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BGH · IVb ZR 38/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 38/83

Dr. und Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des l. Im August 1979 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe. Im Verlauf des Scheidungsverfahrens wurde dem Klager auf Antrag der Beklagten durch einstweilige Anordnung vom 14. Bei der Bemessung der Unterhaltsrente ging das Familiengericht von einem monatlichen Netto-(Renten-)Einkommen des Klägers in Höhe von 3 282 DM abzüglich eines Unterhaltsbetrages von 425 DM für die Tochter Heike (also von einem Betrag von 2 857 DM) und einem Nettoeinkommen der Beklagten aus einer Halbtagstätigkeit in Höhe von monatlich 706,65 DM aus. Mit Rücksicht auf die ihr obliegende Betreuung der Tochter Heike rechnete das Gericht der Beklagten von ihrem Nettoeinkommen nur 3/4, also einen Betrag von monatlich 529,98 DM, bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Kläger zu. Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem - neben anderen Regelungen - der Kläger sich verpflichtete, an die Beklagte eine nacheheliche Unterhaltsrente von monatlich 900 DM und für die Tochter eine monatliche U$terhaltsrente von 430 DM zu zahlen; die elterliche Sorge über die Tochter sollte nach der übereinstimmenden Erklärung der Parteien auf die Beklagte übertragen werden. Er macht geltend; Bei der Bemessung des Unterhalts in dem Vergleich hätten die Beklagte und er sich an dem Beschluß des Familiengerichts vom 14. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei seit dem Abschluß des Vergleichs nicht eingetreten; die Beklagte sei auch im Juni 1981 durch die Betreuung der damals bereits 17jährigen Tochter nicht an der Ausübung einer Ganztagstätigkeit gehindert gewesen. Juni 1981 dahin abgeändert, daß der Kläger (nur noch) verpflichtet ist, für Juli und August 1982 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je 377,24 DM und ab 1. 1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs vom 15. Bei dem Abschluß des Vergleichs gingen die Parteien davon aus, daß di£ Beklagte - nur - eine Halbtagsbeschäftigung ausübte und demgemäß über ein entsprechend geringes eigenes Erwerbseinkommen verfügte. In dem Vergleich haben die Parteien durch vertragliche Vereinbarung einen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach 1570, 1573 Abs. 2 BGB - auf der Grundlage einer von ihr ausgeübten Halbtagsbeschäftigung - geregelt, obwohl die Tochter Heike im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits 17 Jahre alt war, so daß ihre Betreuung einer vollen Erwerbstatigkeit der Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen an sich nicht mehr entgegengestanden hatte (vgl. Gleichwohl sind die Parteien davon ausgegangen, daß der Beklagten mit Rücksicht auf die ihr noch obliegende Betreuung der v Tochter nur eine Halbtagsbeschäftigung zugemutet werden sollte. Nachdem die Beklagte jedoch inzwischen seit Juli 1932 eine Ganztagsbeschäftigung ausübt und in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht mehr durch die Betreuung der seit April 1932 volljährigen Tochter beeinträchtigt wird, liegen die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach $ 1570 3GB - auch in der vertraglichen Ausgestaltung durch den Vergleich vom 15. Nach $ 1573 Abs. 2 BGB, der nach dem Wegfall eines Unterhaltsanspruches wegen Kindesbetreuung (S 1570 BGB) - und dementsprechend auch hier nach dem Wegfall des durch den Prozeßvergleich ausgestalteten Anspruchs der Beklagten nach S 1570 BGB - zur Anwendung a) Zur Begründung und Bemessung des Anspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt: der Unterhaltsanspruch der Beklagten richte sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung. Dieses Ziel würde nicht erreicht werden, wenn bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches des anderen Ehegatten dessen nunmehr aus einer Vollerwerbstätig-keit erzieltes Einkommen im Ganzen in die - hier grundsätzlich anzuwendende - Differenzmethode einbezogen würde. Für die Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten sei daher, auch nachdem sie eine Ganztagsbeschäftigung aufgenorfimen habe, weiterhin ihr gegebenenfalls fiktiv zu bestimmendes Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung zugrunde zu legen und au dieser Grundlage ihr Unterhaltsbedarf mit Hilfe der Differenz-methode zu ermitteln. Dabei ergebe sich die obere Grenze des Unterhaltsbedarfs der Beklagten nach den Lebensverhältnissen der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung aus ihrem (fiktiven) Teil-zeiteinkommen zuzüglich 9/20 der Differenz zu dem Renteneinkommen des Klägers, Auf diesen Bedarf sei sodann ihr tatsächliches Einkommen aus der inzwischen ausgeübten Vollerwerbstätigkeit anzurechnen. Die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen der Beklagten und ihrem vollen Unterhaltsbedarf nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse bilde unter den gegebenen Umständen ihren Aufstockungsanspruch nach $6 1569, 1573 Abs. 2, 1578 BGB. Bei deren Bestimmung hat das Berufungsgericht zu Recht auf die Einkommensverhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung, d.h. auf die Einkünfte der Beklagten aus der damals ausgeübten Halbtagsbeschäftigung einerseits und das Renteneinkommen des Klägers andererseits, abgestellt und diese gemäß $§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB zu dem Maßstab des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach ^ 1573 Abs.3 i. Allerdings hat der erkennende Senat entschieden, daß Einkünfte aus einer erst zwischen der Trennung und der Scheidung der Eheleute aufgenommenen Erwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse dann nicht mit bestimmen, wenn die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht in der Ehe anqelegt war und ohne die Trennung nicht erfolgt wäre (Senatsurteile vom 23. Dieser Grundsatz hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, in dem die Beklagte nach der Scheidung zwar nicht erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, jedoch ihre während der Ehe ausgeübte Halbtagsbeschäftigung zu einer Vollerwerbstätigkeit ausgeweitet hat. Die Revision will - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - das gesamte Einkommen der Beklagten aus ihrer seit Juli 1982 ausgeübten Ganztagsbeschäftigung bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse mit berücksichtigen und macht dazu geltend: Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß in der Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung des einen Ehegatten sowie die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten grundsätzlich gleichwertige Funktionen seien. Die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse werden aber nach der ständigen Rechtsorechung des Senats grundsätzlich durch die vorhandenen Einkünfte - und nicht entscheidend durch len wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistungen - geprägt (Senatsurteil vom 20. Da die Parteien im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Scheidung - nur -über die Renteneinkünfte des Klägers einerseits und das Einkommen der Beklagten aus ihrer Teilzeitbeschäftigung andererseits verfügten, wurden ihre ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB mithin lediglich durch die Summe dieser Einkünfte bestimmt (Senatsurteil vom 10. Dieses - fiktive - Einkommen der Beklagten hat das Gericht zu Recht in voller Höhe, und nicht nur mit einem Anteil von 3/4, in die Bemessung des Aufstockungsansoruchs einbezogen, obwohl in der Regelung der einstweiligen Anordnung vom 14. Oktober 1980, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts dem Vergleich vom 15. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich insoweit nicht, ob die Parteien bei Abschluß des Vergleichs bewußt das berücksichtigungsfähige Einkommen der Beklagten - wegen der ihr noch obliegenden Betreuung der Tochter Heike - auf einen Anteil von 3/4 ermäßigt haben. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, besteht inzwischen, nachdem die Beklagte eine volle Erwerbstätigkeit ausübt und nicht etwa geltend macht, daß es sich hierbei um eine überobligationsmäßige Betätigung handele, keine Veranlassung mehr, einen Teil ihres Einkommens bei der Ermittlung ihres Unterhaltsbedarfs (etwa nach § 1577 Abs. 2 BGB) außer Betracht zu lassen. Das hat das Oberlandesgericht zu Recht veranlaßt, die in dem Vergleich enthaltene Regelung an die inzwischen geänderten Verhältnisse anzupassen und das den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien entsprechende Einkommen Das Berufungsgericht hat daher die Unterhaltsbemessung zu Recht auf seiten der Beklagten nach deren vollem - fiktiven -Einkommen aus einer Teil-Erwerbstätigkeit ausgerichtet. So hat das Gericht zu dem in den Monaten Januar bis Juli 1992 laut Verdienstbescheinigung von der Beklagten bezogenen Nettoeinkommen von monatlich 792,08 DM anteilige Sonderzuwendungen hinzugerechnet mit folgender Begründung: Die Beklagte habe im Jahre 1982 387,59 DM Urlaubsgeld, 497,06 DM Gewinnbeteiligung und 1 280,21 DM Weihnachtsgeld, also insgesamt zusätzliche Zahlungen Das Weihnachtsgeld 1982 in Höhe von 1 280,21 DM netto ist, wie ein Vergleich mit der Verdienstbescheinigung des Vorjahres bestätigt, nach dem gesamten Jahreseinkommen der Beklagten berechnet worden, also unter Einbeziehung ihrer im zweiten Halbjahr erhaltenen Bezüge aus der seit Juli 1982 aufgenommenen Vollerwerbstätigkeit. dd) Zur Bemessung des Aufstockungsanspruchs der Beklagten hat das Berufungsgericht von dem Unterschiedsbetrag der beiderseits maßgeblichen Einkünfte einen Anteil von 9/20 für die Beklagte angesetzt. Juni 1981 die Regelung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten in der einstweiligen Anordnung vom 14. - soweit es sich um die Abänderung eines Urteils handelt - nicht an bestimmte in der unterhaltsrechtlichen Praxis entwickelte Verteilungsschlüssel gebunden ist, mit deren Hilfe der "angemessene Unterhalt" in dem abzuändernden Urteil ermittelt worden war (Senatsurteil vom 11. Dabei ist hier jedoch zu beachten, daß es sich bei dem Einkommen des Klägers um Renteneinkommen handelt, an dem die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen - soweit nicht durch besondere Gründe im Einzelfall eine Abweichung gerechtfertigt ist - zur Hälfte zu beteiligen wäre, weil der Kläger keinen erhöhten Aufwand hat, wie er üblicherweise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist (Senatsurteile vom 16. Bei der neuen Unterhaltsbemessung wird das Berufungsgericht schließlich den Umstand zu beachten haben, daß bei Abschluß des Vergleichs das Teilerwerbseinkommen der Beklagten lediglich mit einem Anteil von 3/4 berücksichtigt - ihr dann allerdings nur eine 3/7-Quote der Differenz zu dem Einkommen des Klägers zugebilligt - wurde, während sie sich nunmehr ihr Einkommen aus einer Ganztagsbeschäftigung in voller Höhe zurechnen lassen muß. ee) Nach Ermittlung des vollen Unterhaltsbedarfs der Beklagten - aus ihrem fiktiven Halbzeiteinkommen zuzüglich der anteiligen Differenz zu dem Renteneinkommen des Klägers - hat das Berufungsgericht schließlich den Wert des Aufstockungsan- spruchs nach $ 1573 Abs. 2 BGB in der Welse errechnet, daß es das tatsächliche Einkommen der Beklagten aus ihrer Ganztagsbeschäftigung von dem vollen Unterhaltsbedarf abgezogen hat. spricht der gesetzlichen Regelung des 5 1573 Abs. 2 3GB, nach der ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt insoweit besteht, als die - gesamten - Einkünfte eines geschiedenen Ehegatten aus einer von ihm ausgeübten angemessenen Erwerbstätigkeit gleichwohl zu seinem vollen Unterhalt im Sinne von 5 1578 BGB nicht ausreichen (vgl. c) Die Anschlußrevision beanstandet, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaitsansoruchs der Beklagten den erhöhten Eigenbedarf des Klägers nicht berücksichtigt habe, der sich aus dessen 100 %iger Schwerbehinderung ergebe. Oktober 1930, die dem abzuändernden Vergleich zugrunde lag, der zunächst rechnerisch ermittelte Unterhaltsbetrag von 997 DM für die Beklagte wegen der erhöhten Aufwendungen des Klägers auf 900 DM ermäßigt worden war. Bei den damaligen Einkommensverhältnissen der Parteien stand jedoch einem für den Unterhalt der Beklagten verfügbaren Gesamtbetrag in Höhe von 1 606,65 DM (706,65 DM Eigenverdienst und 900 DM Unterhaltszahlung des Klägers) - nur - ein für seinen Eigenbedarf verbleibendes Einkommen des Klägers in Höhe von 1 957 DM (3 232 DM abzüglich 425 DM*Kindesunterhalt, abzüglich Unterhaltszahlung für die Beklagte) zur V rfiigung.

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 1573 BGB § 1573 BG § 1573 BGB
BerufungsgerichtParteiEinkunftEinkommenEhegatteKlägervergleichen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
3GHZ:	nein
BGB 1573 Abs. 2 und Abs. 3, 1578
a)	Zur Ausgestaltung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs durch einen Prozeßvergleich.
b)	Zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse, wenn ein Ehegatte eine im Zeitpunkt der Scheidung ausgeübte Teilzeit arbeit nach der Scheidung zu einer Vollerwerbstätigkeit aus we i tet.
c)	Zu den Voraussetzungen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach S 1573 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3.
- IVb ZR 38/83 - OLG Hamm
AG Gütersloh
BGH, Urt. vom 14. November 1934
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
IVb ZR 38/83	ERTEIL
VOLKES
Verkündet am 14. November 1984 Mayer,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
I rma S
gMH
geb.
-Str aße
 Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Horst
t-Sel
i-S tr aße
 Kläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr,
 Dr. Krohn und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des l. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. April 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3	-Tatbestand:
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie haben zwei erwachsene Kinder; die - jüngere - Tochter Heike wurde am ^■■■1 1964 geboren.
Im August 1979 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe. Im Verlauf des Scheidungsverfahrens wurde dem Klager auf Antrag der Beklagten durch einstweilige Anordnung vom 14. Oktober 1980 aufgegeben, ab März 1980 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens eine monatliche Unterhaltsrente von 100 DM über freiwillig monatlich geleistete 809 DM hinaus an die Beklagte zu zahlen. Bei der Bemessung der Unterhaltsrente ging das Familiengericht von einem monatlichen Netto-(Renten-)Einkommen des Klägers in Höhe von 3 282 DM abzüglich eines Unterhaltsbetrages von 425 DM für die Tochter Heike (also von einem Betrag von 2 857 DM) und einem Nettoeinkommen der Beklagten aus einer Halbtagstätigkeit in Höhe von monatlich 706,65 DM aus. Mit Rücksicht auf die ihr obliegende Betreuung der Tochter Heike rechnete das Gericht der Beklagten von ihrem Nettoeinkommen nur 3/4, also einen Betrag von monatlich 529,98 DM, bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Kläger zu. Von der Differenz zwischen den beiderseits eingesetzten Einkünften (2 857 DM -529 DM = 2 328 DM) ermittelte das Gericht sodann einen 3/7-An-teil = 997 DM. Diesen billigte es der Beklagten allerdings nicht in voller Höhe zu. Vielmehr hielt es im Hinblick auf erhöhte
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krankheitsbedingte Aufwendungen des Klägers einen Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe von insgeamt 900 DM für angemessen.
In dem Scheidungstermin vom 15. Juni 1931 schlossen die
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Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem - neben anderen Regelungen - der Kläger sich verpflichtete, an die Beklagte eine nacheheliche Unterhaltsrente von monatlich 900 DM und für die Tochter eine monatliche U$terhaltsrente von 430 DM zu zahlen; die elterliche Sorge über die Tochter sollte nach der übereinstimmenden Erklärung der Parteien auf die Beklagte übertragen werden. Sodann wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Ab-
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änderung des Vergleichs vom 15. Juni 1981 dahin, daß seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten ab Juli 1932 entfalle. Er macht geltend; Bei der Bemessung des Unterhalts in dem Vergleich hätten die Beklagte und er sich an dem Beschluß des Familiengerichts vom 14. Oktober 1930 orientiert. Dort sei die Betreuung der Tochter durch die Beklagte maßgeblich berücksichtigt worden. Inzwischen sei die Tochter volljährig; sie befinde sich seit August 1931 in einem Ausbildungsverhältnis und sei daher nicht mehr Unterhalts- und betreuungsbedürftig. Die Beklagte könne deshalb eine Ganztagstätigkeit ausüben und ihren Unterhaltsbedarf damit in voller Höhe selbst bestreiten.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei seit dem Abschluß des Vergleichs nicht eingetreten; die Beklagte sei auch im Juni 1981 durch die Betreuung der damals bereits 17jährigen Tochter nicht an der Ausübung einer Ganztagstätigkeit gehindert gewesen.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, daß die Beklagte seit Juli 1982 eine Vollerwerbstätigkeit bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin aufgenommen hat. Daraufhin hat das Oberlandesgericht den Vergleich vom 15. Juni 1981 dahin abgeändert, daß der Kläger (nur noch) verpflichtet ist, für Juli und August 1982 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je 377,24 DM und ab 1. September 1982 monatlich 334,49 DM Unterhalt an die Beklagte zu zahlen.
Hiergegen wenden sich die Beklagte mit der - zugelassenen -Revision und der Kläger mit einer (unselbständigen) Anschlußrevision.
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Entscheidungsgründe:
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Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur ü^ckverwe isung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs vom 15. Juni 1981 bejaht.
Bei dem Abschluß des Vergleichs gingen die Parteien davon aus, daß di£ Beklagte - nur - eine Halbtagsbeschäftigung ausübte und demgemäß über ein entsprechend geringes eigenes Erwerbseinkommen verfügte. Inzwischen geht sie seit dem 1. Juli 1982 einer Vollerwerbstätigkeit nach, und ihr Einkommen hat sich entsprechend erhöht.
Damit ist eine wesentliche Veränderung der dem Vergleich zugrundegelegten Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO eingetre-ten, die die Erhebung der Abänderungsklage gegenüber dem Vergleich vom 15. Juni 1981 rechtfertigt.
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2.	In dem Vergleich haben die Parteien durch vertragliche Vereinbarung einen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach
1570, 1573 Abs. 2 BGB - auf der Grundlage einer von ihr ausgeübten Halbtagsbeschäftigung - geregelt, obwohl die Tochter Heike im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits 17 Jahre
 alt war, so daß ihre Betreuung einer vollen Erwerbstatigkeit der Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen an sich nicht mehr entgegengestanden hatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 108, 111). Gleichwohl sind die Parteien davon ausgegangen, daß der Beklagten mit Rücksicht auf die ihr noch obliegende Betreuung der v Tochter nur eine Halbtagsbeschäftigung zugemutet werden sollte. Sie haben damit der Betreuungsbedürftigkeit ihrer Tochter durch individuelle Vereinbarung eine über die allgemein vertretene Auffassung hinausreichende besondere Bedeutung nach $ 1570 3GB be igemessen.
Nachdem die Beklagte jedoch inzwischen seit Juli 1932 eine Ganztagsbeschäftigung ausübt und in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht mehr durch die Betreuung der seit April 1932 volljährigen Tochter beeinträchtigt wird, liegen die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach $ 1570 3GB - auch in der vertraglichen Ausgestaltung durch den Vergleich vom 15. Juni 1981 -nicht mehr vor.
Der Beklagten steht nunmehr unter den Voraussetzungen des § 1573 Abs. 3 i.V. mit § 1573 Abs. 2 BGB ein gesetzlicher Aufstockungsanspruch gegenüber dem Kläger zu. Nach $ 1573 Abs. 2 BGB, der nach dem Wegfall eines Unterhaltsanspruches wegen Kindesbetreuung (S 1570 BGB) - und dementsprechend auch hier nach dem Wegfall des durch den Prozeßvergleich ausgestalteten Anspruchs der Beklagten nach S 1570 BGB - zur Anwendung
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kommt (5 1573 Abs. 3 BG8), kann ein Ehegatte, dessen Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu seinem vollen Unterhalt nicht ausreichen, vort dem anderen Ehegatten den Unterschiedsbetrag zwischen seinen eigenen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
Einen solchen Aufstockungsanspruch hat das Berufungsgericht der Beklagten dem Grunde nach rechtsfehlerfrei zugesorochen,
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wobei es unangefochten davon ausgegangen ist, daß die derzeit von ihr ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B. AG eine für sie angemessene Erwerbs tätigke it im Sinne von 'S 1574 Abs, 2 BGB darstellt.
a) Zur Begründung und Bemessung des Anspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt: der Unterhaltsanspruch der Beklagten richte sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung. Diese seien einerseits durch die Renteneinkünfte des Klägers und andererseits durch die Erwerbseinkünfte der Beklagten aus ihrer damaligen Halbtagsbeschäftigung bestimmt worden; außerdem habe die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter - und zwar auf seiten des Klägers die Barunter-haltspflicht und auf seiten der Beklagten die Pflicht zur persönlichen Betreuung - die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung mitbestimmt. Nach dem Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter erhielten die für einen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach $ 1573 Abs. 2 BGB maßgeblichen
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ehelichen Lebensverhältnisse ihre Prägung nur noch lurch die beiderseitigen Einkünfte, wie sie im Zeitpunkt der Scheidung absehbar gewesen seien. Das bedeute, daß der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter zunächst insofern zu einer Besserstellung der Parteien führe, als die Mittel, die bisher für den Kindesunterhalt hätten verfügbar gehalten werden müssen, nunmehr den Parteien für ihre Lebensführung zur Verfügung stünden. Insofern erhöhe sich in gewissem Umfang der Unterhaltsanspruch der Beklagten. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten nach <5 1569 BGB gebiete jedoch, daß der zunächst durch die Betreuung minderjähriger Kinder an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehinderte Ehegatte sich nach dem Wegfall der Betreuung um eine ganztägige Berufstätigkeit bemühe, damit der unterhaltsof1ichtige Ehegatte zu demindest teilweise entlastet werde. Dieses Ziel würde nicht erreicht werden, wenn bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches des anderen Ehegatten dessen nunmehr aus einer Vollerwerbstätig-keit erzieltes Einkommen im Ganzen in die - hier grundsätzlich anzuwendende - Differenzmethode einbezogen würde. Sonst würde sich der Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten in einem Maße erhöhen, das nicht mehr den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung entspräche. Die zu jenem Zeitpunkt wegen der bevorstehenden Volljährigkeit eines Kindes unter Umständen absehbare Aufnahme einer Ganztagstätigkeit des bisher mit Rücksicht auf die Kindesbetreuung nur teilzeitbeschäftigten unterhaltsberechtigten Ehegatten sei nicht Ausdruck der ehe-
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liehen Lebensverhältnisse, sondern vielmehr durch den Grundsatz der Eigenverantwortung des Ehegatten nach der Scheidung geboten. Für die Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten sei daher, auch nachdem sie eine Ganztagsbeschäftigung aufgenorfimen habe, weiterhin ihr gegebenenfalls fiktiv zu bestimmendes Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung zugrunde zu legen und au dieser Grundlage ihr Unterhaltsbedarf mit Hilfe der Differenz-methode zu ermitteln. Dabei ergebe sich die obere Grenze des Unterhaltsbedarfs der Beklagten nach den Lebensverhältnissen der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung aus ihrem (fiktiven) Teil-zeiteinkommen zuzüglich 9/20 der Differenz zu dem Renteneinkommen des Klägers, Auf diesen Bedarf sei sodann ihr tatsächliches Einkommen aus der inzwischen ausgeübten Vollerwerbstätigkeit anzurechnen. Die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen der Beklagten und ihrem vollen Unterhaltsbedarf nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse bilde unter den gegebenen Umständen ihren Aufstockungsanspruch nach $6 1569, 1573 Abs. 2, 1578 BGB.
b) Diesen Ausführungen ist im Ansatz grundsätzlich zuzustimmen.
aa) Der Aufstockungsanspruch gemäß $ 1573 Abs. 2 BGB be-mißt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne von § 1578 3GB. Bei deren Bestimmung hat das Berufungsgericht zu Recht auf die Einkommensverhältnisse der Parteien im Zeitpunkt
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der Scheidung, d.h. auf die Einkünfte der Beklagten aus der damals ausgeübten Halbtagsbeschäftigung einerseits und das Renteneinkommen des Klägers andererseits, abgestellt und diese gemäß $§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB zu dem Maßstab des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach ^ 1573 Abs. 3 i. V. mit § 1573 Abs. 2 BGB gemacht (Senatsurteil vom 4. November 1931 - IVb ZR 825/80 = FamRZ 1932, 255, 257).
Allerdings hat der erkennende Senat entschieden, daß Einkünfte aus einer erst zwischen der Trennung und der Scheidung der Eheleute aufgenommenen Erwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse dann nicht mit bestimmen, wenn die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht in der Ehe anqelegt war und ohne die Trennung nicht erfolgt wäre (Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 = FamRZ 1984, 149, 150 und IVb ZR 15/82 = FamRZ 1984, 151, 152). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Halbtagsbeschäftigung - anscheinend (vgl. Sitzungsoroto-koll vom 25. August 1932) - erst nach der Trennung der Parteien aufgenommen, ohne daß jedoch im Berufungsurteil Feststellungen darüber getroffen sind, ob sie auch ohne die Trennung erwerbstätig geworden wäre. Gleichwohl braucht der Frage hier nicht nachgegangen zu werden. Denn die Parteien haben in dem - auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung vom 14. Oktober 1980 geschlossenen - Vergleich vom 15. Juni 1981 die Einkünfte, die die Beklagte aus ihrer Halbtagsbeschäftigung erzielte, bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse mit berücksichtigt.
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Seit dem l. Juli 1992 ist die Beklagte vollerwerbstätig.
Der Mehrerwerb, den sie hierdurch erzielt, ist nicht - mehr -Ausdruck der ehelichen'Lebensverhältnisse der Parteien im Sinne von $ 1578 BGB. Denn Veränderungen, die erst nach der Scheidung eintreten, können die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht mehr mit bestimmen (es sei denn, es handelt sich um allgemeine Einkommenssteigerungen und Entwicklungen, die bereits in der Ehe angelegt waren und daher Ausdruck der ehelichen Lebensverhältnisse sind, vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1934 - IVb ZR 23/83; vom 21. April 1982 - IVb ZR 741'80 = FamRZ 1932, 594,
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686 m*N.). Es entspricht demgemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß Einkünfte, die ein bis zur Scheidung nicht
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erwerbstätiger Ehegatte aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielt, bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/90 = FamRZ 1931, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/30 = FamRZ 1982, 255, 257). Dieser Grundsatz hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, in dem die Beklagte nach der Scheidung zwar nicht erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, jedoch ihre während der Ehe ausgeübte Halbtagsbeschäftigung zu einer Vollerwerbstätigkeit ausgeweitet hat. Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Parteien bereits vor der Trennung geplant hätten, daß die Beklagte nach Beendigung der Betreuungsbedürftigkeit der Tochter eine Vollerwerbstätigkeit aufnehmen sollte, braucht hier nicht
 
entschieden zu werden. Etwas derartiges ist von keiner der Parteien behauptet worden.
Die Revision will - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - das gesamte Einkommen der Beklagten aus ihrer seit Juli 1982 ausgeübten Ganztagsbeschäftigung bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse mit berücksichtigen und macht dazu geltend: Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß in der Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung des einen Ehegatten sowie die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten grundsätzlich gleichwertige Funktionen seien. Die Beklagte habe daher durch ihre Tätigkeit im Haushalt ebenso zu dem Lebensstandard der Parteien beigetragen wie der Kläger, wobei die Kindesbetreuung und die Haushaits'führung wirtschaftlich betrachtet eine geldwerte Leistung darstellten. Das habe zur Folge, daß der • Mehrverdienst, den die Beklagte inzwischen aufgrund der Aufnahme ihrer Ganztagstätigkeit erziele, wirtschaftlich an die Stelle ihrer im Zeitpunkt der Scheidung noch ausgeübten Kindesbetreuung getreten sei und den Wert dieser Tätigkeit lediglich ersetze.
Diesen Ausführungen der Revision ist darin zuzustimmen, daß für die unterhaltsrechtliche Beurteilung die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten einschließlich der Kindesbetreuung in der Tat wirtschaftlich gesehen der Erwerbstätigkeit und der durch diese ermöglichten Geld-Unterhaltsleistung des anderen Ehegatten grundsätzlich gleichwertig ist (vgl. BVerfGE
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 17, 1, 20; für das Verhältnis gegenüber ehelichen Kindern; Senatsurteil vom 2. Juli 1930 - IVb ZR 519/30 = FamRZ 1930, 994). Das ändert indessen nichts daran, daß an Barmitteln, die zu dem Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung stehen, nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten vorhanden sind. Die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse werden aber nach der ständigen Rechtsorechung des Senats grundsätzlich durch die vorhandenen Einkünfte - und nicht entscheidend durch len wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistungen - geprägt (Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 = FamRZ 1982, 360, 351 m.w.N.). Da die Parteien im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Scheidung - nur -über die Renteneinkünfte des Klägers einerseits und das Einkommen der Beklagten aus ihrer Teilzeitbeschäftigung andererseits verfügten, wurden ihre ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB mithin lediglich durch die Summe dieser Einkünfte bestimmt (Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/30 = FamRZ 1931, 241; Senatsurteil vom 20. Januar 1932 aaO).
bb) Der Beklagten steht auch nach der Scheidung grundsätzlich der volle Unterhalt nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung zu, 5 1573 Abs. 3 i.V. mit S 1573 Abs. 2 BGB. Für die Ermittlung dieses vollen Unterhalts hat das Berufungsgericht zutreffend das derzeitige - im Zuge der allgemeinen Einkommensentwicklung gestiegene -Renteneinkommen des Klägers sowie ein fiktiv angenommenes Ein-
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kommen der Beklagten aus einer mutmaßlich weitergeführten Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt.
Dieses - fiktive - Einkommen der Beklagten hat das Gericht zu Recht in voller Höhe, und nicht nur mit einem Anteil von 3/4, in die Bemessung des Aufstockungsansoruchs einbezogen, obwohl in der Regelung der einstweiligen Anordnung vom 14. Oktober 1980, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts dem Vergleich vom 15. Juni 1981 zugrunde lag, das damalige Einkommen der Beklagten nur in Höhe von 3/4 berücksichtigt worden war. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich insoweit nicht, ob die Parteien bei Abschluß des Vergleichs bewußt das berücksichtigungsfähige Einkommen der Beklagten - wegen der ihr noch obliegenden Betreuung der Tochter Heike - auf einen Anteil von 3/4 ermäßigt haben. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, besteht inzwischen, nachdem die Beklagte eine volle Erwerbstätigkeit ausübt und nicht etwa geltend macht, daß es sich hierbei um eine überobligationsmäßige Betätigung handele, keine Veranlassung mehr, einen Teil ihres Einkommens bei der Ermittlung ihres Unterhaltsbedarfs (etwa nach § 1577 Abs. 2 BGB) außer Betracht zu lassen. In diesem Punkt haben die Verhältnisse, die dem Vergleich zugrunde lagen, nachträglich eine wesentliche Änderung erfahren. Das hat das Oberlandesgericht zu Recht veranlaßt, die in dem Vergleich enthaltene Regelung an die inzwischen geänderten Verhältnisse anzupassen und das den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien entsprechende Einkommen
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der Beklagten in voller Höhe in die Unterhaitsbemessung einzubeziehen.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Parteien in dem Vergleich vereinbart hätten, daß sich die Beklagte unter allen Umständen stets nur 3/4 ihres eigenen Einkommens auf ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger anrechnen lassen müsse. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen.
Das Berufungsgericht hat daher die Unterhaltsbemessung zu Recht auf seiten der Beklagten nach deren vollem - fiktiven -Einkommen aus einer Teil-Erwerbstätigkeit ausgerichtet. Daß es-hierbei von den Einkünften ausgegangen ist, die die Beklagte in der Zeit von Januar bis Juni 1982 aus ihrer damaligen Halbtagsbeschäftigung erzielt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision und der ^nschlußrevis ion nicht angegriffen.
cc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen bei der rechnerischen Ermittlung dieses fiktiven Einkommens. So hat das Gericht zu dem in den Monaten Januar bis Juli 1992 laut Verdienstbescheinigung von der Beklagten bezogenen Nettoeinkommen von monatlich 792,08 DM anteilige Sonderzuwendungen hinzugerechnet mit folgender Begründung: Die Beklagte habe im Jahre 1982 387,59 DM Urlaubsgeld, 497,06 DM Gewinnbeteiligung und 1 280,21 DM Weihnachtsgeld, also insgesamt zusätzliche Zahlungen
 
in Höhe von 2 464,21 DM (richtig 2 164,85 DM) erhalten, wodurch sich ihr monatliches Einkommen um jeweils 205,41 DM (richtig 180,40 DM) erhöht habe. Das trifft in dieser Form nicht zu. Allerdings sind sowohl das Urlaubsgeld, wie ein Vergleich der Verdienstbescheinigungen für 1981 und 1982 zeigt, als auch der im Mai/Juni 1982 ausgezahlte Gewinnbeteilignngsbetrag erkennbar auf der Grundlage der im ersten Halbjahr gezahlten Bezüge für eine Teilzeitbeschäftigung ermittelt worden; sie sind daher vom Berufungsgericht zu Recht auf das fiktive Teilzeiteinkommen verteilt worden. Für das im Jahre 1982 gezahlte Weihnachtsgeld gilt das indessen nicht in gleicher Weise. Das Weihnachtsgeld 1982 in Höhe von 1 280,21 DM netto ist, wie ein Vergleich mit der Verdienstbescheinigung des Vorjahres bestätigt, nach dem gesamten Jahreseinkommen der Beklagten berechnet worden, also unter Einbeziehung ihrer im zweiten Halbjahr erhaltenen Bezüge aus der seit Juli 1982 aufgenommenen Vollerwerbstätigkeit. Es war daher nicht anteilig auf das fiktive Einkommen aus einer ganzjährigen Teilzeitbeschäftigung umzurechnen. Hier mußte das Berufungsgericht vielmehr - notfalls im Wege der Schätzung gemäß $ 287 Abs. 2 ZPO - den Betrag ermitteln, den die Beklagte bei Weiterführung ihrer Teilzeitbeschäftigung im Jahre 1982 als Weihnachtsgeld bezogen hätte; nur dieses fiktive Weihnachtsgeld war sodann anteilig auf die monatlichen Bezüge umzulegen.
Da das Berufungsgericht die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, kann das angefochtene Urteil
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nicht bestehen bleiben. Es muß daher aufgehoben und die Sache zur -Nachholung der weiteren Ermittlungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.	r
Bei der Feststellung des derzeitigen Renteneinkommens des Klägers hat das Berufungsgericht, wie die Anschlußrevision zu Recht rügt, die Betriebsrente der Firma B. AG mit ihren - in
 dem Schreiben der früheren Arbeitgeberin vom 13. Seotember 1932
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angegebenen - Bruttobeträgen von 1 659,03 DM für Juli und August 1932 und von 1 555,11 DM ab September 1932 anstatt mit den - in dem Schreiben vom 28. September 1932 genannten - Nettobeträgen von 1 475,08 DM bzw. 1 390,13 DM eingesetzt. Das tatsächliche uhterhaltserhebliche Einkommen des Klägers betrug daher bis Ende August 1932 insgesamt 3 378,33 DM (1 993,30 DM Rente aus gesetz-
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licher Rentenversicherung und 1 475,08 DM Betriebsrente) und ab 1. September 1932 insgesamt 3 293,43 DM (1 903,39 DM Rente aus
 gesetzlicher Rentenversicherung und 1 390,18 DM Betriebsrente).
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Im Juli 1983 sollte nach dem unwidersorochenen Vortrag des Klägers vor dem Berufungsgericht vom 16. Dezember 1932 die Tochter Heike ihre Kaufmannslehre beenden; alsdann sollte der KinderZuschuß für die Tochter in Höhe von 152,99 DM monatlich entfallen, der bis zu diesem Zeitpunkt Bestandteil der Rente des Klägers war. Die Anschlußrevision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Die Zu-
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rückverweisung der Sache gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit
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nachzuprüfen, ob und von welchem ZeitDunkt an das Renteneinkommen des Klägers durch Wegfall des KinderZuschusses ermäßigt worden ist.
dd) Zur Bemessung des Aufstockungsanspruchs der Beklagten hat das Berufungsgericht von dem Unterschiedsbetrag der beiderseits maßgeblichen Einkünfte einen Anteil von 9/20 für die Beklagte angesetzt.
Das bedarf der Überprüfung. Wie das Berufungsgericht zu Beginn seiner Ausführungen festgestellt hat, lag dem - abzuändern-
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den - Vergleich vom 15. Juni 1981 die Regelung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten in der einstweiligen Anordnung vom 14. Oktober 1980 zugrunde. In dieser einstweiligen Anordnung hatte das Amtsgericht der Beklagten einen Anteil von 3/7 der Differenz zwischen den beiderseits anrechnungsCähigen Einkünften, und nicht einen solchen von 9/20, zugebilligt. Welche Bedeutung dies für spätere Unterhaltsbemessungen - auf der Grundlage beiderseits veränderter Einkommensverhältnisse - haben sollte, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. So fehlt bereits eine nähere Feststellung darüber, ob die Parteien in dem Vergleich eine Verteilung des Unterschiedsbetrages zwischen ihren beiderseitigen Einkünften ebenfalls im Verhältnis 4/7 zu 3/7 vereinbart haben. Selbst wenn sie sich aber bei dem Vergleichsabschluß angesichts ihrer damaligen Einkünfte die Verteilung der anzusetzenden Sinkommensbeträge nach einer solchen
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Quote vorgestellt haben sbllten, ließe das nicht ohne weiteres darauf schließen, daß dieser Verteilungsmaßstab auch in Zukunft
-	selbst bei wesentlich veränderten Einkommensverhältnissen - in gleicher Weise weiter gelten sollte.
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Der erkennende Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden, daß der Richter im Abänderungsverfahren
-	soweit es sich um die Abänderung eines Urteils handelt - nicht an bestimmte in der unterhaltsrechtlichen Praxis entwickelte Verteilungsschlüssel gebunden ist, mit deren Hilfe der "angemessene Unterhalt" in dem abzuändernden Urteil ermittelt worden war (Senatsurteil vom 11. Januar 1904 - IVb ZR 10/82 = FamRZ 1984, 374, 375). Für die Abänderung eines Vergleichs können allerdings andere Grundsätze eingreifen. So können die Parteien in einem Vergleich einen Verteilungsmaßstab für die Unterhalts-bemessung in der Weise verbindlich festlegen, daß er auch für spätere Anpassungen der vereinbarten Unterhaltsrente maßgeblich sein soll. Ob das im Einzelfall gewollt ist, bedarf allerdings der Feststellung, die das Berufungsgericht hier nicht getroffen hat. Ebenso besteht die Möglichkeit, daß einer vertraglichen Vereinbarung nach dem Willen der Parteien die Bedeutung zukommen soll, daß die jeweils in der Praxis übliche Verteilungsquote für die Unterhaltsbemessung herangezogen wird. Unter diesem Gesichtspunkt könnte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall davon ausgegangen sein, der Beklagten stehe ein Anteil von nunmehr 9/20 an dem Unterschiedsbetrag der beiderseits einzusetzen-
 
den Einkünfte zu. Dabei ist hier jedoch zu beachten, daß es sich bei dem Einkommen des Klägers um Renteneinkommen handelt, an dem die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen - soweit nicht durch besondere Gründe im Einzelfall eine Abweichung gerechtfertigt ist - zur Hälfte zu beteiligen wäre, weil der Kläger keinen erhöhten Aufwand hat, wie er üblicherweise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist (Senatsurteile vom 16. September 1981 - TVb ZR 674/90 = FamRZ 1981, 1168, 1166, 1167; vom 7. Juli 1932 - IVb ZR 726/80 = FamRZ 1982, 894, 898; vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 = FamRZ 1934, 662, 664). Ein solcher erhöhter Aufwand könnte hier im Gegenteil auf seiten der Beklagten zu berücksichtigen sein, die ihrerseits inzwischen einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Bei der neuen Unterhaltsbemessung wird das Berufungsgericht schließlich den Umstand zu beachten haben, daß bei Abschluß des Vergleichs das Teilerwerbseinkommen der Beklagten lediglich mit einem Anteil von 3/4 berücksichtigt - ihr dann allerdings nur eine 3/7-Quote der Differenz zu dem Einkommen des Klägers zugebilligt - wurde, während sie sich nunmehr ihr Einkommen aus einer Ganztagsbeschäftigung in voller Höhe zurechnen lassen muß.
ee) Nach Ermittlung des vollen Unterhaltsbedarfs der Beklagten - aus ihrem fiktiven Halbzeiteinkommen zuzüglich der anteiligen Differenz zu dem Renteneinkommen des Klägers - hat das Berufungsgericht schließlich den Wert des Aufstockungsan-
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spruchs nach $ 1573 Abs. 2 BGB in der Welse errechnet, daß es das tatsächliche Einkommen der Beklagten aus ihrer Ganztagsbeschäftigung von dem vollen Unterhaltsbedarf abgezogen hat. Der sich dabei ergebende Unterschiedsbetrag macht nach der Auffassung des Berufungsgerichts den Ansoruch nach ^ 1573 Abs. 2 BGB aus.
Dem ist zuzustimmen. Die Berechnungsweise des Oberlandesgerichts trägt dem Gedanken der Eigenverantwortung des geschie-
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denen Ehegatten für seinen eigenen Unterhalt nach der Scheidung in zutreffender Weise Rechnung (vgl. Senatsurteil vom 23. No-*	^	vember	1983 - IVb ZR 1:5/82 = FamRZ 1984 , 151, 152) und ent-
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spricht der gesetzlichen Regelung des 5 1573 Abs. 2 3GB, nach der ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt insoweit besteht, als die - gesamten - Einkünfte eines geschiedenen Ehegatten aus einer von ihm ausgeübten angemessenen Erwerbstätigkeit gleichwohl zu seinem vollen Unterhalt im Sinne von 5 1578 BGB nicht ausreichen (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 554/30 = FamRZ 1982, 360, 361).
c) Die Anschlußrevision beanstandet, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaitsansoruchs der Beklagten den erhöhten Eigenbedarf des Klägers nicht berücksichtigt habe, der sich aus dessen 100 %iger Schwerbehinderung ergebe. Das Berufungsgericht hat in der Tat keinen Sonderbedarf des Klägers in seine Berechnung eingesetzt, obwohl in der einstweiligen An-
 
Ordnung vom 14. Oktober 1930, die dem abzuändernden Vergleich zugrunde lag, der zunächst rechnerisch ermittelte Unterhaltsbetrag von 997 DM für die Beklagte wegen der erhöhten Aufwendungen des Klägers auf 900 DM ermäßigt worden war. Bei den damaligen Einkommensverhältnissen der Parteien stand jedoch einem für den Unterhalt der Beklagten verfügbaren Gesamtbetrag in Höhe von 1 606,65 DM (706,65 DM Eigenverdienst und 900 DM Unterhaltszahlung des Klägers) - nur - ein für seinen Eigenbedarf verbleibendes Einkommen des Klägers in Höhe von 1 957 DM (3 232 DM abzüglich 425 DM*Kindesunterhalt, abzüglich Unterhaltszahlung für die Beklagte) zur V rfiigung. Dieses Verhältnis der beiderseits für Unterhaltszwecke verbleibenden Beträge dürfte sich aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse der Parteien in einem
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solchen Maße zugunsten des Klägers verschoben haben, daß aus diesem Grund der Ansatz eines besonderen Betrages für erhöhte Aufwendungen wegen der Schwerbehinderung des Klägers möglicherweise nicht mehr geboten erscheint. Das Berufungsgericht hat in dessen im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung Gelegen heit, auch dieser Frage nochmals nachzugehen.
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Lohmann		Por tmann	Blumenrohr
	Krohn		Nonnenkamo