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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 1 GKG anzusehende Eingabe hat keinen Erfolg. Zwar steht ihm im Verfahren über die Beitreibung der Gerichtskosten der Rechtsschutz des § 8 JBeitrO zur Verfügung, nach dessen Abs. 1 Satz 1 Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen sind.

Zitierte Normen: § 5 GKG § 8 JBeitrO
KostenansatzKostenrechnungGegenforderungEingabeErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ZR 30/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 21. Dezember 1988
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Mai 1985 - Kassenzeichen 04543/88/B -sowie seine Einwendungen gegen den mit der vorgenannten Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskostenanspruch werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit seiner Eingabe vom 12. Oktober 1988 hat sich der Beklagte u.a. gegen die im Entscheidungssatz genannte Kostenrechnung gewandt, in der nach kostenpflichtiger Verwerfung seiner Revision die ihm auferlegten Gerichtskosten für das Revisionsverfahren mit 120 DM angesetzt worden sind. Er fordert, den Kostenansatz zu überprüfen und die erhobenen Gebühren zu streichen. Ferner erklärt er die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen.
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 1 GKG anzusehende Eingabe hat keinen Erfolg. Die in Rechnung gestellten Kosten sind nach § 11 Abs. 1 und 2 GKG
WIV
i.V. mit Kostenverzeichnis Nr. 1030 mit einer Verfahrensgebühr in Höhe des zweifachen Satzes nach dem vom Senat gemäß § 25 Abs. 1 GKG verbindlich festgesetzten Streitwert von 1.600 DM richtig errechnet und nach § 54 Nr. 1 GKG gegen den Beklagten als Kostenschuldner zutreffend angesetzt.
Die vom Beklagten gegen den Kostenanspruch erklärte Aufrechnung greift nicht durch. Zwar steht ihm im Verfahren über die Beitreibung der Gerichtskosten der Rechtsschutz des § 8 JBeitrO zur Verfügung, nach dessen Abs. 1 Satz 1 Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen sind. Indessen ist die Einwendung, daß mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das ist bei den Gegenforderungen des Beklagten nicht der Fall.
Damit besteht die gegen ihn erhobene Kostenforderung zu Recht.
Lohmann
 Blumenrohr