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BGH · ivh zr 11/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivh zr 11/82

Rechtsanwälte Dres Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Dem Antragsteller wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil er nicht außerstande ist, die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu bestreiten. Da die Revision der Antragsgegnerin noch nicht begründet war, käme eine Bewilligung des Armenrechts allein für das Verfahren über die Verlustigerklärung und die Kosten des Rechtsmittels in Betracht (Senatsbeschluß vom 30.

KostenFamiliensacheLise-LotteBESCHLUSSDresSenatsbeschlußSeidl

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivh zr 11/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Lise-Lotte
 geh.
istraße 61 d.
Antragsgegnerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmöchtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Emil
ttraße 6,
Antragsteller und Revi s ionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 23. Februar 1983 beschlossen:
Dem Antragsteller wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil er nicht außerstande ist, die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu bestreiten.
Gründe :
Da die Revision der Antragsgegnerin noch nicht begründet war, käme eine Bewilligung des Armenrechts allein für das Verfahren über die Verlustigerklärung und die Kosten des Rechtsmittels in Betracht (Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZR 649/80 -FamRZ 1982, 58, 59 f.). Die hierauf entfallenden Kosten berechnen sich nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach dem Kosteninteresse (BGHZ 15, 394 sowie Senatsbeschluß aaO S. 59). Diese Kosten aber vermag der Antragsteller nach seinem Einkommen selbst aufzubringen.
Seidl
 Macke