Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp für Recht erkannt: Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger geltend gemacht, daß die Beklagte seit Juni 1980 ein Einkommen erziele, das ihren Bedarf decke, während sich seine eigene finanzielle Lage erheblich verschlechtert habe. Der Kläger hat mit dieser Begründung im ersten Rechtszug beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären, hilfsweise: den Unterhaltsbetrag für die Beklagte unter Abänderung des Vergleichs "neu festzusetzen". Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des Vergleichs festzustellen, daß er für die Zeit ab 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Anträge des Klägers im ersten Rechtszug nicht den prozessualen Erfordernissen einer Abänderungsklage genügt haben und deshalb die Abänderungsklage erst mit der Zustellung der Berufungsbegründung am 17. Auf dieser Grundlage hat es das Abänderungsbegehren für die Zeit bis zu dem 17. August 1982 ohne sachliche Prüfung der geltend gemachten Abänderungsgründe abgewiesen, weil es eine Abänderung des gerichtlichen Vergleichs für die Zeit bis zur Erhebung der Abänderungsklage nach § 323 Abs.3 und 4 ZPO nicht für zulässig erachtet hat. Oktober 1982 (BGHZ 85, 64 = FamRZ 1983, 22) entschieden hat, kann ein Prozeßvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen auf eine Abänderungsklage grundsätzlich auch für die Zeit vor Erhebung der Klage abgeändert werden. Treffen sie keine solche Vereinbarung, so ist eine Abänderung des Prozeßvergleichs aucl für die Zeit vor der Erhebung der Abänderungsklage möglich.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES IVb ZR 31/83 VERSÄUMNI S - URTEIL Verkündet am 9. November 1983 Ernst, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Werner Allee §0 r B^HP/Schwe iz , Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Renate Istraße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr II. Instanz: und 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Begehren des Klägers auf Abänderung des Prozeßvergleichs vom 29. Mai 1978 für die Zeit vom 1. Juni 1980 bis 17. August 1982 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen -/i zz 3 Tatbestand: Durch Prozeßvergleich vom 29. Mai 1978 verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte - seine geschiedene Ehefrau - ab 1. April 1978 einen Unterhalt von monatlich 650 DM zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger geltend gemacht, daß die Beklagte seit Juni 1980 ein Einkommen erziele, das ihren Bedarf decke, während sich seine eigene finanzielle Lage erheblich verschlechtert habe. Der Kläger hat mit dieser Begründung im ersten Rechtszug beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären, hilfsweise: den Unterhaltsbetrag für die Beklagte unter Abänderung des Vergleichs "neu festzusetzen". Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des Vergleichs festzustellen, daß er für die Zeit ab 1. Juni 1980 nicht mehr verpflichtet sei, Unterhalt für die Beklagte zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Abänderungsbegehren weiter, soweit es die Zeit bis zu dem 17. August 1982 betrifft. 4 - Entscheidungsgründe: Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Anträge des Klägers im ersten Rechtszug nicht den prozessualen Erfordernissen einer Abänderungsklage genügt haben und deshalb die Abänderungsklage erst mit der Zustellung der Berufungsbegründung am 17. August 1982 wirksam erhoben worden ist. Auf dieser Grundlage hat es das Abänderungsbegehren für die Zeit bis zu dem 17. August 1982 ohne sachliche Prüfung der geltend gemachten Abänderungsgründe abgewiesen, weil es eine Abänderung des gerichtlichen Vergleichs für die Zeit bis zur Erhebung der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 3 und 4 ZPO nicht für zulässig erachtet hat. Es hat sich damit der Auffassung angeschlossen, die der erkennende Senat in seinem Vorlegungsbeschluß vom 3. März 1982 - IVb ZR 637/80 - FamRZ 1982, 480 vertreten hat. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ist dem jedoch nicht gefolgt. Wie er auf die Vorlage mit Beschluß vom 4. Oktober 1982 (BGHZ 85, 64 = FamRZ 1983, 22) entschieden hat, kann ein Prozeßvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen auf eine Abänderungsklage grundsätzlich auch für die Zeit vor Erhebung der Klage abgeändert werden. Durch § 323 Abs. 3 ZPO wird die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche nicht eingeschränkt. Materiell-rechtlich begründete Änderungen können bei gerichtlichen Vergleichen in gleichem Umfang geltend gemacht werden wie bei rein privatrechtlichen 5 Rechtsgeschäften, insbesondere bei außergerichtlichen Vergleichen. Die Parteien eines gerichtlichen Vergleichs können die entsprechende Anwendbarkeit des § 323 Abs. 3 ZPO vereinbaren. Sie können die Abänderbarkeit des Vergleichs auch noch weiter einschränken oder ganz ausschließen. Treffen sie keine solche Vereinbarung, so ist eine Abänderung des Prozeßvergleichs aucl für die Zeit vor der Erhebung der Abänderungsklage möglich. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. 6 Das Urteil des Oberlandesgerichts kann danach, soweit es angefochten ist, nicht bestehen bleiben, ohne daß es insoweit noch darauf ankommt, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts über den Zeitpunkt der Erhebung der Abänderungsklage gefolgt werden könnte. Für die sachliche Prüfung des Abänderungsbegehrens fehlt es für den in Frage stehenden Zeitraum an tatrichterlichen Feststellungen, so daß die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ist (S 565 ZPO). Lohmann Seidl Blumenrohr Macke Nonnenkamp