Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Diese Rückgewähransprüche, die den Parteien im Zeitpunkt der Versteigerung gemeinschaftlich zustanden, sind durch die Zwangsversteigerung und den Zuschlag nicht weggefallen (vgl. Danach ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte hinsichtlich der bestehen gebliebenen Grundschulden etwas auf Kosten des Klägers erlangt hat.
BUNDESGERICHTSHOF xvb ZR 50/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Bruno Straße 55, / Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. ammmmam _ Dr. gegen Rosita Straße 28, / Beklagte und Revisionsbeklagte, 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Juni 1989 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 1988 wird nicht angenommen . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 68.027,98 DM. Gründe: 1. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben die Umstände des Falles nicht, daß die Parteien während ihrer Ehe gemeinschaftlich einen über die Verwirklichung der ehelichen WI 3 Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt und eine Innengesellschaft unterhalten haben (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908). 2. Daß wegen der teilweisen Tilgung der Forderungen, die durch die bei der Ersteigerung übernommenen Grundschulden gesichert worden sind, die Rückgewähr entsprechender Teile der Grundschulden verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1983 - V ZR 252/80 - NJW 1984, 169, 171 m.w.N.), verschafft dem Kläger keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Diese Rückgewähransprüche, die den Parteien im Zeitpunkt der Versteigerung gemeinschaftlich zustanden, sind durch die Zwangsversteigerung und den Zuschlag nicht weggefallen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 206/85 - ZIP 1986, 1452, 1453 f.). Die Ansprüche stehen daher beiden Parteien weiterhin gemeinschaftlich zu und können im Wege der Abtretung der nicht valutier-ten Teilgrundschulden auf die Parteien realisiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 - WM 1988, 1137, 1141). Danach ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte hinsichtlich der bestehen gebliebenen Grundschulden etwas auf Kosten des Klägers erlangt hat. Diesem steht daher insoweit weder ein Bereicherungs- noch sonst ein auf Zahlung eines Geldbetrages gehender Ausgleichsanspruch zu. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp