Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 22. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Beweislast im Rahmen der §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verkannt. Es hat keine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen, sondern den - nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils unstreitigen - Sachverhalt in dem Sinn gewertet, daß er eine "andere Bestimmung" ergebe (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Diese "anderweite Bestimmung" hat das Berufungsgericht maßgeblich aus dem "fast gleichzeitigen Abschluß" der Bürgschaft am 1. Wenn diese Feststellung unrichtig wäre, wie die Revision geltend macht, hätte der Beklagte eine Berichtigung des Tatbestandes gern. Da er das nicht getan hat und die Revision auch nicht auf ein inhaltlich abweichendes Sitzungsprotokoll Bezug nehmen kann (§ 314 Satz 2 ZPO), ist die Revisionsrüge gern. Juni 1978 die Kreissparkasse SflBHI um "sofortige Freigabe" der Bürgschaft der Klägerin über 1,6 Mio.DM gebeten hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IW SB 4?/M BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Emil Bernhard J Millwood, V USA, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. gegen Silvia allee 7b, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, Ernst -2 - 4<5~ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 22. März 1989 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 12. Zivilsenat, vom 3. Mai 1988 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 500.000 DM. Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat die Beweislast im Rahmen der §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verkannt. Es hat keine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen, sondern den - nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils unstreitigen - Sachverhalt in dem Sinn gewertet, daß er eine "andere Bestimmung" ergebe (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Diese "anderweite Bestimmung" hat das Berufungsgericht maßgeblich aus dem "fast gleichzeitigen Abschluß" der Bürgschaft am 1. Juni 1978 und der Gewährung eines persönlichen Darlehens an den Beklagten in Höhe von 1,6 Mio. DM am 2. Juni 1978 entnommen. Insoweit ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S. 9) als unstreitig festgestellt, daß die Kreissparkasse Stormarn dem Beklagten am 2. Juni 1978 ein persönliches Darlehen von 1,6 Mio. DM gegen Verpfändung der Sparkassenbriefe gewährte, nachdem beide Parteien am Vortage gegenüber der Sparkasse die Bürgschaft bis zur Höhe von 1,6 Mio. DM für die Schulden der Emil Bernhard J|B Hof LflHHI GmbH übernommen hatten. Wenn diese Feststellung unrichtig wäre, wie die Revision geltend macht, hätte der Beklagte eine Berichtigung des Tatbestandes gern. § 320 ZPO erwirken müssen. Da er das nicht getan hat und die Revision auch nicht auf ein inhaltlich abweichendes Sitzungsprotokoll Bezug nehmen kann (§ 314 Satz 2 ZPO), ist die Revisionsrüge gern. § 561 Abs. 2 ZPO unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 = FamRZ 1987, 682, 683? auch BGHZ 65, 30, 35). Bei dieser Sachlage ist die Würdigung der Vorgänge im Zusammenhang mit der Eingehung der Bürgschaft durch das Berufungsgericht - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, 4 4<5" daß der Beklagte kurz nach dem 1. Juni 1978 die Kreissparkasse SflBHI um "sofortige Freigabe" der Bürgschaft der Klägerin über 1,6 Mio. DM gebeten hat (vgl. das Antwortschreiben der Kreissparkasse vom 11. Juli 1978 - Anlage 9 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juli 1983) - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk