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BGH

Gericht: BGH

1. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 16. 2. Das Rechtsmittel des Beklagten gegen den in Ziffer 1 genannten Beschluß wird als unzulässig verworfen. Am gleichen Tage hat der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Senats am Kammergericht der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, daß der Senat beabsichtige, über die aufgrund der Streitwertfestsetzung unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zu entscheiden. April 1985 hat es sie zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zugleich hat er gebeten, das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde mit gleichem Ziel anzusehen, wenn die Revision nicht statthaft sein sollte, und beantragt, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Als Revision wäre das Rechtsmittel unzulässig; denn diese findet nur gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt (§§ 545 Abs.1, 554 a, 621 d ZPO). Die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegt allein der sofortigen Beschwerde (§ 519 b Abs. 2 ZPO)• Durch das 1. Zwar enthält § 621 d Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich die Einschränkung, daß die Revision nur stattfindet, soweit das Berufungsgericht die Berufung "durch Endurteil" als unzulässig verworfen hat. 2. Das daher als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 15. Selbst wenn die Prozeßbevollmächtigte trotz der eindeutigen Stellungnahmen in der Kommentarliteratur im Hinblick auf den Wortlaut des S 621 d Abs. 2 ZPO Zweifel gehabt haben sollte, hätte sie von der für die vertretene Partei ungünstigsten Möglichkeit ausgehen und die Zweiwochenfrist für eine sofortige Beschwerde einhalten müssen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
VorsitzendeBerufungRechtsmittelunzulässigBeschlußZPOBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
40/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 3. Juli 1985 beschlossen:
1.	Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts als Senat für Familiensachen vom 15. April 1985
zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2.	Das Rechtsmittel des Beklagten gegen den in Ziffer 1 genannten Beschluß wird als unzulässig verworfen.
3.	Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe :
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin zur Vorbereitung einer Unterhalts klage Auskunft über von ihm in den Jahren 1981 bis 1983
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gehaltene Gesellschaftsanteile und Unternehmensbeteiligungen sowie die daraus erzielten Einkünfte zu erteilen, ferner für die genannten Jahre die Bilanzen nebst Gewinn- und Veriust-rechnungen der danach in Betracht kommenden Unternehmen und seine eigenen Einkommenssteuererklärungen vorzulegen, schließlich Auskunft über sein Vermögen in den Jahren 1982 und 1983 zu erteilen. Der Beklagte hat dagegen Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt.
Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 21. März 1935 den Streitwert für die Rechtsmittelzuständigkeit auf 500 DM festgesetzt. Am gleichen Tage hat der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Senats am Kammergericht der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, daß der Senat beabsichtige, über die aufgrund der Streitwertfestsetzung unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Der Beklagte hat daraufhin gegen den Beschluß vom 21. März 1985 "Beschwerde" erhoben, die das Kammergericht als Gegenvorstellung behandelt hat. Durch Beschluß vom 15. April 1985 hat es sie zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gegen diesen ihm am 20. April 1985 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 20. Mai 1985 Revision mit dem Ziel eingelegt, unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses das Berufungsgericht zur Sachentscheidung anzuweisen. Zugleich hat er gebeten, das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde mit gleichem Ziel anzusehen, wenn die Revision nicht statthaft sein sollte, und beantragt, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Als Revision wäre das Rechtsmittel unzulässig; denn diese findet nur gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt (§§ 545 Abs.
 1,	554 a, 621 d ZPO). Die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegt allein der sofortigen Beschwerde (§ 519 b Abs. 2 ZPO)• Durch das 1. EheRG ist für Familiensachen in dieser Hinsicht an dem Rechtsmittelsystem der ZPO grundsätzlich nichts geändert worden. Zwar enthält § 621 d Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich die Einschränkung, daß die Revision nur stattfindet, soweit das Berufungsgericht die Berufung "durch Endurteil" als unzulässig verworfen hat. Dieser Zusammenhang ergibt sich indessen zweifelsfrei aus der Anknüpfung an den ersten Absatz dieser Bestimmung. In vergleichbarer Weise knüpft auch der Wortlaut des § 547 ZPO ohne Wiederholung der Worte "durch Endurteil" an den des § 545 Abs. 1 ZPO an. In keinem der Kommentare zur ZPO wird eine andere Auffassung vertreten.
2.	Das daher als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 15. April 1985 anzusehende Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2 ZPO), aber verspätet. Der Beklagte hat - wie er selbst sieht - die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde, die zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung beträgt (§ 577 Abs. 2 ZPO), nicht gewahrt. Die insoweit beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten
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nicht gewährt werden. Zwar trifft ihn selbst kein Verschulden an der Versäumung der Frist, er muß sich aber das Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsinstanz zurechnen lassen (§§ 233, 85 Aos. 2 ZPO). Diese ist nach dem Vortrag des Beklagten davon ausgegangen, daß der am 20. April 1985 zugestellte Beschluß der Revision unterliege, und hat einen entsprechenden Fristeintrag in ihrem Büro veranlaßt. Damit hat sie nicht die ihr zu demutbare Sorgfalt aufgewendet. Von einem Rechtsanwalt muß die Kenntnis des Rechtsmittelsystems der ZPO erwartet werden. Einer der Fälle, in denen ein Irrtum über Rechtsmittelzuständigkeiten in Familiensachen ausnahmsweise entschuldigt worden ist (vgl. BGH FamRZ 1979, 222 und VersR 1979, 159, 160), liegt nicht vor. Der Vorsitzende des Senates des
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Kammergerichts hatte hier auch schon mehrere Wochen vor der Beschlußfassung die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein Beschluß gemäß § 519 b ZPO beabsichtigt sei, der dann auch gefaßt worden ist. Das gegen einen solchen Beschluß statthafte Rechtsmittel ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Selbst wenn die Prozeßbevollmächtigte trotz der eindeutigen Stellungnahmen in der Kommentarliteratur im Hinblick auf den Wortlaut des S 621 d Abs. 2 ZPO Zweifel gehabt haben sollte, hätte sie von der für die vertretene Partei ungünstigsten Möglichkeit ausgehen und die Zweiwochenfrist für eine sofortige Beschwerde einhalten müssen.
Lohmann
 Nonnenkamp