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BGH · IVb ZR 48/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 48/85

Die wiederauflebende Witwenversorgung ist auch gegenüber dem nach § 1579 BGB gekürzten Unterhaltsanspruch aus der zweiten Ehe subsid iär. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1984, auf die das Urteil erging, hatte der - jetzige - Kläger den Anspruch der - jetzigen - Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 796,85 DM an erkannt. Mai 1984 eine Witwenrente von monatlich 1.512 DM zu, auf die nach $ 44 Abs. 5 BVG der Unterhaltsanspruch aus der Zweitehe mit 796 DM angerechnet wird, so daß sich ein Zahlbetrag von monatlich 716 DM ergibt. Juli 1984 wurde die Witwenrente auf 1.530 DM erhöht, so daß sich nach der Anrechnung gemäß $ 44 Abs. 5 BVG nunmehr ein verbleibender Monatsbetrag von 734 DM Bei der Billigkeitsprüfung, die dazu geführt habe, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht völlig entzogen, sondern nur herabgesetzt worden sei, sei davon ausgegangen worden, daß die Beklagte auf den Unterhalt angewiesen sei. 1. Die wiederaufgelebte Versorgung einer Kriegerwitwe (§ 44 Abs. 2 BVG) beeinflußt aus Rechtsgründen deren Unterhaltsbedürftigkeit und damit die Verpflichtung ihres geschiedenen zweiten Ehemannes zur Zahlung nachehelichen Unterhalts (§§ 1569 ff. Nur wenn und soweit die Versorgung aus der zweiten Ehe den damit gleichsam garantierten Versorgungsstand nach dem ersten Ehegatten ("Mindestversorgungs-garantie", BSGE 22, 78, 80; Ruland MDR 1976, 453, 457) nicht erreicht, lebt also die Erstversorgung wieder auf.Damit ordnet das Gesetz die Subsidiär ität der Witwenversorgung an. Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau gegen ihren geschiedenen zweiten Ehemann besteht, bleibt mithin die wiederaufgelebte Witwenrente unberücksichtigt (BGH Urteil vom 13. Es ist anerkannten Rechtes, daß die wiederaufgelebte Witwenversorgung auch gegenüber dem Anspruch des bedürftigen geschiedenen Ehegatten auf einen Unterhaltsbeitrag subsidiär ist, den § 60 EheG a.F. nach einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden vorsah, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entsprach (BGH Urteil vom 4. Deshalb müßten bei der Billigkeitsprüfung gemäß $ 1579 BGB auch solche Einkünfte des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden, die diesem freiwillig von Dritten oder aufgrund subsidiärer Ansprüche gewährt würden. Auch vorliegend würden dem Kläger Leistungen abverlangt, die ihn selbst zu einem bescheidenen Lebenswandel verpflichteten, ohne daß eine Notlage der Beklagten ersichtlich sei, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung ihrem ehelichen Fehlverhalten gegenüberzustellen wäre. Sie berücksichtigt zunächst nicht hinreichend, daß für die Belassung eines Unterhaitsteils im Rahmen der durch § 1579 BGB geforderten Prüfung, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, nicht allein die Bedürftigkeit des Berechtigten maßgebend ist, sondern daß auf eine bloße Herabsetzung des Unterhalts, welche die neue Fassung des § 1579 BGB jetzt auch ausdrücklich vorsieht, immer dann zu erkennen ist, wenn der vollständige Ausschluß nicht geboten erscheint, um einen groben Widerspruch mit dem Gerechtigkeitsemofinden zu vermeiden (Se- Insbesondere aber zeigt die oben (unter 2.) genannte Rechtsprechung zur Subsidiarität der wiederaufgelebten Witwenrente gegenüber Unterhaltsansprüchen aus §§ 60, 61 Abs. 2 EheG a.F., daß selbst dann, wenn die Zubilligung des Unterhaltsanspruchs ihren Grund in der wirtschaftlichen Schwäche des Berechtigten und in der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten hat, kein hinreichender Grund anzunehmen ist, die Leistungspflicht von dem zweiten Ehepartner auf den Träger der Versorgung nach dem ersten Ehegatten und damit auf die Solidargemeinschaft zu überbürden. Es dient jedoch nicht der Entlastung des neuen Ehepartners von Unterhaltsverpflichtungen nach einem Scheitern der Ehe. Die wiederauflebende Witwenversorgung hat nach dem System der gesetzlichen Regelung keine Unterhaltsersatzfunktion in bezug auf die neue Ehe (BVerfGE 38, 187, 200). Danach führt das Wiederaufleben der Witwenrente eines geschiedenen Ehegatten auch nicht zu einer Minderung seines nach § 1579 BGB gekürzten Unterhalts. 4. Zu Unrecht macht die Revision schließlich geltend, jedenfalls die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Kosten der Krankenversicherung müsse entfallen, weil der Beklagten nunmehr ein eigener Anspruch auf Krankenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zustehe. Auf die Witwenrente sind Unterhaltsansprüche aus der neuen Ehe nach § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG schlechthin, ohne die von der Revision gewünschte Einschränkung, anzurechnen. kein Anlaß, die Kosten der Krankheitsvorsorge, mag diese nunmehr auch nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden, von dem zweiten Ehemann auf die Solidargemeinschaft zu überbürden.

Zitierte Normen: § 1579 BGB § 44 BVG § 61 BeamtVG § 1579 BGB § 60 EheG § 1579 BGB § 60 EheG § 1579 BGB § 44 BVG § 1578 BGB
BGBUnterhaltsanspruchWitwenversorgungWitwenrenteEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BVG § 44f BGB § 1579
Die wiederauflebende Witwenversorgung ist auch gegenüber dem nach § 1579 BGB gekürzten Unterhaltsanspruch aus der zweiten Ehe subsid iär.
BGH, Urt. v. 4. Juni 1986 - IVb ZR 48/85 - OLG Hamm
AG Wetter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 48/85
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 4. Juni 1986 Ernst,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Wolfgang
Sch
 Weg
f
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dorfweg
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
 mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1986 durch die Richter
 Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 1985 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien schlossen im Jahre 1953 die Ehe miteinander, und zwar die Beklagte aus verwitwetem Stande. Im Juni 1981 trennten sie sich. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Fami liengericht - W. vom 21. März 1984, rechtskräftig seit 28. April 1984, wurde die Ehe geschieden. In der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1984, auf die das Urteil erging, hatte der - jetzige - Kläger den Anspruch der - jetzigen - Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 796,85 DM an erkannt. Nach diesem Anerkenntnis - und unter Übernahme der
 darin genannten Aufschlüsselung - wurde er verurteilt, an die
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Beklagte "ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Unterhaltsrente von 796,85 DM zu zahlen, und zwar 714,85 DM Elementarunterhalt und 82 DM Krankenversicherung". Das weitergehende Unterhaltsbegehren wies das Amtsgericht in dem Verbundurteil ab, weil der Unterhaltsanspruch wegen eines schwerwiegenden, eindeutig bei der Beklagten liegenden Fehlverhaltens gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB (a.F.) um ein Drittel herabzusetzen sei. Eine entsprechende Unterhaltskürzung hatte in einem vorangegangenen Rechtsstreit um Trennungsunterhalt bereits das Oberlandesgericht vorgenommen.
Auf Antrag der Beklagten vom 30. März 1984 erging ein Bescheid des Versorgungsamtes D. über das Wiederaufleben ihres Anspruchs auf Witwenversorgung nach ihrem ersten Ehemann gemäß § 44 Abs. 2 BVG. Danach steht ihr ab 1. Mai 1984 eine Witwenrente von monatlich 1.512 DM zu, auf die nach $ 44 Abs. 5 BVG der Unterhaltsanspruch aus der Zweitehe mit 796 DM angerechnet wird, so daß sich ein Zahlbetrag von monatlich 716 DM ergibt. Tn dem Bescheid heißt es, die Witwenversorgung umfasse bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen auch die Krankenbehandlung (§ 10 Abs. 4 BVG) und die Leistungen der Kriegsopferfür sorge (§§ 25 bis 27e BVG). Ab 1. Juli 1984 wurde die Witwenrente auf 1.530 DM erhöht, so daß sich nach der Anrechnung gemäß $ 44 Abs. 5 BVG nunmehr ein verbleibender Monatsbetrag von 734 DM
ergibt.
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Mit der Klage erstrebt der Kläger die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts vom 21. März 1984 dahingehend, daß er ab Klagezustellung an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Er macht geltend, er habe von der wiederaufgelebten Witwenversorgung der Beklagten im Juni 1984 erfahren. Bei der Billigkeitsprüfung, die dazu geführt habe, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht völlig entzogen, sondern nur herabgesetzt worden sei, sei davon ausgegangen worden, daß die Beklagte auf den Unterhalt angewiesen sei. Die jetzt unter Beachtung der wiederaufgelebten Witwenrente erneut vorzunehmende Billigkeitsprüfung müsse den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht ergeben. Zumindest habe der Krankenversicherungsunterhalt zu entfallen, da der Beklagten als Kriegerwitwe wieder ein eigenständiger Anspruch auf Krankenversorgung zustehe.
Die Abänderungsklage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Verfahrensziel weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Verhältnisse, die für die Verurteilung des Klägers zur Entrichtung der Unterhaltsrente und für deren Höhe maßgebend waren, haben sich nicht geändert.
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1.	Die wiederaufgelebte Versorgung einer Kriegerwitwe (§ 44 Abs. 2 BVG) beeinflußt aus Rechtsgründen deren Unterhaltsbedürftigkeit und damit die Verpflichtung ihres geschiedenen zweiten Ehemannes zur Zahlung nachehelichen Unterhalts (§§ 1569 ff. BGB) nicht. Vielmehr sind auf Hinterbliebenenrenten nach dem ersten Ehemann, die durch die zweite Eheschließung weggefallen sind und nach der Auflösung der zweiten Ehe wieder aufleben, Versorgungs-, Rentenund Unterhaltsansprüche anzurechnen, die sich aus der neuen Ehe herleiten ($ 44 Abs. 5 Satz 1 BVG; im Grundsatz ebenso § 61 Abs. 3 BeamtVG, $ 68 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 AVG, $ 1291 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 RVO, S 83 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 RKG). Nur wenn und soweit die Versorgung aus der zweiten Ehe den damit gleichsam garantierten Versorgungsstand nach dem ersten Ehegatten ("Mindestversorgungs-garantie", BSGE 22, 78, 80; Ruland MDR 1976, 453, 457) nicht erreicht, lebt also die Erstversorgung wieder auf. Damit ordnet das Gesetz die Subsidiär ität der Witwenversorgung an. Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau gegen ihren geschiedenen zweiten Ehemann besteht, bleibt mithin die wiederaufgelebte Witwenrente unberücksichtigt (BGH Urteil vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 49/77 - FamRZ 1979, 211, 212 ff.; BSGE 42, 110, 112). Die Frau muß so angesehen werden, als bezöge sie keine Rente (OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 695, 696).
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2.	Daraus, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten eine Kürzung gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. (heute: § 1579 Nr. 6 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften - UÄndG -vom 20. Februar 1986, BGBl I 301) erfahren hat, ergeben sich keine Besonderheiten. Es ist anerkannten Rechtes, daß die wiederaufgelebte Witwenversorgung auch gegenüber dem Anspruch des bedürftigen geschiedenen Ehegatten auf einen Unterhaltsbeitrag subsidiär ist, den § 60 EheG a.F. nach einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden vorsah, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entsprach (BGH Urteil vom 4. April 1979 - TV ZR 62/78 - FamRZ 1979, 470, 471; BSGE 30, 220, 222). Gleiches gilt gegenüber dem Billigkeitsunterhalt des $ 61 Abs. 2 EheG a.F. (OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 597).
In gleicher Weise besteht Subsidiarität gegenüber dem nach einer Teilaberkennung gemäß § 1579 BGB verbleibenden Restanspruch auf Unterhalt nach einem der Unterhaltstatbestände der $$ 1570 bis 1573, 1575 BGB.
3.	Die Revision vertritt den Standpunkt, in die durch § 1579 BGB geforderte Billigkeitsprüfung sei auch die subsidiäre Witwenrente einzubeziehen. Wenn der Unterhaltsanspruch trotz der Verwirklichung eines der in der Vorschrift genannten Ausschlußgründe nicht vollständig versagt, sondern wegen der Wirtschaft-
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liehen Schwäche des Betroffenen nur herabgesetzt werde, so werde dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten ein Vermögensopfer auferlegt. Das sei nur dann zulässig, wenn es zur Existenzsicherung des anderen unumgänglich sei. Deshalb müßten bei der Billigkeitsprüfung gemäß $ 1579 BGB auch solche Einkünfte des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden, die diesem freiwillig von Dritten oder aufgrund subsidiärer Ansprüche gewährt würden. Nur so könne vermieden werden, daß der durch eine schwere Eheverfehlung verletzte Unterhaltsschuldner ein Vermögensopfer leisten müsse, obgleich dieses zur Existenzsicherung des anderen nicht erforderlich sei. Auch vorliegend würden dem Kläger Leistungen abverlangt, die ihn selbst zu einem bescheidenen Lebenswandel verpflichteten, ohne daß eine Notlage der Beklagten ersichtlich sei, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung ihrem ehelichen Fehlverhalten gegenüberzustellen wäre.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Sie berücksichtigt zunächst nicht hinreichend, daß für die Belassung eines Unterhaitsteils im Rahmen der durch § 1579 BGB geforderten Prüfung, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, nicht allein die Bedürftigkeit des Berechtigten maßgebend ist, sondern daß auf eine bloße Herabsetzung des Unterhalts, welche die neue Fassung des § 1579 BGB jetzt auch ausdrücklich vorsieht, immer dann zu erkennen ist, wenn der vollständige Ausschluß nicht geboten erscheint, um einen groben Widerspruch mit dem Gerechtigkeitsemofinden zu vermeiden (Se-
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3?
 natsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 665/80 - FamRZ 1982, 582 f. und vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672). Dabei können neben der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten auch sonstige Umstände, wie etwa die Schwere des Verwirkungsgrundes, eine lange Dauer der Ehe sowie Verdienste um die Familie, insbesondere bei der Pflege und Erziehung von Kindern, berücksichtigt werden. Letzteres hat auch im Streitfall eine Rolle gespielt. Insbesondere aber zeigt die oben (unter 2.) genannte Rechtsprechung zur Subsidiarität der wiederaufgelebten Witwenrente gegenüber Unterhaltsansprüchen aus §§ 60, 61 Abs. 2 EheG a.F., daß selbst dann, wenn die Zubilligung des Unterhaltsanspruchs ihren Grund in der wirtschaftlichen Schwäche des Berechtigten und in der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten hat, kein hinreichender Grund anzunehmen ist, die Leistungspflicht von dem zweiten Ehepartner auf den Träger der Versorgung nach dem ersten Ehegatten und damit auf die Solidargemeinschaft zu überbürden. Das Wiederaufleben der Versorgung nach dem ersten Ehegatten hat den rechtspolitischen Zweck, durch Überwindung der Scheu vor einer erneuten Eheschließung die Zahl der sogenannten Rentenkonkubinate ("Onkelehen") hintanzuhalten. Es dient jedoch nicht der Entlastung des neuen Ehepartners von Unterhaltsverpflichtungen nach einem Scheitern der Ehe. Die wiederauflebende Witwenversorgung hat nach dem System der gesetzlichen Regelung keine Unterhaltsersatzfunktion in bezug auf die neue Ehe (BVerfGE 38, 187, 200).
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Danach führt das Wiederaufleben der Witwenrente eines geschiedenen Ehegatten auch nicht zu einer Minderung seines nach § 1579 BGB gekürzten Unterhalts. Ob dieser Grundsatz in Ausnahmefällen, wie sie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1979 (aaO S. 471) bezeichnet werden, zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen eingeschränkt werden muß, braucht hier nicht erörtert zu werden, da ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
4. Zu Unrecht macht die Revision schließlich geltend, jedenfalls die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Kosten der Krankenversicherung müsse entfallen, weil der Beklagten nunmehr ein eigener Anspruch auf Krankenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zustehe. Auch das vernachlässigt die gesetzlich angeordnete Subsidiarität der wiederaufgelebten Witwenversorgung. Auf die Witwenrente sind Unterhaltsansprüche aus der neuen Ehe nach § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG schlechthin, ohne die von der Revision gewünschte Einschränkung, anzurechnen. Zu dem anzurechnenden Unterhaltsanspruch gehört deshalb auch der Anspruchsteil, der - im Rahmen des gesamten Lebensbedarfs ($ 1578 Abs. 1 BGB) - die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit deckt (§ 1578 Abs. 2 BGB). Auch insoweit besteht
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kein Anlaß, die Kosten der Krankheitsvorsorge, mag diese nunmehr auch nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden, von dem zweiten Ehemann auf die Solidargemeinschaft zu überbürden.
Blumenrohr
 Macke
Portmann
 Nonnenkamp
Krohn