Dabei war das Gericht im Jahre 1981 von einem bereinigten Nettoeinkommen des in der Ehe allein erwerbstätigen Klägers von monatlich 3.200 DM ausgegangen, hatte hierauf Kreditkosten des Klägers in Höhe von monatlich 300 DM für die Neuanschaffung von Möbeln und Hausrat anerkannt und sodann den "vollen Unterhalt" der Beklagten mit 3/7 des verbleibenden Restbetrages bemessen. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts legte das Amtsgericht für 1983 ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von durchschnittlich 3.600 DM zugrunde, von dem es Fahrtkosten von monatlich 150 DM sowie Kreditkosten mit monatlich 300 DM absetzte. 2. a) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus eine wesentliche Änderung der für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten maßgeblichen Verhältnisse auch nicht darin gesehen, daß der Kläger seit Anfang 1985 seiner zweiten Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig geworden ist? Zwar könne der Kläger von einem Einkommen von etwa 3.200 DM neben dem Unterhalt für seine jetzige Ehefrau den für die Beklagte festgesetzten Unterhalt von monatlich 900 DM nicht leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. nach Abzug des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau ein Betrag verbleibe, von dem er und seine jetzige Ehefrau deutlich mehr als den notwendigen Unterhalt bestreiten könnten. Die nach der Behauptung des Klägers zu dem Jahresanfang 1985 eingetretene Erwerbsunfähigkeit seiner jetzigen Ehefrau stellt keinen Abänderungsgrund im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO dar; denn der Kläger ist nicht berechtigt, der Beklagten seine Unterhaltspflicht gegenüber der jetzigen Ehefrau entgegenzuhalten. 3.200 DM neben dem Unterhalt für seine jetzige Ehefrau der Beklagten den titulierten Unterhalt von monatlich 900 DM zu leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 1581 Satz 1 BGB). Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zu demal der angemessene Unterhaltsbedarf des Klägers im Verhältnis zur Beklagten auf der Grundlage der (fortgeschriebenen) ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien mindestens in derselben Höhe wie ihr angemessener Bedarf und damit in einem Bereich von monatlich ca. Nach dessen Satz 1 geht bei Ermittlung des Unterhalts der geschiedene Ehegatte dem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, 1576 und 1577 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt wäre. Auch wenn der Kläger aber im Falle einer Scheidung seiner jetzigen Ehefrau nach § 1572 BGB Unterhalt leisten müßte, gebührt der Beklagten gleichwohl der unterhaltsrechtliche Vorrang, da die Ehe der Parteien, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 = FamRZ 1983, 886, 888) rechtsfehlerfrei angenommen hat, bei einer Dauer von mehr als 30 Jahren "von langer Dauer" im Sinne des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB war. cc) Die Revision vertritt indessen die Auffassung, die uneingeschränkte Anwendung des § 1582 Abs. 1 BGB in der vom Berufungsgericht angenommenen Weise unterliege verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 6 Abs. 1 GG und führe dazu, daß die neue Ehe unterhaltsrechtlich als Ehe zweiten Ranges behandelt werde. Es sei daher im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG geboten, zunächst für alle Beteiligten einen sogenannten Mindestbedarf sicherzustellen und erst danach das verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Befriedigung des weitergehenden vollen Bedarfs auf den früheren Ehegatten, den Unterhaltspflichtigen selbst und etwaige Kinder aufzuteilen, wie es den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm (Stand Januar 1985: FamRZ 1984, 963 ff) und schon einem Vorschlag des OLG Schleswig aus dem Jahre 1982 (FamRZ 1982, 705) entspreche. Zur Anwendung dieser Grundsätze bezieht sich die Revision auf eine Berechnung, mit der der Kläger im Berufungsverfahren den der Beklagten zustehenden Unterhalt wie folgt ermittelt hat: Nach Nr. 41 der Hammer Leitlinien sei für den hier einschlägigen Fall, daß der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig sei, dessen Einkommen bei Berücksichtigung von zwei Ehegatten im Verhältnis von (richtig) 3,5 zu 3,5 zu 3 (3 Anteile für die zweite Ehefrau mit Rücksicht auf die Ersparnisse des Zusammenlebens mit dem Kläger) zu quotein. Die Differenz zwischen diesem Einkommen und den Renteneinkünften der Beklagten belaufe sich auf 1.217,71 DM; hiervon stehe der Beklagten die Hälfte, also ein Betrag von monatlich 608,85 DM, als Unterhalt zu. Soweit sich die Revision auf die von dem Oberlandesgericht Schleswig (FamRZ 1982, 705, 706) entwickelten Rechtsgrundsätze stützt, hat der Senat deren Anwendbarkeit bereits in den Urteilen vom 16. In den genannten Entscheidungen hat sich der Senat auch mit den - seinerzeit ebenfalls geltend gemachten - verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1582 BGB auseinandergesetzt und diese letztlich für nicht durchgreifend erachtet. Auf die neuerlich von der Revision erhobenen Zweifel gegen die Wirksamkeit des § 1582 BGB braucht unter den hier gegebenen Umständen nicht näher eingegangen zu werden, weil auch bei Gewährung des titulierten Unterhalts für die Beklagte jedenfalls der sogenannte Mindestbedarf des Klägers und seiner neuen Ehefrau nicht gefährdet ist. In einem derartigen Fall bestehen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gegen die Beachtung des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des geschiedenen Ehegatten von vornherein keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit dieser Regelung hat das Gesetz - ähnlich wie in der früheren Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 EheG - eine Haftungsgrenze zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten vorgesehen, die in der unterhaltsrechtlichen Praxis durch die Gewährung des sogenannten "großen Selbstbehalts" gegenüber Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen Ehegatten konkretisiert wird (Senatsurteil vom 20. Da der Kläger über bereinigte Einkünfte von monatlich knapp 3.200 DM verfügt, von denen ihm nach Abzug des Unterhalts für die Beklagte monatlich mehr als 2.200 DM verbleiben, ist der "große Selbstbehalt" für seine eigenen Bedürfnisse gesichert. Januar 1984 (BVerfGE 66, 84, 93 ff, 98 ff) näher ausgeführt hat, ist die Regelung des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Grundgesetz auch für den Fall vereinbar, daß der Vorrang des geschiedenen Ehegatten auf der langen Dauer der geschiedenen Ehe beruht und weder er noch der neue Ehegatte nach § 1570 BGB unterhaltsberechtigt ist oder wäre. Der von der Revision in diesem Zusammenhang besonders hervorgehobene Umstand, daß der Vorrang des geschiedenen Ehegatten in einem Fall wie dem vorliegenden im Ergebnis entgegen § 1581 Satz 1 BGB zu einer Schmälerung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten führe, stellt die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Frage.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 31/86 URTEIL Verkündet am 18. März 1987 Ernst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache Friedrich E tr aße Kläger und Revisionskläger, - Proze ßbevollraächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dt. und Dr. gegen Margarete E W| egl Bl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1987 durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 1986 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 18. September 1948 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 17. Januar 1980 geschieden; das Urteil ist seit dem 19. Juli 1982 rechtskräftig. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hatte das Amtsgericht dem Kläger zunächst durch einstweilige Anordnung vom 6. Juni 1978 die Zahlung einer monatli- 3 chen Unterhaltsrente von 600 DM und später durch einstweilige Anordnung vom 10. November 1981 die Zahlung monatlich weiterer 642 DM (zusammen also monatlich 1.242 DM) an die Beklagte aufgegeben. Dabei war das Gericht im Jahre 1981 von einem bereinigten Nettoeinkommen des in der Ehe allein erwerbstätigen Klägers von monatlich 3.200 DM ausgegangen, hatte hierauf Kreditkosten des Klägers in Höhe von monatlich 300 DM für die Neuanschaffung von Möbeln und Hausrat anerkannt und sodann den "vollen Unterhalt" der Beklagten mit 3/7 des verbleibenden Restbetrages bemessen. Durch Urteil vom 7. Februar 1984 wurde auf Antrag des Klägers unter anderem festgestellt, daß er ab 1. September 1983 nicht mehr als monatlich 900 DM Unterhalt an die Beklagte zu zahlen habe. Die Beklagte bezog inzwischen seit dem 1. September 1982 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs monatlich 917 DM betrug? der Kläger war seit 25. Februar 1983 wieder verheiratet, seine Ehefrau war erwerbstätig. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts legte das Amtsgericht für 1983 ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von durchschnittlich 3.600 DM zugrunde, von dem es Fahrtkosten von monatlich 150 DM sowie Kreditkosten mit monatlich 300 DM absetzte. Auf der Grundlage des so bereinigten Nettoeinkommens ermittelte das Gericht den Unterhaltsanspruch der Beklagten mit einem 3/7-Anteil nach Abzug ihrer eigenen Rente. Mit der am 7. Mai 1985 zugestellten Abänderungsklage will der Kläger eine Herabsetzung seiner Leistungspflicht ab 1. Januar 1985 erreichen, weil er seit Oktober 1984 Rente beziehe und seine jetzige Ehefrau seit Anfang 1985 aus Gesundheitsgründen nicht mehr erwerbstätig sei? seine Knappschaftsrente betrage monatlich 1.440,16 DM; außerdem beziehe er eine Altersunterstützung der DGB-Unterstützungskasse von monatlich 1.995 DM, von der 46 DM Steuern und 115 DM Krankenkassenbeiträge sowie der Gewerkschaftsbeitrag vorweg zu zahlen seien. Die Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten habe sich demgegenüber auf monatlich 972 DM erhöht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil vom 7. Februar 1984 dahin abzuändern, daß er ab 1. Januar 1985 nur noch monatlich 608,85 DM an die Beklagte zu zahlen habe. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein zweitinstanzliches Begehren weiter. Entsche idungsgr ünde: Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 Abs. 1 5 ZPO, die eine Herabsetzung der Leistungspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten rechtfertigen könnte, verneint. 1. Es hat zunächst dargelegt, daß sich aus der Änderung der Einkünfte beider Parteien keine derartige Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse ergibt. Das hält, jedenfalls im Ergebnis, rechtlicher Nachprüfung stand und wird auch von der Revision nicht weiter in Zweifel gezogen. 2. a) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus eine wesentliche Änderung der für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten maßgeblichen Verhältnisse auch nicht darin gesehen, daß der Kläger seit Anfang 1985 seiner zweiten Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig geworden ist? denn der Unterhaltsanspruch der Beklagten gehe wegen der langen Dauer ihrer mehr als 30-jährigen Ehe mit dem Kläger dem Unterhaltsanspruch der jetzigen Ehefrau vor. Zwar könne der Kläger von einem Einkommen von etwa 3.200 DM neben dem Unterhalt für seine jetzige Ehefrau den für die Beklagte festgesetzten Unterhalt von monatlich 900 DM nicht leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Bei dieser Sachlage komme jedoch der unterhaltsrechtliche Vorrang der Klägerin als geschiedener Ehefrau nach § 1582 BGB zu dem Zuge, der jedenfalls dann uneingeschränkt eingreife, wenn dem Unterhaltspflichtigen, wie hier dem Kläger, 6 nach Abzug des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau ein Betrag verbleibe, von dem er und seine jetzige Ehefrau deutlich mehr als den notwendigen Unterhalt bestreiten könnten. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB bestünden, zu demindest in einem solchen Fall, keine durchgreifenden Bedenken. b) Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die nach der Behauptung des Klägers zu dem Jahresanfang 1985 eingetretene Erwerbsunfähigkeit seiner jetzigen Ehefrau stellt keinen Abänderungsgrund im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO dar; denn der Kläger ist nicht berechtigt, der Beklagten seine Unterhaltspflicht gegenüber der jetzigen Ehefrau entgegenzuhalten. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger sei nicht in der Lage, von seinem Einkommen von ca. 3.200 DM neben dem Unterhalt für seine jetzige Ehefrau der Beklagten den titulierten Unterhalt von monatlich 900 DM zu leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 1581 Satz 1 BGB). Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zu demal der angemessene Unterhaltsbedarf des Klägers im Verhältnis zur Beklagten auf der Grundlage der (fortgeschriebenen) ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien mindestens in derselben Höhe wie ihr angemessener Bedarf und damit in einem Bereich von monatlich ca. 1.800 DM anzusetzen ist. 7 bb) Bei dieser Sachlage kommt die Regelung des $ 1582 Abs. 1 BGB zur Anwendung. Nach dessen Satz 1 geht bei Ermittlung des Unterhalts der geschiedene Ehegatte dem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, 1576 und 1577 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht zwar - was unter den gegebenen Verhältnissen auch nicht veranlaßt war - keine näheren Feststellungen getroffen. Auch wenn der Kläger aber im Falle einer Scheidung seiner jetzigen Ehefrau nach § 1572 BGB Unterhalt leisten müßte, gebührt der Beklagten gleichwohl der unterhaltsrechtliche Vorrang, da die Ehe der Parteien, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 = FamRZ 1983, 886, 888) rechtsfehlerfrei angenommen hat, bei einer Dauer von mehr als 30 Jahren "von langer Dauer" im Sinne des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB war. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede. cc) Die Revision vertritt indessen die Auffassung, die uneingeschränkte Anwendung des § 1582 Abs. 1 BGB in der vom Berufungsgericht angenommenen Weise unterliege verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 6 Abs. 1 GG und führe dazu, daß die neue Ehe unterhaltsrechtlich als Ehe zweiten Ranges behandelt werde. So wirke sich der an sich nur relative Vorrang des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau gegenüber der neuen Ehefrau, wenn er deren Unterhaltsbedarf völlig außer Betracht 8 lasse, im Ergebnis praktisch als absoluter Vorrang aus mit der Folge, daß der eigene angemessene Unterhalt des Klägers entgegen § 1581 Satz 1 BGB über Gebühr geschmälert werde. Es sei daher im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG geboten, zunächst für alle Beteiligten einen sogenannten Mindestbedarf sicherzustellen und erst danach das verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Befriedigung des weitergehenden vollen Bedarfs auf den früheren Ehegatten, den Unterhaltspflichtigen selbst und etwaige Kinder aufzuteilen, wie es den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm (Stand Januar 1985: FamRZ 1984, 963 ff) und schon einem Vorschlag des OLG Schleswig aus dem Jahre 1982 (FamRZ 1982, 705) entspreche. Zur Anwendung dieser Grundsätze bezieht sich die Revision auf eine Berechnung, mit der der Kläger im Berufungsverfahren den der Beklagten zustehenden Unterhalt wie folgt ermittelt hat: Nach Nr. 41 der Hammer Leitlinien sei für den hier einschlägigen Fall, daß der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig sei, dessen Einkommen bei Berücksichtigung von zwei Ehegatten im Verhältnis von (richtig) 3,5 zu 3,5 zu 3 (3 Anteile für die zweite Ehefrau mit Rücksicht auf die Ersparnisse des Zusammenlebens mit dem Kläger) zu quotein. Das ergebe bei einem anzusetzenden Einkommen des Klägers von 3.128,16 DM Beträge von je 1.094,85 DM für den Kläger und die Beklagte und von 938,45 DM für die jetzige Ehefrau. Dieser letztere Betrag sei als Verbindlichkeit vorab von dem Einkommen des Klägers abzuziehen. Damit verbleibe 9 ein anrechenbares Einkommen von 2.189,71 DM. Die Differenz zwischen diesem Einkommen und den Renteneinkünften der Beklagten belaufe sich auf 1.217,71 DM; hiervon stehe der Beklagten die Hälfte, also ein Betrag von monatlich 608,85 DM, als Unterhalt zu. dd) Dieser Berechnungsmethode kann schon nach dem eigenen Ansatz der Revision nicht gefolgt werden. Denn sie regelt die Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens unter mehreren gleichrangigen Ehegatten (Hammer Leitlinien Abschnitt IV c aaO S. 966), während der Beklagten, wie dargelegt, gemäß § 1582 Abs. 1 BGB der Vorrang vor der zweiten Ehefrau des Klägers gebührt. Für diesen Fall sehen die Hammer Leitlinien aber in Abschnitt IV e Nr. 46 eigene, von Nr. 41 abweichende Berechnungsrichtlinien vor. Soweit sich die Revision auf die von dem Oberlandesgericht Schleswig (FamRZ 1982, 705, 706) entwickelten Rechtsgrundsätze stützt, hat der Senat deren Anwendbarkeit bereits in den Urteilen vom 16. Januar 1985 (IVb ZR 61/83 = FamRZ 1985, 362) und vom 23. April 1986 (IVb ZR 30/80 = FamRZ 1986, 790, 792) abgelehnt. In den genannten Entscheidungen hat sich der Senat auch mit den - seinerzeit ebenfalls geltend gemachten - verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1582 BGB auseinandergesetzt und diese letztlich für nicht durchgreifend erachtet. 10 Auf die neuerlich von der Revision erhobenen Zweifel gegen die Wirksamkeit des § 1582 BGB braucht unter den hier gegebenen Umständen nicht näher eingegangen zu werden, weil auch bei Gewährung des titulierten Unterhalts für die Beklagte jedenfalls der sogenannte Mindestbedarf des Klägers und seiner neuen Ehefrau nicht gefährdet ist. In einem derartigen Fall bestehen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gegen die Beachtung des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des geschiedenen Ehegatten von vornherein keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Einkünfte des Klägers ermöglichen ihm die weitere Gewährung der titulierten Unterhaltsrente an die Beklagte auch unter Beachtung der Grundsätze des § 1581 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten im Verhältnis zu seinem geschiedenen Ehegatten nach Billigkeitsgesichtspunkten, wenn der Verpflichtete nach seinen Erwerbsund Vermögensverhältnissen außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren. Mit dieser Regelung hat das Gesetz - ähnlich wie in der früheren Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 EheG - eine Haftungsgrenze zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten vorgesehen, die in der unterhaltsrechtlichen Praxis durch die Gewährung des sogenannten "großen Selbstbehalts" gegenüber Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen Ehegatten konkretisiert wird (Senatsurteil vom 20. März 1985 11 - IVb ZR 8/84, nicht veröffentlicht). Dieser wird zur Zeit im allgemeinen mit monatlich 1.100 DM bis 1.200 DM angesetzt (vgl. etwa: OLG Braunschweig, Oldenburg und Schleswig: 1.100 DM, NJW 1984, 279; OLG Hamm: 1.150 DM, FamRZ 1984, 965 Nr. 33; OLG Celle, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf: 1.200 DM, NJW 1984, 283, 279, 278; weitergehend: OLG Bremen: 1.250 DM, NJW 1984 , 282).- Da der Kläger über bereinigte Einkünfte von monatlich knapp 3.200 DM verfügt, von denen ihm nach Abzug des Unterhalts für die Beklagte monatlich mehr als 2.200 DM verbleiben, ist der "große Selbstbehalt" für seine eigenen Bedürfnisse gesichert. Daneben kann der Kläger jedenfalls auch noch den Mindestunterhalt für seine jetzige Ehefrau aufbringen. Das gilt selbst dann, wenn dieser nicht mit monatlich nur 665 DM (Hammer Leitlinien Abschnitt III Nr. 33; vgl. auch Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 1985, Abschnitt B V 2 b, FamRZ 1984, 962) sondern - im Hinblick auf den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen in der neuen Ehe, allerdings unter Berücksichtigung der möglichen Ersparnisse aus dem Zusammenleben - höher angenommen wird (vgl. hierzu OLG Hamm FamRZ 1987, 193). ee) Wie der Senat in den bereits erwähnten Urteilen vom 16. Januar 1985 und vom 23. April 1986 unter Hinweis auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1984 (BVerfGE 66, 84, 93 ff, 98 ff) näher ausgeführt hat, ist die Regelung des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem J/2 Grundgesetz auch für den Fall vereinbar, daß der Vorrang des geschiedenen Ehegatten auf der langen Dauer der geschiedenen Ehe beruht und weder er noch der neue Ehegatte nach § 1570 BGB unterhaltsberechtigt ist oder wäre. Hieran ist aus den dort dargelegten Gründen festzuhalten. Der von der Revision in diesem Zusammenhang besonders hervorgehobene Umstand, daß der Vorrang des geschiedenen Ehegatten in einem Fall wie dem vorliegenden im Ergebnis entgegen § 1581 Satz 1 BGB zu einer Schmälerung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten führe, stellt die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Frage. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE aaO S. 98) darauf abgehoben, daß das wirtschaftliche Leistungsvermögen des Unterhaltsverpflichteten bereits mit den Verbindlichkeiten aus der früheren Ehe belastet war, als er die neue Ehe einging. 13 Diese ist damit von vorneherein auf einer für beide Ehegatten entsprechend eingeschränkten wirtschaftlichen Basis geschlossen worden. Blumenrohr Por tmann Krohn Macke Nonnenkamp