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BGH · IVb ZR 51/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 51/83

Die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners tritt für den Empfänger von Unterhaltsleistungen, die aufgrund einer nicht dem materiellen Recht entsprechenden einstweiligen Anordnung geleistet worden sind, nicht schon mit der Rechtshängigkeit der Klage auf Feststellung ein, daß die Unterhaltspflicht nicht besteht. Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Das Amtsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben und mit Beschluß vom selben Tage die ZwangsvollStreckung aus der einstweiligen Anordnung einstweilen eingestellt. Die Beklagte hat sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da sie die erlangten Beträge für ihren allgemeinen Unterhalt verwendet habe. A. Das Ober!andesgericht bejaht einen Bereicherungsanspruch des Klägers (§ 812 BGB) und läßt den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) nicht durchgreifen, weil die Beklagte ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Feststenungsklage des Klägers Ende Mai 1979 gemäß § 818 Abs.4 BGB verschärft hafte. Zwar setze diese Vorschrift nach herrschender Auffassung die Rechtshängigkeit der Klage auf Rückforderung des ohne Rechtsgrund Erlangten voraus, doch sei sie nach ihrem Sinn und Zweck auf die Fälle entsprechend anwendbar, in denen vor dem Wegfall der Bereicherung ein Rechtsstreit über die Frage anhängig geworden sei, ob der Empfänger die später zurückzufordernde Leistung beanspruchen könne. Es wäre auch unpraktikabel, vom Leistenden jeweils nach der Unterhaltszahlung die Erhebung einer Rückforderungsklage zu verlangen, um auf diese Weise dem Einwand des Wegfalls der Bereicherung zu begegnen. 1. In den bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB kommt zu dem Ausdruck, daß die verschärfte Haftung gemäß § 818 Abs.4 BGB an die Rechtshängigkeit der Klage auf Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB) oder auf Leistung von Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) ankniipft. Weiter wird in den §§ 819 Abs. 1 und 820 Abs. 1 BGB die Haftung mit der Wendung umschrieben: "wie wenn der Anspruch auf Herausgabe ___ rechtshängig geworden wäre". Bei einem anderen dieser Fälle, der Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung, nennt das Gesetz in § 209 Abs. 1 BGB neben der Leistungsklage ausdrücklich auch die Klage auf Feststellung des Anspruchs. Bei Fällen ohne derartige ausdrückliche Regelung des Gesetzes, in denen sich die Rechtshängigkeit im Sinne einer Haftungssteigerung auswirkt, wird im Schrifttum angenommen, daß die Erhebung einer Feststenungsklage nicht ausreicht: so für die Eigentumsfeststen ungskl age in Bezug auf die verschärfte Haftung des Besitzers nach § 987 BGB (vgl. § 987 Rdn. 2) und für die auf Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtete Klage in Bezug auf die Verzinsungspflicht nach § 291 BGB (vgl. Auch bei § 818 Abs.4 BGB geht die herrschende Auffassung von dem Erfordernis der Erhebung einer Leistungsklage aus, ohne 2. Das Oberlandesgericht nimmt für seine Auffassung, daß in Fällen der vorliegenden Art die Rechtshängigkeit der negativen Feststenungsklage genügen müsse, auf eine Entscheidung des Reichsgerichts Bezug (RGZ 117, 112, 114). In dieser wird aber lediglich gesagt, daß auch die Rechtshängigkeit eines Hilfsantrages zur Auslösung der verschärften Haftung geeignet ist; in dem entschiedenen Fall hat es sich um den hilfsweise erhobenen Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks gehandelt. In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall hat es an der Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs nicht gefehlt, weil auch ein Hilfsanspruch - allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg des Hauptanspruchs - rechtshängig wird. Es ist denkbar, daß in Fällen der vorliegenden Art trotz Erfolges der negativen Feststellungsklage der Bereicherungsanspruch letztlich aus sonstigen Gründen scheitert, etwa weil in Bezug auf geleisteten Trennungsunterhait eine Rückforderungsabsicht nicht beweisbar ist (§ 1361 Abs.4 Satz 4 i.V. Die Vorschrift des § 818 Abs.4 BGB hat eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz zu dem Inhalt, daß die Herausgabepflicht des gutgläubig Bereicherten nicht zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf, daß dieser also auf Rückgewähr nur bis zur Grenze einer noch vorhandenen Bereicherung haftet. Wenn die Voraussetzungen des § 818 Abs.4 BGB erfüllt sind, nützt es dem Leistungsempfänger nichts, daß er sich in gutem Glauben an den Rechtsgrund der Leistung noch gegen die erhobene Klage zur Wehr setzt, sofern er letztlich unterliegt. Diese bewirkt nämlich nur, daß der Unterhaitsempfänger sich nicht auf den Wegfall des bei Rechtshängigkeit noch vorhandenen Unterhalts berufen kann. Hingegen würde die negative Feststenungskl age, ließe man sie ausreichen, darüber hinaus dazu führen, daß auch in Bezug auf Unterhaitszahlungen für künftige Zeiträume, die der Bereicherungsschuldner also im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht erhalten hat, die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich wäre. 5. Der Senat hat bereits entschieden, daß dann, wenn eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO über Bestand und Höhe des materiell-recht!ichen Unterhaitsanspruchs hinausgeht, wegen der Überzahlungen eine verschärfte Bereicherungshaftung nach § 820 BGB sowie ein Schadensersatzanspruch ohne Verschulden in entsprechender Anwendung der §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO nicht in Betracht kommen (Urteil vom 9. - wie im vorliegenden Fall - die Scheidung bereits rechtskräftig ausgesprochen worden ist, die im zugrundeliegenden Rechtsstreit erlassene einstweilige Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO aber fortwirkt, kann mit der Erhebung der negativen Feststellungsklage der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel verbunden werden (vgl. Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen derartigen Antrag gegen Ende des Verfahrens erster Instanz auch gestellt und hat damit Erfolg gehabt, so daß es über Februar 1980 hinaus zu Unterhaltsleistungen nicht gekommen ist. Dem Schuldner bleibt es im übrigen unbenommen, ohne Rücksicht auf eine vorherige Aufhebung des Titels alsbald nach der Unterhaitslei stung die Rückforderungsklage zu erheben, wodurch die Wirkungen des § 818 Abs.4 BGB allerdings nur insoweit ausgelöst werden, als bereits geleistete Zahlungen bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage noch nicht verbraucht worden sind. Würde die Beklagte aufgrund des § 818 Abs.4 BGB ohne Rücksicht auf ihr finanzielles Unvermögen zur Rückzahlung der von ihr verbrauchten Beträge verurteilt, hätte sie auch keine Aussicht, vom Sozialhilfeträger rückwirkend Unterstützung zu erlangen. § 818 Abs. 2 BGB nur dann, wenn sie aufgrund der Unterhaltszahlungen des Klägers entsprechende Aufwendungen aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen erspart hätte (vgl. In den Jahren 1979 und 1980 war es der Beklagten wirtschaftlich nicht möglich, den Miteigentumsanteil für ihren Unterhalt zu verwerten, so daß dahinstehen kann, ob sie dies ohne die Unterhaltszahlungen des Klägers getan hätte. Die erhobene Klage scheitert daran, daß die Bereicherung der Beklagten schon vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits entfallen ist.

Zitierte Normen: § 818 ZPO § 812 BGB § 262 ZPO § 209 BGB
BGBRechtRechtsgrundeinstweiligRechtshängigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
BGB § 818 Abs. 4; ZPO § 620 Satz 1 Nr. 6
Die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners tritt für den Empfänger von Unterhaltsleistungen, die aufgrund einer nicht dem materiellen Recht entsprechenden einstweiligen Anordnung geleistet worden sind, nicht schon mit der Rechtshängigkeit der Klage auf Feststellung ein, daß die Unterhaltspflicht nicht besteht.
BGH, Urt.v. 19. Dezember 1984 - IVb ZR 51/83 - OLG Karlsruhe
AG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
19. Dezember 1984 Mayer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IVb ZR 51/83
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Wendy
Ipl atz
 Beklagte und Revi si onskl ägeri n,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Hans-Georg
;traße
 Kläger und
 Revi sionsbeklagter.
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1984 durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 1983 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 1. Dezember 1982 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Ehe zwischen den Parteien ist seit dem 3. Januar 1979 rechtskräftig geschieden. In dem Scheidungsrechtsstreit ist dem Kläger durch einstweilige Anordnung aufgegeben worden, an die Beklagte ab 1. März 1978 einen monatlichen Unterhalt von 544 DM zu zahlen. Diese Unterhaltsleistungen sind bis einschließlich Februar 1980 im Wege der Pfändung beigetrieben worden.
 
Am 28. Mai 1979 hat der Kläger Klage auf Feststellung erhoben, daß der Beklagten ab 1. Juni 1979 kein Unterhaitsanspruch gegen ihn zustehe. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 1980 hat er primär beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung mit Wirkung vom 1. Juni 1979 für unzulässig zu erklären, und den Feststenungsan-trag hilfsweise weiterverfolgt. Außerdem hat er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung vorläufig einzustellen. Das Amtsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben und mit Beschluß vom selben Tage die ZwangsvollStreckung aus der einstweiligen Anordnung einstweilen eingestellt. Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß festgestellt worden ist, der Kläger habe aus der einstweiligen Anordnung nur bis zu dem 31. Mai 1979 Unterhalt an die Beklagte zu zahlen.
Im vorliegenden Rechtsstreit fordert der Kläger die Rückzahlung des in der Zeit von Juni 1979 bis einschließlich Februar 1980 aufgrund der einstweiligen Anordnung geleisteten Unterhalts (insgesamt 4.896 DM). Die Beklagte hat sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da sie die erlangten Beträge für ihren allgemeinen Unterhalt verwendet habe. Seit März 1980 erhalte sie Sozialhilfe. Hätte der Kläger keinen Unterhalt geleistet, so wäre ihr auch in dem von der Klage erfaßten Zeitraum Sozialhilfe in mindestens gleicher Höhe gewährt worden.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
A. Das Ober!andesgericht bejaht einen Bereicherungsanspruch des Klägers (§ 812 BGB) und läßt den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht durchgreifen, weil die Beklagte ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Feststenungsklage des Klägers Ende Mai 1979 gemäß § 818 Abs. 4 BGB verschärft hafte. Zwar setze diese Vorschrift nach herrschender Auffassung die Rechtshängigkeit der Klage auf Rückforderung des ohne Rechtsgrund Erlangten voraus, doch sei sie nach ihrem Sinn und Zweck auf die Fälle entsprechend anwendbar, in denen vor dem Wegfall der Bereicherung ein Rechtsstreit über die Frage anhängig geworden sei, ob der Empfänger die später zurückzufordernde Leistung beanspruchen könne. Die Norm wolle dem Bereicherungsschuldner den Einwand, er habe rechtsirrtümlich an ein ihm zustehendes Recht auf den Gegenstand geglaubt und sei daher wie ein gutgläubiger Vermögensinhaber zu behandeln, von dem Zeitpunkt an abschneiden, von dem an die Parteien vor Gericht über dieses Recht stritten. Von da ab handle er auf eigene Gefahr, wenn er im Glauben an sein Recht Vermögensdispositionen treffe. Es könne keinen Unterschied machen, in welcher Prozeßform (Leistungs-, Feststen ungs- oder Vollstreckungsgegenklage) darüber gestritten werde, ob der Empfänger die Leistung beanspruchen könne. Denn in jedem Falle werde dieser durch die erhobene Klage davon in Kenntnis gesetzt, daß er die empfangene Leistung möglicherweise ohne Rechtsgrund besitze, und müsse in Betracht ziehen, daß er sie zurückzuerstatten habe. Es wäre auch unpraktikabel, vom Leistenden jeweils nach der Unterhaltszahlung die Erhebung einer Rückforderungsklage zu verlangen, um auf diese Weise dem Einwand des Wegfalls der Bereicherung zu begegnen.
 
Dieser Auslegung des § 818 Abs. 4 BGB, die auch sonst vertreten wird (vgl. OLG München FamRZ 1983, 1043 und dem folgend OLG Hamm FamRZ 1984, 297, 298 und Zöller/Philippi ZPO 14. Auf!. § 620 f Rdn. 25), vermag der Senat nicht beizutreten.
1.	In den bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB kommt zu dem Ausdruck, daß die verschärfte Haftung gemäß § 818 Abs. 4 BGB an die Rechtshängigkeit der Klage auf Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB) oder auf Leistung von Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) ankniipft. Zwar wird dies in Abs. 4 des § 818 nicht ausdrücklich gesagt, doch ergibt es sich aus dem Sinnzusammenhang mit dem vorausgehenden Abs. 3 der Vorschrift, wo die Verpflichtung zur Herausgabe oder zu dem Ersätze des Wertes genannt werden. Weiter wird in den §§ 819 Abs. 1 und 820 Abs. 1 BGB die Haftung mit der Wendung umschrieben: "wie wenn der Anspruch
 auf Herausgabe ___ rechtshängig geworden wäre". Bei § 818 Abs. 4 BGB
handelt es sich um einen der Fälle, in denen an die prozessuale Rechtshängigkeit materiell-rechtliche Wirkungen geknüpft werden (§ 262 Satz 1 ZPO). Bei einem anderen dieser Fälle, der Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung, nennt das Gesetz in § 209 Abs. 1 BGB neben der Leistungsklage ausdrücklich auch die Klage auf Feststellung des Anspruchs. Bei Fällen ohne derartige ausdrückliche Regelung des Gesetzes, in denen sich die Rechtshängigkeit im Sinne einer Haftungssteigerung auswirkt, wird im Schrifttum angenommen, daß die Erhebung einer Feststenungsklage nicht ausreicht: so für die Eigentumsfeststen ungskl age in Bezug auf die verschärfte Haftung des Besitzers nach § 987 BGB (vgl. Staudinger/Gursky BGB 12. Aufl. § 987 Rdn. 2) und für die auf Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtete Klage in Bezug auf die Verzinsungspflicht nach § 291 BGB (vgl. Staudinger/Löwisch aaO § 291 Rdn. 6). Auch bei § 818 Abs. 4 BGB geht die herrschende Auffassung von dem Erfordernis der Erhebung einer Leistungsklage aus, ohne
 
dies allerdings näher zu erörtern (vgl. etwa MünchKomm/Lieb § 818 Rdn. 111; Staudinger/Lorenz aaO § 818 Rdn. 49; Soergel/Miihl BGB 10. Aufl.
§ 818 Rdn. 50; Esser/Weyers Schuldrecht 6. Aufl. Bd. II § 51 III 1 e S. 431).
2.	Das Oberlandesgericht nimmt für seine Auffassung, daß in Fällen der vorliegenden Art die Rechtshängigkeit der negativen Feststenungsklage genügen müsse, auf eine Entscheidung des Reichsgerichts Bezug (RGZ 117, 112, 114). In dieser wird aber lediglich gesagt, daß auch die Rechtshängigkeit eines Hilfsantrages zur Auslösung der verschärften Haftung geeignet ist; in dem entschiedenen Fall hat es sich um den hilfsweise erhobenen Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks gehandelt. Zur Begründung hat das Reichsgericht erwogen, die bevorzugte Stellung des gutgläubigen Empfängers einer Leistung müsse auch dann aufhören, wenn dieser durch einen Hilfsantrag darauf hingewiesen werde, daß er die empfangene Sache möglicherweise ohne Rechtsgrund besitze, da er auch dadurch schon auf die Unsicherheit seines Weiterbesitzes aufmerksam gemacht werde. Diese Erwägung knüpft an die Motive zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch an, wo zu der Vorschrift ausgeführt wird, als entscheidende Zeit für die Fixierung der Verpflichtung des gutgläubigen Empfängers in dem Sinne, daß damit dessen bevorzugte Stellung aufhöre, sei der Eintritt der Rechtshängigkeit des Rückforderungsanspruchs aufgestellt. Vorher schade nur der Eintritt der "mala fides" (vgl. Mugdan, Materialien zu dem BGB, Bd. II S. 468). Auch hier wird von der Rechtshängigkeit des "Rückforderungsanspruchs" gesprochen, also eines prozessualen Leistungsanspruchs. Das Gesetz hat die Sachverhalte, in denen der Empfänger auf den Bestand der Vermögenslage nicht mehr vertrauen kann, aus Gründen der Rechtssicherheit dahin formalisiert, daß es auf die Zustellung einer auf die Herausgabe der Bereicherung gerichteten Klage abstellt (vgl. Esser/
 Weyers aaO). Danach haben nicht nur außergerichtliche Akten mit Warnfunktion auszuscheiden, wie etwa die Mahnung, sondern auch die Anrufung des Gerichts auf andere Weise als durch Erhebung einer Leistungsklage. In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall hat es an der Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs nicht gefehlt, weil auch ein Hilfsanspruch - allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg des Hauptanspruchs - rechtshängig wird.
3.	Die unmittelbar auf die rechtskräftige Zuerkennung des Bereicherungsanspruchs gerichtete Leistungsklage ist umfassender als die lediglich den Rechtsgrund der Leistung leugnende Feststellungsklage. Letztere betrifft lediglich ein für den Bereicherungsanspruch vorgreifliches Rechtsverhältnis. Es ist denkbar, daß in Fällen
 der vorliegenden Art trotz Erfolges der negativen Feststellungsklage der Bereicherungsanspruch letztlich aus sonstigen Gründen scheitert, etwa weil in Bezug auf geleisteten Trennungsunterhait eine Rückforderungsabsicht nicht beweisbar ist (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit § 1360 b BGB) oder weil die Leistung einer sittlichen Pflicht entsprochen hat (§ 814 BGB; vgl. dazu RGZ 63, 38, 42 und Staudinger/Lorenz aaO § 814 Rdn. 19). Daher ist auch die von der Zustellung einer Feststen ungs-klage ausgehende Warnfunktion schwächer als diejenige, die mit der Zustellung einer Leistungsklage verbunden ist.
4.	Die Vorschrift des § 818 Abs. 4 BGB hat eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz zu dem Inhalt, daß die Herausgabepflicht des gutgläubig Bereicherten nicht zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf, daß dieser also auf Rückgewähr nur bis zur Grenze einer noch vorhandenen Bereicherung haftet. Wenn die Voraussetzungen des § 818 Abs. 4 BGB erfüllt sind, nützt es dem Leistungsempfänger nichts, daß er sich in
 gutem Glauben an den Rechtsgrund der Leistung noch gegen die erhobene Klage zur Wehr setzt, sofern er letztlich unterliegt. Er hat dann auch für finanzielles Unvermögen einzustehen (BGHZ 83, 293). Eine Ausnahmevorschrift ist im allgemeinen für eine erweiternde Auslegung nicht geeignet. Die Auffassung des Oberlandesgerichts liefe zudem darauf hinaus, daß der negativen Feststenungsklage in Fällen der vorliegenden Art weitergehende Rechtswirkungen zukämen als einer Leistungsklage. Diese bewirkt nämlich nur, daß der Unterhaitsempfänger sich nicht auf den Wegfall des bei Rechtshängigkeit noch vorhandenen Unterhalts berufen kann. Hingegen würde die negative Feststenungskl age, ließe man sie ausreichen, darüber hinaus dazu führen, daß auch in Bezug auf Unterhaitszahlungen für künftige Zeiträume, die der Bereicherungsschuldner also im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht erhalten hat, die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich wäre.
5.	Der Senat hat bereits entschieden, daß dann, wenn eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO über Bestand und Höhe des materiell-recht!ichen Unterhaitsanspruchs hinausgeht, wegen der Überzahlungen eine verschärfte Bereicherungshaftung nach § 820 BGB sowie ein Schadensersatzanspruch ohne Verschulden in entsprechender Anwendung der §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO nicht in Betracht kommen (Urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83 - FamRZ 1984, 767, 768 f). Danach scheidet auch hier insbesondere ein solcher Schadensersatzanspruch des Klägers aus (die Beklagte ist im gesamten Zeitraum im Wege der Pfändung vorgegangen). In der angeführten Senatsentscheidung ist dargelegt worden, daß der Gesetzgeber das Risiko des Ehegatten, der eine einstweilige Anordnung erwirkt und aus ihr voll streckt, bewußt kleinhalten und damit den
 
einstweiligen Rechtsschutz in Ehesachen erleichtern wollte (aaO S. 769). Diese Absicht des Gesetzgebers würde in Frage gestellt, wenn zwar ein Schadensersatzanspruch analog §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO verneint, eine verschärfte Haftung analog § 818 Abs. 4 BGB in den hier erörterten Fällen aber bejaht würde.
6.	Daß nur eine solche Haftung des Leistungsempfängers den schutzwürdigen Interessen des ohne Rechtsgrund Leistenden oder unabweisbaren Bedürfnissen der Praxis gerecht würde, ist nicht ersichtlich. Wenn
- wie im vorliegenden Fall - die Scheidung bereits rechtskräftig ausgesprochen worden ist, die im zugrundeliegenden Rechtsstreit erlassene einstweilige Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO aber fortwirkt, kann mit der Erhebung der negativen Feststellungsklage der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel verbunden werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1983 - IVb ZR 343/81 - FamRZ 1983, 355, 357 m.w.N.). Dadurch wird den schutzwürdigen Belangen des Schuldners einer einstweiligen Anordnung ausreichend Rechnung getragen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen derartigen Antrag gegen Ende des Verfahrens erster Instanz auch gestellt und hat damit Erfolg gehabt, so daß es über Februar 1980 hinaus zu Unterhaltsleistungen nicht gekommen ist. Dem Schuldner bleibt es im übrigen unbenommen, ohne Rücksicht auf eine vorherige Aufhebung des Titels alsbald nach der Unterhaitslei stung die Rückforderungsklage zu erheben, wodurch die Wirkungen des § 818 Abs. 4 BGB allerdings nur insoweit ausgelöst werden, als bereits geleistete Zahlungen bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage noch nicht verbraucht worden sind.
7.	Gerade in Bezug auf IJnterhaltsleistungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung gern. § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO ist es nicht angebracht, eine Ausdehnung der verschärften Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB ab der
 
Zustellung der negativen Feststen ungskl age in Betracht zu ziehen. Der Leistungsempfänger würde dadurch gezwungen, den an ihn gezahlten Unterhalt nicht bestimmungsgemäß zu verbrauchen, sondern ihn für eine Rückzahlung bereit zu halten, ohne gegebenenfalls auf andere Mittel zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zurückgreifen zu können. Dies zeigt etwa der vorliegende Fall, in dem die Beklagte seit der Einstellung der Zahlungen des Klägers von Sozialhilfe lebt. Einen Anspruch auf Sozialhilfe hätte sie nicht schon ab der Rechtshängigkeit der vom Kläger erhobenen Feststenungsklage geltend machen können, weil die vorerst weiter laufenden Zahlungen des Klägers insoweit ihre Mil fsbediirftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts aufgehoben hätten. Mach dem Grundsatz der Subsidiarität prüfen die Sozialhilfeträger nicht, ob einer Person tatsächlich zufließende Beträge ohne Rechtsgrund geleistet werden (vgl. Gottschick/Giese BSHG 8. Aufl. § 2 Rdn. 3). Würde die Beklagte aufgrund des § 818 Abs. 4 BGB ohne Rücksicht auf ihr finanzielles Unvermögen zur Rückzahlung der von ihr verbrauchten Beträge verurteilt, hätte sie auch keine Aussicht, vom Sozialhilfeträger rückwirkend Unterstützung zu erlangen. Denn zu den Grundsätzen des Sozialhilferechts gehört es, daß für vergangene Zeiträume Sozialhilfe nicht gewährt wird. War jemand aufgrund der Hilfeleistung eines Dritten nicht hilfsbedürftig, so ist es ohne Belang, ob ohne Rechtsgrund oder in der irrtümlichen Annahme eines Rechtsgrundes geleistet worden ist (vgl. dazu BSGE 29, 44, 52 f; BVerwGE 60, 236, 238). Die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung könnte somit in den in der Praxis nicht seltenen Mangel fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.
B. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und muß aufgehoben werden. Einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz bedarf es nicht, da der Senat zu einer abschließenden Ent-
 
Scheidung in der Lage ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte die streitbefangenen Beträge jeweils sogleich für ihren allgemeinen Lebensunterhalt verwendet hat. Sie bliebe damit Bereicherungsschuldnerin gern. § 818 Abs. 2 BGB nur dann, wenn sie aufgrund der Unterhaltszahlungen des Klägers entsprechende Aufwendungen aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen erspart hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 571/80 - FamRZ 1981, 764, 765 und vom 9. Mai 1984 aaO S. 768). Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Quellen hat sie im fraglichen Zeitraum nicht erzielt. Als Vermögen kommt nur ihr hälftiger Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück in Betracht, das die Parteien gemeinsam angeschafft hatten. Insoweit haben diese übereinstimmend vorgetragen, daß der Kläger die Beklagte auf ersatzlose Auflassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verklagt und daß die Klage in zwei Instanzen Erfolg gehabt hat, ehe der Bundesgerichtshof auf Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache erkannt hat. In den Jahren 1979 und 1980 war es der Beklagten wirtschaftlich nicht möglich, den Miteigentumsanteil für ihren Unterhalt zu verwerten, so daß dahinstehen kann, ob sie dies ohne die Unterhaltszahlungen des Klägers getan hätte.
Damit Stehen die Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB fest, ohne daß es auf weitere Feststellungen ankäme. Die erhobene Klage scheitert daran, daß die Bereicherung der Beklagten schon vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits entfallen ist.
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