Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und trat der Klage außerdem mit dem Vorwurf entgegen, der Kläger habe jahrelang ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten. Davon abgesehen sei ein Unterhaltsanspruch der Beklagten jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sie ihn, den Kläger, wiederholt beschimpft, beleidigt und bedroht habe. Die von ihr erhobenen, auf die fehlende Identität zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt gestützen Bedenken gegen die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage gegenüber dem im Anordnungsverfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO geschlossenen Vergleich greifen nicht durch. Diese Grundsätze und die zu ihrer Begründung herangezogenen Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für den Fall, daß das Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO nicht durch Erlaß einer gerichtlichen Anordnung, sondern durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurde, jedenfalls wenn dessen Wirkungen - wie im vorliegenden Fall -nicht weiter gehen als die der einstweiligen Anordnung, die andernfalls erlassen worden wäre (Senatsurteil vom 1. Die Revision macht weiterhin geltend, das Berufungsgericht habe den der Beklagten gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen zustehenden Unterhaltsbetrag unrichtig berechnet und darüber hinaus zu Unrecht die Anwendung des § 1579 Abs. 1 BGB abgelehnt. 1. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Beklagten stehe auch für die Zeit nach der Scheidung der Parteien ein Ergänzungsunterhalt nach $$ 1573 Abs. 2, Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt: Der volle Unterhalt bemesse sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die im wesentlichen bestimmt würden von den - beiderseitigen - Einkünften nach Abzug der üblichen Lasten, soweit diese den ehelichen Lebensstandard prägten. Eine Verminderung dieses Einkommens wegen besonderer Ausgaben und Aufwendungen der Parteien in den Jahren seit 1974 hat das Berufungsgericht entgegen dem dahin zielenden Vortrag des Klägers nicht für gerechtfertigt gehalten, weil es sich bei den entsprechenden Ausgaben nicht um ungewöhnlichen Aufwand und im übrigen um einmalige Kosten der Trennung und ehelichen Auseinandersetzung gehandelt habe, die den ehelichen Lebensverhältnissen nicht ständig das Gepräge gegeben hätten. Dem hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die von dem Kläger dargelegten erheblichen zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen den Lebensstandard der Parteien in den letzten Jahren vor der Scheidung wesentlich herabgesetzt hätten. Abgesehen davon, daß die‘behaupteten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Mutter des Klägers bereits ein halbes Jahr vor dem Scheidungszeitpunkt getilgt waren und das verfügbare Einkommen des Klägers im Jahre 1979 nicht mehr verringerten, dienten die hiervon bestrittenen Aufwendungen insgesamt der allgemeinen Lebensführung und stellten, wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, einen bei den Einkommensverhältnissen der Parteien nicht ungewöhnlichen Aufwand dar, der über einen längeren Zeitraum verteilt wurde (vgl. Den von dem Kläger geleisteten Aufwand für den Unterhalt des Sohnes der Parteien hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des angemessenen Unterhaltsbedarfs der Beklagten zu Recht deshalb außer Betracht gelassen, weil die Volljährigkeit des Sohnes praktisch mit der Ehescheidung zusammenfiel und abzusehen war, daß eine Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes demnächst entfallen würde. Durch die Kosten für den Erwerb und die Einrichtung einer neuen Wohnung des Klägers sind schließlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die ehelichen Lebensverhält-tnisse der Parteien nicht geprägt worden. Diese Kosten stellen vielmehr einmalige Aufwendungen dar, die dem Kläger aus Anlaß der Trennung und Scheidung erwachsen sind. Auch die Beklagte hat im übrigen unwidersprochen geltend gemacht, sie habe ihrerseits infolge der Scheidung einen höheren Bedarf, weil sie allein für eine angemessene Wohnung mit gestiegenen Nebenkosten aufkommen und sich jedenfalls teilweise neu einrichten müsse. Daß der Kläger angesichts der Mehraufwendungen für seine neue Wohnung etwa nicht in der Lage wäre, die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten in Höhe von monatlich 585 DM zu erfüllen, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist nach den vom 2. a) Die Revision wendeh sich weiter dagegen, daß das Beruf ungsger icht einen Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BGB ausgeschlossen hat. So habe die Beklagte den Kläger, der bis Sommer 1976 eine Beziehung zu einer Kollegin unterhalten habe, seit September/Oktober 1976 häufig wegen dieser Beziehung mit groben Beschimpfungen beleidigt, obwohl es im Sommer 1976 noch zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei, der als Verzeihung der Ehewidrigkeit des Klägers zu werten sei. Die Beklagte habe den Kläger auch in Gegenwart des Sohnes der Parteien in übler Weise herabgesetzt und ihn in Telefongesprächen erheblich bedroht und beschimpft. b) Das Berufungsgericht hat zu Recht einen - vollen oder teilweisen - Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB verneint. September 1981 (IVb ZR 622/80 = NJW 1982, 100) entschieden hat, sind Ehrverletzungen und Beleidigungen, die den Rahmen typischer Eheverfehlungen nach § 43 EheG des früheren Rechts nicht übersteigen, in der Regel nicht als schwere vorsätzliche Vergehen im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu behandeln. Die Auseinandesetzungen, in deren Verlauf die Beklagte den Kläger beschimpft, beleidigt und bedroht hat, fanden nicht in der Öffentlichkeit und - mit Ausnahme des Sohnes der Parteien - nicht in Gegenwart Dritter, sondern stets im Familienkreis (oder am Telefon) statt. Die in diesem Rahmen gefallenen beleidigenden und herabsetzenden Äußerungen der Beklagten gegenüber dem Kläger stellen sich nicht als schwere vorsätzliche Vergehen im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB c) Sie sind auch bei Berücksichtigung des der Beklagten weiterhin zur Last fallenden Fehlverhaltens, nämlich der Beziehungen, die sie im Sommer 1977 zu E.M. aufgenommen hat, ferner nicht geeignet, eine Unterhaltsherabsetzung oder einen Unterhaltsausschluß nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu recht-fertigen (vgl. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB das Verhalten der Beklagten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob es sich als einseitiges, klar bei der Ehefrau liegendes schwerwiegendes und evidentes Fehlverhalten darstellte (vgl. Auf diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt, die Beschimpfungen und Beleidigungen der Beklagten, die den Kläger unter anderem an seine "Zollhure" verwiesen habe, hätten ersichtlich noch in einem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen ehebrecherischen Verhältnis des Klägers gestanden, "der sich mit seiner Freundin habe einlassen können. Da auch die späteren der Beklagten vorgeworfenen Beschimpfungen und beleidigenden Äußerungen gegenüber dem Kläger letztlich überwiegend wieder auf dessen Verhältnis zu seiner Kollegin zurückzuführen gewesen seien und nicht losgelöst von dem vorausgegangenen Verhalten des Klägers gewürdigt werden könnten, hat das Berufungsgericht sie nicht als evidente, klar bei der Beklagten liegende Fehlverhaltensweisen beurteilt, die zu einer Herabsetzung oder einem Ausschluß ihres Unterhaltsanspruchs führen könnten. Soweit die Beklagte - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme etwa seit August 1977 - Beziehungen zu E.M. aufgenommen habe, hat das Berufungsgericht aus diesem Umstand ebenfalls keine grobe Unbilligkeit ihres Unterhaltsverlangens hergeleitet, da die Ehe zu jener Zeit bereits aus Gründen, die mit dieser Beziehung nichts zu tun gehabt hätten, gescheitert und der Kläger hierfür wegen seiner intimen Beziehung zu einer anderen Frau in erheblichem Ausmaß mitverantwortlich gewesen sei. Sie trägt das in dem Berufungsurteil niedergelegte Ergebnis auch, wenn - wie es die Revision an sich zu Recht begehrt - die Verhaltensweisen der Parteien nicht getrennt nach einzelnen Vorfällen beurteilt, sondern jeweils als Gesamtverhalten gegenübergestellt und gewürdigt werden. artigen Gesamtbetrachtung fallen der Beklagten in der Zeit seit September/Oktober 1976 in Abständen - mit weiteren Vorfällen im Juni und September 1978 - bis November und Dezember 1979 wiederholte, zu dem Teil schwerwiegende Beschimpfungen, Beleidigungen und herabsetzende Äußerungen gegenüber dem Kläger zur Last, die teilweise in Gegenwart des Sohnes gefallen sind. Bei diesem zeitlichen Ablauf ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß das Verhalten des Klägers, insbesondere seine nachhaltige Beziehung zu einer anderen Frau und deren Auswirkungen auf das eheliche Verhältnis der Parteien, dem - nach seiner Intensität durchaus schwerwiegenden - Fehlverhalten der Beklagten letztlich erst den Boden bereitet hat. Juni 1983 - IVb ZR 392/81) mit der Folge, daß die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB für eine Herabsetzung oder einen Ausschluß ihres Unterhalts(Ergänzungs-)Anspruchs wegen grober Unbilligkeit einer Inanspruchnahme des Klägers nicht erfüllt sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES IVb ZR 32/82 URTEIL VOLKES Verkündet am 30. November 1983 Ernst, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Walter Prozeßbevollmächtigter: Straße Hl Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Christa geb. Istraße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Februar 1982 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau, seit der Scheidung der Parteien kein Unterhaltsanspruch mehr gegen ihn zustehe. 3 Die Parteien waren seit 1959 verheiratet. Aus der Ehe gingen eine seit 1974 verheiratete Tochter und ein am ■■I geborener Sohn hervor. Der Kläger ist Zollamtmann, die Beklagte kaufmännische Angestellte ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Nach einer vorehelichen Tätigkeit bei der Post und einer Beschäftigung als Schreibkraft und Ausfertiger in bei dem Landgericht Hamburg in der Zeit von 1962 bis 1970 ist sie seit Mitte 1971 bei der Firma C. KG angestellt. Sie arbeitet dort etwa 34 Stunden wöchentlich als Fakturistin an einem kleinen Computer. Die Beklagte leidet seit längerem unter einer immer wieder auftretenden Allergie an den Händen. Ihre Arbeitgeberin nimmt auf dieses Leiden Rücksicht . Im November 1976 erhob der Kläger Scheidungsklage, mit der er der Beklagten vorwarf, ihn wiederholt in ehewidriger Weise erheblich beschimpft und beleidigt zu haben. Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und trat der Klage außerdem mit dem Vorwurf entgegen, der Kläger habe jahrelang ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten. Der Kläger nahm die Klage im Dezember 1976 zurück. Zu einer Versöhnung der Parteien kam es nicht. Im Juli 1977 zog der Kläger aus der Ehewohnung aus. In der Folgezeit mußte auch die Beklagte die Wohnung verlassen. Sie zog zunächst für einige Monate, bis etwa Februar/ März 1978, in die Wohnung eines anderen Mannes, E. M., zu dem 4 - sie - nach der Behauptung des Klägers bereits seit Juni 1977 -eine Beziehung aufgenommen hatte. Anfang August 1977 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe. Kurze Zeit darauf stellte auch der Kläger Scheidungsantrag. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragte die Beklagte den Erlaß einer einstweiligen Anordnung - unter anderem -über den ihr zustehenden (Ergänzungs-)Unterhalt. Zur Erledigung dieses Antrags schlossen die Parteien am 5. Januar 1978 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, ab 1. November 1977 monatlich 585 DM Unterhalt (einschließlich 89,10 DM Kosten der Altersversorgung) an die Beklagte zu zahlen. Durch Urteil vom 15. Februar 1979, rechtskräftig seit dem 20. April 1979, wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Kläger macht nunmehr geltend: Mit der Scheidung der Ehe sei die Grundlage des Vergleichs weggefallen. Die Beklagte könne sich selbst unterhalten? sie sei gehalten, eine Vollzeitbeschäftigung zu übernehmen, um auf diese Weise ihren vollen Unterhaltsbedarf sicherzustellen. Davon abgesehen sei ein Unterhaltsanspruch der Beklagten jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sie ihn, den Kläger, wiederholt beschimpft, beleidigt und bedroht habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen 5 eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Begehren weiter, festzustellen, daß der Beklagten kein ünterhaltsanspruch mehr gegen ihn zustehe. Entscheidungsgründe s Die Revision hat keinen Erfolg. I. Die von ihr erhobenen, auf die fehlende Identität zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt gestützen Bedenken gegen die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage gegenüber dem im Anordnungsverfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO geschlossenen Vergleich greifen nicht durch. Wie der Senat inzwischen durch Urteil vom 9. Februar 1983 (IVb ZR 343/81 * FamRZ 1983, 355) entschieden hat, gilt die Regelung des Ehegattenunterhalts durch einstweilige Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO - unbeschadet der Nichtidentität zwischen ehelichem und nachehelichem Unterhalt - auch für die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu dem Wirksamwerden einer anderweitigen Unterhaltsregelung fort. Eine solche anderweitige Unterhaltsregelung kann der Schuldner der Unterhaltsverpflieh- 6? 6 - tung auf dem Weg einer negativen Feststellungsklage erreichen, wenn er geltend machen will, daß dem anderen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch nicht (mehr) oder nicht in der in der einstweiligen Anordnung zugesprochenen Höhe zusteht. Diese Grundsätze und die zu ihrer Begründung herangezogenen Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für den Fall, daß das Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO nicht durch Erlaß einer gerichtlichen Anordnung, sondern durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurde, jedenfalls wenn dessen Wirkungen - wie im vorliegenden Fall -nicht weiter gehen als die der einstweiligen Anordnung, die andernfalls erlassen worden wäre (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 = FamRZ 1983, 892, 893, vgl. auch Zöller/ Philippi ZPO 13. Aufl. § 620 f Anm. III). II. Die Revision macht weiterhin geltend, das Berufungsgericht habe den der Beklagten gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen zustehenden Unterhaltsbetrag unrichtig berechnet und darüber hinaus zu Unrecht die Anwendung des § 1579 Abs. 1 BGB abgelehnt. Auch hiermit dringt sie nicht durch. 1. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Beklagten stehe auch für die Zeit nach der Scheidung der Parteien ein Ergänzungsunterhalt nach $$ 1573 Abs. 2, 7 1578 BGB mindestens in der vertraglich vereinbarten Höhe von monatlich 585 DM zu. Dazu hat es ausgeführt: a) Die Beklagte übe bei der Firma C. KG eine angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs. 3 BGB) aus, die ihren Fähigkeiten, ihrem Gesundheitszustand und den ehelichen Lebensverhältnissen entspreche. Eine Aufgabe dieser Tätigkeit - mit der nicht gesicherten Aussicht, statt dessen eine andere, besser bezahlte Tätigkeit als Vollzeitkraft zu finden - könne angesichts ihres Alters nicht von ihr verlangt werden, zu demal sie seit über zehn Jahren in der Firma C. tätig sei und dort auf ihr allergisches Hautleiden Rücksicht genommen werde. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. b) Die Einkünfte, die die Beklagte aus der Tätigkeit bei der Firma C. KG erzielt, reichen nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu ihrem vollen Unterhalt nicht aus. Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt: Der volle Unterhalt bemesse sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die im wesentlichen bestimmt würden von den - beiderseitigen - Einkünften nach Abzug der üblichen Lasten, soweit diese den ehelichen Lebensstandard prägten. Das Nettoeinkommen der Beklagten habe im Jahre 1979 durchschnittlich 1 321,54 DM im Monat und 1980 rund 1 392,41 DM betragen. Die Einkünfte des Klägers hätten sich 1979 auf durchschnittlich 8 - 2 773,30 DM netto und 1980 auf 2 874,04 DM belaufen; für 1981 zeichne sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2 787,20 DM ab. Eine Verminderung dieses Einkommens wegen besonderer Ausgaben und Aufwendungen der Parteien in den Jahren seit 1974 hat das Berufungsgericht entgegen dem dahin zielenden Vortrag des Klägers nicht für gerechtfertigt gehalten, weil es sich bei den entsprechenden Ausgaben nicht um ungewöhnlichen Aufwand und im übrigen um einmalige Kosten der Trennung und ehelichen Auseinandersetzung gehandelt habe, die den ehelichen Lebensverhältnissen nicht ständig das Gepräge gegeben hätten. Dem hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die von dem Kläger dargelegten erheblichen zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen den Lebensstandard der Parteien in den letzten Jahren vor der Scheidung wesentlich herabgesetzt hätten. Das müsse sich auf die Bemessung der Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung und den daraus abzuleitenden nachehelichen Unterhaltsbedarf der Klägerin aus- i \ wirken. Hiermit kann die Revision - angesichts der Art der von dem Kläger geltendgemachten Aufwendungen - nicht durchdringen. So beruft sich der Kläger im einzelnen auf folgende Ausgaben: Er habe die Kosten der Scheidungsklage aus dem Jahre 1976 bezahlen und für die Ausstattung der Tochter im Jahre 1974 sowie für eine kieferorthopädische Behandlung der Kinder, für die Modernisie- 9 rung des Haushalts - Anschaffung einer Waschmaschine und eines Geschirrspülers -, für Kleidung der Beklagten und für Urlaubsreisen Darlehen bei seiner Mutter in Höhe von 2 300 DM und 6 200 DM aufnehmen müssen. Diese seien zunächst mit monatlich 585 DM zurückgezahlt worden und erst nach der Trennung der Parteien zu dem 1. Juli 1978 endgültig getilgt gewesen. Außerdem habe er dem Sohn bis zu seiner Volljährigkeit freies Wohnen und einen monatlichen Zuschuß von mindestens 200 DM gewährt und schließlich für den Erwerb und die Einrichtung einer neuen Wohnung insgesamt etwa 6 000 DM aufbringen müssen. Diesen Ausgaben hat das Berufungsgericht zu Recht keinen Einfluß auf die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung eingeräumt. Abgesehen davon, daß die‘behaupteten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Mutter des Klägers bereits ein halbes Jahr vor dem Scheidungszeitpunkt getilgt waren und das verfügbare Einkommen des Klägers im Jahre 1979 nicht mehr verringerten, dienten die hiervon bestrittenen Aufwendungen insgesamt der allgemeinen Lebensführung und stellten, wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, einen bei den Einkommensverhältnissen der Parteien nicht ungewöhnlichen Aufwand dar, der über einen längeren Zeitraum verteilt wurde (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Kosten der allgemeinen Lebensführung, die aus den (beiderseitigen) Einkünften der Eheleute bestritten werden, prägen ihren Lebensstandard. Sie können daher bei der Feststellung des ehelichen Lebensstandards nicht vorweg - im Wege einer "Bereinigung" - von den Einkünften abgezogen werden. Den von dem Kläger geleisteten Aufwand für den Unterhalt des Sohnes der Parteien hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des angemessenen Unterhaltsbedarfs der Beklagten zu Recht deshalb außer Betracht gelassen, weil die Volljährigkeit des Sohnes praktisch mit der Ehescheidung zusammenfiel und abzusehen war, daß eine Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes demnächst entfallen würde. Durch die Kosten für den Erwerb und die Einrichtung einer neuen Wohnung des Klägers sind schließlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die ehelichen Lebensverhält-tnisse der Parteien nicht geprägt worden. Diese Kosten stellen vielmehr einmalige Aufwendungen dar, die dem Kläger aus Anlaß der Trennung und Scheidung erwachsen sind. Auch die Beklagte hat im übrigen unwidersprochen geltend gemacht, sie habe ihrerseits infolge der Scheidung einen höheren Bedarf, weil sie allein für eine angemessene Wohnung mit gestiegenen Nebenkosten aufkommen und sich jedenfalls teilweise neu einrichten müsse. Dem durch die Trennung bedingten Mehrbedarf des Klägers steht mithin ein entsprechend erhöhter Bedarf der Beklagten gegenüber. Daß der Kläger angesichts der Mehraufwendungen für seine neue Wohnung etwa nicht in der Lage wäre, die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten in Höhe von monatlich 585 DM zu erfüllen, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist nach den vom 11 Berufungsgericht festgestellten Einkommensverhältnissen auch nicht ersichtlich. c) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der festgestellten Nettoeinkünfte - bei dem Kläger: 1979 durchschnittlich 2 773,30 DM, 1980: 2 874,14 DM und 1981: 2 787,20 DM? bei der Beklagten: 1979 durchschnittlich 1 321,54 DM und 1980: 1 392,41 DM- einen Ergänzungsunterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit bis Ende 1981 in Höhe von 2/5 der Differenz der beiderseitigen Einkommen und für die Folgezeit in Höhe von 3/7 dieser Differenz ermittelt. Es ist damit für 1979 zu einem Betrag von 580,70 DM, für 1980 zu einem Betrag von 592,65 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1981 zu einem Betrag von 557,91 DM gelangt. Soweit diese Beträge die Vergleichssumme von insgesamt 585 DM nicht erreichen, hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß die geringfügige Differenz jedenfalls durch einen - besonders geltend zu machenden - zusätzlichen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt aufgefüllt werde. Auch wenn hierbei der Elementarunterhalt wegen des Vorwegabzuges des Vorsorgeunterhaltsbetrages etwas absinken möge, ergebe sich aus Elementar- und Vorsorgeunterhalt zusammen doch stets ein höherer Betrag als 585 DM. Hiergegen bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 = FamRZ 1982, 255). 2. a) Die Revision wendeh sich weiter dagegen, daß das Beruf ungsger icht einen Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BGB ausgeschlossen hat. Sie macht dazu geltend: Das Berufungsgericht habe das Verhalten der Beklagten in den Jahren 1976 bis 1979 nicht in zutreffender Weise als Gesamtverhalten gewürdigt und den von dem Kläger vorgetragenen Geschehensablauf nicht hinreichend berücksichtigt. So habe die Beklagte den Kläger, der bis Sommer 1976 eine Beziehung zu einer Kollegin unterhalten habe, seit September/Oktober 1976 häufig wegen dieser Beziehung mit groben Beschimpfungen beleidigt, obwohl es im Sommer 1976 noch zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei, der als Verzeihung der Ehewidrigkeit des Klägers zu werten sei. Die Beklagte habe den Kläger auch in Gegenwart des Sohnes der Parteien in übler Weise herabgesetzt und ihn in Telefongesprächen erheblich bedroht und beschimpft. Darüber hinaus habe sie im Juni 1977 ein Verhältnis zu E. M. begonnen, zu dem sie im August 1977 übergesiedelt sei und mit dem sie sodann bis Februar/März 1978 zusammengelebt habe. Angesichts dieses sich über Jahre hinziehenden ehewidrigen, den Kläger kränkenden Verhaltens der Beklagten erscheine ihr Unterhaltsverlangen grob unbillig im Sinne von § 1579 Abs. 1 BGB. Dem ist nicht zu folgen. 13 b) Das Berufungsgericht hat zu Recht einen - vollen oder teilweisen - Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB verneint. Wie der Senat durch Urteil vom 16. September 1981 (IVb ZR 622/80 = NJW 1982, 100) entschieden hat, sind Ehrverletzungen und Beleidigungen, die den Rahmen typischer Eheverfehlungen nach § 43 EheG des früheren Rechts nicht übersteigen, in der Regel nicht als schwere vorsätzliche Vergehen im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu behandeln. Dies schließt allerdings eine andere Beurteilung in Fällen wiederholter schwerwiegender Beleidigungen und Verleumdungen insbesondere dann nicht aus, wenn derartige Ehrverletzungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit verbunden sind. Unter solchen Umständen können auch Beleidigungen und Verleumdungen - je nach der Dauer und der Intensität ihrer Begehung - die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Auseinandesetzungen, in deren Verlauf die Beklagte den Kläger beschimpft, beleidigt und bedroht hat, fanden nicht in der Öffentlichkeit und - mit Ausnahme des Sohnes der Parteien - nicht in Gegenwart Dritter, sondern stets im Familienkreis (oder am Telefon) statt. Die in diesem Rahmen gefallenen beleidigenden und herabsetzenden Äußerungen der Beklagten gegenüber dem Kläger stellen sich nicht als schwere vorsätzliche Vergehen im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. c) Sie sind auch bei Berücksichtigung des der Beklagten weiterhin zur Last fallenden Fehlverhaltens, nämlich der Beziehungen, die sie im Sommer 1977 zu E. M. aufgenommen hat, ferner nicht geeignet, eine Unterhaltsherabsetzung oder einen Unterhaltsausschluß nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu recht-fertigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 528/8Ö = FamRZ 1980, 981, 983). Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB das Verhalten der Beklagten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob es sich als einseitiges, klar bei der Ehefrau liegendes schwerwiegendes und evidentes Fehlverhalten darstellte (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 = FamRZ 1982, 463, 464 m.w.N.). Es hat dabei in seine Würdigung den Umstand einbezogen, daß der Kläger die Beziehung zu seiner Kollegin nach seinem Vorbringen zwar im Sommer 1976 aufgegeben hatte, daß sich aber anschließend Potenzstörungen bei ihm eingestellt hatten, die den Anlaß für die herabsetzenden Äußerungen der Beklagten bildeten. Auf diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt, die Beschimpfungen und Beleidigungen der Beklagten, die den Kläger unter anderem an seine "Zollhure" verwiesen habe, hätten ersichtlich noch in einem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen ehebrecherischen Verhältnis des Klägers gestanden, "der sich mit seiner Freundin habe einlassen können. 15 der Ehefrau gegenüber aber als Liebhaber versagt habe". Da auch die späteren der Beklagten vorgeworfenen Beschimpfungen und beleidigenden Äußerungen gegenüber dem Kläger letztlich überwiegend wieder auf dessen Verhältnis zu seiner Kollegin zurückzuführen gewesen seien und nicht losgelöst von dem vorausgegangenen Verhalten des Klägers gewürdigt werden könnten, hat das Berufungsgericht sie nicht als evidente, klar bei der Beklagten liegende Fehlverhaltensweisen beurteilt, die zu einer Herabsetzung oder einem Ausschluß ihres Unterhaltsanspruchs führen könnten. Soweit die Beklagte - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme etwa seit August 1977 - Beziehungen zu E. M. aufgenommen habe, hat das Berufungsgericht aus diesem Umstand ebenfalls keine grobe Unbilligkeit ihres Unterhaltsverlangens hergeleitet, da die Ehe zu jener Zeit bereits aus Gründen, die mit dieser Beziehung nichts zu tun gehabt hätten, gescheitert und der Kläger hierfür wegen seiner intimen Beziehung zu einer anderen Frau in erheblichem Ausmaß mitverantwortlich gewesen sei. Diese dem Berufungsgericht als Tatrichter obliegende Würdigung des Verhaltens der Parteien ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie trägt das in dem Berufungsurteil niedergelegte Ergebnis auch, wenn - wie es die Revision an sich zu Recht begehrt - die Verhaltensweisen der Parteien nicht getrennt nach einzelnen Vorfällen beurteilt, sondern jeweils als Gesamtverhalten gegenübergestellt und gewürdigt werden. Bei einer der- artigen Gesamtbetrachtung fallen der Beklagten in der Zeit seit September/Oktober 1976 in Abständen - mit weiteren Vorfällen im Juni und September 1978 - bis November und Dezember 1979 wiederholte, zu dem Teil schwerwiegende Beschimpfungen, Beleidigungen und herabsetzende Äußerungen gegenüber dem Kläger zur Last, die teilweise in Gegenwart des Sohnes gefallen sind. Seit Sommer 1977 bis Februar/ März 1978 hat die Beklagte zudem Beziehungen zu einem anderen Mann unterhalten. Demgegenüber hat der Kläger die Beklagte - nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Darstellung - während der Ehe mehrfach, auch vor den Kindern, geschlagen und hat ihr nach der Trennung erklärt, er werde sie noch eines Tages totschlagen, er werde nicht ruhen, bis sie im Rinnstein verrecke. Außerdem hat er ein Jahre dauerndes Verhältnis zu einer anderen Frau aufgenommen, das erst im Sommer 1976 beendet wurde. Bei diesem zeitlichen Ablauf ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß das Verhalten des Klägers, insbesondere seine nachhaltige Beziehung zu einer anderen Frau und deren Auswirkungen auf das eheliche Verhältnis der Parteien, dem - nach seiner Intensität durchaus schwerwiegenden - Fehlverhalten der Beklagten letztlich erst den Boden bereitet hat. Damit wird den Verfehlungen der Beklagten der Charakter der Einseitig-keit genommen (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 = FamRZ 1983, 670, 672; vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 392/81) mit der Folge, daß die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB für eine Herabsetzung oder einen Ausschluß ihres Unterhalts(Ergänzungs-)Anspruchs wegen grober Unbilligkeit einer Inanspruchnahme des Klägers nicht erfüllt sind. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp