Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten dahin geändert, daß es dem Unterhaltsverlangen nur bis März 1979 entsprochen und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Februar 1983 (IVb ZR 535/81) das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist. Danach hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten für verpflichtet erachtet, dem Kläger Ausbildungsunterhalt zu gewähren. Es hat auch das vom Kläger ergriffene Studium als angemessene Ausbildung angesehen und den Beklagten deshalb grundsätzlich für die Zeit bis zu dem Regelabschluß des Studiums für unterhaltspflichtig gehalten. sprochen und dazu ausgeführt: Dem Anspruch des Klägers auf Ausbildungsunterhalt entspreche seine Verpflichtung, diese Ausbildung mit der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben. Er habe sich einer Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie, die er nach der maßgebenden Zwischenprüfungsordnung frühzeitig, möglichst bis zu dem Beginn des fünften Semesters habe ablegen sollen, nicht gestellt. Denn das könne der Kläger dem Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten. Eine gewisse Fristüberschreitung sei dem Kläger zuzugestehen, da er bis zur erstmaligen Auszahlung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im April 1977 ohne laufendes Einkommen gewesen sei, sich deshalb seinen Unterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten habe verdienen müssen und demzufolge nicht hinreichend intensiv habe studieren können. Hiernach bestehen Bedenken, im vorliegenden Fall allein in 1 dem Umstand, daß der Kläger die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt hatte, einen Grund für den Wegfall des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zu erblicken. In diesem Fall könnte die praktische Handhabung der maßgeblichen Bestimmungen der Studienordnung von ihrem strikten Wortlaut abweichen und auch bei späterer Absolvierung der Zwischenprüfung noch ein ordnungsgemäßer Abschluß des Studiums innerhalb angemessener und üblicher Zeit möglich sein. Unter diesen Umständen begegnet es rechtlichen Bedenken, allein aus der Tatsache, daß sich der Kläger bis zu dem Ende des sechsten Fachsemesters nicht der Zwischenprüfung unterzogen hatte* auf eine so erhebliche Verletzung seiner Obliegenheit zur zielstrebigen Förderung des Studiums zu schließen, daß ihm von diesem Zeitpunkt ab der Unterhaltsanspruch abzuerkennen war. Auch der Umstand, daß der Kläger bis zu der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Auskunft des Englischen Seminars zu Beginn des zehnten Fachsemesters die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt hatte, konnte es bei dieser Sachlage für sich allein noch nicht ohne weiteres rechtfertigen, dem Kläger den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt abzusprechen. Vielmehr bedarf es der erneuten Prüfung, ob der Kläger seine Obliegenheit, das Studium mit der gebotenen Zeilstrebigkeit zu betreiben, in einem Maße verletzt hat, daß er seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt eingebüßt hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 2 Zur Obliegenheit eines in der Ausbildung stehenden Unterhalt berechtigten, seine Ausbildung zielstrebig zu betreiben. BGH, Urt. v. 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - OLG Schleswig AG Neumünster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 39/83 URTEIL Verkündet am 23. Mai 1984 Ernst, Justi zoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dieter Straße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Richard ■Straße Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1984 durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke für Recht erkannt: i Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 1981 aufgehoben, soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 9* 1954 geborene Kläger nimmt den Beklag- ten, seinen Vater, auf Unterhalt in Anspruch. Er bestand am 7. Juni 1975 am Gymnasium in N. die Abiturprüfung mit der Durchschnittsnote 3,0 und entschloß sich, die Fächer Sport und Anglistik mit dem Ziel der Staatsprüfung für das höhere Lehramt 3 zu studieren. Da er zu dem Wintersemester 1975/76 für diese Fächerkombination keinen Studienplatz erhielt, begann er - entsprechend seiner zweiten Präferenz - mit dem Studium der Fächer Französisch und Philosophie und wechselte, als er zu dem Sommersemester 1976 einen Platz in den in erster Linie angestrebten Studienfächern erhielt, den Studiengang. Weil der Beklagte sich weigerte, Unterhalt zu zahlen, erhielt der Kläger Vorausleistun-gen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Diese Leistungen wurden ab April 1978 nicht mehr weiter gewährt, weil der Kläger nach dem vierten Fachsemester (Wintersemester 1977/78) im Fach Sport den für BAFöG-Bezieher vorgeschriebenen Leistungsnachweis nicht erbrachte. Den von Juni 1976 bis März 1978 gewährten Forderungsbetrag von insgesamt 11 960 DM macht der Träger der Ausbildungsförderung in einem Parallelprozeß aus übergeleitetem Unterhaltsrecht gegen den Beklagten geltend. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ab Mai 1978 von dem Beklagten, dessen zu versteuerndes Einkommen im Jahre 1974 60 995 DM betrug und der noch für eine zu dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 22-jährige, ebenfalls studierende Tocher und einen 14-jährigen Sohn zu sorgen hat, die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 660 DM verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten dahin geändert, daß es dem Unterhaltsverlangen nur bis März 1979 entsprochen und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines <^>7 4 - Gesamtbetrages von 7 260 DM verurteilt hat. Hiergegen hat zunächst der Beklagte Revision eingelegt, mit der er sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt hat. Auf dieses Rechtsmittel hat der Senat mit Urteil vom 9. Februar 1983 (IVb ZR 535/81) das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist. Danach hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers führt - im Umfang der Anfechtung -zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Berufungsgericht hat den Beklagten für verpflichtet erachtet, dem Kläger Ausbildungsunterhalt zu gewähren. Es hat auch das vom Kläger ergriffene Studium als angemessene Ausbildung angesehen und den Beklagten deshalb grundsätzlich für die Zeit bis zu dem Regelabschluß des Studiums für unterhaltspflichtig gehalten. Dennoch hat es dem Unterhaltsbegehren nur bis März 1979 ent- 5 sprochen und dazu ausgeführt: Dem Anspruch des Klägers auf Ausbildungsunterhalt entspreche seine Verpflichtung, diese Ausbildung mit der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben. Der Beklagte könne verlangen, daß der Kläger sein Studium den dafür aufgestellten Plänen entsprechend absolviere. Das habe der Kläger aber nur bis zu dem Ende des Wintersemesters 1978/79 getan. Er habe sich einer Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie, die er nach der maßgebenden Zwischenprüfungsordnung frühzeitig, möglichst bis zu dem Beginn des fünften Semesters habe ablegen sollen, nicht gestellt. Ob es, wie der Kläger geltend mache, üblich sei, die Zwischenprüfung nicht fristgerecht, sondern erst kurz vor der Abschlußprüfung abzulegen, könne dahinstehen. Denn das könne der Kläger dem Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten. Eine gewisse Fristüberschreitung sei dem Kläger zuzugestehen, da er bis zur erstmaligen Auszahlung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im April 1977 ohne laufendes Einkommen gewesen sei, sich deshalb seinen Unterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten habe verdienen müssen und demzufolge nicht hinreichend intensiv habe studieren können. Spätestens mit dem Ende des sechsten Fachsemesters (Wintersemester 1978/79) sei er jedoch dem Beklagten gegenüber zur Ablehnung der Zwischenprüfung gehalten gewesen. Seitdem könne er von dem Beklagten keinen Ausbildungsunterhalt mehr verlangen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß ein in der Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter im Verhältnis zu dem 6 - Unterhaltspflichtigen gehalten ist, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden kann (vgl. hierzu OLG Hamm FamRZ 1982, 1099 f; FamRZ 1981, 493; Palandt/Diederichsen, BGB 43. Aufl. § 1610 Anm. 4 a cc, dd; Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1610 Rdn. 16; Jauernig/ Schlechtriem, BGB 2. Aufl. § 1610 Anm. 2 d aa). Hierzu gehört es im allgemeinen, daß der Berechtigte seine Ausbildung nach etwaigen für seinen Ausbildungsgang aufgestellten Plänen ausrichtet. Auch einem studierenden Unterhaltsberechtigten obliegt es grundsätzlich, den für seinen Studiengang maßgeblichen Studienplan einzuhalten. Ihm ist allerdings ein gewisser Spielraum für die selbständige Auswahl der angebotenen Lehrveranstaltungen und für einen eigenverantwortlichen Aufbau des Studiums zuzugestehen, sofern dadurch nicht der ordnungsgemäße Abschluß des Studiums innerhalb angemessener Frist gefährdet wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 1982, 1100; Palandt/Diederichsen, aaO Anm. 4 a cc). Hiernach bestehen Bedenken, im vorliegenden Fall allein in 1 dem Umstand, daß der Kläger die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt hatte, einen Grund für den Wegfall des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zu erblicken. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sieht § 3 der vorläufigen Zwischenprüfungsordnung allerdings vor, die Zwischenprüfung solle frühzeitig. möglichst bis zu dem Beginn des fünften Semesters abgelegt werden. 7 § 1 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung enthält die Regelung, daß ein Bestehen der Zwischenprüfung die Voraussetzung für die Aufnahme in das Hauptstudium bildet. Auf der anderen Seite ist - da vom Oberlandesgericht offengelassen - für die revisionsgerichtliche Prüfung davon auszugehen, daß es üblich ist, die Zwischenprüfung, entgegen dem Wortlaut der vorläufigen Zwischenprüfungsordnung, erst kurz vor der Abschlußprüfung abzulegen. In diesem Fall könnte die praktische Handhabung der maßgeblichen Bestimmungen der Studienordnung von ihrem strikten Wortlaut abweichen und auch bei späterer Absolvierung der Zwischenprüfung noch ein ordnungsgemäßer Abschluß des Studiums innerhalb angemessener und üblicher Zeit möglich sein. Unter diesen Umständen begegnet es rechtlichen Bedenken, allein aus der Tatsache, daß sich der Kläger bis zu dem Ende des sechsten Fachsemesters nicht der Zwischenprüfung unterzogen hatte* auf eine so erhebliche Verletzung seiner Obliegenheit zur zielstrebigen Förderung des Studiums zu schließen, daß ihm von diesem Zeitpunkt ab der Unterhaltsanspruch abzuerkennen war. Auch der Umstand, daß der Kläger bis zu der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Auskunft des Englischen Seminars zu Beginn des zehnten Fachsemesters die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt hatte, konnte es bei dieser Sachlage für sich allein noch nicht ohne weiteres rechtfertigen, dem Kläger den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt abzusprechen. Vielmehr käme es darauf an, ob es ihm auch bei einer Ablegung der Zwischenprüfung in dieser fortgeschrittenen Ausbildungsphase noch möglich war, das Studium in ordnungsge- mäßer Zeit zu beenden. Eine dahingehende Prüfung hat das Berufungsgericht bisher nicht vorgenommen. Danach kann das angefochtene Urteil mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Vielmehr bedarf es der erneuten Prüfung, ob der Kläger seine Obliegenheit, das Studium mit der gebotenen Zeilstrebigkeit zu betreiben, in einem Maße verletzt hat, daß er seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt eingebüßt hat. Hierzu ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Seidl Por tmann Blumenrohr Krohn Macke