Rechtsanwalt Prof, Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1948 geschlossene Ehe, aus der zwei in den Jahren 1949 und 1950 geborene Sohne hervorgegangen sind, war auf Klage der Ehefrau und Widerklage des Ehemannes durch sogleich rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Seinem im April 1980 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehefrau unter Berufung auf die Härteklausel des § 1568 Abs.1, 2. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Kammergericht dieses Urteil abgeändert und den Scheidungsantrag abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Ehe der Parteien gemäß §§ 1565 Abs.1, 1566 Abs. 2 BGB gescheitert ist, weil sie seit mehr als drei Jahren getrennt leben. Es hat den Scheidungsantrag jedoch abgewiesen, weil das aufgrund außergewöhnlicher Umstände zur Abwendung einer schweren Härte für die Ehefrau ausnahmsweise geboten erscheine (§ 1568 Abs.1, 2. Diese körperlichen Leiden stellten zwar für sich gesehen noch keine außergewöhnlichen Umstände dar; es träten jedoch schwere Depressionen mit akuter Suizidgefahr hinzu; diese beruhten nach der vom Ehemann nicht angegriffenen Behauptung der Ehefrau auf einem Schwangerschaftsabbruch, den sie gegen ihren Willen auf seine Veranlassung habe vornehmen lassen. Die Scheidung würde der Ehefrau den letzten Halt nehmen und eine akute Selbstmordgefahr auslösen, weil sie offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, in vollem Umfang eigenverantwortlich zu handeln. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich nicht daraus, daß die Ehefrau im Jahre 1978 die Trennung herbeigeführt habe, denn dies habe sie getan, um nach einer gewissen Zeit der Beruhigung erneut mit dem Ehemann zusammenzuleben. Alternative, BGB geregelten Härteklausel ist auf Fälle beschränkt, in denen die Auswirkungen einer Ehescheidung bei objektiver Betrachtung auf außergewöhnlichen, von den normalen Gegebenheiten abweichenden Umständen beruhen und für den betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zu demutbaren Härte erreichen (BGH, Urteil vom 31. Wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, mutet es das Gesetz einem Ehegatten zu, die mit der Scheidung verbundene seelische Belastung hinzunehmen und damit in eigener Verantwortung fertig zu werden. Das gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte aufgrund seiner an die Aufrechterhaltung des Ehebandes geknüpften Empfindungen glaubt, sich mit der Scheidung nicht abfinden zu können. Die Gefahr einer Fehlreaktion, die der Verantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen wäre, kann nach dem Sinn der Härteklausel nicht selbst als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, der zur Versagung der Scheidung führen müßte. Danach kann die Anwendung der Härteklausel nur ausnahmsweise in Betracht kommen, nämlich wenn sich der Ehegatte, bei dem im Falle der Scheidung wegen bestehender schwerer Depressionen eine Suizidgefahr droht, in einer psychischen Ausnahmesituation befindet, aufgrund derer er sein Verhalten insoweit nicht in ausreichendem Maße verantwortlich steuern kann. Insoweit rügt die Revision mit Recht das Verfahren des Berufungsgerichts, weil es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht vereinbar ist. Aus den Testergebnissen hat sie sodann abgeleitet, daß es sich um Depressionen handele, die durch äußere Einwirkungen entstanden seien und die bereits von längerer Dauer sein müßten. Danach fehlt für die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehefrau sei im Falle der Scheidung nicht mehr in der Lage, in vollem Umfang eigenverantwortlich zu handeln, eine ausreichende tatsächliche Grundlage. b) Rechtliche Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Scheidung für die Ehefrau eine schwere Härte darstellen würde, von einer Ehezeit der Parteien Daß das Berufungsgericht allein die Dauer der zweiten Ehe der Parteien objektiv schon als außergewöhnlichen Umstand hat werten wollen, läßt sich seinen Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Dies ist nicht deswegen entbehrlich, weil die Anwendung der Härteklausel nach § 1568 Abs. 2 BGB auf die Dauer eines fünfjährigen Getrenntlebens der Ehegatten befristet ist und diese Zeitspanne inzwischen überschritten wäre, wenn die Trennung auch nach der Berufungsverhandlung fortbestanden hätte. Durch die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber bezweckt, auch bei gescheiterter Ehe eine Scheidung zur Unzeit zu verhindern und dem nicht scheidungsbereiten Ehegatten eine Umstellung auf die veränderte Lage zu erleichtern (BVerfGE 53, 224, 250, 251). Das Berufungsgericht wird daher auch zu prüfen haben, ob die von der Ehefrau geltend gemachten Härtegründe ihr Begehren im Blick auf diese Zielsetzung des Gesetzes recht-fertigen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 10. Oktober 1984 Ernst Justi zobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IVb ZR 42/83 URTEIL in der Familiensache Ring V, Antragsteller und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und gegen Johanna B r Bfli geb. H( •Straße Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts vom 22. April 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1920 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) und der im Jahre 1921 geborene Ehemann (Antragsteller), die bereits einmal miteinander verheiratet gewesen waren, haben am 2. Januar 1969 die Ehe geschlossen. Ihre erste, am 22. Mai 1948 geschlossene Ehe, aus der zwei in den Jahren 1949 und 1950 geborene Sohne hervorgegangen sind, war auf Klage der Ehefrau und Widerklage des Ehemannes durch sogleich rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 1968 aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Im September 1978 ist die Ehefrau aus der ehelichen Wohnung ausgezogen; seitdem besteht zwischen den Parteien die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr. Der Ehemann lebt seit Januar 1980 mit einer anderen Frau zusammen, die er zu heiraten beabsichtigt. Seinem im April 1980 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehefrau unter Berufung auf die Härteklausel des § 1568 Abs. 1, 2. Alternative, BGB entgegengetreten. Das Amtsgericht hat dem Scheidungsantrag - vor einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich - stattgegeben. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Kammergericht dieses Urteil abgeändert und den Scheidungsantrag abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der (zugelassenen) Revision, mit der er sein Scheidungsbegehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Ehe der Parteien gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB gescheitert ist, weil sie seit mehr als drei Jahren getrennt leben. Es hat den Scheidungsantrag jedoch abgewiesen, weil das aufgrund außergewöhnlicher Umstände zur Abwendung einer schweren Härte für die Ehefrau ausnahmsweise geboten erscheine (§ 1568 Abs. 1, 2. Alternative, BGB). Dazu hat es im einzelnen ausgeführt: Die seit dem 1. Mai 1980 nicht mehr erwerbstätige Ehefrau sei aufgrund körperlicher Leiden zu 70 % in der Erwerbsfähigkeit vermindert. Das beruhe darauf, daß sie eine Gebärmutter- und eine ¥ Gallenoperation hinter sich habe und bei ihr neben allgemeinen Verschleißerscheinungen noch ein Leberschaden vorliege. Diese körperlichen Leiden stellten zwar für sich gesehen noch keine außergewöhnlichen Umstände dar; es träten jedoch schwere Depressionen mit akuter Suizidgefahr hinzu; diese beruhten nach der vom Ehemann nicht angegriffenen Behauptung der Ehefrau auf einem Schwangerschaftsabbruch, den sie gegen ihren Willen auf seine Veranlassung habe vornehmen lassen. Das Krankheitsbild begründe die unmittelbare Gefahr eines Selbstmordes, falls es zu einer Scheidung komme und die Ehefrau damit ihre letzte Hoffnung verliere. In diesem Zusammenhang sei von weiterer Bedeutung, daß die Parteien seit nahezu 35 Jahren verheiratet seien und das eheliche Band für die Ehefrau stets von besonderem Wert gewesen sei. Wegen dieser besonderen Wertschätzung und aufgrund der psychischen Erkrankung bedeute die Scheidung einen so weitgehenden Einschnitt, daß für sie darin eine besondere Gefahr und damit eine schwere Härte liege. Die Scheidung würde der Ehefrau den letzten Halt nehmen und eine akute Selbstmordgefahr auslösen, weil sie offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, in vollem Umfang eigenverantwortlich zu handeln. Demgegenüber müßten die Interessen des Ehemannes an einer Scheidung und an einer Legalisierung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau zurücktreten, zu demal er bereits jetzt in den Lebensverhältnissen lebe, die er wünsche. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich nicht daraus, daß die Ehefrau im Jahre 1978 die Trennung herbeigeführt habe, denn dies habe sie getan, um nach einer gewissen Zeit der Beruhigung erneut mit dem Ehemann zusammenzuleben. 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Anwendung der in § 1568 Abs. 1, 2. Alternative, BGB geregelten Härteklausel ist auf Fälle beschränkt, in denen die Auswirkungen einer Ehescheidung bei objektiver Betrachtung auf außergewöhnlichen, von den normalen Gegebenheiten abweichenden Umständen beruhen und für den betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zu demutbaren Härte erreichen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - IV ZR 72/78 - FamRZ 1979, 422, 423; Senatsurteile vom 16. September 1981 - IVb ZR 606/80 - FamRZ 1981, 1161, 1162 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 328/81 - nicht ver-öffentlicht). a) Das Kammergericht hat als eine solche unzu demutbar schwere Härte für die Ehefrau in erster Linie gewertet, daß bei ihr außer den allgemeinen Verschleißerscheinungen und den trotz mehrerer Operationen fortdauernden körperlichen Leiden schwere Depressionen beständen, die die unmittelbare Gefahr eines Selbstmordes begründeten, falls es zu einer Scheidung komme und die Ehefrau damit ihren letzten Halt und ihre letzte Hoffnung verliere. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken. § 1568 Abs. 1 BGB steht der Scheidung von Ehen, in denen ein Ehegatte erkrankt ist und im Falle der Scheidung aufgrund seines Krankheitszustandes Nachteile erleidet, regelmäßig nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 16. September 1981 aaO S. 1162). Wie der Senat in dieser Entscheidung bereits dargelegt hat, können zwar in außergewöhnlichen Fällen auch die Auswirkungen einer im Falle der Ehescheidung drohenden Erkrankung oder Verschlimmerung einer Erkrankung zu dem Eingreifen der Härteklausel führen. Dafür reicht die Befürchtung des Tatrichters, daß aufgrund der psychischen Erkrankung der Ehefrau durch einen Scheidungsausspruch eine akute Suizidgefahr ausgelöst werde, indessen allein nicht aus. Wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, mutet es das Gesetz einem Ehegatten zu, die mit der Scheidung verbundene seelische Belastung hinzunehmen und damit in eigener Verantwortung fertig zu werden. Das gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte aufgrund seiner an die Aufrechterhaltung des Ehebandes geknüpften Empfindungen glaubt, sich mit der Scheidung nicht abfinden zu können. Es wäre mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers für das Zerrüttungsprinzip nicht vereinbar, die Härteklausel zur Verhütung seelischer Reaktionen eingreifen zu lassen, die der Betroffene ausreichend zu steuern vermag, wenn nicht außergewöhnliche Umstände die Berücksichtigung der psychischen Situation des betroffenen Ehegatten gebieten. Die Gefahr einer Fehlreaktion, die der Verantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen wäre, kann nach dem Sinn der Härteklausel nicht selbst als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, der zur Versagung der Scheidung führen müßte. Danach kann die Anwendung der Härteklausel nur ausnahmsweise in Betracht kommen, nämlich wenn sich der Ehegatte, bei dem im Falle der Scheidung wegen bestehender schwerer Depressionen eine Suizidgefahr droht, in einer psychischen Ausnahmesituation befindet, aufgrund derer er sein Verhalten insoweit nicht in ausreichendem Maße verantwortlich steuern kann. Das gilt unabhängig davon, ob der betroffene Ehegatte bis zu dem Eintritt der Zerrüttung gesund war oder ob er bereits während der Ehezeit an Depressionen litt oder in anderer Weise psychischen oder physischen Leiden ausgesetzt war. Das Berufungsgericht - das diesen Grundsätzen offenbar hat folgen wollen - folgert aus dem von der Ehefrau vorgetragenen Privatgutachten der Dipl. Psychologin FHBP, deren Feststellungen die persönliche Anhörung der Ehefrau bestätigt habe, daß die Ehefrau aufgrund ihrer i psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, in vollem Umfang eigenverantwortlich zu handeln. Insoweit rügt die Revision mit Recht das Verfahren des Berufungsgerichts, weil es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht vereinbar ist. Anlaß der von ihr selbst in Auftrag gegebenen psychologischen Begutachtung der Ehefrau war ihr Wunsch zu erfahren, ob die Depressionen objektiv feststellbar seien und ob nachgewiesen werden könne, daß sie diese schon seit vielen Jahren habe. Zur Objektivierung der Diagnose hat die Gutachterin verschiedene metrische Persönlichkeitstestverfahren angewendet, wobei sich aus einem Fragebogen zur Beurteilung der Suizidgefahr Werte im Bereich "starke Suizidgefahr" ergeben haben. Aus den Testergebnissen hat sie sodann abgeleitet, daß es sich um Depressionen handele, die durch äußere Einwirkungen entstanden seien und die bereits von längerer Dauer sein müßten. Die Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln war weder allgemein noch als Prognose für den Fall der Scheidung Gegenstand der Untersuchung; die Gutachterin hat diese Frage, die ihr nicht gestellt war, auch nicht erörtert. Demgemäß hat auch die persönliche Anhörung der Ehefrau vor dem Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen bestätigen können. Aus eigener Sachkunde, die es nicht dargelegt hat und die es offensichtlich für sich auch nicht hat in Anspruch nehmen wollen, konnte das Berufungsgericht die medizinisch nicht einfache Frage nicht beantworten. Danach fehlt für die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehefrau sei im Falle der Scheidung nicht mehr in der Lage, in vollem Umfang eigenverantwortlich zu handeln, eine ausreichende tatsächliche Grundlage. b) Rechtliche Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Scheidung für die Ehefrau eine schwere Härte darstellen würde, von einer Ehezeit der Parteien von 35 Jahren ausgegangen ist und diesem Umstand Bedeutung bei gemessen hat. Zu den außergewöhnlichen Umständen, denen bei der Anwendung der Härteklausel des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB Gewicht zukommt, kann - jedenfalls in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten - allerdings auch eine objektiv als lang zu wertende Ehedauer zählen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1979, aaO S. 423 unter 2 b). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen indessen schon nicht seine Annahme, daß die Parteien seit nahezu 35 Jahren verheiratet sind. Die Ehe, die zu scheiden der Ehemann beantragt, ist am 2. Januar 1969 geschlossen worden und hat damit bis zur Zustellung des Scheidungsantrages gut elf Jahre gedauert. Der Umstand, daß die Parteien zuvor schon einmal miteinander verheiratet gewesen sind, berechtigt nicht ohne weiteres dazu, die Dauer der früheren Ehe jener der zu scheidenden Ehe hinzuzurechnen. Ob ausnahmsweise eine derartige Betrachtung geboten sein kann, etwa wenn der sich der Scheidung widersetzende Ehegatte bei der Scheidung der früheren Ehe gegen seinen Willen mit der Scheidungsklage überzogen worden ist, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau selbst im Jahre 1968 die Klage erhoben, die zur Scheidung der ersten Ehe der Parteien geführt hat. Andere hinreichende Gründe, die eine Zusammenrechnung beider Ehezeiten ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht geltend gemacht. Daß das Berufungsgericht allein die Dauer der zweiten Ehe der Parteien objektiv schon als außergewöhnlichen Umstand hat werten wollen, läßt sich seinen Entscheidungsgründen nicht entnehmen. 3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand behalten. Der Senat kann indessen in der Sache nicht abschließend entscheiden. Nach den vorstehenden Ausführungen fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen, die die Anwendung der Härteklausel tragen. Daß das Berufungsgericht derartige Feststellungen noch trifft, ist nicht auszuschließen. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht deswegen entbehrlich, weil die Anwendung der Härteklausel nach § 1568 Abs. 2 BGB auf die Dauer eines fünfjährigen Getrenntlebens der Ehegatten befristet ist und diese Zeitspanne inzwischen überschritten wäre, wenn die Trennung auch nach der Berufungsverhandlung fortbestanden hätte. Denn nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1980 (BVerfGE 55, 134) kann einem Scheidungsantrag auch nach dem Ablauf der in § 1568 Abs. 2 BGB genannten Zeit nicht ohne weiteres entsprochen werden (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1981, aaO S. 1161 unter II 1). Für die neue Verhandlung ist noch folgender Hinweis veranlaßt. Durch die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber bezweckt, auch bei gescheiterter Ehe eine Scheidung zur Unzeit zu verhindern und dem nicht scheidungsbereiten Ehegatten eine Umstellung auf die veränderte Lage zu erleichtern (BVerfGE 53, 224, 250, 251). Dem scheidungsunwilligen Ehegatten, der sich in einer außergewöhnlichen Lage befindet und deshalb von der Scheidung besonders hart getroffen würde, soll Zeit gegeben werden, sich auf die neue Situation einzu-stellen (BT-Drucks. 7/4361 S. 13). Das Berufungsgericht wird daher auch zu prüfen haben, ob die von der Ehefrau geltend gemachten Härtegründe ihr Begehren im Blick auf diese Zielsetzung des Gesetzes recht-fertigen. Lohmann Blumenrohr Macke Zysk Nonnenkamp