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BGH · IVb ZR 40/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 40/84

Die Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB ("Ehe von kurzer Dauer") ist auf Unterhaltsansprüche nach § 58 Abs. 1 EheG nicht anwendbar • Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten nach dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin verurteilt, an sie ab 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Unterhaltspflicht des Beklagten nach § 58 Abs, 1 EheG bestimmt (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. Danach hat der Beklagte der Klägerin den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Klägerin und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Wegen der durch ein Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes bestätigten andauernden Erkrankung sei sie arbeitsunfähig und im Hinblick auf ihr Alter am Arbeitsmarkt nicht mehr verraittelbar, so daß ihr weder die Aufnahme einer Arbeit obliege noch eine solche für sie erreichbar sei. a) Daß die Klägerin ihren Miteigentumsanteil am von ihr bewohnten Grundstück nicht zu verwerten braucht, folgt schon aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 EheG (vgl. Auch wirtschaftliche Gesichtspunkte sprechen gegen einen solchen Wechsel, denn selbst wenn es der Klägerin gelingen sollte, aus der Vermietung des Hauses zu dem vom Beklagten für angemessen gehaltenen Wohnwert (zu versteuernde) Bruttoeinkünfte von monatlich 500 DM (ihr Hälfteanteil) zu erzielen, würde ihr Unterhaltsbedarf in nahezu gleicher Größe durch den gegenwärtig durch das Wohnen im eigenen Haus abgedeckten Wohnbedarf wieder steigen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich auf das in erster Instanz erstattete Gutachten des Gesundheitsamtes gestützt und keinen Anlaß gesehen hat, ein weiteres Gutachten einzuholen. c) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Bedürftigkeit der Klägerin durch den Bezug der Witwenrente bis zu dem Dezember 1981 vermindert worden sei. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, daß er vor Steuern im Jahre 1981 über einen Jahresüberschuß von 324.086 DM und im Jahre 1982 (für die ersten neun Monate) von 184.931 DM verfügt habe; sie werde daher auch durch seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern, seiner Ehefrau und dem erstehelichen volljährigen Sohn nicht in Frage gestellt. Hätte das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) entsprechend mitgeteilt, daß es für seine Entscheidung auf die derzeitige Leistungsfähigkeit des Beklagten ankommt, hätte er daher die (der Revisionsbegründung beigefügte) Bilanz zu dem 31. Eines Hinweises, daß es auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in den Zeiträumen ankommt, für die der Unterhalt begehrt wird, bedurfte es schon deshalb nicht, weil sich das aus dem Gesetz unmittelbar ergibt (§ 59 EheG). Schließlich ließe sich aus einem im Vergleich zu den Vorjahren im Jahre 1983 eingetretenen Gewinnrückgang noch kein hinreichend sicherer Anhalt für eine verminderte Leistungsfähigkeit des Beklagten entnehmen; denn wegen der schwankenden Gewinne aus einem Gewerbebetrieb muß der Durchschnittswert aus mehreren Jahren zugrundegelegt werden, wenn nicht ganz ungewöhnliche - hier nicht vorgetragene -Verhältnisse eingetreten sind. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Leistungsfähigkeit des Beklagten nach den für die Jahre 1981 und 1982 festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen beurteilt hat. Soweit es dabei berücksichtigt hat, daß der Beklagte Unterhalt an seinen volljährigen Sohn aus erster Ehe - dem die Klägerin gemäß § 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgeht - und an seine Ehefrau leiste - die zwar im gleichen Rang wie die Klägerin unterhaltsberechtigt ist (vgl. Ausgehend von dem im Jahre 1965 vom Beklagten erzielten Gewinn von 35.488 DM hat es unter Berücksichtigung der Steuerlasten und der Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder geschätzt, daß zur Bestreitung des ehelichen Lebensbedarfes der Parteien monatlich etwa 1.200 DM zur Verfügung gestanden haben, von denen die Klägerin, wäre sie nach der Scheidung bedürftig gewesen, nach dem damals geltenden Verteilschlüssel etwa 1/3 hätte beanspruchen können. Zum Ausgleich der seither eingetretenen allgemeinen Teuerung hat das Berufungsgericht auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindex für die Lebenshaltung bei einem Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mittleren Einkommens zurückgegriffen und damit errechnet, daß ein Monatsbetrag von 400 DM im Jahre 1965 einem Betrag von 849,54 DM für März 1984 entspreche. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klägerin einen nach oben aufgerundeten Unterhaltsanspruch von 900 DM zuerkannt, diesen jedoch für die Zeit bis zu dem 31. Da sich dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entnehmen läßt, daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien jedenfalls die Zuerkennung eines derartigen Mindestbedarfs rechtfertigen (vgl. Unter diesen Voraussetzungen liegt die Bemessung des Unterhalts mit 900 DM im Monat im Bereich tatrichterlicher Verantwortung, die der Nachprüfung durch die Revision entzogen ist; sie läßt jedenfalls keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. Kernpunkt des Rechtsstreits ist die Frage, ob der erstmals 17 Jahre nach der Scheidung geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Klägerin dadurch beeinflußt wird, daß die Ehe der Parteien mit einer zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit der Scheidungsklage erreichten Zeit von unter einem Jahr "von kurzer Dauer" war und daher, wenn das Unterhaltsbegehren der Klägerin nach dem seit dem 1. EheRG eingeführte Härteklausel des S 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 60 EheG nicht herangezogen werden darf (BGH, Urteil vom 4. Recht - außerdem darauf, daß die Ehe der Parteien durch die Eheverfehlungen des Unterhaltspflichtigen zerrüttet und deswegen aus seinem Verschulden geschieden worden ist. Dezember 1981 - IVb ZR 638/80 - FamRZ 1982, 259, 261); dies gilt in gleicher Weise für die Regelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Senatsurteil vom 11. Denn die Regelung des Trennungsunterhalts läßt sich mit der des vom Scheidungsverschulden abhängigen nachehelichen Unterhalts nach früherem Recht noch weniger vergleichen als im reformierten Recht, in dem die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Trennungsunterhalt nicht entsprechend anzuwenden ist (§ 1361 Abs.3 BGB). Daß die Klägerin einen Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG nicht verwirkt hat und eine solche Rechtsfolge auch nicht allein aufgrund der seit der Scheidung vergangenen Zeit eingetreten ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt.

Zitierte Normen: § 1579 EheG § 1579 BGB § 58 EheG § 139 ZPO § 59 EheG § 561 ZPO § 1609 BGB § 60 EheG § 1579 BGB § 66 EheG
EheBGBBerufungsgerichtEheGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

o
sO
Nachschlagewerk:	ja
 zu II d. Entschgr.
BGHZ:	nein
BGB § 1579 Abs. 1 Nr. 1; EheG (1946) S 58 Abs. 1
Die Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB ("Ehe von kurzer Dauer") ist auf Unterhaltsansprüche nach § 58 Abs. 1 EheG nicht anwendbar •
BGH, Urt. v. 3. Juli 1985 - IVb ZR 40/84 - OLG München
AG Ingolstadt
BUNDESGERICHTSHOF
Z
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 40/84
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
3. Juli 1985 Ernst
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn,
 Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien, beide nach jeweils erster Ehe verwitwet, schlossen am 1. Dezember 1961 die Ehe, die kinderlos blieb. Seit dem 5. April 1962 lebten sie getrennt. Auf die noch im gleichen Jahr vom jetzigen Beklagten erhobene Klage und eine Widerklage wurde die Ehe am 28. Oktober 1965 aus dem Verschulden des damaligen Klägers geschieden.
Die im Jahre 1929 geborene Klägerin ging nach der Scheidung wie vor der Eheschließung einer Erwerbstätigkeit nach. Nachdem sie Ende März 1980 arbeitslos geworden war, erhielt sie ein Jahr lang Arbeitslosengeld. Seit dem 1. April 1981 lebte sie allein von einer wiederaufgelebten Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1981 hob die
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Landesversicherungsanstalt die Auszahlung dieser Rente - die zuletzt monatlich 800 DM betrug - für die Zukunft in voller Höhe mit der Begründung auf, die Klägerin habe einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten in mindestens gleicher Höhe, der gemäß § 1291 Abs. 2 RVO auf den Rentenanspruch anzurechnen sei.
Der ebenfalls 1929 geborene Beklagte ist wie während der Ehe der Parteien Alleininhaber eines gewerblichen Betriebes. Er ist seit 1969 wieder verheiratet und hat aus der neuen Ehe zwei in den Jahren 1971 und 1978 geborene Töchter. Der Beklagte unterhält außerdem einen aus seiner ersten Ehe stammenden 1958 geborenen Sohn.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die zunächst auf Zahlung eines Unterhalts von monatlich 800 DM ab Klagezustellung gerichtete, später auf monatlich 3.000 DM erhöhte Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten nach dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin verurteilt, an sie ab 1. Juni 1982 bis zu dem 31. Dezember 1982 monatlich 800 DM und ab 1. Januar 1983 monatlich 900 DM Unterhalt zu zahlen. Mit der - zugelassenen -Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet
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I.	Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Unterhaltspflicht des Beklagten nach § 58 Abs, 1 EheG bestimmt (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG). Danach hat der Beklagte der Klägerin den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Klägerin und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei unterhaltsbedürftig, weil sie weder aus ihrem Vermögen noch durch Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielen könne. Sie sei zwar durch Erbschaft zur Hälfte Miteigentümerin des von ihr bewohnten Eigenheims, doch erziele sie daraus keine Mieteinkünfte und müsse ihren Miteigentumsanteil auch nicht veräußern. Wegen der durch ein Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes bestätigten andauernden Erkrankung sei sie arbeitsunfähig und im Hinblick auf ihr Alter am Arbeitsmarkt nicht mehr verraittelbar, so daß ihr weder die Aufnahme einer Arbeit obliege noch eine solche für sie erreichbar sei. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a)	Daß die Klägerin ihren Miteigentumsanteil am von ihr bewohnten Grundstück nicht zu verwerten braucht, folgt schon aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 EheG (vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift in der Rechtspraxis bis zu dem 1. Juli 1977 MünchKomm/Richter BGB § 1577 Rdn. 2) und wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Entgegen deren Auffassung sind der Klägerin auch nicht fiktive Einkünfte zuzurechnen, weil sie das Haus, dessen angemessenen Wohnwert der Beklagte mit monatlich 1.000 DM beziffert, vermieten könnte. Die Klägerin ist nicht gehalten, aus dem in ihrem Miteigentum stehenden Hause
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in eine Mietwohnung umzuziehen. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren durch das Wohnen im eigenen Haus geprägt.
Auch wirtschaftliche Gesichtspunkte sprechen gegen einen solchen Wechsel, denn selbst wenn es der Klägerin gelingen sollte, aus der Vermietung des Hauses zu dem vom Beklagten für angemessen gehaltenen Wohnwert (zu versteuernde) Bruttoeinkünfte von monatlich 500 DM (ihr Hälfteanteil) zu erzielen, würde ihr Unterhaltsbedarf in nahezu gleicher Größe durch den gegenwärtig durch das Wohnen im eigenen Haus abgedeckten Wohnbedarf wieder steigen. Unter diesen Umständen ist der Klägerin ein Wohnungswechsel nicht zuzu demuten.
b)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei trotz der Einwände des Beklagten ohne nähere Begründung dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes gefolgt; dieses lasse nicht erkennen, welche objektiven Untersuchungsergebnisse zu der abschließenden Beurteilung beigetragen hätten, die Klägerin sei nicht arbeitsfähig. Das Berufungsgericht habe versäumt, die von den "Anknüpfungstatsachen losgelöste Beurteilung der Sachverständigen durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu erweitern bzw. zu berichtigen".
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich auf das in erster Instanz erstattete Gutachten des Gesundheitsamtes gestützt und keinen Anlaß gesehen hat, ein weiteres Gutachten einzuholen. Denn es trifft nicht zu, daß der Amtsarzt zu seiner Beurteilung nur aufgrund der von der Klägerin vorgebrachten subjektiven Beschwerden gelangt sei. Im Gutachten ist vielmehr ausgeführt, daß die Klägerin an einem chronischen Bandscheibenschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule leide, "der sich im
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Untersuchungsgang ärztlich objektivieren ließ". Auch der arterielle Bluthochdruck der Klägerin ist aufgrund objektiver Befunde diagnostiziert. Entgegen der Darstellung der Revision hat der Beklagte gegen das Gutachten auch substantiierte Einwände nicht erhoben, sondern sich in zweiter Instanz auf die Bemerkung beschränkt, das vorliegende Attest vermöge nicht zu überzeugen. Danach ist die Rüge einer mangelhaften Sachaufklärung unbegründet.
c)	Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Bedürftigkeit der Klägerin durch den Bezug der Witwenrente bis zu dem Dezember 1981 vermindert worden sei. Das Berufungsgericht hat antragsgemäß der Klägerin Unterhalt erst ab 1. Juni 1982 zugesprochen.
2.	Die Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, daß er vor Steuern im Jahre 1981 über einen Jahresüberschuß von 324.086 DM und im Jahre 1982 (für die ersten neun Monate) von 184.931 DM verfügt habe; sie werde daher auch durch seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern, seiner Ehefrau und dem erstehelichen volljährigen Sohn nicht in Frage gestellt.
Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß allein das zuletzt erreichte Einkommen maßgeblich sei. Hätte das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) entsprechend mitgeteilt, daß es für seine Entscheidung auf die derzeitige Leistungsfähigkeit des Beklagten ankommt, hätte er daher die (der Revisionsbegründung beigefügte) Bilanz zu dem 31. Dezember 1983 vorgelegt, aus der sich ergebe, daß er im Jahre 1983 lediglich einen Überschuß von 17.773,39 DM vor Steuern erwirtschaftet habe.
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Auch dies verhilft der Revision nicht zu dem Erfolg. Eines Hinweises, daß es auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in den Zeiträumen ankommt, für die der Unterhalt begehrt wird, bedurfte es schon deshalb nicht, weil sich das aus dem Gesetz unmittelbar ergibt (§ 59 EheG). Davon abgesehen hätte der Beklagte die erst unter dem 27. Juli 1984 von seinem Steuerberater aufgestellte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung zu dem 31. Dezember 1983 bis zur Schlußverhandlung vor dem Tatrichter (14. Mai 1984) nicht vorlegen können. Der Vortrag kann daher in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden (§ 561 ZPO). Im übrigen ist es für die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegung einer verminderten Leistungsfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausreichend, eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, weil der für die Besteuerung beachtliche Überschuß keinen hinreichenden Aufschluß über die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit liefert; der Unterhaltspflichtige, der ein Gewerbe betreibt, muß vielmehr seine Einnahmen und Aufwendungen so darstellen, daß die allein steuerrechtlich relevanten von den unterhaltsrechtlich beachtlichen Aufwendungen abgegrenzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 -FamRZ 1980, 770; vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41; vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 358 unter B II 3). Schließlich ließe sich aus einem im Vergleich zu den Vorjahren im Jahre 1983 eingetretenen Gewinnrückgang noch kein hinreichend sicherer Anhalt für eine verminderte Leistungsfähigkeit des Beklagten entnehmen; denn wegen der schwankenden Gewinne aus einem Gewerbebetrieb muß der Durchschnittswert aus mehreren Jahren zugrundegelegt werden, wenn nicht ganz ungewöhnliche - hier nicht vorgetragene -Verhältnisse eingetreten sind.
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Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Leistungsfähigkeit des Beklagten nach den für die Jahre 1981 und 1982 festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen beurteilt hat. Soweit es dabei berücksichtigt hat, daß der Beklagte Unterhalt an seinen volljährigen Sohn aus erster Ehe - dem die Klägerin gemäß § 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgeht - und an seine Ehefrau leiste - die zwar im gleichen Rang wie die Klägerin unterhaltsberechtigt ist (vgl.
 Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 23/83 - nicht veröffentlicht), deren Unterhaltsbedürftigkeit wegen ihrer eigenen Erwerbstätigkeit jedoch fraglich ist -, benachteiligt das jedenfalls den Beklagten nicht.
3.	Den Unterhaltsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht nach den Lebensverhältnissen der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung ihrer Ehe bemessen. Ausgehend von dem im Jahre 1965 vom Beklagten erzielten Gewinn von 35.488 DM hat es unter Berücksichtigung der Steuerlasten und der Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder geschätzt, daß zur Bestreitung des ehelichen Lebensbedarfes der Parteien monatlich etwa 1.200 DM zur Verfügung gestanden haben, von denen die Klägerin, wäre sie nach der Scheidung bedürftig gewesen, nach dem damals geltenden Verteilschlüssel etwa 1/3 hätte beanspruchen können. Zum Ausgleich der seither eingetretenen allgemeinen Teuerung hat das Berufungsgericht auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindex für die Lebenshaltung bei einem Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mittleren Einkommens zurückgegriffen und damit errechnet, daß ein Monatsbetrag von 400 DM im Jahre 1965 einem Betrag von 849,54 DM für März 1984 entspreche. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klägerin einen nach oben aufgerundeten Unterhaltsanspruch von 900 DM zuerkannt, diesen jedoch für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1982 antragsgemäß auf 800 DM begrenzt.
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Danach trifft der Einwand der Revision nicht zu, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu Unrecht nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten in den Jahren 1981/1982 bemessen worden sei. Es bedarf daher keiner Prüfung der Frage, ob die seit der Scheidung eingetretene erhebliche Verbesserung in den Einkommensverhältnissen des Beklagten auf einer Entwicklung beruht, die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt hat. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie eine Begründung für die Aufrundung des Monatsbetrages um etwa 50 DM vermißt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß ein Monatsbetrag von 900 DM dem Mindestbedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Abschnitt B VI 1 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.1982) entspreche. Da sich dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entnehmen läßt, daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien jedenfalls die Zuerkennung eines derartigen Mindestbedarfs rechtfertigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356), kann das rechtlich nicht beanstandet werden. Im übrigen diente die Hochrechnung unter Verwendung der statistischen Angaben über die Steigung der Lebenshaltungskosten erkennbar nur als Hilfsmittel, um aus den schon für das Jahr 1965 nur geschätzten Größen Annäherungswerte für die gegenwärtigen Verhältnisse zu gewinnen. Unter diesen Voraussetzungen liegt die Bemessung des Unterhalts mit 900 DM im Monat im Bereich tatrichterlicher Verantwortung, die der Nachprüfung durch die Revision entzogen ist; sie läßt jedenfalls keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen.
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II. Kernpunkt des Rechtsstreits ist die Frage, ob der erstmals 17 Jahre nach der Scheidung geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Klägerin dadurch beeinflußt wird, daß die Ehe der Parteien mit einer zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit der Scheidungsklage erreichten Zeit von unter einem Jahr "von kurzer Dauer" war und daher, wenn das Unterhaltsbegehren der Klägerin nach dem seit dem 1. Juli 1977 geltenden Recht zu beurteilen wäre, die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht käme.
Das Berufungsgericht hat diese Frage - im Gegensatz zu dem Amtsgericht - verneint. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG bestimmt sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, weiterhin (nur) nach den SS 58 ff. EheG. Schon der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat deshalb entschieden, daß die durch das 1. EheRG eingeführte Härteklausel des S 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 60 EheG nicht herangezogen werden darf (BGH, Urteil vom 4. April 1979 - IV ZR 62/78 - FamRZ 1979, 470). Ebensowenig stände es mit der (jbergangsregelung in Einklang, wenn für die nach früherem Recht zu beurteilenden Unterhaltsrechtsverhältnisse - sei es im Wege entsprechender Anwendung oder im Rahmen von S 242 BGB - andere als die nach SS 58 ff. EheG geltenden rechtlichen Maßstäbe herangezogen werden würden (vgl. für den Fall der Verwirkung nach S 66 EheG: BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 41). Denn nach früherem Recht wird der Unterhaltsanspruch nicht nur durch die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmt; er beruht vielmehr - im Gegensatz zu dem Unterhaltsanspruch nach neuem
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Recht - außerdem darauf, daß die Ehe der Parteien durch die Eheverfehlungen des Unterhaltspflichtigen zerrüttet und deswegen aus seinem Verschulden geschieden worden ist. An diese Rechtsprechung anknüpfend hat der Senat es für nicht zulässig angesehen, über den Anwendungsbereich der SS 65, 66 EheG hinaus weitere, durch das 1. EheRG eingeführte Gründe für die Herabsetzung oder den Ausschluß eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs heranzuziehen (Urteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 638/80 - FamRZ 1982, 259, 261); dies gilt in gleicher Weise für die Regelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Senatsurteil vom 11. Januar 1984	-	IVb ZR 393/81 - nicht veröffentlicht). Von
 dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Der Hinweis der Revision auf die bis zu dem 30. Juni 1977 geltende Fassung des S 1361 Abs. 2 BGB, die für den Trennungsunterhalt die Berücksichtigung der kurzen Dauer der Ehe unter Billigkeitsgesichtspunkten zuließ, veranlaßt keine andere Beurteilung. Denn die Regelung des Trennungsunterhalts läßt sich mit der des vom Scheidungsverschulden abhängigen nachehelichen Unterhalts nach früherem Recht noch weniger vergleichen als im reformierten Recht, in dem die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Trennungsunterhalt nicht entsprechend anzuwenden ist (§ 1361 Abs. 3 BGB).
Daß die Klägerin einen Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG nicht verwirkt hat und eine solche Rechtsfolge auch nicht allein aufgrund der seit der Scheidung vergangenen Zeit eingetreten ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt. Das greift auch die Revision nicht an.
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