Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 7. Beide Kinder lebten mit ihren Eltern bis zu dem Sommer 1978 eine Zeit lang in Algerien, wo der Beklagte als Baustellenleiter berufstätig war. Der Beklagte ließ mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 4.September 1978 der Klägerin zu 1) mitteilen, daß er Scheidungsantrag eingereicht habe und daß er für die Dauer des Scheidungsverfahrens bereit sei, die Frage des laufenden Unterhalts großzügig zu regeln; er werde weiterhin der Tochter S. Damit jedoch die Unterhaltsansprüche der Kinder und unserer Mandantin selbst zutreffend berechnet werden können, dürfen wir Ihren Auftraggeber auf diesem Wege ersuchen, zu unseren Händen Auskunft über sein vollständiges, in den letzten 12 Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages erzieltes Einkommen zu erteilen. Im Zuge des weiteren Schriftwechsels zwischen den Verfahrensbevollmächtigten beider Ehegatten ließ die Klägerin zu 1) ihr Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 9. Juli 1979, ob jetzt terminiert werden solle und ob sich die Parteien über den für die Zeit nach der Scheidung zu zahlenden Unterhalt inzwischen geeinigt hätten, ließ die Klägerin zu 1) durch Anwaltschreiben vom 17. "Eine Einigung der Parteien über den für die Zeit nach der Scheidung zu zahlenden Unterhalt liegt bislang noch nicht vor. November 1978 geltend, deren BestiInnung sie sich bis zur gleichzeitig verlangten Auskunft des Beklagten über sein Einkommen in der Zeit vom 1. und die Klägerin zu 2) ihren - in dem Scheidungsverfahren ihrer Eltern nicht verfolgbaren - Antrag zurückgenommen hatten, hat das Amtsgericht dem Auskunftsantrag der Klägerin zu 1) durch Teil-urteil vom 27. Mit der - nur in diesem Umfang zugelassenen - Revision machen die Klägerinnen wie zuletzt in zweiter Instanz geltend, der Beklagte müsse für die genannte Zeit rückwirkend über den geleisteten Unterhalt hinaus monatlich weitere 1.800 DM an die Klägerin zu 1) und 292,50 DM an die Klägerin zu 2) zahlen, weil er sich im Schuldnerverzug befunden habe. 1. Gemäß § 1613 Abs. 1 BGB, der nach §§ 1361 Abs.4 Satz 4, 1360 a Abs.3 BGB auf den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten entsprechend anzuwenden ist, kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unangefochten festgestellt, daß die noch in Streit stehenden Unterhaitsansprüche beider Klägerinnen erst am 24. Für die Monate November 1978 bis Oktober 1979 könnten die Klägerinnen über den vom Beklagten jeweils unstreitig im voraus gezahlten Unterhalt von zusammen monatlich 1.570 DM hinaus weiteren Unterhalt daher nur beanspruchen, wenn sich der Beklagte im Verzug befunden hätte. In Verzug kommt auch ein Unterhaltsschuldner regelmäßig erst durch die Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Aufforderung der Klägerinnen an den Beklagten, zur Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche eine Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, begründe hinsichtlich der Zahlungspflicht noch keinen Verzug. Sie will aus den Besonderheiten des familienrechtlichen Tatbestandes herleiten, daß ein Unterhaltsschuldner, der sich über den Grund der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche im klaren sei, schon dadurch in Verzug mit dem geschuldeten Unterhalt gerate, daß ihn der Gläubiger zur Vorlage der Unterlagen mahne, die er zur genauen Bezifferung des Unterhaltsanspruchs benötige. c) Als Mahnung im Sinne des § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Aufforderung regelmäßig nur angesehen werden, wenn sie dem Schuldner Klarheit darüber verschafft, welche Leistung er erbringen soll; stehen dem Gläubiger mehrere Forderungen gegen den Schuldner zu, muß die Mahnung deutlich machen, für welche dieser Forderungen der Gläubiger die Erfüllung begehrt. Für die der Mahnung nach § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichstehende Klagerhebung gilt nichts anderes: Auch die Klage muß auf die Verurteilung zu derjenigen Leistung gerichtet worden sein, wegen derer die Verzugsfolgen geltend gemacht werden. In einem Verfahren, in dem es um die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ging, dessen noch unbestimmte Höhe nur von der dem Erben obliegenden Wertermittlung des Nachlasses abhing, hat der IVa-ZivilSenat des Bundesgerichtshofs angenommen, der auskunftspflichtige Schuldner gerate durch eine unbe-zifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung grundsätzlich in Verzug (BGHZ 80, 269, 277). Daraus ergibt sich indessen entgegen der Meinung der Revision noch nicht, daß auch eine Aufforderung zur Vorlage der für die Wertermittlung benötigten Unterlagen schon ausreichen würde. Außerdem steht einer Übertragung des für das Pflichtteilsrecht ausgesprochenen Grundsatzes in den Bereich familienrechtlicher Unterhaltsschulden der vom Senat aus dem Erfordernis der bestimmten und eindeutigen Leistungsaufforderung entwickelte Grundsatz entgegen, daß die Mahnung des Unterhaltsberechtigten die geschuldete Leistung der Höhe nach genau - wenn auch nicht ausnahmslos ziffernmäßig - bezeichnen muß (vgl. Die Frage kann im vorliegenden Fall indessen offenbleiben, denn das Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin zu 1) vom 26. September 1978 enthält kein nach Art einer Stufenklage mit dem Auskunftsbegehren verbundenes und nur der Höhe nach noch unbestimmtes Zahlungsverlangen. Hieraus ergibt sich, daß der Beklagte unaufgefordert den Klägerinnen neben der Wohnungsgewährung Barunterhaltszahlungen von zusammen 1.570 DM im Monat (außer den weiteren monatlich 600 DM an die am Verfahren nicht beteiligte Tochter S.) mit seinem Schreiben vom 4. September 1978 - das im übrigen eine ganze Reihe von weiteren Fragen betraf, die sich aus dem vom Beklagten ebenfalls am 4. September 1978 anhängig gemachten Scheidungsverfahren ergaben - stellte die Klägerin zu 1) die Angemessenheit der vom Beklagten zugesagten Unterhaltsleistungen nicht von vornherein in Frage; das Verlangen nach Auskunft und Verdienstbescheinigung diente in diesem Zusammenhang erkennbar nur dazu, der Klägerin zu 1) eine Kontrollberechnung zu ermöglichen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von jenen, in denen ein Unterhaltsschuldner alle unterhaltsrechtlich erheblichen Tatsachen - insbesondere sein Leistungsvermögen und die Mittellosigkeit seiner minderjährigen Kinder - genau kennt, gleichwohl nichts zahlt und dann zur Leistung eines der Höhe nach nicht näher bezeichneten Unterhalts aufgefordert wird (vgl. Das weitere Verhalten der Klägerin spricht zudem dafür, daß es ihr zunächst nicht um eine Erhöhung des Trennungsunterhaits ging, sondern daß sie die Auskunft für die Berechnung der nach einer erwarteten Scheidung bestehenden Unterhaitsanspriiche verwenden wollte. August 1979 durch ihren Anwalt dem Familiengericht erklären ließ, als Folge der vom Beklagten verweigerten Auskunft über sein Einkommen hätten sich die Parteien bislang über den für die Zeit nach der Scheidung zu zahlenden Unterhalt nicht einigen können. 3. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht den Klagvortrag nicht unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob die noch im Streit befindlichen Forderungen als Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der für den Beklagten gemäß §§ 1361 Abs.4 Satz 4, 1605 BGB bestehenden Verpflichtung zur Auskunft über sein Einkommen und zur Vorlage einer Verdienstbescheinigung für die Monate September 1977 bis August 1978 begehrt werden könnten (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 14. November 1984 Ernst Justi zobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IVb ZR 52/83 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. Hannelore fcstraße KaflBS 2.. Angela M , geb. 1970, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1, wohnhaft ebenda. Klägerinnen und Revi sionsklägerinnen. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Matthias Straße Beklagter und Revi sionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. und J J / Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 1983 wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten der Revi sion. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 1) und der Beklagte waren seit dem 28. Juli 1961 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe stammen die im Jahre 1962 geborene - am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligte - Tochter S. und die iin Jahre 1970 geborene Klägerin zu 2). Beide Kinder lebten mit ihren Eltern bis zu dem Sommer 1978 eine Zeit lang in Algerien, wo der Beklagte als Baustellenleiter berufstätig war. In einer Ferienzeit, die die Familie in Deutschland verbrachte, trennte sich der Beklagte von der Klägerin zu 1) und kehrte allein nach Algerien zurück. Die Ehe wurde am 14. August 1980 auf den seit dem 5. September 1978 anhängigen Antrag des Beklagten rechtskräftig geschieden. Die Klägerin zu 2) lebt bei der Klägerin zu 1), der die elterliche Sorge übertragen ist; sie bewohnen eine Eigentumswohnung, die der Klägerin zu 1) und dem Beklagten zu gleichen Teilen gehört. Der Beklagte ließ mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 4.September 1978 der Klägerin zu 1) mitteilen, daß er Scheidungsantrag eingereicht habe und daß er für die Dauer des Scheidungsverfahrens bereit sei, die Frage des laufenden Unterhalts großzügig zu regeln; er werde weiterhin der Tochter S. das monatliche Internatsgeld (420 DM) sowie weiteren Barunterhalt (180 DM) unmittelbar zukommen lassen; die Klägerin zu 1) erhalte für die Klägerin zu 2) monatlich 370 DM und für sich selbst einen Barunterhalt von monatlich 1.200 DM, zusammen demnach 1.570 DM; darüber hinaus stelle er beiden das mietfreie Wohnen in der Eigentumswohnung zur Verfügung. Die Klägerin zu 1) ließ mit Anwaltschreiben vom 26. September 1978 u.a. folgendes erwidern: n Unsere Mandantin hat uns Ihr Anschreiben vom 4. September 1978 mit der Bitte um Beantwortung hereingereicht--- Wir sind beauftragt. Ihnen folgendes mitzuteilen: Frau MS^P ist bereit, an einer einverständlichen Durchführung des Scheidungsverfahrens - soweit möglich -mitzuwirken. Sie wird auch dem Scheidungsantrag nicht ausdrücklich widersprechen. Hinsichtlich der Unterhaltsfrage nimmt unsere Mandantin zunächst zur Kenntnis, daß ihr Auftraggeber sich bereit erklärt, die in Ihrem Schreiben vom 4. September 1978 aufgeführten Unterhaitsbeträge zu zahlen. Damit jedoch die Unterhaltsansprüche der Kinder und unserer Mandantin selbst zutreffend berechnet werden können, dürfen wir Ihren Auftraggeber auf diesem Wege ersuchen, zu unseren Händen Auskunft über sein vollständiges, in den letzten 12 Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages erzieltes Einkommen zu erteilen. Zu diesem Zweck ersuchen wir Ihren Mandanten, uns eine vollständige Lohnbescheinigung seiner Arbeitgeberin für die Zeit vom 01. Sept. 1977 bis 31. Aug. 1978 einschließlich vorzulegen. Die Bescheinigung soll die vollständigen Brutto- und Nettobezüge unter Aufschlüsselung der jeweiligen Abzüge sowie alle etwaigen Nebenleistungen der Arbeitgeberin, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Auslösung und Gewinnbeteiligung, umfassen. Dem Eingang sehen wir entgegen bis zu dem 11. Oktober 1978. Die Anwälte des Beklagten wiesen die Fristsetzung wegen des Auslandsaufenthalts des Beklagten als zu kurz zurück. Im Zuge des weiteren Schriftwechsels zwischen den Verfahrensbevollmächtigten beider Ehegatten ließ die Klägerin zu 1) ihr Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 9. November 1978 und 15. Dezember 1978 wiederholen. Nachdem das Scheidungsverfahren im Termin vom 17. Januar 1979 wegen Unklarheiten über die Trennungsdauer auf unbestimmte Zeit vertagt worden war, kam sie auf ihr Auskunftsersuchen zunächst nicht mehr zurück. Auf eine gerichtliche Anfrage vom 27. Juli 1979, ob jetzt terminiert werden solle und ob sich die Parteien über den für die Zeit nach der Scheidung zu zahlenden Unterhalt inzwischen geeinigt hätten, ließ die Klägerin zu 1) durch Anwaltschreiben vom 17. August 1979 antworten: "Eine Einigung der Parteien über den für die Zeit nach der Scheidung zu zahlenden Unterhalt liegt bislang noch nicht vor. Der Grund hierfür liegt allein im Verhalten des Antragstellers, der sich beharrlich weigert, seiner Ehefrau Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Entsprechende Aufforderungsschreiben der Unterzeichnenden vom 26. Sept., 09. Nov. und 15. Dez. 1978 sind bis heute ohne Antwort geblieben." Nachdem das Amtsgericht auf Antrag des Beklagten neuen Verhandlungstermin auf den 24. Oktober 1979 bestimmt hatte, machten die Klägerinnen und die Tochter S. im Wege der Stufenklage mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1979 - den der Beklagtenvertreter im Verhandlungster-min als zugestellt entgegennahm - Unterhaltsansprüche rückwirkend ab 1. November 1978 geltend, deren BestiInnung sie sich bis zur gleichzeitig verlangten Auskunft des Beklagten über sein Einkommen in der Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zu dem 30. September 1979 vorbehielten. Das Amtsgericht hat dieses Begehren der Klägerinnen als Folgesache gemäß § 623 ZPO im Verbundverfahren behandelt. Nachdem die Tochter S. und die Klägerin zu 2) ihren - in dem Scheidungsverfahren ihrer Eltern nicht verfolgbaren - Antrag zurückgenommen hatten, hat das Amtsgericht dem Auskunftsantrag der Klägerin zu 1) durch Teil-urteil vom 27. Dezember 1979 stattgegeben. Den Streit über die danach (mit Schriftsätzen vom 11. April 1980 und 11. Juli 1980) fiir die Zeit ab 1. November 1978 bezifferten Unterhaltsansprüche hat das Amtsgericht nach der Ehescheidung als isoliertes Unterhaltsverfahren fortgeführt. In dieses ist die Klägerin zu 2) als weitere Klägerin eingetreten. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Unterhaltszahlungen an beide Klägerinnen erst ab dem 1. November 1979 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen insoweit zurückgewiesen, wie sie Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. November 1978 bis 31. Oktober 1979 weiterverfolgt haben. Mit der - nur in diesem Umfang zugelassenen - Revision machen die Klägerinnen wie zuletzt in zweiter Instanz geltend, der Beklagte müsse für die genannte Zeit rückwirkend über den geleisteten Unterhalt hinaus monatlich weitere 1.800 DM an die Klägerin zu 1) und 292,50 DM an die Klägerin zu 2) zahlen, weil er sich im Schuldnerverzug befunden habe. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Gemäß § 1613 Abs. 1 BGB, der nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 BGB auf den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten entsprechend anzuwenden ist, kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unangefochten festgestellt, daß die noch in Streit stehenden Unterhaitsansprüche beider Klägerinnen erst am 24. Oktober 1979 rechtshängig geworden sind. Für die Monate November 1978 bis Oktober 1979 könnten die Klägerinnen über den vom Beklagten jeweils unstreitig im voraus gezahlten Unterhalt von zusammen monatlich 1.570 DM hinaus weiteren Unterhalt daher nur beanspruchen, wenn sich der Beklagte im Verzug befunden hätte. In Verzug kommt auch ein Unterhaltsschuldner regelmäßig erst durch die Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwar kann im Falle des § 284 Abs. 2 BGB (sog. Kalenderfälligkeit) Verzug auch ohne Mahnung eintreten; dies setzt bei fainilienrechtlichen Unterhaltspflichten aber voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, genau bekannt ist, wie das insbesondere bei vertraglich vereinbarten Unterhaltsleistungen oder nach gerichtlicher Verurteilung der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 354 m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und wird von den Klägerinnen auch nicht geltend gemacht. Ebensowenig kommt hier in Betracht, daß die Mahnung nach Treu und Glauben entbehrlich war, etwa weil der Beklagte über den freiwillig bezahlten Unterhalt hinausgehende Leistungen eindeutig und endgültig verweigert hatte (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 aaO und vom 24. Oktober 1984 - IVb ZR 43/83 - zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Demgemäß hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob das Anwaltschreiben der Klägerin zu 1) vom 26. September 1978 eine verzugsauslösende Mahnung darstellt. a) Das Berufungsgericht hat dies verneint und dazu ausgeführt: Aus dem genannten Schreiben ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für den Beklagten, welchen Unterhalt er zu zahlen habe. Eine genaue Bezeichnung des geschuldeten Unterhalts auch der Höhe nach sei aber Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges. Die Mahnung müsse bestimmt und eindeutig sein. Der Schuldner müsse aufgrund der Mahnung erkennen können, was an konkreten Zahlungsverpflichtungen auf ihn zukomme, um seine finanziellen Dispositionen treffen zu können. Die Aufforderung der Klägerinnen an den Beklagten, zur Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche eine Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, begründe hinsichtlich der Zahlungspflicht noch keinen Verzug. b) Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an den Inhalt einer verzugsaus-lösenden Mahnung überspannt habe. Sie will aus den Besonderheiten des familienrechtlichen Tatbestandes herleiten, daß ein Unterhaltsschuldner, der sich über den Grund der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche im klaren sei, schon dadurch in Verzug mit dem geschuldeten Unterhalt gerate, daß ihn der Gläubiger zur Vorlage der Unterlagen mahne, die er zur genauen Bezifferung des Unterhaltsanspruchs benötige. c) Als Mahnung im Sinne des § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Aufforderung regelmäßig nur angesehen werden, wenn sie dem Schuldner Klarheit darüber verschafft, welche Leistung er erbringen soll; stehen dem Gläubiger mehrere Forderungen gegen den Schuldner zu, muß die Mahnung deutlich machen, für welche dieser Forderungen der Gläubiger die Erfüllung begehrt. Durch die Mahnung, eine auf § 1605 BGB - allein oder i.V. mit § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB - beruhende Pflicht zur Auskunft oder zur Vorlage von Belegen zu erfüllen, kann der Schuldner daher nicht in Verzug mit einer Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt geraten (ebenso Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 6. Aufl., Rdn. 137 a gegen OLG Oldenburg FamRZ 1982, 731). Für die der Mahnung nach § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichstehende Klagerhebung gilt nichts anderes: Auch die Klage muß auf die Verurteilung zu derjenigen Leistung gerichtet worden sein, wegen derer die Verzugsfolgen geltend gemacht werden. Die Erhebung allein einer Auskunftsklage vermag daher für den erst aufgrund der Auskunft zu berechnenden Zahlungsanspruch noch keinen Verzug zu begründen. Diese Rechtsfolge tritt nur ausnahmsweise dann ein, wenn auch der Zahlungsanspruch sogleich rechtshängig gemacht wird. Hierfür eröffnet § 254 ZPO die verfahrensrechtliche Möglichkeit, bereits mit der Klage auf Auskunft diejenige auf Zahlung zu verbinden, die bestimmte Angabe der beanspruchten Zahlung jedoch vorzubehalten, bis die Auskunft erteilt ist. Ob die für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, Auskunfts- und Zahlungsverlangen durch Stufenklage zu verbinden, auf den Fall der außergerichtlichen Mahnung übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. In einem Verfahren, in dem es um die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ging, dessen noch unbestimmte Höhe nur von der dem Erben obliegenden Wertermittlung des Nachlasses abhing, hat der IVa-ZivilSenat des Bundesgerichtshofs angenommen, der auskunftspflichtige Schuldner gerate durch eine unbe-zifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung grundsätzlich in Verzug (BGHZ 80, 269, 277). Daraus ergibt sich indessen entgegen der Meinung der Revision noch nicht, daß auch eine Aufforderung zur Vorlage der für die Wertermittlung benötigten Unterlagen schon ausreichen würde. Außerdem steht einer Übertragung des für das Pflichtteilsrecht ausgesprochenen Grundsatzes in den Bereich familienrechtlicher Unterhaltsschulden der vom Senat aus dem Erfordernis der bestimmten und eindeutigen Leistungsaufforderung entwickelte Grundsatz entgegen, daß die Mahnung des Unterhaltsberechtigten die geschuldete Leistung der Höhe nach genau - wenn auch nicht ausnahmslos ziffernmäßig - bezeichnen muß (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. November 1983 - IVb ZR 31/82 - FamRZ 1984, 163 = NJW 1984, 868 m.w.N. und dazu kritisch Gießler FamRZ 1984, 954). Die Frage kann im vorliegenden Fall indessen offenbleiben, denn das Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin zu 1) vom 26. September 1978 enthält kein nach Art einer Stufenklage mit dem Auskunftsbegehren verbundenes und nur der Höhe nach noch unbestimmtes Zahlungsverlangen. Ein solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Schreibens noch aus dem Zusammenhang, in dem es geschrieben worden ist. Das kann der Senat als Revisionsgericht selbst beurteilen, weil das Berufungsgericht hierzu nichts ausgeführt, die erforderlichen Feststellungen aber durch die Beiziehung der die Korrespondenz enthaltenen Akten getroffen hat (vgl. BGHZ 65, 107, 112). 10 - Hieraus ergibt sich, daß der Beklagte unaufgefordert den Klägerinnen neben der Wohnungsgewährung Barunterhaltszahlungen von zusammen 1.570 DM im Monat (außer den weiteren monatlich 600 DM an die am Verfahren nicht beteiligte Tochter S.) mit seinem Schreiben vom 4. September 1978 bereits zugesagt hatte. In dem Schreiben vom 26. September 1978 - das im übrigen eine ganze Reihe von weiteren Fragen betraf, die sich aus dem vom Beklagten ebenfalls am 4. September 1978 anhängig gemachten Scheidungsverfahren ergaben - stellte die Klägerin zu 1) die Angemessenheit der vom Beklagten zugesagten Unterhaltsleistungen nicht von vornherein in Frage; das Verlangen nach Auskunft und Verdienstbescheinigung diente in diesem Zusammenhang erkennbar nur dazu, der Klägerin zu 1) eine Kontrollberechnung zu ermöglichen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von jenen, in denen ein Unterhaltsschuldner alle unterhaltsrechtlich erheblichen Tatsachen - insbesondere sein Leistungsvermögen und die Mittellosigkeit seiner minderjährigen Kinder - genau kennt, gleichwohl nichts zahlt und dann zur Leistung eines der Höhe nach nicht näher bezeichneten Unterhalts aufgefordert wird (vgl. dazu Gießler aaO S. 955). Das weitere Verhalten der Klägerin spricht zudem dafür, daß es ihr zunächst nicht um eine Erhöhung des Trennungsunterhaits ging, sondern daß sie die Auskunft für die Berechnung der nach einer erwarteten Scheidung bestehenden Unterhaitsanspriiche verwenden wollte. Denn sie hat das Auskunftsverlangen nicht mehr weiterverfolgt, nachdem das Scheidungsverfahren im Termin vom 17. Januar 1979 auf unbestimmte Zeit vertagt worden war. Dagegen steht es mit dem dargelegten Verständnis des Auskunftsbegehrens im Einklang, daß die Klägerin zu 1) unter dem 17. August 1979 durch ihren Anwalt dem Familiengericht erklären ließ, als Folge der vom Beklagten verweigerten Auskunft über sein Einkommen hätten sich die Parteien bislang über den für die Zeit nach der Scheidung zu zahlenden Unterhalt nicht einigen können. 3. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht den Klagvortrag nicht unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob die noch im Streit befindlichen Forderungen als Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der für den Beklagten gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 BGB bestehenden Verpflichtung zur Auskunft über sein Einkommen und zur Vorlage einer Verdienstbescheinigung für die Monate September 1977 bis August 1978 begehrt werden könnten (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. November 1983 aaO S. 164). Derartige Ansprüche haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht. Das angefochtene Urteil behält danach in vollem Umfang Bestand. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp >