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BGH · IVb ZR 43/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 43/85

BGBl I 1184, § 7 Ein Übergang von ünterhaltsansprüchen auf das Land gemäß § 7 UVG findet auch dann statt, wenn die zuständige Behörde unter Verkennung des Titelerfordernisses des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG Unterhaltsvorschüsse erbracht hat. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18..Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Begründung, in Höhe dieser Zahlungen seien Unterhaltsansprüche des Kindes übergegangen, nimmt das klagende Land hierwegen den Beklagten in Anspruch. 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß ein Anspruch des Kindes auf Vorschußleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nicht bestanden hat, weil hierfür gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes ein unmittelbar für das Kind wirkender Unterhaltstitel Voraussetzung gewesen wäre. Die von der Mutter des Kindes aufgrund § 620 Satz 1 Nr. 4 ZPO a.F. erwirkte einstweilige Anordnung vom 7. in Kraft getretene Neufassung des § 620 Satz 1 Nr. 4 ZPO, in der die Worte "im Verhältnis der Ehegatten zueinander" gestrichen sind, ermöglicht zwar nunmehr in Verbindung mit dem gleichfalls geänderten § 1629 Abs.3 BGB eine einstweilige Anordnung mit unmittelbarer Wirkung für und gegen das Kind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG verlangt als Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut einen Unterhaltstitel des Kindes, nicht nur einen solchen "für das Kind", wie die Revision meint. Daß eine der vom Gesetz zugelassenen Ausnahmen Vorgelegen hat, wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. 2. Hat somit eine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung für die tatsächlich gewährten Vorschußleistungen an das Kind des Beklagten gefehlt, kann daraus aber nicht ohne weiteres hergeleitet werden, daß der in § 7 UVG normierte Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Leistungsträger nicht stattgefunden hat. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift lautet: "Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, ..., so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz auf das Land über." Der Entwurf des Gesetzes sah zunächst eine Überleitung der Unterhaltsansprüche des Kindes in Anlehnung an die §§ 90, 91 BSHG vor, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, die öffentliche Hand solle dadurch instand gesetzt werden, sich bis zur Höhe der von ihr im Einzelfall erbrachten Leistung an dem Zahlungspflichtigen Elternteil schadlos zu halten (vgl. Zum ähnlichen § 37 BAföG a.F. hat es entschieden, daß die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Ausbildungsförderung nicht Voraussetzung für die Überleitung ist (FamRZ 1978, 275 = BVerwGE 55, 23). Nach Auffassung des Senats entspricht es dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschußgesetzes, daß ein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf das Land nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG jedenfalls auch dann stattfindet, wenn - wie hier - die zuständige Behörde unter Verkennung des Titelerfordernisses des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG Unterhaltsvorschüsse bewilligt und tatsächlich erbracht hat (ebenso im Ergebnis DIV-Gutachten DAVorm. Dieses Titelerfordernis dient nicht dem Schutz des Unterhaltsverpflichteten, sondern ist "mit Rücksicht auf die angespannte Haushaltstage der öffentlichen Hand" und deswegen eingeführt worden, "um eine angemessene Mithilfe der Berechtigten zu gewährleisten" (vgl. Es ist durch mehrere Ausnahmen durchbrochen, etwa, wenn ein Titel nicht innerhalb von drei Monaten nach Klageerhebung erlangt werden kann oder die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 UVG). Offensichtlich sinnwidrig wäre es, wenn der Unterhaltsverpflichtete, der tatsächlich keinen Unterhalt bezahlt hat, auf die Unterhaltsklage des Landes mit Erfolg einwenden könnte, eine Rechtsverfolgung gegen sich selbst sei seinerzeit im Sinne von § 1 Abs. 5 UVG nicht aussichtslos gewesen. Er wird nicht unangemessen benachteiligt, wenn er aus dem der Behörde unterlaufenen Fehler bei der Bewilligung der Sozialleistung keinen Vorteil in dem Sinne ziehen kann, daß ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Unterhaltsklage des Landes verschont bleibt (vgl. Es kommt darauf an, ob in den von der Klage erfaßten Zeiträumen ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Beklagten in Höhe der erbrachten Vorschußleistungen bestanden hat.

Zitierte Normen: § 1 UVG § 90 BSHG § 37 BAfoeG § 7 UVG § 412 BGB
KindLandBSHGGesetzFamRZUVG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 UnterhaltsvorschußG (UVG) v. 23. Juli 1979,
BGBl I 1184, § 7
Ein Übergang von ünterhaltsansprüchen auf das Land gemäß § 7 UVG findet auch dann statt, wenn die zuständige Behörde unter Verkennung des Titelerfordernisses des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG Unterhaltsvorschüsse erbracht hat.
BGH, Urt. v. 18. Juni 1986 - IVb ZR 43/85 - OLG Düsseldorf
AG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IVb ZR 43/85
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
18, Juni 1986 Ernst
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Stadt	diese	vertreten	durch	das	Rechtsamt,
KÄstraße Uf,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
 Frank
Straße
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres und	-
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18..Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1985 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist ehelicher Vater des am 1980 geborenen Kindes S. Die seinerzeit von ihm getrennt lebende Mutter hat am 7. Oktober 1982 gegen ihn eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 ZPO erwirkt, wonach er ab 3. August 1982 u.a. für das Kind einen monatlichen Unterhalt von 232 DM zu zahlen hat. Er hat in den Monaten Oktober und November dieses Jahres 407 DM und 357 DM gezahlt. Aufgrund des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. 1979 I 1184 - UVG) sind für das Kind Zahlungen in Höhe von insge-
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samt 1.625,87 DM für die Zeit vom 3. August bis 30. September 1982 und vom 1. Dezember 1982 bis 30. Juni 1983 erbracht worden. Mit der Begründung, in Höhe dieser Zahlungen seien Unterhaltsansprüche des Kindes übergegangen, nimmt das klagende Land hierwegen den Beklagten in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil mangels eines Unterhältstitels des Kindes ein Anspruchsübergang nicht eingetreten sei. Hiergegen hat das klagende Land Berufung und gegen deren Zurückweisung - zugelassene - Revision eingelegt. Das Berufungsurteil ist veröffentlicht in FamRZ 1985, 628.
Entscheidungsgründe
 Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß ein Anspruch des Kindes auf Vorschußleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nicht bestanden hat, weil hierfür gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes ein unmittelbar für das Kind wirkender Unterhaltstitel Voraussetzung gewesen wäre. Dem ist beizupflichten.
Die von der Mutter des Kindes aufgrund § 620 Satz 1 Nr. 4 ZPO a.F. erwirkte einstweilige Anordnung vom 7. Oktober 1982 ist kein Unterhältstitel des Kindes, sondern regelt die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde lediglich im Verhältnis der Eltern zueinander (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892, 893; s.a. OLG Köln FamRZ 1983, 646; OLG Bremen FamRZ 1984, 70). Die am 1. April 1986
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in Kraft getretene Neufassung des § 620 Satz 1 Nr. 4 ZPO, in der die Worte "im Verhältnis der Ehegatten zueinander" gestrichen sind, ermöglicht zwar nunmehr in Verbindung mit dem gleichfalls geänderten § 1629 Abs. 3 BGB eine einstweilige Anordnung mit unmittelbarer Wirkung für und gegen das Kind (vgl. Sedemund-Treiber FamRZ 1986, 209, 213); im vorliegenden Fall ist die Rechtslage jedoch noch nach der alten Fassung der Vorschrift zu beurteilen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG verlangt als Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut einen Unterhaltstitel des Kindes, nicht nur einen solchen "für das Kind", wie die Revision meint. Es heißt dort klar, daß einen Unterhaltsvorschuß beanspruchen kann, "wer für seinen Unterhaltsanspruch... einen vollstreckbaren Titel hat". Daß eine der vom Gesetz zugelassenen Ausnahmen Vorgelegen hat, wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich.
2.	Hat somit eine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung für die tatsächlich gewährten Vorschußleistungen an das Kind des Beklagten gefehlt, kann daraus aber nicht ohne weiteres hergeleitet werden, daß der in § 7 UVG normierte Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Leistungsträger nicht stattgefunden hat. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift lautet: "Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, ..., so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz auf das Land über." Das Oberlandesgericht folgert aus der Formulierung: "Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz", daß im Einzelfall sämtliche
 gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorschußleistung vorliegen müssen, damit der Unterhaltsanspruch auf das Land übergeht. Diese Begründung ist zu demindest nicht zwingend.
Das Unterhaltsvorschußgesetz gebraucht die Wendung "Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz" mehrfach in dem Sinne einer bloßen Bezeichnung der Sozialleistung, um die es in dem Gesetz geht, so etwa in § 1 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4. Der Wortlaut der Vorschrift spricht im übrigen eher dafür, daß ein Rechtsübergang schon dadurch ausgelöst wird, daß Leistungen in Vollzug des Gesetzes tatsächlich bewirkt werden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 72, 73; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1607 Rdn. 3). Der Wortlaut allein kann allerdings für die Beantwortung der Frage nicht entscheidend sein.
Der Entwurf des Gesetzes sah zunächst eine Überleitung der Unterhaltsansprüche des Kindes in Anlehnung an die §§ 90, 91 BSHG vor, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, die öffentliche Hand solle dadurch instand gesetzt werden, sich bis zur Höhe der von ihr im Einzelfall erbrachten Leistung an dem Zahlungspflichtigen Elternteil schadlos zu halten (vgl. BT-Drucks. 8/1952 S. 7). Erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die Überleitung fallen gelassen und der Anspruchsübergang kraft Gesetzes vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 8/2774 S. 8, 13). Im Rahmen des § 90 BSHG ist im Schrifttum streitig, ob eine Anspruchsüberleitung durch die Behörde nur rechtmäßig ist, wenn auch die Sozialhilfe zu Recht gewährt worden ist (bejahend Göppinger Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1442; Knopp/Fichtner BSHG 5. Aufl. § 90 Rdn. 2 verneinend; Gottschick/Giese BSHG 8. Aufl. § 90 Rdn. 3 Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 12. Aufl. § 90 Rdn. 17). Das
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Bundesverwaltungsgericht hat die Frage in der Entscheidung Bd. 42, 198, 201 ff. grundsätzlich verneint, in einer späteren Entscheidung aber ausgeführt, daß sie nicht allgemeingültig und einheitlich beurteilt werden könne (BVerwGE 50, 64, 71 ff.). Zum ähnlichen § 37 BAföG a.F. hat es entschieden, daß die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Ausbildungsförderung nicht Voraussetzung für die Überleitung ist (FamRZ 1978, 275 = BVerwGE 55, 23).
Nach Auffassung des Senats entspricht es dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschußgesetzes, daß ein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf das Land nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG jedenfalls auch dann stattfindet, wenn - wie hier - die zuständige Behörde unter Verkennung des Titelerfordernisses des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG Unterhaltsvorschüsse bewilligt und tatsächlich erbracht hat (ebenso im Ergebnis DIV-Gutachten DAVorm. 1983, 636, 637). Dieses Titelerfordernis dient nicht dem Schutz des Unterhaltsverpflichteten, sondern ist "mit Rücksicht auf die angespannte Haushaltstage der öffentlichen Hand" und deswegen eingeführt worden, "um eine angemessene Mithilfe der Berechtigten zu gewährleisten" (vgl. BT-Drucks. 8/2774 S. 11). Es ist durch mehrere Ausnahmen durchbrochen, etwa, wenn ein Titel nicht innerhalb von drei Monaten nach Klageerhebung erlangt werden kann oder die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 UVG). Offensichtlich sinnwidrig wäre es, wenn der Unterhaltsverpflichtete, der tatsächlich keinen Unterhalt bezahlt hat, auf die Unterhaltsklage des Landes mit Erfolg einwenden könnte, eine Rechtsverfolgung gegen sich selbst sei seinerzeit im Sinne von § 1 Abs. 5 UVG nicht aussichtslos gewesen. Dies wäre aber eine Konsequenz der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung.
Durch den mit dem Rechtsübergang einhergehenden Gläubigerwechsel werden schutzwürdige Belange des Unterhaltsverpflichteten nicht berührt, da über seine Leistungspflicht endgültig erst im Unterhaltsprozeß nach Maßgabe des materiellen Rechts entschieden wird (vgl. auch §§ 412, 404 BGB). Er wird nicht unangemessen benachteiligt, wenn er aus dem der Behörde unterlaufenen Fehler bei der Bewilligung der Sozialleistung keinen Vorteil in dem Sinne ziehen kann, daß ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Unterhaltsklage des Landes verschont bleibt (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen in BVerwGE 42, 198, 203). Eine andere Auslegung würde schließlich nicht im Interesse der Kinder alleinerziehender Eltern im Vorschulalter liegen, denen durch das Unterhaltsvorschußgesetz geholfen werden soll.
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3.	Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es kommt darauf an, ob in den von der Klage erfaßten Zeiträumen ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Beklagten in Höhe der erbrachten Vorschußleistungen bestanden hat. Dazu hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nichts festgestellt. Die Sache muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Lohmann		Blumenrohr	Krohn
	Zysk		Nonnenkamp