* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZR 50/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 50/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Auf die Revision des Klägers zu 2) wird das Urteil des 4. Mai 1982 in Nr. II und I 2 Buchst, a) der Urteilsformel hinsichtlich des Unterhalts des Klägers zu 2) für die Zeit ab 10. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) unter Einschluß der vom Oberlandesgericht zugesprochenen Beträge einen Unterhalt von monatlich 380 DM für die Zeit vom 10. April 1982 und von monatlich 415 DM für die Zeit ab 21. Ferner wird die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts (Nr. II der Urteilsformel) aufgehoben, soweit dem Kläger zu 2) Kosten auferlegt worden sind. Die in dem angefochtenen Urteil dem Kläger zu 2) auferlegten Kosten (Nr. II 1 Buchst, b und II 2 Buchst, b der Urteilsformel) hat der Beklagte zu tragen. Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers in Höhe von monatlich 310 DM anerkannt, woraufhin ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen ist. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die an den Kläger zu zahlenden Unterhaltsrenten ab 10. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger,die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und 1. Das Oberlandesgericht bejaht in Bezug auf den Kläger eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO, weil die Lebenshaltungskosten seit Ende 1978 erheblich gestiegen seien. Im Vorprozeß habe er nämlich nur 290 DM monatlich geltend gemacht, obwohl er nach der damals geltenden Fassung der Düsseldorfer Tabelle (JMB1NRW 1976, 283, 285) für die Zeit ab dem 11. September 1978 ergebe, habe sich das Gericht seinerzeit lediglich durch den auf 290 DM monatlich beschränkten Klageantrag daran gehindert gesehen, die in Betracht kommenden 330 DM monatlich zuzuerkennen. Lebensjahres erst nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozeß eingetreten, gegen das nur der Beklagte Berufung eingelegt habe. Zu der Frage, ob ein Kläger im Abänderungsverfähren nach § 323 ZPO daran festgehalten werden kann, daß er im Ausgangsverfahren weniger Unterhalt verlangt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO) als im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB aus der Sicht des im früheren Prozeß erkennenden Gerichts "angemessen” gewesen wäre, hat der Senat bereits in dem Maßgebend dafür war insbesondere die Erwägung, daß in diesen Fällen der Kläger eine Nachforderungsklage nicht erheben kann (BGHZ 34, 110) und es in Anbetracht der Schwierigkeiten der Unterhaltsberechnung grob unbillig wäre, ihn auch nach Eintritt wesentlicher Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auf einen Teil des vollen Unterhalts zu beschränken. 3. Hiernach kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben, soweit es dem Abänderungsbegehren des Klägers für die Zeit ab Zustellung der Jeweiligen Klageanträge (§ 323 Abs.3 ZPO) nicht voll stattgegeben hat. Auf die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob es zur Vermeidung einer Präklusion gemäß § 323 Abs. 2 ZPO notwendig ist, erst im Verlaufe eines vom Gegner angestrengten Berufungsverfahrens entstehende Abänderungsgründe im Wege der unselbständigen Anschlußberufung geltend zu machen (bejahend: OLG Hamm FamRZ 1978, 446 und 1980, 1126; Zöller/Vollkommer ZPO 13. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage, da die getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichen und das Oberlandesgericht sich lediglich durch unzutreffende verfahrensrechtliche Erwägungen daran gehindert gesehen hat, dem Kläger für die in Betracht kommende Zeit den an sich als angemessen angesehenen Unterhalt von monatlich 380 bzw. April 1981 und für die Zeit vom 1.

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 1610 BGB § 323 ZPO
monatlichunterhaltenZeitvollZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 50/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. Januar 1984
Emst
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	Agathe
2.	Erich
3.	Jörg
1966, ebenda 1973, ebenda
 zu 2) bis 3) gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und zu 2) Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hugo

Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
^//
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1984 durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 2) wird das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 1982 in Nr. II und I 2 Buchst, a) der Urteilsformel hinsichtlich des Unterhalts des Klägers zu 2) für die Zeit ab 10. April 1981 nach Maßgabe der folgenden Verurteilung teilweise aufgehoben:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) unter Einschluß der vom Oberlandesgericht zugesprochenen Beträge einen Unterhalt von monatlich 380 DM für die Zeit vom 10. April 1981 bis 20. April 1982 und von monatlich 415 DM für die Zeit ab 21. April 1982 zu zahlen.
Ferner wird die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts (Nr. II der Urteilsformel) aufgehoben, soweit dem Kläger zu 2) Kosten auferlegt worden sind. Die in dem angefochtenen Urteil dem Kläger zu 2) auferlegten Kosten (Nr. II 1 Buchst, b und II 2 Buchst, b der Urteilsformel) hat der Beklagte zu tragen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der am 11. Juli 1966 geborene Kläger zu 2) - im folgenden Kläger - stammt aus der im Jahre 1974 geschiedenen Ehe des Beklagten mit der - am Revisionsverfahren nicht beteiligten - Klägerin zu 1). Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 1978 ist der Beklagte u.a. verurteilt worden, an ihn für die Zeit ab 11. Juli 1978 eine monatliche Unterhaltsrente von 290 DM zu zahlen. Der vorliegende Rechtsstreit hat die Abänderung dieses Urteils zu dem Gegenstand; der Kläger hat im ersten Rechtszug verlangt, die ausgeurteilten Unterhaltsleistungen an ihn ab 1. April 1981 auf monatlich 380 DM zu erhöhen.
Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers in Höhe von monatlich 310 DM anerkannt, woraufhin ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen ist.
Durch Schlußurteil hat das Amtsgericht dem Abänderungsbegehren des Klägers auch im übrigen entsprochen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die an den Kläger zu zahlenden Unterhaltsrenten ab 10. April 1981 auf monatlich 333,94 DM und ab 1. Januar 1982 auf monatlich 364,70 DM herabgesetzt. Die am 20. April 1982 erhobene Anschlußberufung des Klägers, mit der er ab 1. März 1982 einen monatlichen Unterhalt von 415 DM gefordert hatte, hat es zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger,die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und
 
darüber hinaus die an ihn zu zahlende Unterhaltsrente für die Zeit ab 1. April 1982 auf monatlich 415 DM anzuheben.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht bejaht in Bezug auf den Kläger eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO, weil die Lebenshaltungskosten seit Ende 1978 erheblich gestiegen seien. Bei der Anpassung der seinerzeit zuerkannten Unterhaltsrente geht es davon aus, daß das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen des Beklagten nunmehr monatlich 2.704,20 DM betrage. Danach sei der Unterhalt des Klägers nach den Sätzen der (bereits bei der früheren Verurteilung der Unterhaltsbemessung zugrundegelegten) Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 1980; FamRZ 1980, 19; Stand 1. Januar 1982: FamRZ 1981, 1207) an sich mit monatlich 380 DM und ab 1. Januar 1982 mit monatlich 415 DM zu bemessen. Diese Beträge könnten dem Kläger aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht voll zugesprochen werden. Im Vorprozeß habe er nämlich nur 290 DM monatlich geltend gemacht, obwohl er nach der damals geltenden Fassung der Düsseldorfer Tabelle (JMB1NRW 1976, 283, 285) für die Zeit ab dem 11. Juli 1978 - Vollendung seines 12. Lebensjahres - monatlich 330 DM hätte verlangen können. Wie sich aus S. 7 des Urteils des Oberlandes-
 
S' V
gerichts Düsseldorf vom 29. September 1978 ergebe, habe sich das Gericht seinerzeit lediglich durch den auf 290 DM monatlich beschränkten Klageantrag daran gehindert gesehen, die in Betracht kommenden 330 DM monatlich zuzuerkennen. Zwar sei der Zeitpunkt der Vollendung des 12. Lebensjahres erst nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozeß eingetreten, gegen das nur der Beklagte Berufung eingelegt habe. Dem Kläger sei es Jedoch möglich gewesen, den mit diesem Zeitpunkt eintretenden Mehrbedarf im Wege der unselbständigen Anschlußberufung geltend zu machen. Da er dies unterlassen habe, folge aus der in § 323 ZPO statuierten Bindung an die Grundlagen der abzuändernden Entscheidung, daß er nunmehr auf einen Anteil des Unterhalts beschränkt sei, der dem im Vorprozeß verlangten Anteil an dem damaligen vollen Unterhalt entspreche. Seinerzeit habe er im rechnerischen Ergebnis 87,88 % des vollen Unterhalts verlangt und zugesprochen erhalten (290 DM von 330 DM). Dementsprechend könnten ihm nunmehr ebenfalls nur 87,88 % des vollen Unterhalts zugebilligt werden, also für das Jahr 1981 - ab Klagezustellung - nur 333,94 DM monatlich (statt 380 DM) und für das Jahr 1982 nur 364,70 DM monatlich (statt 415 DM).
2.	Diese Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken.
Zu der Frage, ob ein Kläger im Abänderungsverfähren nach § 323 ZPO daran festgehalten werden kann, daß er im Ausgangsverfahren weniger Unterhalt verlangt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO) als im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB aus der Sicht des im früheren Prozeß erkennenden Gerichts "angemessen” gewesen wäre, hat der Senat bereits in dem
 
- nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen -Urteil vom 11. Januar 1984 (IVb ZR 10/82 - zur Veröffentlichung bestimmt) Stellung genommen. Er hat diese Frage verneint. Maßgebend dafür war insbesondere die Erwägung, daß in diesen Fällen der Kläger eine Nachforderungsklage nicht erheben kann (BGHZ 34, 110) und es in Anbetracht der Schwierigkeiten der Unterhaltsberechnung grob unbillig wäre, ihn auch nach Eintritt wesentlicher Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auf einen Teil des vollen Unterhalts zu beschränken. Im einzelnen wird auf die Gründe der angeführten Entscheidung , an der der Senat festhält, Bezug genommen.
3.	Hiernach kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben, soweit es dem Abänderungsbegehren des Klägers für die Zeit ab Zustellung der Jeweiligen Klageanträge (§ 323 Abs. 3 ZPO) nicht voll stattgegeben hat. In dem durch das Berufungsurteil vom 29. September 1978 abgeschlossenen Vorprozeß hatte der Kläger seinen vollen Unterhaltsanspruch und nicht nur einen Teil davon geltend machen wollen und mit der Klagebegründung auch sein Alter zutreffend vorgetragen. Sein mit Vollendung des 12. Lebensjahres eingetretener Unterhaltsmehrbedarf ist vom Berufungsgericht berücksichtigt worden, wenn auch aufgrund des gestellten Antrags nur teilweise.
Da einem Unterhaltskläger aus der Geltendmachung eines (nach den Maßstäben des früheren Urteils) zu niedrigen Unterhalts im späteren Abänderungsverfahren allgemein nicht die Rechtsnachteile erwachsen können, die das Oberlandesgericht angenommen hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, daß nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles der verlangte Unterhalt erst ab einem Zeitpunkt hinter dem vollen Unterhalt zurück-
 
geblieben ist, als die Entscheidung erster Instanz bereits erlassen und die Berufung des Prozeßgegners anhängig war. Auf die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob es zur Vermeidung einer Präklusion gemäß § 323 Abs. 2 ZPO notwendig ist, erst im Verlaufe eines vom Gegner angestrengten Berufungsverfahrens entstehende Abänderungsgründe im Wege der unselbständigen Anschlußberufung geltend zu machen (bejahend: OLG Hamm FamRZ 1978, 446 und 1980, 1126; Zöller/Vollkommer ZPO 13. Aufl.
§ 23 Anm. IV 3; verneinend: OLG Oldenburg FamRZ 1980,
394; OLG Schleswig SchlHA 1982, 42; Göppinger/Wax Unter-haltsrecht 4. Aufl. Rdn. 3223; Hahne FamRZ 1983, 1189,
1193 f), braucht danach nicht eingegangen zu werden.
4.	Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage, da die getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichen und das Oberlandesgericht sich lediglich durch unzutreffende verfahrensrechtliche Erwägungen daran gehindert gesehen hat, dem Kläger für die in Betracht kommende Zeit den an sich als angemessen angesehenen Unterhalt von monatlich 380 bzw.
415 DM zuzuerkennen. Die Bemessung dieser Unterhaltsbeträge weist keinen Rechtsfehler auf und wird auch nicht angegriffen. Nach § 323 Abs. 3 ZPO kann den Abänderungsanträgen allerdings, soweit der Klageanspruch nicht anerkannt worden ist, erst ab Zustellung der Klage am 9« April 1981 bzw. der Anschlußberufung am 20. April 1982 entsprochen werden. Das angefochtene Urteil war daher in der aus dem Entscheidungssatz
 ersichtlichen Weise abzuändern, während die Revision zurückzuweisen war, soweit Mehrforderungen (für die Zeit vor dem 10. April 1981 und für die Zeit vom 1. bis 20. April 1982) erhoben worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Seidl
 Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp