abs. 1 und 2 BGB). Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (§ 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 1361 Abs.3 i.V. Aus dem Fehlen entsprechender Vorschriften für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der im Schrifttum herrschenden Meinung gefolgert, daß Leisturvgsunfähigkeit des Pflichtigen grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn er sie selbst - auch schuldhaft - herbei geführt hat (Senatsurteile vom 21. Allerdings kann dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nach dem auch das Unterhaltsrecht beherrschenden Grundsatz, daß Rechte nur nach Maßgabe von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wahrgenommen werden dürfen. Dem volljährigen Verwandten wird, wenn er durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, nach § 1611 Abs. 1 BGB nur ein Beitrag zu dem Unterhalt in der Höhe geschuldet, die der Billigkeit entspricht; die Verpflichtung entfällt in einem solchen Falle sogar ganz, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. § 1611 Abs. 1 BGB sieht eine Sanktion für den Fall vor, daß der Unterhaitsberechtigte seine Bedürftigkeit ganz oder teilweise selbst herbeigefiihrt hat. Andererseits schützt die Bestimmung ihn insoweit, als sein Verhalten keine Auswirkung auf den Unterhaitsanspruch haben soll, wenn ihm sittliches Verschulden nicht vorgeworfen werden kann (so zu § 65 Abs. 1 EheG Senatsurteil vom 18. Ein einfaches Verschulden an der eigenen Bedürftigkeit hindert oder mindert also den Anspruch auf Unterhalt nicht. Das entspricht allgemeiner Auffassung, von der offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist (OLG Köln FamRZ 1983, 643, 644; OLG Hamburg aaO S. c) Das Berufungsgericht hat - ohne nähere Darlegung - gemeint, daß der Tochter des Beklagten ein sittliches Verschulden an ihrer Bedürftigkeit nicht anzulasten sei. bb) Allerdings ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, daß gleichwohl in Ausnahmefällen die durch nichteheliche Mutterschaft verursachte Bedürftigkeit als auf einem sittlichen Verschulden beruhend angesehen wird und deshalb nicht oder nur in verringertem Maße zu dem Verwandtenunterhait berechtigt. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht den Vorwurf, die Tochter des Beklagten sei durch sittliches Verschulden bedürftig geworden, ohne Rechtsfehler verneint (ebenso in vergleichbaren Fällen OLG Hamburg aaO S.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 1601, 1602, 1611 Zum Unterhaltsanspruch eines erwachsenen Kindes (hier: einer Tochter mit nichtehelichen Kindern) gegen die Eltern. BGH, Urt.v. 6. Dezember 1984 - IVb ZR 53/83 - OLG Bremen AG Bremen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 53/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Dezember 1984 Ernst Justi zobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Heinrich B kstraße M, Bn Beklagter und Revi sionskläger. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freie Hansestadt Bremen - Stadtgemeinde vertreten durch den Senator für Soziales, Jugend und Sport, az.: mmam (mmm) m/». Klägerin und Revi sionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1984 durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. Juli 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Unterhaitsanspruch seiner Tochter geltend, den sie als Trägerin der Sozialhilfe auf sich übergeleitet hat. Die im Jahre 1951 geborene Tochter entstammt einer inzwischen geschiedenen Ehe des Beklagten. Dieser, als Angestellter in einem Kreditinstitut beschäftigt, ist kinderlos wiederverheiratet. Seine jetzige Ehefrau hat eigenes Erwerbseinkommen. Die geschiedene Ehefrau des Beklagten ist ohne Einkünfte; sie wird von ihrem neuen Ehemann unterhalten. Die Tochter des Beklagten war nach einer Ausbildung zu dem Speditionskaufmann mehrere Jahre lang in einem Reisebüro beschäftigt. Am 1979 gebar sie nichtehelich ein Kind. Seitdem ist sie nicht mehr erwerbstätig. Am 1983 wurde sie von einem zweiten Kind entbunden. Der Vater beider Kinder ist Wehrdienstbeschädigter. Er bezieht wegen einer Hirnverletzung eine Grundrente von monatlich 270 DM. Früher war sein Renteneinkommen höher. Seit April 1982 ist er rechtskräftig geschieden. Er arbeitet nicht und unterhält sich aus der Grundrente sowie aus Mitteln der Sozialhilfe. Seit 1. Januar 1983 lebt er mit der Tochter des Beklagten in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Die Klägerin gewährt der Tochter des Beklagten seit Ende März 1979 Hilfe zu dem Lebensunterhalt. Diese Sozialhilfe betrug bis 31. Dezember 1982 monatlich 762,58 DM; sie beläuft sich seitdem auf monatlich 411,40 DM. Mit Schreiben vom 30. Januar 1981 forderte die Klägerin den Beklagten auf, monatlich 578 DM an sie zu zahlen, und leitete den Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihn auf sich über. Im Rechtsstreit macht sie monatlich 300 DM ab 1. Februar 1981 als Teilbetrag eines Gesamtanspruchs sowie 4 % Zinsen aus 5.700 DM ab Klagezustellung (4. September 1982) geltend. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1984, 84 veröffentlicht ist, hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit vom 1. Februar 1981 bis 30. Juni 1983 monatlich 300 DM sowie 4 % Zinsen auf 5.700 DM seit 4. September 1982 zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision will der Beklagte erreichen. daß das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt wird. Entschei dungsgriinde: I. Da die Klägerin einen nach § 90 BSHG übergeleiteten Unterhaitsan-spruch geltend macht, hängt der Bestand des Berufungsurteils davon ab, ob die Tochter des Beklagten von diesem für die Zeit vom 1. Februar 1981 bis 30. Juni 1983 die Zahlung einer Unterhaitsrente in Höhe von monatlich 300 DM verlangen konnte (vgl. BGHZ 69, 190, 192). Als Grundlage dafür kommen nur die §§ 1601 ff. BGB in Betracht. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Anspruchsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Diese Berechtigung kann, wie das Berufungsgericht richtig sieht, auch dann bestehen, wenn der Bedürftige - wie im vorliegenden Fall - bereits volljährig ist. Der in Anspruch Genommene muß leistungsfähig sein; unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). II. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist nach den Erklärungen der Parteien vor dem Berufungsgericht unstreitig. III. 1. Das Berufungsgericht hat auch eine Bedürftigkeit der Tochter angenommen. Es ist davon ausgegangen, daß diese vom 1. Februar 1981 bis 30. Juni 1983 außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten, weil sie Erwerbseinkünfte weder erzielt habe noch in der erforderlichen Höhe habe erzielen können. Zunächst, bis zu dem Beginn der Mutterschutzfrist in der zweiten Schwangerschaft, habe sie zwar die Möglichkeit gehabt, stundenweise einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Daraus seien aber monatlich nur bis zu 400 DM netto erzielbar gewesen, so daß für jene Zeit ein ungedeckter Bedarf in Höhe der geltend gemachten 300 DM je Monat bleibe. Zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses sei die Tochter des Beklagten damals nicht in der Lage gewesen, da sie das am ■■■■ 1979 geborene erste Kind habe betreuen müssen. Für die letzten Monate der zweiten Schwangerschaft und die an die zweite Niederkunft 1983) anschließende Zeit, in der die Tochter den Säugling zu pflegen und dazu weiterhin das erstgeborene Kind zu betreuen hatte, hat das Berufungsgericht angenommen, sie habe bis Ende Juni 1983 nicht erwerbstätig sein können. Auf ihren Unterhaitsbedarf könne auch kein Entgelt für die Betreuung ihres Lebenspartners in entsprechender Anwendung des § 850 h Abs. 2 ZPO angerechnet werden, da dieser nicht leistungsfähig sei. Ab 1. Juli 1983 hat es hingegen eine Erwerbsobliegenheit der Tochter des Beklagten bejaht und demgemäß die Bedürftigkeit - und damit den Unterhaltsanspruch - enden lassen, weil nunmehr ihr Lebensgefährte, der Vater der Kinder, für deren Betreuung und Pflege zur Verfügung gestanden habe und sie so habe entlasten können. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Tochter bis 1. Juli 1983 unterhaltsbedürftig gewesen sei und der Unterhaltsanspruch daher erst von diesem Zeitpunkt an entfalle, unterliegt rechtlichen Bedenken. a) Allerdings mag sich die bisherige Betrachtung der Bedürftigkeit insoweit als richtig erweisen, als die Zurechnung einer Vergütung für Versorgungsleistungen, welche die Tochter des Beklagten ihrem jetzt bei ihr wohnenden Lebensgefährten erbracht hat (vgl. BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 42; Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 668 f., vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 523/80 - FamRZ 1980, 879, 880, vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366 und vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 663), hier ausscheiden muß, wenn dieser als leistungsunfähig anzusehen ist. b) Näherer Überprüfung bedarf aber die Frage, ob und inwieweit die Tochter des Beklagten für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1983 von der Obliegenheit, ihren Lebensunterhalt selbst zu erarbeiten, befreit, insbesondere durch Kindesbetreuung gehindert war, in ein festes An-stellungsverhältnis zu treten. aa) Auch insoweit ist allerdings dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zunächst im wesentlichen zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die weitgehende Freistellung des ein noch nicht schulpflichtiges Kind betreuenden Ehegatten von der Erwerbsobiiegenheit im Recht des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1570 BGB finde ihren Grund in der besonderen Mitverantwortung des anderen Ehegatten für das gemeinsame, auch von ihm abstammende Kind. Eine solche gesteigerte Mitverantwortung des Unterhaitsschuldners für das Kind des Unterhaltsgläubigers fehle in Fällen des Verwandtenunterhaits der hier vorliegenden Art. Im Rahmen von Ansprüchen nach § 1601 BGB seien daher schärfere Anforderungen an die Erwerbsobiiegenheit des Unterhaitsberechtigten zu stellen. bb) Oas ist richtig. Wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - darum handelt, ob ein erwachsenes, gesundes Kind seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, sind an die Beurteilung, dieses sei außerstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, strenge Anforderungen zu stellen. Die Vorschrift des § 1602 Abs. 1 BGB gibt der wirtschaftlichen Eigenverantwortung den Vorrang (ebenso BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1602 Rdn. 1). Demnach ist ein Volljähriger, der sich nicht in der Berufsausbildung befindet, zunächst ausschließlich für sich selbst verantwortlich; eine Unterhaltspflicht Verwandter für ihn setzt daher erst ein, wenn er sich nicht selbst unterhalten kann (vgl. OLG Köln FamRZ 1983, 942). Er ist nach Abschluß seiner Ausbildung gehalten, auch berufsfremde Tätigkeiten aufzunehmen, wenn es ihm nicht möglich ist, in dem erlernten Beruf sein Auskommen zu finden. Dabei sind ihm auch Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung zuzu demuten. Erst danach kommt eine Inanspruchnahme der Eltern in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 291). Für die Obliegenheit des erwachsenen Unterhaltsgläubigers zur Nutzung seiner Arbeitskraft gelten mithin ähnliche Maßstäbe wie für den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu dem minderjährigen Kind (BGB-RGRK/ Mutschler aaO Rdn. 18). cc) Die strengere Beurteilung der Bedürftigkeit beeinflußt auch die Antwort auf die Frage, ob und unter welchen Umständen ein erwachsener Abkömmling wegen der Betreuung eines Kindes von der Erwerbsobiiegen-heit frei gestellt und deshalb seinen Eltern gegenüber als unterhaltsbedürftig anzusehen ist. Zu diesem Punkte gibt das Gesetz in § 1615 1 BGB, also bei der Regelung der Unterhaitsverpflichtung des Vaters gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes, einen Anhaltspunkt. Diese Unterhaltspflicht, die derjenigen der Eltern der Kindesmutter vorgeht (Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift), im vorliegenden Falle aber die Verpflichtung des Beklagten nicht zurücktreten läßt, weil der Kindesvater leistungsunfähig ist, kann für die Zeit nach der Geburt von acht Wochen bis auf ein Jahr verlängert werden. Das Gesetz knüpft diese Verlängerung an die Voraussetzung, daß die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden könnte (Abs. 2 S. 2 und 3 der Vorschrift). Damit steht es nicht - wie aufgrund des noch nicht in der jetzigen Form präzisierten Regierungsentwurfs zu § 1615 1 BGB eher zu vertreten war (vgl. Brühl FamRZ 1967, 130, 132; s. aber andererseits bereits dazu die strengere Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. V/2370 S. 56 f.) - im Belieben der Kindesmutter, ob sie selbst das Kind versorgen möchte. Erläuterungen zu dem geltenden Recht, die in eine solche Richtung deuten (MünchKomm/ Köhler BGB § 1615 1 Rdn. 13; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1615 1 Rdn. 10; vgl. auch Odersky Nichtehelichengesetz 4. Aufl. BGB § 1615 1 Anm. IV 1 b), müssen deshalb Bedenken begegnen. Das Gesetz hat vielmehr einen betont objektiven Maßstab gewählt (so richtig Brüggemann FamRZ 1971, 140, 145 f.; ähnlich Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 60 I 3 mit Fußn. 13 - S. 945; Göppinger Unterhaitsrecht 4. Aufl. Rdn. 318; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1615 1 Anm. 2). Voraussetzung der Anspruchserstreckung ist danach, daß die Betreuung und Versorgung des Kindes durch die Mutter in dessen Interesse erforderlich ist, weil eine Möglichkeit zu anderer Versorgung, z.B. in einer Tagesheimstätte oder bei Verwandten, nicht besteht. Die Eltern der Kindesmutter, die dieser in der Zeit, für welche ein Unterhaitsanspruch aus § 1615 1 BGB gegen den Kindesvater besteht, nur nachrangig und allgemein nur nach der Erschöpfung aller Erwerbsmöglichkeiten der Tochter unterhaltspflichtig sind, können nicht strenger haften. dd) Hiernach kann die Annahme des Oberlandesgerichts, die Tochter des Beklagten sei in der Zeit vom 1. Februar 1981 bis 30. Juni 1983 unterhaltsbedürftig und damit anspruchsberechtigt gewesen, mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Vielmehr bedarf es der Prüfung durch den Tatrichter, ob bereits in der genannten Zeit eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung bestand, so daß die Tochter des Beklagten - mit den daraus resultierenden Ansprüchen auf Mutterschutz für die letzte Zeit der zweiten Schwangerschaft und für eine Zeitspanne nach der zweiten Geburt - in einem festen Anstellungsverhältnis halb- oder ganztägig erwerbstätig sein konnte. Insoweit kann neben den Möglichkeiten des Einsatzes von Verwandten oder der Kindesbetreuung in einer Tagesheimstätte, denen ggfs, nachzugehen sein wird, auch der Umstand Bedeutung gewinnen, daß der nicht erwerbstätige Vater der Kinder und jetzige Lebenspartner der Tochter des Beklagten nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits früher die Woche von montags bis freitags bei der Tochter verbracht hat und damit möglicherweise schon damals für Aufgaben der Kindesbetreuung zur Verfügung stand. IV. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zuriickverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht müßten allerdings unterbleiben, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, eine etwa festzu- 10 - stellende Bedürftigkeit der Tochter des Beklagten sei deshalb unter-hal tsrechtl ich unbeachtlich, weil sie ihre Ursache in der nichtehelichen Mutterschaft finde. Mit dieser Ansicht vermag die Revision jedoch nicht durchzudringen. Auf die Ursache der Bedürftigkeit des Unterhaitsgläubigers kommt es bei dem Unterhaltsanspruch unter Verwandten nach der gesetzlichen Konzeption - vorbehaltlich des Eingreifens der Regelung in § 1611 Abs. 1 BGB - nicht an (dazu OLG Hamburg FamRZ 1984, 607, 608; Köhler Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdn. 77). 1. Soweit die Revision demgegenüber unter Berufung auf die Auffassung Diederichsens geltend macht, Eltern brauchten ihrer volljährigen Tochter - grundsätzlich - keinen Unterhalt zu leisten, damit diese ihr nichteheliches Kind betreuen könne (Palandt/Diederichsen aaO § 1601 Anm. 2 und § 1602 Anm. 2 e), vermag der Senat dem nicht zuzustimmen. Der Umkehrschluß aus §§ 1610 Abs. 2, 1570 BGB trägt diese Ansicht nicht. Die Vorschrift des § 1610 Abs. 2 BGB stellt klar, daß der dem Unterhaltspflichtigen zur Last fallende Unterhaltsbedarf auch die Er-ziehungs- und Ausbildungskosten umfaßt. Damit ist nichts darüber gesagt, daß einem anderen nach Eintritt der Volljährigkeit auftretenden Unterhaitsbediirfnis, etwa infolge von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder auch einer nichtehelichen Entbindung, durch den Unterhaitsschuldner nicht abgeholfen zu werden brauchte. Auch daraus, daß das Gesetz für den Bereich des nachehelichen Unterhalts in § 1570 BGB einen eigenen Unterhaitsanspruch wegen der Pflege oder Erziehung eines (gemeinschaftlichen) Kindes vorsieht, insoweit also davon ausgeht, daß eine Erwerbsobliegenheit der Mutter in dieser Lage nicht besteht, im Verwandtenunterhalt aber eine entsprechende Regelung fehlt, ergibt sich nichts für die genannte Rechtsauffassung. Dies erklärt sich vielmehr daraus, daß nachehelicher Unterhalt nur dann geschuldet wird, wenn bestimmte im Gesetz enumerativ aufgefiihrte Bedürfnislagen zu bestimmten Einsatz- Zeitpunkten vorliegen. Demgegenüber ist der gesetzlichen Regelung des Verwandtenunterhalts eine derartige Einschränkung fremd. Sie enthält deshalb auch keine erschöpfende Aufzählung einzelner, zu dem Unterhalt berechtigender Bedarfsgründe. Für eine allgemeine Erwerbsobiiegenheit der nichtehelichen Mutter, die Verwandte auf Unterhalt in Anspruch nimmt, ergibt sich daraus nichts. Vielmehr spricht die bereits genannte Regelung in § 1615 1 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach der die in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift für eine gewisse Zeit statuierte Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vorgeht, gegen die Richtigkeit der von der Revision vertretenen Rechtsansicht. Letztere Unterhaits-verpflichtung, die nach Lage der Dinge in aller Regel die Eltern der nichtehelichen Mutter treffen wird, setzt das Gesetz danach als möglich voraus. 2. Der Berücksichtigung des Unterhaitsbediirfnisses der nichtehelichen Mutter steht weiterhin nicht der von der Revision ins Feld geführte Gesichtspunkt entgegen, es sei nicht der Zweck des Unterhaitsan-spruchs, Kindern die Möglichkeit zu bieten, selbst Kinder großzuziehen. Allerdings dient der Unterhaitsanspruch der Behebung eigenen Unterhaltsbedürfnisses. Sein Zweck geht nicht dahin, dem Empfänger die Möglichkeit zu bieten, seinerseits aus der Unterhaltsleistung Verbindlichkeiten zu erfüllen. Insbesondere erhöhen - ungeachtet der unter den Voraussetzungen der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehenden Pflicht des Empfängers, auch für den eigenen Unterhalt erhaltene Leistungen gleichmäßig zu seinem und der Kinder Unterhalt zu verwenden (BGH Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 -FamRZ 1980, 555) - gegen den Empfänger gerichtete Unterhaitsforde-rungen nicht dessen Bedarf (vgl. LG Köln NJW 1959, 1324; BGB-RGRK/ Mutschler aO § 1610 Rdn. 25; Göppinger/Wenz aaO Rdn. 974). Anderenfalls würde man zu einer mittelbaren Unterhaltsgewährung nicht - oder 12 noch nicht (vgl. § 1606 BGB) - Unterhaltspflichtiger gelangen (so richtig MiinchKomm/Köhler aaO § 1602 Rdn. 6). Darum geht es hier aber nicht. Die Tochter soll durch die von dem Beklagten zu zahlende Geldrente nicht in den Stand versetzt werden, ihrerseits daraus Barunterhalt zu leisten. Der Unterhalt soll vielmehr der Deckung ihres eigenen Lebensbedarfs dienen, den selbst zu verdienen sie gegebenenfalls durch die Kindesbetreuung außerstande war. 3. In den Mittelpunkt ihrer Angriffe auf das Berufungsurteil stellt die Revision die folgenden Erwägungen: Wer sich bewußt durch die Geburt eines nichtehelichen Kindes in den Zustand der Bedürftigkeit versetze, sei nicht als bedürftig im Sinne des § 1602 BGB anzusehen. Auch auf seiten des Unterhaltspflichtigen wirke die bewußte Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht entlastend. Im übrigen sei ein etwaiger Unterhaitsanspruch nach § 1611 BGB wegen sittlichen Verschuldens verwirkt. Die Tochter des Beklagten habe gewußt, daß sie zur Betreuung ihres Kindes die Arbeit werde aufgeben müssen und damit auf Hilfe von dritter Seite angewiesen sein werde. Sie hätte den Wunsch nach Kindern zurückstellen müssen, bis sie mit deren Vater zusammenziehen, diesen zur Kindesbetreuung einsetzen und sich selber so die Freiheit für eine Erwerbstätigkeit würde schaffen können. Da ihr ein solches Verhalten durchaus zuzu demuten gewesen wäre, sei es grob unbillig, den Beklagten als Unterhaltsschuldner in Anspruch zu nehmen. Dem kann nicht gefolgt werden. a) Soweit die Revision darauf abhebt, daß auch auf seiten des Unterhaltsverpflichteten die bewußte Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht entlastend wirke, kann schon diesem Ausgangspunkt - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht zugestimmt werden. Die rechtliche Beurteilung ist differenzierter: Das Gesetz trifft keine besondere Bestimmung fiir den Fall, daß der Unterhaltspflichtige seine Leistungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Darin unterscheidet sich die Regelung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von derjenigen der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Nach der Regelung der Bedürftigkeit nämlich beschränkt sich die Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten - außer derjenigen von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern -auf einen Beitrag zu dem Unterhalt, falls der Berechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, oder sie fällt sogar ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten darüber hinaus grob unbillig wäre ( § 1611 Abs. 1 und 2 BGB). Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (§ 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 1361 Abs. 3 i.V. mit § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Aus dem Fehlen entsprechender Vorschriften für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der im Schrifttum herrschenden Meinung gefolgert, daß Leisturvgsunfähigkeit des Pflichtigen grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn er sie selbst - auch schuldhaft - herbei geführt hat (Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 794, vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914, vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 2/82 - FamRZ 1983, 995 und vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83, zur Veröffentlichung vorgesehen; OLG Köln FamRZ 1980, 362, 363; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 718, 719; AK-BGB/Derleder § 1603 Rdn. 6; BGB-RGRK/Mutschler aaO § 1603 Rdn. 7; Göppinger/Wenz aaO Rdn. 1155; Hoppenz NJW 1984, 2327; MünchKomm/Köhler § 1603 Rdn. 5; Palandt/Diederichsen aaO § 1603 Anm. 2 d). Allerdings kann dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nach dem auch das Unterhaltsrecht beherrschenden Grundsatz, daß Rechte nur nach Maßgabe von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wahrgenommen werden dürfen. unter bestimmten Umständen verwehrt sein (s. dazu die bereits genannten Senatsurteile vom 21. April 1982, 9. Juni 1982 und 26. September 1984). b) Wie dargelegt, stellt das Gesetz demgegenüber für die Fälle selbstverschuldeter Bedürftigkeit Regelungen bereit (§ 1611 Abs. 1 BGB, § 1579 Abs. 1 Nr. 3, § 1361 Abs. 3 i.V. mit § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB, s. auch § 65 Abs. 1 EheG). Dem volljährigen Verwandten wird, wenn er durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, nach § 1611 Abs. 1 BGB nur ein Beitrag zu dem Unterhalt in der Höhe geschuldet, die der Billigkeit entspricht; die Verpflichtung entfällt in einem solchen Falle sogar ganz, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Diese Sondervorschrift schließt - ebenso wie diejenigen des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB und des § 65 Abs. 1 EheG - in ihrem Geltungsbereich den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze aus. § 1611 Abs. 1 BGB sieht eine Sanktion für den Fall vor, daß der Unterhaitsberechtigte seine Bedürftigkeit ganz oder teilweise selbst herbeigefiihrt hat. Andererseits schützt die Bestimmung ihn insoweit, als sein Verhalten keine Auswirkung auf den Unterhaitsanspruch haben soll, wenn ihm sittliches Verschulden nicht vorgeworfen werden kann (so zu § 65 Abs. 1 EheG Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803, 804). Ein einfaches Verschulden an der eigenen Bedürftigkeit hindert oder mindert also den Anspruch auf Unterhalt nicht. Das entspricht allgemeiner Auffassung, von der offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist (OLG Köln FamRZ 1983, 643, 644; OLG Hamburg aaO S. 608; AK-BGB/Derleder § 1611 Rdn. 2; BGB-RGRK/Mutschler § 1611 Rdn. 2; Palandt/Diederichsen aaO § 1602 Anm. 2 e; Puls DAVorm. 1975, 561, 595; Soergel/Lange aaO § 1611 Rdn. 3; ebenso zu dem alten Recht bereits BGB-RGRK/Scheffler 10-/11- Aufl. § 1602 Anm. 7 und § 1611 Anm. 5). c) Das Berufungsgericht hat - ohne nähere Darlegung - gemeint, daß der Tochter des Beklagten ein sittliches Verschulden an ihrer Bedürftigkeit nicht anzulasten sei. Dem stimmt der Senat zu. aa) Bei einem sittlichen Verschulden handelt es sich um Vorwerfbarkeit von erheblichem Gewicht (Senatsurteil vom 26. September 1984 aaO). Es liegt vor, wenn das Verhalten, das die Bedürftigkeit herbeigeführt hat, sittliche Mißbilligung verdient (BGB-RGRK/Scheffler aaO § 1611 Anm. 5; BGB-RGRK/Mutschler aaO § 1611 Rdn. 2). Der Bedürftige muß in vorwerfbarer Weise anerkannte Gebote der Sittlichkeit außer acht gelassen haben (Dolle Familienrecht II § 86 VII 2 b aa = S. 24). Diese sind nicht frei von Wandlungen. Wie der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Beschluß vom 3. Oktober 1984 (VIII ARZ 2/84) näher dargelegt hat, läßt sich heute eine allgemein gültige Auffassung, das Zusammenleben nicht miteinander verheirateter Personen sei sittlich anstößig, nicht mehr feststenen (vgl. insoweit bereits BGH Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 58/81 - FamRZ 1982, 774). Das impliziert das Fehlen einer allgemein anerkannten sittlichen Mißbilligung intimen Umgangs zwischen erwachsenen Partnern im Rahmen einer nicht nur flüchtigen Verbindung. bb) Allerdings ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, daß gleichwohl in Ausnahmefällen die durch nichteheliche Mutterschaft verursachte Bedürftigkeit als auf einem sittlichen Verschulden beruhend angesehen wird und deshalb nicht oder nur in verringertem Maße zu dem Verwandtenunterhait berechtigt. Eine solche Bewertung kann sich insbesondere aus dem Bezug des Verhaltens der Bedürftigen zu der Unterhai tsverpfl ichtung ihrer Eltern ergeben (vgl. zur Bedeutung des Unterhaltsbezuges im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der mutwilligen Herbei- 16 - fijhrung der Bedürftigkeit in § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB das Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn eine gesunde volljährige Tochter den Mühen des Erwerbslebens zu entgehen trachtet und zu diesem Zweck über nichteheliche Mutterschaft und die dadurch gegenüber ihren Eltern ausgelösten Unterhaltsansprijche weiter auf deren Kosten zu leben beabsichtigt (Arbeitsscheu, vgl. Soergel/Lange aaO § 1611 Rdn. 3). Ein schrankenloses Recht auf Selbstverwirklichung durch Mutterschaft auf Kosten Dritter kann nicht anerkannt werden. Hingegen kann das Unwerturteil im Regelfall nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Partner in dem sensiblen Bereich des intimen Umgangs (sichere) Maßnahmen der Familienplanung getroffen haben. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht den Vorwurf, die Tochter des Beklagten sei durch sittliches Verschulden bedürftig geworden, ohne Rechtsfehler verneint (ebenso in vergleichbaren Fällen OLG Hamburg aaO S. 608 sowie offenbar auch OLG Frankfurt am Main FamRZ 1982, 732, 733). Blumenrohr Portmann Macke Zysk Nonnenkamp