- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1983 durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 21. Das Revisionsverfahren ist durch den Tod seines Prozeß-bevollmächtigten unterbrochen worden (§ 244 Abs. 1 ZPO). Auf Antrag der Klägerin hat der Vorsitzende des Senats den Beklagten aufgefordert, bis zu dem 9. Dieser Aufforderung hat er nicht Folge geleistet, so daß das Verfahren als aufgenommen anzusehen ist (§ 244 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Klägerin hat beantragt, die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- IVb ZR 47/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12. Januar 1983 Ernst Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Herbert (früher: traße 5, * ), Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen Annerose S LflBHBgasse 10, ft geb. Wf Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1983 durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Der Beklagte greift mit der zulässigen Revision seine Verurteilung zur UnterhaltsZahlung an. Das Revisionsverfahren ist durch den Tod seines Prozeß-bevollmächtigten unterbrochen worden (§ 244 Abs. 1 ZPO). Auf Antrag der Klägerin hat der Vorsitzende des Senats den Beklagten aufgefordert, bis zu dem 9. Juli 1982 einen neuen Rechtsanwalt zu bestellen (§ 244 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dieser Aufforderung hat er nicht Folge geleistet, so daß das Verfahren als aufgenommen anzusehen ist (§ 244 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Januar 1983 ist für den Beklagten niemand erschienen. Die Ladung zu diesem Termin ist ihm zu Händen seiner Ehefrau am 12. Oktober 1982 zugestellt worden. Damit war der Beklagte gemäß § 244 Abs. 2 Satz 3 ZPO ordnungsgemäß geladen; der Zustellung der Ladung an seine zweitinstanzlichen Prozeß- bevollmächtigten bedurfte es nicht (vgl. RGZ 103» 334 337; RG JW 1905, 178; abweichend in einem obiter dictum allerdings BGHZ 23, 172, 174). Die Klägerin hat beantragt, die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. Dem Antrag war zu entsprechen (§ 557 ZPO, § 330 ZPO analog; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 41. Aufl § 557 Anm. 2 b; Mattern, Anmerkung zu LM § 331 ZPO Nr. 2). Seidl Portmann Krohn Macke Zysk