Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr• Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 12 Abs. 2 GKG. Das Renteneinkommen des Antragsgegners in drei Monaten beläuft sich abzüglich freiwillig aufrechterhaltener Krankenversicherungen und Kindesunterhalt auf über 6.000 DM; steuerliche Absetzungsmöglichkeiten und Beiträge zur Vermögensbildung können ebensowenig mindernd berücksichtigt werden wie Kosten der Lebensführung.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZR 32/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Gerhard Otto Antragsgegner und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Carola Elisabeth Pi Antragstellerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr• Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. Dezember 1985 beschlossen: Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf bis zu 19.000 DM festgesetzt. Gründe : Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 12 Abs. 2 GKG. Das Renteneinkommen des Antragsgegners in drei Monaten beläuft sich abzüglich freiwillig aufrechterhaltener Krankenversicherungen und Kindesunterhalt auf über 6.000 DM; steuerliche Absetzungsmöglichkeiten und Beiträge zur Vermögensbildung können ebensowenig mindernd berücksichtigt werden wie Kosten der Lebensführung. Für das Kapitalvermögen wurden 3.000 DM angesetzt, für den Verkehrswert des Grundver- mögens nach Abzug der Belastungen 9.000 DM. Einkünfte aus der Anwaltspraxis und aus Vermietung sowie die Bedeutung der Sache sind nicht zusätzlich werterhöhend berücksichtigt worden. Lohmann Nonnenkamp