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BGH · IVb ZR 42/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 42/84

Von Rechts wegen Tatbestand geboren hat, hat der Beklagte erfolgreich Die Klägerin, die bis zur räumlichen Trennung der Parteien im Januar 1982 in der Praxis des Beklagten als Zahnarzthelferin tätig war, hat diesen mit ihrer am 11. Die Parteien hätten sich darin zwar über eine monatliche Zahlung von 1.000 DM bis zur Rechtskraft der Scheidung geeinigt, doch habe diese Einigung nicht den Trennungsunterhalt zu dem Inhalt. Sie sei vor dem Hintergrund des Streites über die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu sehen und stelle eine vorläufige Regelung dar, durch die habe sichergestellt werden sollen, daß die Klägerin ihren Mindestbedarf decken könne und nicht in soziale Not gerate. In dem Verfahren über die Vergleichsabänderung, dessen Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, habe die Klägerin die Meinung verfochten, daß sich die Parteien durch den Vergleich auf einen Trennungsunterhalt von 1.000 DM monatlich geeinigt hätten. Bei Berücksichtigung dieses Streitstoffes sei nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht als Vergleichsinhalt die Einigung der Parteien über den Trennungsunterhalt angenommen hätte. Dagegen spreche nicht, daß der Beklagte die Zahlung des Betrages von 1.000 DM ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung oder der Anrechnung auf Zugewinnausgleichsansprüche zugesagt habe. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob er den Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt endgültig regeln sollte oder ob die Parteien mit ihrer Abrede nur eine vorläufige Regelung getroffen haben. Es hat dargelegt, die Vorläufigkeit der getroffenen Regelung zeige sich insbesondere darin, daß der Beklagte die festgelegten Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zugesagt habe und die Rückforderung Vorbehalten sei, wenn kein Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB bestehe. Daß das Berufungsgericht sich nicht eigens mit dem Vorbringen der Parteien in dem Verfahren über die Abänderung jenes Vergleichs auseinandergesetzt hat, stellt die Beurteilung nicht in Frage. Dieser Vortrag läßt nicht erkennen, daß die Parteien den Vergleich als eine abschließende Abrede über Bestand und Höhe des ünterhaltsanspruchs der Klägerin nach § 1361 BGB angesehen haben. Das trifft auch für das Vorbringen des Beklagten zu, der lediglich die Abänderbarkeit der in dem Vergleich getroffenen Vereinbarung nach § 323 ZPO bekämpft und insoweit die fortdauernde Maßgeblichkeit jener Regelung verfochten hat. Vielmehr haben beide Parteien in jenem Verfahren wiederholt auf den vorliegenden, gleichzeitig anhängigen Prozeß über die Stufenklage der Klägerin hingewiesen, sich auf die Akten dieses Rechtsstreits bezogen und zu dem Ausdruck gebracht, daß die beim Abschluß des Vergleichs ausgeklammerte Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt aus Gründen der Härteklausel ausgeschlossen sei, noch zu entscheiden sei. Damit sind die Parteien auch in jenem Verfahren ersichtlich davon ausgegangen, daß der Vergleich keine abschließende Klärung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin enthält. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht und der Rechtsprechung des Senats geht die Revision davon aus, daß eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 1361 Abs.4 Im Rahmen der Billigkeitsabwägung hat das Berufungsgericht ausgeführt, trotz des gravierenden Fehlverhaltens der Klägerin und der für sie bestehenden grundsätzlichen Möglichkeit, einen beruflichen Neuanfang vorzunehmen, sei der Unterhaltsanspruch in Anbetracht der 15jährigen Ehe der Parteien nicht völlig ausgeschlossen, zu demal die Klägerin in dieser Zeit den Haushalt versorgt, sich um die beiden minderjährigen Kinder gekümmert und dem Beklagten in der Praxis als Sprechstundenhilfe und als Bürokraft ausgeholfen habe. 1. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin durch die Versorgung des Haushalts und der Kinder nur die ihr vom Gesetz auferlegte Verpflichtung erfüllt habe. Umständen war es nicht nur sachgerecht, sondern geboten, daß das Berufungsgericht die Dauer der Ehe der Parteien, die bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bereits 15 Jahre betrug und damit im Sinne von § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB "von langer Dauer" war (vgl. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in seine Billigkeitsabwägung nicht einbezogen, daß der Klägerin nach S 1361 Abs. 2 BGB eine volle Erwerbstätigkeit zuzu demuten sei, da sie eine solche auch vor der Trennung der Parteien ausgeübt habe und andere Gründe nicht entgegenständen. Ausweislich der oben wiedergegebenen, die Billigkeitsabwägung betreffenden Ausführungen hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daß die Klägerin angesichts ihres Alters und ihrer Ausbildung die Möglichkeit habe, einen beruflichen Neuanfang vorzunehmen. Das läßt erkennen, daß es von der Obliegenheit der Klägerin zur Aufnahme einer ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechenden Beschäftigung ausgegangen ist und damit auch den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt berücksichtigt hat. Die Revision macht ferner geltend, zu den Umständen, die das Fehlverhalten der Klägerin als besonders kraß erscheinen ließen und die das Berufungsgericht in seine Billigkeitserwägungen nicht einbezogen habe, sei auch zu rechnen, daß die Klägerin bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung gegenüber dem Beklagten geäußert habe, sie habe ein Kind haben wollen, aber nicht von ihm. Schließlich habe das Berufungsgericht insoweit berücksichtigen müssen, daß die Klägerin am Tage, als sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, bei der Sparkasse ein Darlehen von 10.000 DM aufgenommen und den Betrag dem Zeugen V. a) Was die erstgenannte Äußerung betrifft, so hat das Berufungsgericht sie aufgrund der Beweisaufnahme als Reaktion der Klägerin auf "entsprechende Vorwürfe" des Beklagten, "gewissermaßen als Trotzreaktion" aufgefaßt und als nicht Hierzu rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft, daß das Gericht den Inhalt der Vorwürfe des Beklagten nicht festgestellt habe. Die Bezugnahme auf diese Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung läßt erkennen, daß das Berufungsgericht die Vorwürfe des Beklagten in dem von dem Zeugen geschilderten Sinne verstanden hat. Soweit die Revision sich darüber hinaus dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Äußerung der Klägerin als eine Trotzreaktion und nicht ernstlich gemeint angesehen hat, greift sie erfolglos die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. bei seiner Vernehmung als seinen Eindruck geschildert hat, daß die Reaktion der Klägerin kalkuliert gewesen sei, so brauchte das Berufungsgericht diesen Eindruck nur deswegen, weil es den Zeugen an sich für glaubwürdig angesehen hat und seiner Aussage im übrigen gefolgt ist, noch nicht für zutreffend zu halten und von seiner Richtigkeit auszugehen. Es hat die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe bewußt ein Kind aus der außerehelichen Verbindung angestrebt, für nicht bewiesen erachtet. im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die Klägerin künftig einen erheblichen Teil ihres laufenden Unterhalts zur Amortisation dieses Kredites aufwenden muß, doch einen Sachverhalt dar, der für die Frage, inwieweit die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten die Grenzen des Zumutbaren überschreitet, nicht unerheblich ist. Aber auch wenn das der Fall wäre, stände die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über seine Einkünfte letztlich nicht in Frage, weil dem vorstehend erörterten Sachverhalt mit Sicherheit kein derartiges Gewicht zukommt, daß ein völliger Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Betracht zu ziehen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Gericht den völligen Unterhaltsausschluß "trotz des gravierenden Fehlverhaltens der Klägerin" nicht für gerechtfertigt gehalten hat.

Zitierte Normen: § 1360b BGB § 323 ZPO § 1605 BGB
BGBBerufungsgerichtParteiRahmenKlägerinvergleichenUnterhaltsanspruchsRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
3. Juli 1985 Ernst
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IVb ZR 42/84
URTEIL
in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn,
 Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29, Mai 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen•
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Trennungsunterhalt geltend.
Die Parteien haben am 2. Dezember 1966 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1967 und 1968 geborene Kinder hervorgegangen sind, die bei dem Beklagten leben. Die Ehelichkeit eines weiteren Kindes, das die Klägerin am 
angefochten. Nach den Angaben der Klägerin stammt dieses Kind von dem Zeugen V., der bis Anfang 1982 in der Zahnarztpraxis des Beklagten als Zahntechniker angestellt war.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
geboren hat, hat der Beklagte erfolgreich
 Die Klägerin, die bis zur räumlichen Trennung der Parteien im Januar 1982 in der Praxis des Beklagten als Zahnarzthelferin tätig war, hat diesen mit ihrer am 11. März 1982 erhobenen Stufenklage auf Auskunft über seine Einkünfte, auf Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt sowie auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden angemessenen Unterhalts in Anspruch genommen.
Am 19. Mai 1982 haben die Parteien im Rahmen ihres seit 16. Januar 1982 rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens zu gerichtlichem Protokoll folgenden Vergleich geschlossen:
Der Antragsgegner zahlt bis zur Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin einen monatlichen Betrag von 1.000 DM, fällig am ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Juni 1982. Dieser monatliche Betrag wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Ansehung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner gezahlt.
Für den Fall, daß sich herausstellt, daß der Antragsgegner der Antragstellerin keinen Unterhalt oder Unterhalt nicht in dieser Höhe schulden sollte, werden die gezahlten Beträge mit eventuellen Zugewinnausgleichsansprüchen verrechnet bzw. erstattet, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch nicht diese Höhe erreichen sollte.
Mit Teilurteil vom 9. März 1983 hat das Amtsgericht der Klage in der ersten Stufe stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin Klage auf Abänderung des vorgenannten Vergleichs erhoben und das Urteil des Amtsgerichts vom 24. Januar 1984 erwirkt, durch das der Beklagte in Abänderung des Vergleichs zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 1.722,40 DM ab 17. Oktober 1983 verurteilt wurde. Auch dieses Urteil hat der Beklagte angefochten.
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Die Berufung in der vorliegenden Sache hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. Mai 1984 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage begehrt, soweit über sie erkannt worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der im Rahmen des Scheidungsverfahrens abgeschlossene Vergleich der Parteien vom 19. Mai 1982 stehe einer Inanspruchnahme des Beklagten nach S 1361 BGB sowie dem geltend gemachten Auskunftsbegehren nicht entgegen. Die Parteien hätten sich darin zwar über eine monatliche Zahlung von 1.000 DM bis zur Rechtskraft der Scheidung geeinigt, doch habe diese Einigung nicht den Trennungsunterhalt zu dem Inhalt. Sie sei vor dem Hintergrund des Streites über die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu sehen und stelle eine vorläufige Regelung dar, durch die habe sichergestellt werden sollen, daß die Klägerin ihren Mindestbedarf decken könne und nicht in soziale Not gerate.
Hierzu rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung des Vergleichs wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen. In dem Verfahren über die Vergleichsabänderung, dessen Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, habe die Klägerin die Meinung verfochten, daß sich die Parteien durch den Vergleich auf einen Trennungsunterhalt von 1.000 DM monatlich geeinigt hätten. Auch der Beklagte habe diese Meinung vertreten. Aus
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dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Abänderungsurteils vom 24. Januar 1984 gehe hervor, daß der Familienrichter den Vergleich ebenso ausgelegt habe. Bei Berücksichtigung dieses Streitstoffes sei nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht als Vergleichsinhalt die Einigung der Parteien über den Trennungsunterhalt angenommen hätte. Dagegen spreche nicht, daß der Beklagte die Zahlung des Betrages von 1.000 DM ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung oder der Anrechnung auf Zugewinnausgleichsansprüche zugesagt habe. Dadurch habe lediglich die Auslegungsregel des § 1360 b BGB ausgeschlossen werden sollen.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Für die Frage, ob der Vergleich der Parteien vom 19. Mai 1982 dem vorliegenden Unterhalts- und Auskunftsbegehren der Klägerin entgegensteht, kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Vergleich den Trennungsunterhalt der Klägerin zu dem Gegenstand hat oder nicht. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob er den Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt endgültig regeln sollte oder ob die Parteien mit ihrer Abrede nur eine vorläufige Regelung getroffen haben. Eine solche vorläufige Regelung des Unterhaltsanspruchs wird an sich im Wege einer einstweiligen Anordnung erreicht, die der Unterhaltsgläubiger im Rahmen einer anhängigen Ehesache nach S 620 Nr. 6 ZPO erwirkt. Sie steht einer nachträglichen Feststellung des Anspruchs im ordentlichen Verfahren nicht entgegen (BGHZ 24, 269/ 272; ebenso Senatsurteil vom 9. Februar 1983 - IVb ZR 343/81 - FamRZ 1983/ 355, 356). Ebenso kommt es zu einer vorläufigen Regelung des Unterhalts-
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anspruchs, wenn die Ehegatten in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung einen Prozeßvergleich abschließen, dem keine weitergehende Wirkung als der begehrten einstweiligen Anordnung zukommt. Dieser Vergleich steht einer nachträglichen Klärung des Unterhaltsanspruchs im Klagewege ebensowenig entgegen wie eine einstweilige Anordnung selbst (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892, 893), Wird nun der die vorläufige Unterhaltsregelung treffende Vergleich ohne einen vorherigen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Zuge des Ehescheidungsrechtsstreits geschlossen, so kommt auch ihm im Blick auf die Möglichkeit der nachträglichen Klärung des Unterhaltsanspruchs im Wege der Klage keine weitecgehende Wirkung zu als der entsprechenden Einigung in einem Anordnungsverfahren.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Vergleich der Parteien vom 19. Mai 1982 keine abschließende Einigung, sondern nur eine vorläufige Regelung enthält. Es hat dargelegt, die Vorläufigkeit der getroffenen Regelung zeige sich insbesondere darin, daß der Beklagte die festgelegten Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zugesagt habe und die Rückforderung Vorbehalten sei, wenn kein Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB bestehe.
Diese Beurteilung ist auch nach Auffassung des Senats zutreffend. Sie liegt nahe, weil eine ohne Aufklärung der maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse getroffene abschließende Vereinbarung über einen gesetzlichen Trennungsunterhalt, bei den die Parteien nicht von einem (Teil-)Ausschluß ausgehen, auf einen Teilverzicht hinausliefe
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und nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit S 1360 a Abs. 3, S 1614 BGB unwirksam wäre (vgl. MünchKomm/Köhler § 1614 Rdn. 2). Daß das Berufungsgericht sich nicht eigens mit dem Vorbringen der Parteien in dem Verfahren über die Abänderung jenes Vergleichs auseinandergesetzt hat, stellt die Beurteilung nicht in Frage. Dieser Vortrag läßt nicht erkennen, daß die Parteien den Vergleich als eine abschließende Abrede über Bestand und Höhe des ünterhaltsanspruchs der Klägerin nach § 1361 BGB angesehen haben. Das trifft auch für das Vorbringen des Beklagten zu, der lediglich die Abänderbarkeit der in dem Vergleich getroffenen Vereinbarung nach § 323 ZPO bekämpft und insoweit die fortdauernde Maßgeblichkeit jener Regelung verfochten hat. Von einer abschließenden Regelung des Unterhaltsanspruchs überhaupt ist indessen auch er nicht ausgegangen. Vielmehr haben beide Parteien in jenem Verfahren wiederholt auf den vorliegenden, gleichzeitig anhängigen Prozeß über die Stufenklage der Klägerin hingewiesen, sich auf die Akten dieses Rechtsstreits bezogen und zu dem Ausdruck gebracht, daß die beim Abschluß des Vergleichs ausgeklammerte Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt aus Gründen der Härteklausel ausgeschlossen sei, noch zu entscheiden sei. Damit sind die Parteien auch in jenem Verfahren ersichtlich davon ausgegangen, daß der Vergleich keine abschließende Klärung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin enthält.
II. Das Oberlandesgericht hat dargelegt, daß die Klägerin durch ihre ehebrecherischen Beziehungen zu dem Zeugen V. den Tatbestand der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit S 1361 Abs. 3 BGB verwirklicht habe. Die gebotene Billigkeitsabwägung führe indessen nicht zu einem völligen

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Ausschluß, sondern zu einer Reduzierung auf etwa die Hälfte des der Klägerin an sich zustehenden Unterhaltsanspruchs.
Damit falle auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht weg, weil die Auskunft für die Berechnung des eingeschränkten Unterhaltsanspruchs erforderlich bleibe.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht und der Rechtsprechung des Senats geht die Revision davon aus, daß eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 1361 Abs. 4
i.V. mit § 1605 BGB in Fällen, in denen die Härteklausel eingreift, ausscheidet, wenn feststeht, daß der Unterhaltsanspruch in vollem Umfang ausgeschlossen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 26. September 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997 f.). Die Revision meint, daß dies hier der Fall sei. Bei seiner gegenteiligen Ansicht habe das Oberlandesgericht es an der nach § 1579 Abs. 1 BGB erforderlichen, das erhebliche Parteivorbringen einbeziehenden Gesarotwürdigung aller Umstände fehlen lassen. Insbesondere sei die Billigkeitsabwägung des Berufungsgerichts unzureichend und nicht erschöpfend.
Im Rahmen der Billigkeitsabwägung hat das Berufungsgericht ausgeführt, trotz des gravierenden Fehlverhaltens der Klägerin und der für sie bestehenden grundsätzlichen Möglichkeit, einen beruflichen Neuanfang vorzunehmen, sei der Unterhaltsanspruch in Anbetracht der 15jährigen Ehe der Parteien nicht völlig ausgeschlossen, zu demal die Klägerin in dieser Zeit den Haushalt versorgt, sich um die beiden minderjährigen
 Kinder gekümmert und dem Beklagten in der Praxis als Sprechstundenhilfe und als Bürokraft ausgeholfen habe.
1. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin durch die Versorgung des Haushalts und der Kinder nur die ihr vom Gesetz auferlegte Verpflichtung erfüllt habe. Ihre Mitarbeit in der Praxis beruhe unstreitig auf ihrem eigenen Willensentschluß. Die Dauer der Ehe könne auf seiten desjenigen, der aus ihr ausbreche, mit gleichem Recht als Belastungsmoment gewertet werden.
Dadurch werden die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt. Was zunächst die Dauer der Ehe betrifft, so ist deren Berücksichtigung zugunsten des (teilweisen) Fortbestandes des Unterhaltsanspruchs nicht zu beanstanden.
Mit der Zunahme der Ehedauer geht in der Regel eine zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse beider Ehegatten und eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einher, gegenüber der sich der Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt (Senatsurteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 142). Demgemäß wird der unterhaltsbedürftige Ehegatte im allgemeinen umso schwerer durch den Verlust oder eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs getroffen, je länger die Ehe gedauert hat. Auch das Gesetz mißt der Zunahme der Ehedauer eine die Grundlagen der Unterhaltspflicht verstärkende Wirkung bei. Das ergibt sich sowohl aus § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB wie auch vor allem aus S 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB, wo dem Ehegatten nach langer Ehedauer ein verstärkter unterhaltsrechtlicher Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten eingeräumt wird. Unter diesen
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Umständen war es nicht nur sachgerecht, sondern geboten, daß das Berufungsgericht die Dauer der Ehe der Parteien, die bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bereits 15 Jahre betrug und damit im Sinne von § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB "von langer Dauer" war (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886, 888), zugunsten der Klägerin in die Billigkeitsabwägung einbezogen hat (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672).
Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auch auf die langjährige Haushaltsversorgung, die Kindesbetreuung und die zusätzliche Mithilfe der Klägerin in der Praxis und im Büro des Beklagten abgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich daraus ein besonderer, über den Normalfall hinausgehender Einsatz der Klägerin in der Ehe, dessen Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeitsabwägung keinen Bedenken begegnet. Darüber hinaus lassen jene Umstände auch erkennen, daß die Klägerin ihr Leben in der Ehe unter Verzicht auf eine eigene berufliche Entwicklung nachhaltig auf das gemeinschaftliche Lebensziel ausgerichtet hat, so daß ihr Vertrauen auf die Absicherung ihres Unterhalts bei der Anwendung der Härteklausel entsprechende Beachtung verdient.
2.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in seine Billigkeitsabwägung nicht einbezogen, daß der Klägerin nach S 1361 Abs. 2 BGB eine volle Erwerbstätigkeit zuzu demuten sei, da sie eine solche auch vor der Trennung der Parteien ausgeübt habe und andere Gründe nicht entgegenständen. Entsprechendes Vorbringen des Beklagten sei übergangen.
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Auch damit dringt die Revision nicht durch. Ausweislich der oben wiedergegebenen, die Billigkeitsabwägung betreffenden Ausführungen hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daß die Klägerin angesichts ihres Alters und ihrer Ausbildung die Möglichkeit habe, einen beruflichen Neuanfang vorzunehmen. Das läßt erkennen, daß es von der Obliegenheit der Klägerin zur Aufnahme einer ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechenden Beschäftigung ausgegangen ist und damit auch den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt berücksichtigt hat.
3.	Die Revision macht ferner geltend, zu den Umständen, die das Fehlverhalten der Klägerin als besonders kraß erscheinen ließen und die das Berufungsgericht in seine Billigkeitserwägungen nicht einbezogen habe, sei auch zu rechnen, daß die Klägerin bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung gegenüber dem Beklagten geäußert habe, sie habe ein Kind haben wollen, aber nicht von ihm. Ferner gehöre dazu, daß die Klägerin gegenüber der Zeugin N. auf deren Vorhalt, sie habe vor einer Schwangerschaft zuerst die Verhältnisse mit dem Beklagten klären sollen, geäußert habe, sie habe nicht gewußt, ob der Zeuge V. sie dann nocht gemocht habe. Schließlich habe das Berufungsgericht insoweit berücksichtigen müssen, daß die Klägerin am Tage, als sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, bei der Sparkasse ein Darlehen von 10.000 DM aufgenommen und den Betrag dem Zeugen V. geschenkt habe, der damit dem ahnungslosen Beklagten dessen Pkw abgekauft habe.
a) Was die erstgenannte Äußerung betrifft, so hat das Berufungsgericht sie aufgrund der Beweisaufnahme als Reaktion der Klägerin auf "entsprechende Vorwürfe" des Beklagten, "gewissermaßen als Trotzreaktion" aufgefaßt und als nicht
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ernstlich angesehen. Hierzu rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft, daß das Gericht den Inhalt der Vorwürfe des Beklagten nicht festgestellt habe. Diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat im Urteilstatbestand die Aussage des Zeugen K. wiedergegeben, der zu jenem Vorfall beim Auszug der Klägerin vernommen worden ist. Danach hat der Zeuge bekundet, die Klägerin habe die Äußerung getan, "nachdem der Beklagte ihr sinngemäß vorgehalten habe, daß sie ihn hintergangen hätte". Die Bezugnahme auf diese Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung läßt erkennen, daß das Berufungsgericht die Vorwürfe des Beklagten in dem von dem Zeugen geschilderten Sinne verstanden hat. Soweit die Revision sich darüber hinaus dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Äußerung der Klägerin als eine Trotzreaktion und nicht ernstlich gemeint angesehen hat, greift sie erfolglos die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Wenn der Zeuge K. bei seiner Vernehmung als seinen Eindruck geschildert hat, daß die Reaktion der Klägerin kalkuliert gewesen sei, so brauchte das Berufungsgericht diesen Eindruck nur deswegen, weil es den Zeugen an sich für glaubwürdig angesehen hat und seiner Aussage im übrigen gefolgt ist, noch nicht für zutreffend zu halten und von seiner Richtigkeit auszugehen. Vielmehr war es ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht verwehrt, aufgrund des übrigen Beweisergebnisses, insbesondere aufgrund der Bekundungen des Zeugen, daß bei dem Auszug der Klägerin "allgemein Aufregung" bestanden und die Klägerin "herumgeschrien" habe, in der Äußerung der Klägerin eine Trotzreaktion auf die Vorwürfe des Beklagten zu sehen.
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Die von der Revision weiter angeführte Äußerung der Klägerin gegenüber der Zeugin N. hat das Berufungsgericht so nicht festgestellt. Es hat die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe bewußt ein Kind aus der außerehelichen Verbindung angestrebt, für nicht bewiesen erachtet. Demgemäß hat es auch die Äußerung der Klägerin, sie wisse nicht, ob der Zeuge V. sie noch gemocht hätte, wenn sie vorab ihre Beziehungen zu dem Beklagten geklärt hätte, nicht auf die Herbeiführung der Schwangerschaft, sondern nur auf die Intensität ihres außerehelichen Verhältnisses zu dem Zeugen V. bezogen.
Hiernach kann den vorstehend erörterten, von der Revision angeführten Äußerungen keine für die Beurteilung des Fehlverhaltens zusätzlich ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen werden.
b) Wie die Klägerin im Berufungsverfahren schriftsätzlich eingeräumt hat, hat sie dem Zeugen V., der dem Beklagten dessen Pkw zu dem Preis von 12.000 DM abgekauft hatte, einen Betrag von 10.000 DM zugewandt, den sie sich im Kreditwege bei der Bank beschafft hat. Ausweislich der von ihr vorgelegten Kreditzusage ist ihr diese am 13. Januar 1982 erteilt worden, an dem Tag also, als sie nach ihrem Vorbringen von ihrer Schwangerschaft erfahren und auch der Zeugin N. mitgeteilt hat. Die Bankzusage besagt außerdem, daß es sich um einen Kredit in laufender Rechnung gehandelt hat, für den ein variabler Zinssatz von damals 15,5 % berechnet wurde. Die Rückzahlung sollte ab 28. Februar 1982 in monatlichen Raten von 500 DM erfolgen.
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Es trifft zu, daß diesem Verhalten für die Beurteilung, inwieweit die Inanspruchnahme des Beklagten grob unbillig ist, Bedeutung zukommt. Wenn die Klägerin durch die Kreditaufnahme auch nicht ihre Unterhaltsbedürftigkeit herbeigeführt oder erhöht hat, weil die finanziellen Belastungen aus dem Darlehen unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, so stellt die langfristige Verschuldung zu dem Vorteil des Zeugen V. im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die Klägerin künftig einen erheblichen Teil ihres laufenden Unterhalts zur Amortisation dieses Kredites aufwenden muß, doch einen Sachverhalt dar, der für die Frage, inwieweit die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten die Grenzen des Zumutbaren überschreitet, nicht unerheblich ist.
Hieraus ergeben sich indessen keine durchgreifenden Bedenken gegen den Bestand des Urteils. So erscheint es schon fraglich, aus dem Umstand, daß der vorgenannte Komplex in den Urteilsgründen nicht erörtert wird, mit der Revision den Schluß zu ziehen, daß das Berufungsgericht diesen - zwischen den Parteien unstreitigen - Vorgang im Rahmen seiner Gesamtwürdigung tatsächlich unberücksichtigt gelassen hat. Aber auch wenn das der Fall wäre, stände die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über seine Einkünfte letztlich nicht in Frage, weil dem vorstehend erörterten Sachverhalt mit Sicherheit kein derartiges Gewicht zukommt, daß ein völliger Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Betracht zu ziehen wäre. Solange aber der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang entfällt, besteht ihr Auskunftsanspruch zu Recht.
4.	Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die zur Begründung des einseitigen Fehlverhaltens herangezogenen Gründe nicht in seine Billigkeitsabwägung einbezogen habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Gericht den völligen Unterhaltsausschluß "trotz des gravierenden Fehlverhaltens der Klägerin" nicht für gerechtfertigt gehalten hat. Damit ist davon auszugehen, daß es die Umstände des Fehlverhaltens, das es der Klägerin angelastet und in den vorausgehenden Urteilsausführungen im einzelnen dargelegt hat, in seiner umfassenden Würdigung, welche die von der Revision vermißte Unzu demutbarkeitsprüfung ersichtlich einschließt, berücksichtigt hat. Das gilt auch für die von der Revision angeführten Begleitumstände der Abkehr der Klägerin von der Ehe.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp