Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 9. Der Rechtsstreit wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. November 1987 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 18. Die Begründungsschrift enthält im wesentlichen Ausführungen dazu, daß die besonderen Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann (SS 1585b, 1613 BGB), bei den Forderungen beider Klägerinnen nicht gegeben seien, ferner daß die Klägerin zu 1) im Hinblick auf erhebliche VermögensZuwächse durch Erbfälle nicht unterhaltsbedürftig sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Teilurteil als unzulässig verworfen, soweit der Beklagte mit dem * Rechtsmittel auch beantragt hat, seine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 2) für die Zeit ab Rechtshängigkeit (12. Da die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision entsprechend dem Antrag des Dezember 1987 eindeutig, soweit es um die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt und von Kindesunterhalt für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage der Klägerin zu 2) geht. Erbfall auf seiten des Beklagten und der noch nicht auseinandergesetzte Nachlaß sich nicht auf die ehelichen Lebensver-hältnisse ausgewirkt habe, "also auch nicht auf den Bedarf der Kläger". Das Amtsgericht hatte aber auf Seite 7 seines Urteils ausgeführt, schon die Einkünfte des Beklagten aus seiner nicht selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer (jährlich 127.000 DM brutto) rechtfertigten den Ansatz des Kindesunterhalts mit monatlich 700 DM und des nachehelichen Unterhalts mit monatlich 2.500 DM. Somit liegt auch ein Angriff gegen die Höhe des erstinstanzlich zuerkannten laufenden Kindesunterhalts vor. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473), ist für die Beurteilung nach § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO unerheblich. Da es somit an einem Anfechtungsgrund hinsichtlich des laufenden Unterhalts der Klägerin zu 2) tatsächlich nicht fehlt, ist das angefochtene Teilurteil aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 38/88 VERSÄUMNIS- URTEIL Verkündet am: 15. Februar 1989 Adomeit Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dr. Gerfried traße §, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Dagmar Bad- geb. K( Klägerin, Straße 2. Iris M flHHHHH f geboren am 12. März lieh vertreten durch die Klägerin zu 1), Bad- , gesetz-straße H, Klägerin zu 2) und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. BHBB und Platz Haflli 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. April 1988 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Urteil vom 14. Oktober 1987 hat das Amtsgericht - Familiengericht - erkannt, daß der Beklagte ab 1. Januar 1983 an die Klägerin zu 1) nachehelichen Unterhalt von monatlich 2.500 DM, an die Klägerin zu 2) Kindesunterhalt von monatlich 700 DM zu zahlen hat, und zwar Rückstände abzüglich geleisteter Teilbeträge sofort und zuzüglich 4% Zinsen ab Fälligkeit, laufenden Unterhalt bis jeweils zu dem 5. eines Monats. WI 3 Gegen dieses ihm am 20. Oktober 1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. November 1987 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 18. Dezember 1987, eingegangen am 21. Dezember 1987 (Montag), begründet. Die Begründungsschrift enthält im wesentlichen Ausführungen dazu, daß die besonderen Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann (SS 1585b, 1613 BGB), bei den Forderungen beider Klägerinnen nicht gegeben seien, ferner daß die Klägerin zu 1) im Hinblick auf erhebliche VermögensZuwächse durch Erbfälle nicht unterhaltsbedürftig sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Teilurteil als unzulässig verworfen, soweit der Beklagte mit dem * Rechtsmittel auch beantragt hat, seine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 2) für die Zeit ab Rechtshängigkeit (12. Februar 1987) aufzuheben und die zugrundeliegende Klage abzuweisen. Insoweit sei die Berufung nicht fristgerecht begründet worden, weil die Begründungs-schrift vom 18. Dezember 1987 keine Ausführungen zu dem laufenden Kindesunterhalt enthalte. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Entscheidunqsaründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Da die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision entsprechend dem Antrag des 4 2Z Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f). Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung u.a. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Sie muß erkennen lassen, in welchen Punkten und warum die Partei die Begründung des angefochtenen Urteils für unrichtig hält und welche Gründe sie den angegriffenen Punkten entgegensetzt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 5/87 - BGHR ZPO S 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 3; Senatsurteil vom 23. November 1988 - IVb ZR 14/88). Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsbegründung vom 18. Dezember 1987 eindeutig, soweit es um die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt und von Kindesunterhalt für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage der Klägerin zu 2) geht. Bei genauer Betrachtung der Begründungsschrift enthält diese aber auch einen Anfechtungsgrund, der den laufenden Unterhalt der Klägerin zu 2) betrifft. Auf Seite 4 wird u.a. ausgeführt, daß der erst in die Trennungszeit fallende. Erbfall auf seiten des Beklagten und der noch nicht auseinandergesetzte Nachlaß sich nicht auf die ehelichen Lebensver-hältnisse ausgewirkt habe, "also auch nicht auf den Bedarf der Kläger". Damit wird geltend gemacht, daß die im Zusammenhang mit der erwähnten Erbschaft eingetretene Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten bei der 5 Bemessung des Unterhaltsbedarfs beider Klägerinnen außer Betracht zu bleiben habe. Das Amtsgericht hatte aber auf Seite 7 seines Urteils ausgeführt, schon die Einkünfte des Beklagten aus seiner nicht selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer (jährlich 127.000 DM brutto) rechtfertigten den Ansatz des Kindesunterhalts mit monatlich 700 DM und des nachehelichen Unterhalts mit monatlich 2.500 DM. Es heißt dort weiter: "Daß ihm diese Tätigkeit und diese Einkommensquelle durch den Erbfall, eventuell sogar unerwünscht, zugefallen ist, ist unterhaltsrechtlich unerheblich." Somit liegt auch ein Angriff gegen die Höhe des erstinstanzlich zuerkannten laufenden Kindesunterhalts vor. Daß diesem Angriff verfehlte rechtliche Vorstellungen zugrunde liegen, weil die für die Unterhaltsbemessung maßgebende Lebensstellung des Kindes aus geschiedener Ehe in wirtschaftlicher Hinsicht nicht durch die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung bestimmt wird (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473), ist für die Beurteilung nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unerheblich. Die Zulässigkeit der Berufung hängt nicht davon ab, ob der erhobene Berufungsgrund schlüssig, rechtlich haltbar oder überhaupt von Belang ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1976 - V ZR 224/74 - VersR 1977, 152; Beschluß vom 25. Oktober 1972 - IX ZB 2/72 - RzW 1973, 116). 6 Da es somit an einem Anfechtungsgrund hinsichtlich des laufenden Unterhalts der Klägerin zu 2) tatsächlich nicht fehlt, ist das angefochtene Teilurteil aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp