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BGH · IVb ZR 49/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 49/85

BGB § 818 Abs.4; ZPO § 323 Abs. 1 Die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners tritt für den Empfänger von Unterhaltsleistungen, die aufgrund eines Urteils geleistet worden sind, nicht schon mit der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage ein (im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 93, 183). Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1982 änderte das Amtsgericht München die Unterhaltsverpflichtung des Klägers antragsgemäß auf monatlich 390 DM ab 13. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 30. Da er insoweit nicht geltend macht, eine Vollstreckung der Beklagten befürchten zu müssen, vielmehr die Klage allein mit der erklärten Aufrechnung begründet, läßt sich hieraus entnehmen, daß der Kläger unbeschadet des danach zu weit gefaßten Antrages die Klage nicht für den Monat Juli 1983, sondern nur für die verbleibenden neunzehn Monate erhoben hat. Januar 1983 unstreitig 13.325 DM mehr an die Beklagte gezahlt, als er auf der Grundlage des seit dem 4. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß die Beklagte dieses Geld restlos für ihre Lebensbedürfnisse verbraucht und sich davon auch keine noch vorhandenen Vermögenswerte geschaffen oder von Gegen diese Feststellung und die Beurteilung, daß die Beklagte danach zur Herausgabe des überzahlten Unterhalts nicht in der Lage ist, wendet sich die Revision nicht. Sie bekämpft die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte brauche Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) nicht zu leisten, weil sie sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne (§ 818 Abs.3 BGB). Mai 1980) nach den allgemeinen Vorschriften (§ 818 Abs.4 BGB) mit der Folge hafte, daß sie selbst ein unverschuldetes Unvermögen zur Rückzahlung zu vertreten habe (§§ 275, 279 BGB). Der Senat hat es, worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist, für den Eintritt der verschärften Haftung gemäß § 818 Abs.4 BGB nicht genügen lassen, daß zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger in einer beliebigen Prozeßform darüber gestritten wird, ob und ggf.in welcher Höhe ein Rechtsgrund für die Leistung besteht. So tritt für den Empfänger von Unterhaltsleistungen, die aufgrund einer nicht dem materiellen Recht entsprechenden einstweiligen Anordnung geleistet worden sind, die Haftungsverschärfung nicht schon mit der Rechtshängigkeit der Klage auf Feststellung ein, daß die Unterhaltspflicht nicht besteht (Senatsurteil BGHZ 93, 183). Vielmehr knüpft die verschärfte Haftung gemäß § 818 Abs.4 BGB konkret an die Rechtshängig-keit der Klage auf Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB) oder auf Leistung von Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) an; für eine erweiternde Auslegung dieser Ausnahmevorschrift ist kein Raum. Diese Gründe gelten erst recht, wenn nicht im Wege der Feststellungsklage über den Bestand einer nur vorläufig titulierten Unterhaltspflicht gestritten wird, sondern die Bemessung eines bereits titulierten Unterhaltsanspruchs Gegenstand einer Abänderungsklage ist. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an, denn der Gesetzgeber hat die Zerstörung des Vertrauensschutzes aus Gründen der Rechtssicherheit formalisiert und für die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften allein auf die Erhebung einer auf Herausgabe der Bereicherung oder auf Leistung von Wertersatz gerichteten Klage abgestellt. Das Berufungsgericht hat demgemäß zutreffend weder dem Hinweis des Klägers auf ein künftiges Erstattungsverlangen hinsichtlich überzahlten Unterhalts (Anwaltschreiben vom 16. Ist aufgrund einer (behaupteten) wesentlichen Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Unterhaltsbemessung maßgebend waren, eine Abänderungsklage erhoben, kann das Prozeßgericht in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO auf Antrag anordnen, daß bis zu dem Erlaß des Abänderungsurteils die Zwangsvollstreckung aus dem abzuändernden Urteil gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird (BGH LM ZPO § 323 Nr. 1). Im Hinblick hierauf wird das mit dem Einstellungsantrag befaßte Gericht in besonderer Verantwortung prüfen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen es eine weitere Vollstreckung aus einem Titel gestatten will, dessen Bestand wegen einer rechtshängigen Abänderungsklage fraglich ist. Kann die Beklagte einem auf § 812, 818 Abs, 2 BGB gestützten Bereicherungsanspruch des Klägers wegen der Unterhaltsüberzahlungen entgegenhalten, daß sie nicht mehr bereichert ist, und haftet sie nicht gemäß § 818 Abs.4 BGB nach allgemeinen Vorschriften auf Rückzahlung, war ein vom Kläger zur Aufrechnung gestellter Anspruch gegenüber den Unterhaltsforderungen der Beklagten für die Zeit ab 1. Der Kläger kann sich entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf berufen, er habe die erst vom 1. Ein anderes Verständnis läßt sich auch nicht den eigenen Erklärungen des Klägers entnehmen, der seine Zahlungen von monatlich 800 DM selbst nicht als Teilerfüllung künftiger Ansprüche bezeichnet hat, sondern erkennbar davon ausgegangen ist, daß er zu demindest einen Teil der Zahlungen später, nämlich nach der Abänderung des Unterhaltstitels zurückfordern und mit einem solchen Anspruch gegen die dann erst fällig werdenden Unterhaltsansprüche der Beklagten "aufrechnen" könne.

BGBAbänderungsklageMünchenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 818 Abs. 4; ZPO § 323 Abs. 1
Die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners tritt für den Empfänger von Unterhaltsleistungen, die aufgrund eines Urteils geleistet worden sind, nicht schon mit der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage ein (im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 93, 183).
BGH, Urt. v. 7. Mai 1986 - IVb ZR 49/85 - OLG München
AG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IVb ZR 49/85
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
7. Mai 1986 Ernst
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Dr. Josef G
traße
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ellen G
I-Straße
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Beklagte und Revis ionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. flBBi -
Dr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
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für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 1985 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien, die am 16. Dezember 1960 die Ehe schlossen, leben seit dem 1. Dezember 1968 getrennt; über einen seit dem 23. November 1976 rechtshängigen Scheidungsantrag des Klägers ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
Durch Urteil des Landgerichts München I vom 15. November 1978 war der Kläger verurteilt worden, an die Beklagte als Trennungsunterhalt monatlich 800 DM zu zahlen. Mit der Begründung, die Einkünfte aus seiner Arztpraxis seien erheblich zurückgegangen, erstrebte der Kläger im Wege einer der Beklagten am 13. Mai 1980 zugestellten Abänderungsklage die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 390 DM. Ein diesem Begehren stattgebendes Urteil des
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Amtsgerichts München vom 7. Oktober 1980 wurde auf die Berufung der Beklagten am 19. Februar 1981 vom Oberlandesgericht München aufgehoben. Mit Urteil vom 30. November 1982 änderte das Amtsgericht München die Unterhaltsverpflichtung des Klägers antragsgemäß auf monatlich 390 DM ab 13. Mai 1980 ab. Diese Entscheidung wurde am 4. August 1983 durch Zurückweisung der von der Beklagten wiederum eingelegten Berufung rechtskräftig.
Der Kläger, der durch Anwaltsschreiben vom 16. März 1981 die Beklagte auf ihre Pflicht zur Erstattung zuviel erhaltenen Unterhalts hinweisen ließ, zahlte bis einschließlich Januar 1983 monatlich 800 DM. Gegenüber den seit dem 1. Februar 1983 fälligen Unterhaltsansprüchen rechnete er mit Schreiben vom 10. März 1983 mit den bis zu dem 31. Januar 1983 überzahlten Unterhaltsbeträgen auf, die er mit insgesamt 13.325 DM bezifferte. Die Beklagte berief sich darauf, sie habe die überzahlten Beträge für ihren laufenden Lebensbedarf verbraucht, und kündigte für die ab 1. Februar 1983 fälligen Unterhaltszahlungen die Zwangsvollstreckung an.
Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 30. November 1982 wegen monatlicher Unterhaltszahlungen in Höhe von 390 DM aus der Zeit vom 1. Februar 1983 bis 30. September 1984 in Höhe von 7.410 DM für unzulässig zu erklären.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abge-
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wiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	Die Klage ist zulässig. Zwar ergibt sich schon aus der Klagschrift, daß der Kläger in dem vom Antrag umfaßten Zeitraum einmal (nämlich am 24. Juni 1983 wohl für den Monat Juli 1983) den monatlichen Unterhaltsbetrag von 390 DM per Scheck gezahlt hat. Da er insoweit nicht geltend macht, eine Vollstreckung der Beklagten befürchten zu müssen, vielmehr die Klage allein mit der erklärten Aufrechnung begründet, läßt sich hieraus entnehmen, daß der Kläger unbeschadet des danach zu weit gefaßten Antrages die Klage nicht für den Monat Juli 1983, sondern nur für die verbleibenden neunzehn Monate erhoben hat.
2.	Der Kläger hat in der Zeit vom 13. Mai 1980 bis 30. Januar 1983 unstreitig 13.325 DM mehr an die Beklagte gezahlt, als er auf der Grundlage des seit dem 4. August 1983 rechtskräftigen Abänderungsurteils des Amtsgerichts München
 vom 30. November 1982 als Unterhalt hätte zahlen müssen. In dieser Höhe hat die Beklagte daher Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten, die sie nach § 812 Abs. 1 BGB herausgeben müßte. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß die Beklagte dieses Geld restlos für ihre Lebensbedürfnisse verbraucht und sich davon auch keine noch vorhandenen Vermögenswerte geschaffen oder von
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Verbindlichkeiten befreit hat. Gegen diese Feststellung und die Beurteilung, daß die Beklagte danach zur Herausgabe des überzahlten Unterhalts nicht in der Lage ist, wendet sich die Revision nicht. Sie bekämpft die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte brauche Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) nicht zu leisten, weil sie sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Revision meint, daß die Beklagte ab Eintritt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage (13. Mai 1980) nach den allgemeinen Vorschriften (§ 818 Abs. 4 BGB) mit der Folge hafte, daß sie selbst ein unverschuldetes Unvermögen zur Rückzahlung zu vertreten habe (§§ 275, 279 BGB). Mit diesem Angriff dringt die Revision jedoch nicht durch.
Der Senat hat es, worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist, für den Eintritt der verschärften Haftung gemäß § 818 Abs. 4 BGB nicht genügen lassen, daß zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger in einer beliebigen Prozeßform darüber gestritten wird, ob und ggf. in welcher Höhe ein Rechtsgrund für die Leistung besteht. So tritt für den Empfänger von Unterhaltsleistungen, die aufgrund einer nicht dem materiellen Recht entsprechenden einstweiligen Anordnung geleistet worden sind, die Haftungsverschärfung nicht schon mit der Rechtshängigkeit der Klage auf Feststellung ein, daß die Unterhaltspflicht nicht besteht (Senatsurteil BGHZ 93, 183). Vielmehr knüpft die verschärfte Haftung gemäß § 818 Abs. 4 BGB konkret an die Rechtshängig-keit der Klage auf Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB) oder auf Leistung von Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) an; für eine erweiternde Auslegung dieser Ausnahmevorschrift ist kein Raum.
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Diese Gründe gelten erst recht, wenn nicht im Wege der Feststellungsklage über den Bestand einer nur vorläufig titulierten Unterhaltspflicht gestritten wird, sondern die Bemessung eines bereits titulierten Unterhaltsanspruchs Gegenstand einer Abänderungsklage ist. Letztere betrifft ebenso wie die Feststellungsklage nur ein für den Bereichungsanspruch vorgreifliches Rechtsverhältnis. Die Erhebung einer Abänderungsklage des Schuldners bewirkt zwar, daß eine Herabsetzung des titulierten Anspruchs in den Bereich des Möglichen rückt. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an, denn der Gesetzgeber hat die Zerstörung des Vertrauensschutzes aus Gründen der Rechtssicherheit formalisiert und für die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften allein auf die Erhebung einer auf Herausgabe der Bereicherung oder auf Leistung von Wertersatz gerichteten Klage abgestellt. Andere Akte, seien sie außergerichtlicher oder gerichtlicher Art, führen die Rechtsfolge des § 818 Abs. 4 BGB nicht herbei, selbst wenn der Leistungsempfänger daraufhin mit einer Rückforderung des Geleisteten rechnen muß. Das Berufungsgericht hat demgemäß zutreffend weder dem Hinweis des Klägers auf ein künftiges Erstattungsverlangen hinsichtlich überzahlten Unterhalts (Anwaltschreiben vom 16. März 1981) noch seiner Aufrechnungserklärung (Anwaltschreiben vom 10. März 1983) eine die Haftungsverschärfung auslösende Wirkung beigemessen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine solche Wirkung deshalb auch weder der Erhebung einer Abänderungsklage noch den im Abänderungsverfahren ergangenen Entscheidungen zu.
Durch diese Rechtslage ist der Unterhaltsschuldner ebensowenig rechtlos gestellt wie bei den Fallgestaltungen,
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die den früheren Senatsentscheidungen zugrunde lagen (vgl. außer BGHZ 93, 183 dazu die Urteile vom 9. Februar 1983 - IVb ZR 343/81 - FamRZ 1983, 355 und vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83 - FamRZ 1984, 767, jeweils m.w.N.). Ist aufgrund einer (behaupteten) wesentlichen Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Unterhaltsbemessung maßgebend waren, eine Abänderungsklage erhoben, kann das Prozeßgericht in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO auf Antrag anordnen, daß bis zu dem Erlaß des Abänderungsurteils die Zwangsvollstreckung aus dem abzuändernden Urteil gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird (BGH LM ZPO § 323 Nr. 1). Das hat der Kläger nach seinem Vorbringen hier auch zu erreichen versucht. Aus welchen Gründen der von ihm gestellte Einstellungsantrag nicht beschieden worden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Daß für ihn keine Möglichkeit bestanden hätte, auf dem genannten Wege vorläufigen Vollstreckungsschutz zu erreichen, kann der Revision daher nicht eingeräumt werden. Der Senat verkennt andererseits nicht die Schwierigkeiten, als Unterhalt gezahlte Beträge später zurückzubekommen, wenn das Unterhaltsurteil gemäß § 323 Abs. 3 ZPO für einen zurückliegenden Zeitraum abgeändert wird. Im Hinblick hierauf wird das mit dem Einstellungsantrag befaßte Gericht in besonderer Verantwortung prüfen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen es eine weitere Vollstreckung aus einem Titel gestatten will, dessen Bestand wegen einer rechtshängigen Abänderungsklage fraglich ist.
Kann die Beklagte einem auf § 812, 818 Abs, 2 BGB gestützten Bereicherungsanspruch des Klägers wegen der Unterhaltsüberzahlungen entgegenhalten, daß sie nicht mehr
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bereichert ist, und haftet sie nicht gemäß § 818 Abs. 4 BGB nach allgemeinen Vorschriften auf Rückzahlung, war ein vom Kläger zur Aufrechnung gestellter Anspruch gegenüber den Unterhaltsforderungen der Beklagten für die Zeit ab 1. Februar 1983 bis 30. September 1984 nicht gegeben.
3.	Es ist auch kein anderer Grund ersichtlich, der der Vollstreckungsabwehrklage zu dem Erfolg verhelfen könnte. Der Kläger kann sich entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf berufen, er habe die erst vom 1. Februar 1983 an fälligen Unterhaltsansprüche der Beklagten schon vorweg dadurch erfüllt, daß er vom 13. Mai 1980 bis zu dem 30. Januar 1983 einen um monatlich 410 DM zu hohen Unterhalt bezahlt und mit seinem Schreiben vom 16. März 1981 einen entsprechenden Verrechnungswillen erklärt habe. In dem gesamten Zeitraum, in dem der Kläger monatlich 800 DM an die Beklagte gezahlt hat, bestand noch der erst später abgeänderte Titel über diesen Monatsbetrag. Zahlungen des Klägers in dieser Höhe waren
 daher als Zahlungen auf diese Schuld zu verstehen. Ein anderes Verständnis läßt sich auch nicht den eigenen Erklärungen des Klägers entnehmen, der seine Zahlungen von monatlich 800 DM selbst nicht als Teilerfüllung künftiger Ansprüche bezeichnet hat, sondern erkennbar davon ausgegangen ist, daß er zu demindest einen Teil der Zahlungen später, nämlich nach der Abänderung des Unterhaltstitels zurückfordern und mit einem solchen Anspruch gegen die dann erst fällig werdenden Unterhaltsansprüche der Beklagten "aufrechnen" könne.
Danach hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsabwehrklage mit Recht abgewiesen.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp