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BGH · IVb ZR 41/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 41/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat.auf die-rmündliche Verhandlung vom lO.rOktober 1984 durch dem Vorsitzenden Richtern Lohmann und die Richter Dr* Blumenrohr; ör? Auf die Revision der Klägerin wird?das Urteil des 3. Die seit Dezember 1977 von ihm geschiedene Ehefrau des Beklagten und seine bei ihr lebenden unterhaltsbedürftigen Kinder - Dirk, geboren am^H^HP 1964, Gabriele, geboren am flHHB 1966, und Detlef, geboren am *967 - erhalten über das Sozialamt der Klägerin seit dem 27. Mit der zugrundeliegenden Klage macht sie die Unterhaitsansprüche der geschiedenen Ehefrau und der drei Kinder für die Zeit vom 1. Dezember 1978 hatte die Klägerin dem Beklagten eine "Mitteilung nach § 91 Abs. 2 Bundessozial hiIfegesetz (BSHG)" zustellen lassen, in der es heißt: . Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung dahinabgeändert, daö nur 2.777,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. November 1981 zu zahlen seien, und zwar für die Zeit vom 1. April bi^31* Oktober 1981, und die Klage im übrigen, also wegen des Unterhalts für die Zeit vom 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts entspricht die Mitteilung der Klägerin vom 29. Dezember 1978 nicht den Anforderungen, unter denen der Unterhaltspflichtige aufgrund § 91 Abs. 2 BSHG auch schon für die Vergangenheit aus übergeleiteten Unterhaitsansprücher» in Anspruch genommen werden kann. Die Unterhaitsansprüche der geschiedenen Ehefrau und der drei Kinder seien unter Berücksichtigung der beschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten auf insgesamt 847 DM Damit ergebe sich für die Zeit von April bis Oktober 1981 bei Anrechnung der in dieser Zeit von dem Beklagten an die Klägerin geleisteten Zahl ungemein rückständiger Unter halts~ betrag von 2.777,33 DK.v#v. DaO in dieser Mitteilung offen geblieben - nämlich von einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit des* Beklagten abhängig gemacht worden - ist, ob und in welchem Umfange die Klägerin von dem Beklagten Zahlungen verlangen werde, steht dem nicht entgegen. Juni 1983 (IVb ZR 390/81 - FaroRZ 1983, 895, 896) entschieden hat, lassen sich daraus, daß die Rechtswahrungsanzeige des § 91 Abs. 2 BSHG Rechtsfolgen wie eine Mahnung herbeiführt und sie eine der Mahnung vergleichbare Warnungsaufgabe hat, keine Bestinmtheitsanforderungen ableiten, wie sie an eine Mahnung zu stellen sind. Dezember 1978 hat den Beklagten in diesem Sinne hinreichend deutlich davon in Kenntnis r gesetzt, daß seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern Sozialhilfe gewährt werde, und darüber hinaus auch ausdrücklich auf seine mögliche Inanspruchnahme aufmerksam gemacht.. Für den> Beklagten konnte nach der Mitteilung vom 29. Dezember 1978 nicht zweifelhaft sein, daß die Behörde seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau auch für die Zeit nach der Scheidung Sozialhilfe gewahre., , Oktober 1981 zu dem Gegenstand habe; daraus sei zu folgern, daß die Sozial hilfeleistungen, auf die sich die Anzeige vom 29. Denn vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Sozialhilfegewährung nach der Mitteilung vom 29. April 1981, daß die Sozialhilfe bereits seit dem 27* April 1977 gewährt wird* Der Beklagte ist dem nicht'entgegengetreten, sondern hat sich vor dem Familiengericht seinerseits darauf berufen, daß er zur Abdeckung seiner Unterhaltsverpflichtungen "seit Jahren" monatlich 350 DM an die Klägerin zähle. Damit ist unstreitig geworden, daß Sozialhilfe fortlaufend seit April 1977 gewährt wird, und kann der Beklagte mit seiner jetzigen Behauptung, daß die Sozialhilfe zwischenzeitlich unterbrochen worden sei, nicht gehört werden. 2. Mithin kann die Klägerin den Beklagten wegen des Unterhalts, den er seiner geschiedenen Frau und den Kindern schuldet, außer für die Zeit vom 1. Oktober 1981 auch schon für die Zeit vom 1. Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts 1st zu entnehmen, daß die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse ln dieser Zeit die gleichen waren'.wie ab April 1981.

Zitierte Normen: § 91 BSHG
BSHGZeitSozialhilfeKlägerinMitteilung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 41/83

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URTEIL #
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Stadt WM/Rtffc (Sozialamt), vertreten durch den Stadtdirektor, B^istraOe 1, W(HI,
Verkündet am:	-/l£x
10. Oktober Ernst-.*,
J ü s ti zober sek retär#% al s Urkundsbeamter.^/ der Geschäftsstel
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Klägerin und Revi sionsklägeri n,
- Prozeßbevollroächtigter:
Rechtsanwalt
 Heinrich A
gegen
 Straße
Beklagter und Revi sionsbekl agter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
 
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat.auf die-rmündliche Verhandlung vom lO.rOktober 1984 durch dem Vorsitzenden Richtern Lohmann und die Richter Dr* Blumenrohr; ör? Macke, Dr. Zysk und
 Nonnenkamp
für Recht erkannt? ~ v:	f:
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Auf die Revision der Klägerin wird?das Urteil des 3. Senats für Familiensachen.des Oberländes-gerichts Hamm vom 12. April 1983 aufgehoben. ;;
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des: Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 19. Juli 1982 wird zurückgewiesen. ^	.1 ,
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die seit Dezember 1977 von ihm geschiedene Ehefrau des Beklagten und seine bei ihr lebenden unterhaltsbedürftigen Kinder - Dirk, geboren am^H^HP 1964, Gabriele, geboren am flHHB 1966, und Detlef, geboren am	*967	-	erhalten	über	das	Sozialamt	der
 Klägerin seit dem 27. April 1977 Sozialhilfe. Durch getrennte Bescheide vom 8. April 1981 ("Überleitungsanzeige gern. §§ 90, 91 Bundessozial hilfegesetz (BSHG)") teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß derzeit Sozialhilfe in Höhe von 749,16 DM an die geschiedene
 Ehefrau einerseits und in Höhe von 597,50 DH an die drei Kinder andererseits geleistet werde und daß sie.ihn.zu Unterhaltsleistungen in Höhe von 436,04 DM für die Ehefrau und nochmals 436,04 DM für die drei Kinder für verpflichtet halte, und leitete in diesem Umfange . jeweils für die Zeit ab 1. Dezember 1980 die Unterhaltsansprüche über. Mit der zugrundeliegenden Klage macht sie die Unterhaitsansprüche der geschiedenen Ehefrau und der drei Kinder für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 31. Oktober 1981 gel tend. r> ‘sriVh;;.*
Unter dem 29. Dezember 1978 hatte die Klägerin dem Beklagten eine "Mitteilung nach § 91 Abs. 2 Bundessozial hiIfegesetz (BSHG)" zustellen lassen, in der es heißt:	.	-/■	•	•
"Nach § 91 Abs. 2 BSHG teilen wir Ihnen mit, daß Ihrer getr.leb. Ehefrau und ihren Kindern .....seit dem 27.4.77 bis auf weiteres nach dem Bundessozialhilfegesetz, und zwar Hilfe zu dem Lebensunterhalt, gewährt wird.
Außer unter den Voraussetzungen, wie sie im Bürgerlichen Recht (Bürgerliches Gesetzbuch, Ehegesetz) bestimmt sind, kann der Sozialhilfeträger den Unterhaltspflichtigen auch dann in Anspruch nehmen, wenn er ihm die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mitteilt.
Um prüfen zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange Sie zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Lage sind, bitten wir
-die bei gefügte Erklärung ausgefüllt zurückzusenden
-oder während der Dienststunden.....vorzusprechen, damit
 über die Angelegenheit persönlich mit Ihnen verhandelt werden kann.
Einkommensbescheinigungen und sonstige Unterlagen wollen sie der Erklärung beifügen bzw. zur Besprechung mitbringen.	-
Nach § 116 BSHG sind sie verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben."
4 -
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem auf-Zahlung von 6.035,98 DM gerichteten Begehren der Klägerin unter Abweisung im übrigen in Höhe von 5.761,09 DM nebst 4 Zinsen seit dem 28. November 1981 (Rechtshängigkeit) stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung dahinabgeändert, daö nur 2.777,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. November 1981 zu zahlen seien, und zwar für die Zeit vom 1. April bi^31* Oktober 1981, und die Klage im übrigen, also wegen des Unterhalts für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. März 1984, abgewiesenrMitrder - zuge«** *3 lassenen * Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Famil iengerichts.	^ ^	‘
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Entscheidungsgründe: ^
Das Rechtsmittel hat Erfolg.	-
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts entspricht die Mitteilung der Klägerin vom 29. Dezember 1978 nicht den Anforderungen, unter denen der Unterhaltspflichtige aufgrund § 91 Abs. 2 BSHG auch schon für die Vergangenheit aus übergeleiteten Unterhaitsansprücher» in Anspruch genommen werden kann. Die sog. Rechtswahrungsanzeige nach § 91 Abs. 2 BSHG habe eine der Mahnung ähnliche Warnfunktion. Eine solche habe die Mitteilung vom 29. Dezember 1978 jedoch nicht erfüllt, da aus ihr nicht hervorgegangen sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Beklagte herangezogen werde. Folglich könne der Beklagte erst aufgrund der Überleitungsanzeigen vom 8. April 1981 ab April 1981 in Anspruch genommen werden. Die Unterhaitsansprüche der geschiedenen Ehefrau und der drei Kinder seien unter Berücksichtigung der beschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten auf insgesamt 847 DM
monatlich zu veranschlagen. Damit ergebe sich für die Zeit von April bis Oktober 1981 bei Anrechnung der in dieser Zeit von dem Beklagten an die Klägerin geleisteten Zahl ungemein rückständiger Unter halts~ betrag von 2.777,33 DK.v#v. '	-?■
II. Diese Ausführungenr halten, soweit sie den Unterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis^31: März1981 jbetreffen* derrevisionsrechtlichen Überprüfung nicht'stand. .£^^:r.y
1. Entgegen der Ansicht-des Berufungsgerichts hat?die Mitteilung. • der Klägerin vom 29. Dezember 1978 die?Wirkung, daß die später überge-lei teten Unterhai tsansprüche gegen den Bekl agtern.fOrt den gesamten i n Rede stehenden Zeitraum geltend gemacht werden können. DaO in dieser Mitteilung offen geblieben - nämlich von einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit des* Beklagten abhängig gemacht worden - ist, ob und in welchem Umfange die Klägerin von dem Beklagten Zahlungen verlangen werde, steht dem nicht entgegen. Wie;der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - durch Urteil vom 15. Juni 1983 (IVb ZR 390/81 - FaroRZ 1983, 895, 896) entschieden hat, lassen sich daraus, daß die Rechtswahrungsanzeige des § 91 Abs. 2 BSHG Rechtsfolgen wie eine Mahnung herbeiführt und sie eine der Mahnung vergleichbare Warnungsaufgabe hat, keine Bestinmtheitsanforderungen ableiten, wie sie an eine Mahnung zu stellen sind. Nach § 91 Abs. 2 BSHG hängt vielmehr die Möglichkeit, Unterhalt auch für die Vergangenheit . geltend zu machen, allein davon ab, daß dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Sozialhilfe mitgeteilt worden ist. Bereits diese -Mitteilung zerstört sein Vertrauen, daß er mit einer Inanspruchnahme nicht zu rechnen brauche. Die Mitteilung vom 29. Dezember 1978 hat den Beklagten in diesem Sinne hinreichend deutlich davon in Kenntnis r gesetzt, daß seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern Sozialhilfe gewährt werde, und darüber hinaus auch ausdrücklich auf seine mögliche
 Inanspruchnahme aufmerksam gemacht.. Daß in der Mitteilung trotz der schon erfolgten Scheidung von der "getr._leb.. Ehefrau" die Rede ist* ist - obwohl der Anspruch auf Trennungs-^und der auf nachehelichen Unterhalt nicht identisch sind (Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb 2R 575/80 - FamRZ 1981, 242, 243) ^unschädlich. Für den> Beklagten konnte nach der Mitteilung vom 29. Dezember 1978 nicht zweifelhaft sein, daß die Behörde seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau auch für die Zeit nach der Scheidung Sozialhilfe gewahre., ,
Die Revisionserwiderung macht geltend* daß sich die Mitteilung vom 29. Dezember 1978 auf Sozial hilfeleistungen in früheren Jahren bezogen habe, während der Rechtsstreit Unterhaltsansprüche in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 31. Oktober 1981 zu dem Gegenstand habe; daraus sei zu folgern, daß die Sozial hilfeleistungen, auf die sich die Anzeige vom 29. Dezember 1978 bezogen habe, zwischenzeitlich beendet worden seien. Auch mit dieser Erwägung läßt sich indes die ange-fochtene Entscheidung nicht aufrechterhalten. Allerdings mag der Zusammenhang zwischen §§ 90 und 91 B$HG nahelegen, daß sich die Rechtswahrungsanzeige ebenso wie die Überleitungsanzeige bei Unterbrechung der Sozialhilfe um mehr als zwei Monate (s. § 90 Abs. 2 BSHG) auf danach wieder aufgenommene Leistungen nicht mehr auswirkt. Der Fall nötigt jedoch nicht zu einer abschließenden Entscheidung dieser Frage. Denn vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Sozialhilfegewährung nach der Mitteilung vom 29. Dezember 1978 für mehr als zwei Monate unterbrochen worden ist. Daß die Unterhaltsan- . sprüche im Jahre 1981 erneut auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet worden sind, ist in diesem Zusammenhänge ohne Bedeutung.
Dem liegt ersichtlich zugrunde, daß die Klägerin die Unterhaitsan-Sprüche neu berechnet hatte und eine auf die geänderten Beträge
 Beträge zugeschnittene Überleitung bewirken wollte. Auf eine-vorherige Unterbrechung der Sozialhilfegewährung läßt sich daraus nicht schließen. Vielmehr ergibt sich eben aus-der von der Klägerin vorgelegten - und damit zu dem Gegenstand ihres Vorbringens gemachten - Überleitungsanzeige vom 8. April 1981, daß die Sozialhilfe bereits seit dem 27* April 1977 gewährt wird* Der Beklagte ist dem nicht'entgegengetreten, sondern hat sich vor dem Familiengericht seinerseits darauf berufen, daß er zur Abdeckung seiner Unterhaltsverpflichtungen "seit Jahren" monatlich 350 DM an die Klägerin zähle. Damit ist unstreitig geworden, daß Sozialhilfe fortlaufend seit April 1977 gewährt wird, und kann der Beklagte mit seiner jetzigen Behauptung, daß die Sozialhilfe zwischenzeitlich unterbrochen worden sei, nicht gehört werden.
 
2. Mithin kann die Klägerin den Beklagten wegen des Unterhalts, den er seiner geschiedenen Frau und den Kindern schuldet, außer für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1981 auch schon für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 31. März 1981 in Anspruch nehmen. Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts 1st zu entnehmen, daß die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse ln dieser Zeit die gleichen waren'.wie ab April 1981. Soweit es um die Bemessung der geschuldeten Unterhaltsrenten geht, wird das Berufungsurteil im übrigen von beiden Seiten nicht in Frage gestellt. Der Senat trägt danach im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken, die vom Oberlandesgericht eingesetzten Unterhaitsbeträge auch für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 31. März 1981 zugrundezulegen. Damit erweist sich die Entscheidung des Familiengerichts insgesamt als richtig und die Berufung des Beklagten als unbegründet.
Lohmann		Blumenröhr	Macke
	Zysk		Nonnenkamp