Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. In dem seit März 1983 rechtshängigen Scheidungsverfahren hat die Ehefrau den Ehemann, der brutto zwischen 5.000 und 6.000 DM im Monat verdient, auf Zahlung eines monatlichen Sie hat behauptet, sie sei mit ihm bereits vor der Trennung darüber einig gewesen, eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufzunehmen, denn in ihrem früheren Beruf als Programmiererin habe sie in Bayern keine Anstellung gefunden. Seit der Bewilligung von Umschulungsmaßnahmen durch das Arbeitsamt sei sie auch nicht mehr verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz in ihrem früheren Beruf zu bemühen. Er hat eine Einigung über die berufliche Umschulung der Ehefrau in Abrede genommen und geltend gemacht, sie hätte in HaflHB eine Stellung als Programmiererin finden können. Hiergegen hat die Ehefrau (zugelassene) Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die Zuerkennung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.311 DM erstrebt. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt gemäß S 1575 Abs. 2 BGB verneint, weil sich ihrem Sachvortrag nicht entnehmen lasse, daß ihre gegenwärtige berufliche Umschulung Nachteile ausgleichen solle, die durch die Ehe eingetreten sind. Es sei auch nicht dargetan, daß die Ehefrau in Hafc-fli eine neue Stellung als Programmiererin gefunden hätte, wenr sie nicht dem Ehemann nach Bayern gefolgt wäre. mit § 1574 Abs.3 BGB versagt und dazu ausgeführt: Für die Ehefrau bestehe keine Notwendigkeit, sich zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit in den Beruf einer Altenpflegerin umschulen zu lassen. Ihr obliege vielmehr, in dem Beruf einer Programmiererin erwerbstätig zu sein, den sie während der Ehe neun Jahre lang ausgeübt habe und der auch im Blick auf die berufliche Stellung des Ehemannes als Ingenieur nicht unangemessen sei. los gemeldet und eine Vermittlung als Programmiererin während dieser Zeit nach der Bescheinigung des Amtes nicht möglich gewesen sei. Auch die Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz durch das Arbeitsamt habe die Ehefrau nicht davon entbunden, sich weiter um eine Anstellung als Programmiererin zu bemühen. Danach ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Kommt nach den Umständen des Falles nur eine Tätigkeit in Betracht, die im Zeitpunkt der Scheidung nach den genannten Kriterien nicht (mehr) angemessen wäre, kann die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden (vgl. 2. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehefrau könne nach der Scheidung den Beruf einer Programmierer in als angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, erhebt die Revision Verfahrensrügen. a) Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe ihren unter Beweis gestellten Vortrag übergangen (§ 286 ZPO), sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes zur Ausübung dieses Berufes nicht mehr in der Lage. Da die gesun heitliche Eignung zu den Kriterien gehört, von denen gemäß § 1574 Abs. 2 BGB die Angemessenheit der dem geschiedenen Ehegatten obliegenden Erwerbstätigkeit abhängt, hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht übergehen dürfen. b) Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht aucl den unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellten Voi trag der Ehefrau übergangen habe, sie sei aufgrund ihrer Ausbi! Denn da bereits wegen der begründeten Verfahrensrüge zur Feststellung einer gesundheitlichen Eignung der Ehefrau für den früheren Beruf das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache mangels anderweitiger Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, hat die Ehefrau Gelegenheit, in der neuen Verhandlung ihren Vortrag zu den ihr fehlenden beruflichen Fähigkeiten für die Erwerbstätigkeit einer Programmierer in zu erneuern. Falls es auf diesen Gesichtspunkt noch entscheidend ankommen sollte, wird der Tatrichter zur Beurteilung dieser Frage sachverständiger Hilfe voraussichtlich nicht entbehren können, weil sich die Arbeitsmaterialien und die Arbeitsanforderungen in den fünfzehn Jahren, die seit der Anlernphase für die Ehefrau vergangen sind, einschneidend verändert haben. 3. Bedenken bestehen aber auch gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht der Ehefrau unzureichende Bemühungen die Erlangung eines Arbeitsplatzes als Programmiererin angelastet und sie deshalb so behandelt hat, als sei sie nicht weg Erwerbslosigkeit bedürftig. a) Dem Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist allerdings zu zustimmen: Wenn das Gericht in einem Verbundverfahren über den nachehelichen Unterhalt als Folgesache zu entscheiden hat, befindet es über einen erst in der Zukunft (mit der Scheidung) entstehenden Anspruch? Richtig ist auch, daß ein Ehegatte, der wegen Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht die Darlegungsund Beweislast für seine Bedürftigkeit trägt ui daher grundsätzlich in nachprüfbarer Weise vortragen muß, welcl Schritte er im einzelnen unternommen hat, um einen Arbeitsplan zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen, wobei die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt (vgl. Der Ehefrau kann daher nicht schon deshalb ein nachehelicher Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB versagt werden, weil sie sich nach der Trennung der Parteien und ihrer Rückkehr nach Ha^H^ im Frühjahr 1982 nicht sofort intensiv um eine Stellung als Programmierer in bemüht, sondern ein halbes Jahr später eine Ausbildung zur Altenpflegerin begonnen hat. Während der Trennungszeit unterlassene Bemühungen um einen Arbeitsplatz in einem früheren Beruf zugunsten einer in einem neuen Beruf begonnenen Ausbildung könnten die Inanspruchnahme des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt allenfalls nach § 1579 Nr. 3 BGB als grob unbillig erscheinen lassen, wenn sich nämlich der Unterhaltsberechtigte auf diese Weise selbst bedürftig gemacht hat und der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit unterhaltsrechtlich mittragen müßte (zu dem Tatbestandsmerkmal "mutwillig" vgl. Ausbildung beruhen sollte - grob unbillig ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, falls es aufgrund der neuen Ver handlung nicht ohnehin zu dem Ergebnis gelangt, daß die Umschulung zur Altenpflegerin eine zur Aufnahme einer angeraesse nen Erwerbstätigkeit erforderliche Ausbildung darstellte. Bei der für diesen Fall möglicherweise anzustellenden Billigkeits Prüfung wird allerdings einzubeziehen sein, daß die Ehefrau durch ihre Erwerbstätigkeit während der Ehe dem Ehemann ein achtjähriges IngenieurStudium ermöglicht hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 37/85 Verkündet am URTEIL 2. Juli 1986 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Ilse-Marie geb. FM^straße S, HaflBIfc Ä, Antragsgegnerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. flBHB - gegen Erhard Günther Straße Antragsteller und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 / Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 4. April 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. *v- Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien - die (noch) um nachehelichen Unterhalt strei- ten - heirateten am 17. Juli 1970 und lebten zuerst in Ha^^^ zusammen. Die im Jahre 1950 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) 3 war dort seit dem 1. April 1970 mit einer Anlernzeit von vier Monaten als Programmiererin erwerbstätig? aus ihren Einkünften bestritten die Parteien zunächst ihren Unterhalt. Der im Jahre 1949 geborene Ehemann (Antragsteller) studierte in den Jahren 1970 bis 1978 und war nach einer kurzen Berufstätigkeit dann sechs Monate stellungslos. Seit dem 1. April 1979 ist er in der Flugzeugindustrie in Bayern als Ingenieur tätig. Im Mai 1980 zoc die Ehefrau zu ihm, nachdem sie im August 1979 ihren zuletzt innegehabten Arbeitsplatz durch Kündigung des Arbeitgebers verloren hatte und der daraufhin geführte Arbeitsgerichtsprozeß durch einen außergerichtlichen Vergleich beendet worden war. Nach der Trennung der Parteien im April 1982 kehrte die Ehefrau nach HaflSlp zurück. Dort durchläuft sie seit dem 15. September 1982 eine Umschulung zur Altenpflegerin. Nach einer notwendigen einjährigen Praktikantentätigkeit in einem Altenheim besucht sie seit dem 19. Oktober 1983 eine Berufsfachschule für Haus- und Altenpflege? dieser Ausbildung folgt nach der Prüfung noch ein einjähriges Berufspraktikum. Das Arbeitsamt bewilligte der Ehe-frau am 24. Oktober 1983 als öffentliche Leistung gemäß § 45 AFG die an die Ausbildungsstätte zu entrichtenden Prüfungsgebühren in Höhe von 4.700 DM sowie weitere 323,20 DM für Lehrmittel und monatlich 24 DM Fahrtkosten. In dem seit März 1983 rechtshängigen Scheidungsverfahren hat die Ehefrau den Ehemann, der brutto zwischen 5.000 und 6.000 DM im Monat verdient, auf Zahlung eines monatlichen y 4 - Unterhalts von 1.300 DM ab Scheidung in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, sie sei mit ihm bereits vor der Trennung darüber einig gewesen, eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufzunehmen, denn in ihrem früheren Beruf als Programmiererin habe sie in Bayern keine Anstellung gefunden. Sie könne nach der längeren Pause den Beruf einer Programmiererin auch nicht mehr ausüben; infolge von Depressionen und Versagenszuständen sei sie dazu auch psychisch nicht mehr in der Lage. Seit der Bewilligung von Umschulungsmaßnahmen durch das Arbeitsamt sei sie auch nicht mehr verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz in ihrem früheren Beruf zu bemühen. Der Ehemann ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten. Er hat eine Einigung über die berufliche Umschulung der Ehefrau in Abrede genommen und geltend gemacht, sie hätte in HaflHB eine Stellung als Programmiererin finden können. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich und die Hausratsverteilung geregelt und den Ehemann antragsgemäß verurteilt, einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.300 DM zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Unterhaltsbegehren der Ehefrau abgewiesen und ihre auf Erhöhung des Monatsbetrages auf 1.311 DM gerichtete Anschlußberufung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Ehefrau (zugelassene) Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die Zuerkennung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.311 DM erstrebt. 5 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückyerweisung der Sache. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt gemäß S 1575 Abs. 2 BGB verneint, weil sich ihrem Sachvortrag nicht entnehmen lasse, daß ihre gegenwärtige berufliche Umschulung Nachteile ausgleichen solle, die durch die Ehe eingetreten sind. Sie habe ihren letzten Arbeitsplatz als Programmiererin durch Arbeitgeberkündigung verloren. Daß im anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Möglichkeit bestanden hätte, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen, wenn die Ehefrau dies erstrebt hätte, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht dargetan, daß die Ehefrau in Hafc-fli eine neue Stellung als Programmiererin gefunden hätte, wenr sie nicht dem Ehemann nach Bayern gefolgt wäre. Für die Annahme, sie habe durch ehebedingten Umzug nach Bayern Nachteile in der Weise erlitten, daß sie am neuen Wohnort ungünstigere Arbeitsmarktverhältnisse in ihrem Beruf angetroffen habe, fehle es im übrigen an der Darlegung von entsprechenden Bemühungen um eine Beschäftigung als Programmierer in. Schließlich könne sie aus einem angeblichen schon vor der Trennung erklärten Einver- 6 / ständnis des Ehemannes mit der Umschulung nichts herleiten, weil bei verständiger Würdigung damit nur die Zustimmung zu einer gemeinsamen Lebensplanung habe gemeint sein können, die mit der Trennung entfallen sei. Diese Beurteilung unterliegt weder zur Auslegung noch zur Anwendung des § 1575 BGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken? auch die Revision führt insoweit keinen Angriff. II. Das Berufungsgericht hat der Ehefrau auch einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 1 i.V. mit § 1574 Abs. 3 BGB versagt und dazu ausgeführt: Für die Ehefrau bestehe keine Notwendigkeit, sich zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit in den Beruf einer Altenpflegerin umschulen zu lassen. Ihr obliege vielmehr, in dem Beruf einer Programmiererin erwerbstätig zu sein, den sie während der Ehe neun Jahre lang ausgeübt habe und der auch im Blick auf die berufliche Stellung des Ehemannes als Ingenieur nicht unangemessen sei. Ausreichende Bemühungen um eine Anstellung als Programmiererin habe sie aber nicht dargelegt. Zweifel an der Ernsthaftigkeit solcher Bemühungen begründe schon die Tatsache, daß sie bereits am 15. September 1982 eine Praktikantenstelle in einem Altenheim angetreten habe. Es reiche nicht, daß sie daneben vom 10. Dezember 1982 bis 18. Oktober 1983 beim Arbeitsamt als arbeits- 7 los gemeldet und eine Vermittlung als Programmiererin während dieser Zeit nach der Bescheinigung des Amtes nicht möglich gewesen sei. Auch die Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz durch das Arbeitsamt habe die Ehefrau nicht davon entbunden, sich weiter um eine Anstellung als Programmiererin zu bemühen. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht in allen Punkten stand. 1. Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Angemessen ist eine Tätigkeit aber nicht allein deshalb, weil sie vor der Ehe oder wie hier in den ersten (neun) Ehejahren ausgeübt worder ist. Die Kriterien der Angemessenheit bestimmt vielmehr § 1574 Abs. 2 BGB. Danach ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Kommt nach den Umständen des Falles nur eine Tätigkeit in Betracht, die im Zeitpunkt der Scheidung nach den genannten Kriterien nicht (mehr) angemessen wäre, kann die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144 ff.). An die Stelle der Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit tritt unter den 8 y in §§ 1574 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen die Obliegenheit des geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 - FamRZ 1984, 561, 562) . 2. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehefrau könne nach der Scheidung den Beruf einer Programmierer in als angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, erhebt die Revision Verfahrensrügen. a) Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe ihren unter Beweis gestellten Vortrag übergangen (§ 286 ZPO), sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes zur Ausübung dieses Berufes nicht mehr in der Lage. Diese Rüge ist begründet. Die Ehefrau hat (mit Schriftsatz vom 7. Mai 1984) geltend gemacht, sie habe nach ihrer Rückkehr nach Ha^HBI auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation dem früher ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können. Sie hat sich dazu auf das Zeugnis der Ärztin Dr. Sch. bezogen und deren ärztliche Bescheinigung vom 21. Februar 1983 vorgelegt, in der es heißt, daß es bereits 1978 bis 1980 mehrfach zu nervösen Versagenszuständen und depressiven Phasen gekommen sei, die mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit und Heilbehandlungen zur Folge hatten, und daß die Patientin aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage sei, 9 in dem Beruf einer Programmiererin tätig zu sein. Da die gesun heitliche Eignung zu den Kriterien gehört, von denen gemäß § 1574 Abs. 2 BGB die Angemessenheit der dem geschiedenen Ehegatten obliegenden Erwerbstätigkeit abhängt, hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht übergehen dürfen. Dem steht nicht entgegen, daß es sich um Vorbringen aus der ersten Insta handelt. Die Ehefrau hatte sich darauf in der Berufungserwiderung zwar nur ganz allgemein bezogen. Als Berufungsbeklagte brauchte sie ihren Sachvortrag aber nicht in allen Einzelheite zu wiederholen; nachdem das Familiengericht ihrem Unterhaltsbe gehren stattgegeben hatte, durfte sie sich auf die Verteidigun» des angefochtenen Urteils beschränken. Das Berufungsgericht ha die Klägerin auch nicht rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin darauf hingewiesen, daß es die Anspruchsgrundlage anders beurteilte als das erstinstanzliche Gericht (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 65/79 - MDR 1982, 29). b) Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht aucl den unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellten Voi trag der Ehefrau übergangen habe, sie sei aufgrund ihrer Ausbi! dung und nach ihren Fähigkeiten nicht geeignet, nach der Scheidung wieder als Programmiererin erwerbstätig zu sein, weil sie in diesem Beruf 1970 nur vier Monate lang angelernt worden sei und nur eine einzige heute nicht mehr verwendbare Computersprache beherrsche. Die Revision macht geltend, das Berufungsg« rieht habe diesen Vortrag, den die Ehefrau aufgrund des richtei / lichen Hinweises auf Zweifel am Vorliegen des Tatbestandes des S 1573 BGB in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 1985 in angemessen kurzer Frist nachgereicht haber noch berücksichtigen und die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen (§ 156 ZPO). Es kann dahinstehen, ob eine sinnvolle Handhabung der gemäß § 139 Abs. 1 und 2 ZPO bestehenden Frageund Hinweispflichten des Vorsitzenden sowie das Gebot, ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes der Ehefrau zwingend erforderte, etwa weil sich daraus ergab, daß die bisherige Verhandlung den Sachvortrag nur lückenhaft erfaßt hatte (vgl. dazu BGHZ 30, 60, 65 und 53, 262). Denn da bereits wegen der begründeten Verfahrensrüge zur Feststellung einer gesundheitlichen Eignung der Ehefrau für den früheren Beruf das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache mangels anderweitiger Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, hat die Ehefrau Gelegenheit, in der neuen Verhandlung ihren Vortrag zu den ihr fehlenden beruflichen Fähigkeiten für die Erwerbstätigkeit einer Programmierer in zu erneuern. Falls es auf diesen Gesichtspunkt noch entscheidend ankommen sollte, wird der Tatrichter zur Beurteilung dieser Frage sachverständiger Hilfe voraussichtlich nicht entbehren können, weil sich die Arbeitsmaterialien und die Arbeitsanforderungen in den fünfzehn Jahren, die seit der Anlernphase für die Ehefrau vergangen sind, einschneidend verändert haben. 11 3. Bedenken bestehen aber auch gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht der Ehefrau unzureichende Bemühungen die Erlangung eines Arbeitsplatzes als Programmiererin angelastet und sie deshalb so behandelt hat, als sei sie nicht weg Erwerbslosigkeit bedürftig. a) Dem Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist allerdings zu zustimmen: Wenn das Gericht in einem Verbundverfahren über den nachehelichen Unterhalt als Folgesache zu entscheiden hat, befindet es über einen erst in der Zukunft (mit der Scheidung) entstehenden Anspruch? daher muß eine Prognose der zukünftigen für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnisse angestellt werden; läßt sich die künftige Entwicklung nicht mit hinreichei der Sicherheit voraussehen, müssen die im Zeitpunkt der letztei mündlichen Verhandlung hervorgetretenen Umstände zugrunde gele< werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892, vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 145, und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 - nicht veröffentlicht). Richtig ist auch, daß ein Ehegatte, der wegen Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht die Darlegungsund Beweislast für seine Bedürftigkeit trägt ui daher grundsätzlich in nachprüfbarer Weise vortragen muß, welcl Schritte er im einzelnen unternommen hat, um einen Arbeitsplan zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen, wobei die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1985 - IVb ZR 79/84 - FamRZ 1986, 244, und vom 5. Juni 1986 - IVb ZR 45/85 - zur Veröffentlichung bestimmt) . b) Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, die Frage, ob der Unterhalt begehrende Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag (§ 1573 Abs. 1 BGB), danach zu beantworten, ob er während der Trennungszeit einer Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit gemäß § 1361 Abs. 2 BGB genügt hat. Eine Erwerbsobliegenheit während der Ehe ist an andere Voraussetzungen geknüpft als die in § 1569 BGB hervorgehobene Obliegenheit eines geschiedenen Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der Ehefrau kann daher nicht schon deshalb ein nachehelicher Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB versagt werden, weil sie sich nach der Trennung der Parteien und ihrer Rückkehr nach Ha^H^ im Frühjahr 1982 nicht sofort intensiv um eine Stellung als Programmierer in bemüht, sondern ein halbes Jahr später eine Ausbildung zur Altenpflegerin begonnen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es der Ehefrau grundsätzlich freisteht, die Art der ihr zuzu demutenden Erwerbstätigkeit selbst zu bestimmen? sie kann daher - auch abgesehen von den gesundheitlichen Gesichtspunkten - unterhaltsrechtlich nicht ohne weiteres auf die Wiederaufnahme einer früheren Tätigkeit verwiesen werden. Ergibt die dem Berufungsgericht obliegende Prognose, daß die Ehefrau wegen der in die Würdigung einzubeziehenden Lage auf dem Arbeitsmarkt eine ihren Unterhalt auf Dauer sichernde Anstellung als Altenpflegerin eher finden wird 13 als in ihrem früheren Beruf, so wird auch eine zeitlich begrenzte Fortdauer der 1982 begonnenen Ausbildung nach der Scheidung hinzunehmen sein (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 68/84 - FamRZ 1986, 553, 555). Während der Trennungszeit unterlassene Bemühungen um einen Arbeitsplatz in einem früheren Beruf zugunsten einer in einem neuen Beruf begonnenen Ausbildung könnten die Inanspruchnahme des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt allenfalls nach § 1579 Nr. 3 BGB als grob unbillig erscheinen lassen, wenn sich nämlich der Unterhaltsberechtigte auf diese Weise selbst bedürftig gemacht hat und der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit unterhaltsrechtlich mittragen müßte (zu dem Tatbestandsmerkmal "mutwillig" vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367). Im vorliegenden Fall liegt jedoch die Annahme fern, daß die Vorstellungen und Antriebe, die die Ehefrau bewogen haben, die Berufsausbildung zur Altenpflegerin aufzunehmen, in verantwortungs- und rücksichtsloser Weise das Bewußtsein einschlossen, als Folge dieser Ausbildung werde ihre Bedürftigkeit herbeigeführt. Die Umschulung diente jedenfalls längerfristig gerade der Behebung einer Erwerbslosigkeit und nahm allenfalls für eine übersehbar kurze Zeit nach der Scheidung noch die Bedürftigkeit als Folge hin. Ob die Inanspruchnahme des Ehemannes auf Unterhalt wegen der in dieser Übergangszeit bestehenden Bedürftigkeit - wenn sie auf einer unterhaltsrechtlich unnötigen 14 y Ausbildung beruhen sollte - grob unbillig ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, falls es aufgrund der neuen Ver handlung nicht ohnehin zu dem Ergebnis gelangt, daß die Umschulung zur Altenpflegerin eine zur Aufnahme einer angeraesse nen Erwerbstätigkeit erforderliche Ausbildung darstellte. Bei der für diesen Fall möglicherweise anzustellenden Billigkeits Prüfung wird allerdings einzubeziehen sein, daß die Ehefrau durch ihre Erwerbstätigkeit während der Ehe dem Ehemann ein achtjähriges IngenieurStudium ermöglicht hat. Lohmann Por tmann Krohn Zysk Nonnenkamp