* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZR 32/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 32/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr• Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 12 Abs. 2 GKG. Das Renteneinkommen des Antragsgegners in drei Monaten beläuft sich abzüglich freiwillig aufrechterhaltener Krankenversicherungen und Kindesunterhalt auf über 6.000 DM; steuerliche Absetzungsmöglichkeiten und Beiträge zur Vermögensbildung können ebensowenig mindernd berücksichtigt werden wie Kosten der Lebensführung.

Zitierte Normen: § 12 GKG
RechtsanwaltRechtsstreitProzeßbevollmächtigterZRNonnenkampBESCHLUSSLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZR 32/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Gerhard Otto
 Antragsgegner und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Carola Elisabeth Pi
 Antragstellerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr• Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 11. Dezember 1985 beschlossen:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf bis zu 19.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 12 Abs. 2 GKG. Das Renteneinkommen des Antragsgegners in drei Monaten beläuft sich abzüglich freiwillig aufrechterhaltener Krankenversicherungen und Kindesunterhalt auf über 6.000 DM; steuerliche Absetzungsmöglichkeiten und Beiträge zur Vermögensbildung können ebensowenig mindernd berücksichtigt werden wie Kosten der Lebensführung. Für das Kapitalvermögen wurden 3.000 DM angesetzt, für den Verkehrswert des Grundver-
mögens nach Abzug der Belastungen 9.000 DM. Einkünfte aus der Anwaltspraxis und aus Vermietung sowie die Bedeutung der Sache sind nicht zusätzlich werterhöhend berücksichtigt worden.
Lohmann
 Nonnenkamp