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BGH · IVb ZR 27/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 27/84

Die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses kann nach der Beendigung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr verlangt werden, wenn der Anspruch gegenüber dem verpflichteten Ehegatten noch nicht geltend gemacht woLden war. Zugleich trat ihnen die Ehefrau ihren Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Beklagten nach § 1360a Abs.4 BGB ab. Da der Beklagte ihrer Zahlungsaufforderung nicht nachkam, machen die Kläger ihre Kosten für die Vertretung der Ehefrau in dem Scheidungsverfahren - gestützt auf die Abtretung des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß - im vorliegenden Verfahren geltend. § 1360a Abs.4 BGB, auf den die Kläger ihr Begehren stützen, dient dem Zweck, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Führung eines eine persönliche Angelegenheit betreffenden Rechtsstreits zu ermöglichen, wenn er nicht in der Lage ist, die für die Prozeßführung notwendigen Kosten alsbald auf andere Weise aufzubringen (vgl. Aus diesem Zweck des Anspruchs nach § 1360a Abs.4 BGB folgt, wie der Senat in Übereinstimmung mit der allgemein herrschenden Meinung durch Urteil vom 15. Mai 1985 (IVb ZR 33/84, zur Veröffentlichung bestimmt) ausgesprochen hat, nach der Natur der Sache, daß ein "Vorschuß" auf Prozeßkosten nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Rechtsstreit (oder die Instanz), dessen Führung er ermöglichen soll, bereits abgeschlossen ist. 5 229, 234) - vor der Beendigung des Rechtsstreits oder der Instanz gerichtlich geltend gemacht (bejahend: BGB-RGRK/Wenz aaO Rdn. 35) oder wenn der Beklagte rechtzeitig in Verzug gesetzt worden wäre (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 295, 296), kann dahingestellt bleiben. Einen Antrag - etwa - auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 9 ZPO haben die Kläger nicht gestellt. Juni 1982) den Beklagten vor der Rücknahme des Scheidungsantrags wegen der Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in Verzug gesetzt, S 284 Abs. 1 BGB. Juli 1982 (die überdies nach dem zeitlichen Zusammenhang nicht auf Zahlung eines Vorschusses im Sinne von S 17 BRAGO, sondern auf eine endgültige Begleichung der Anwaltskosten gemäß § 16 BRAGO gerichtet gewesen sein dürfte) zur Zahlung aufgefordert und ersichtlich erst durch ihr Schreiben vom 11. a) Es wird zwar die Ansicht vertreten, daß der Prozeßkostenvorschuß zu dem unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf des bedürftigen Ehegatten im Sinne von § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB ge- Da der Bedarf jedoch nach der ausdrücklichen Regelung des § 1360a Abs.4 BGB von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nur insoweit zu decken ist, als es sich um einen notwendigen Prozeß kosten Vorschuß handelt - nur insoweit hat der Bedürftige im Rahmen der Billigkeit einen Anspruch auf einen Beitrag zu seinem Unterhalt (BGHZ 56, 92, 95) - scheidet eine Erfüllung dieses "SonderbedarfsM für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 2 BGB) nach dem Wesen der Prozeßkostenvorschußpflicht jedenfalls aus (Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. b) Ein anderes Ergebnis kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die - mittellose - Ehefrau des Beklagten nach der Beendigung des Rechtsstreits weiterhin mit den Kosten für die Inanspruchnahme der Kläger belastet bleibt (§ 269 Abs.3 Satz 2 ZPO, § 16 BRAGO; ein Fall des § 364 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, vgl. 4. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision hier auch nicht daraus, daß die Ehefrau des Beklagten den Anspruch auf den Prozeßkostenvorschuß bereits am 22. Daher hatte auch die nach § 398 BGB auf die Kläger übertragene Forderung nur den Anspruch auf einen Prozeßkosten Vorschuß zu dem Inhalt und nicht etwa einen weitergehenden Anspruch, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, seine Ehefrau von den Kosten des durch die Klagerücknahme beendeten Scheidungsprozesses freizustellen. sie - wenn überhaupt als Vorschußanspruch - erst geltend gemacht, nachdem der Rechtsstreit abgeschlossen und damit für die Leistung eines Kosten Vorschusses kein Raum mehr war (vgl. 5. Hieran kann unter den gegebenen Umständen schließlich auch die Tatsache nichts ändern, daß die Kläger möglicherweise im Vertrauen auf den Bestand der Prozeßkostenvorschußpflicht des Beklagten für seine Ehefrau tätig geworden sind, ohne wegen der Begleichung ihrer Kosten gesichert zu sein. Dabei erfaßt der Anspruch auf den Prozeßkostenvorschuß, soweit es sich bei dem zu führenden Rechtsstreit um einen Anwaltsprozeß handelt, auch die notwendigen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Ist das geschehen und etwa eine einstweilige Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 9 ZPO erlassen worden, so kann, wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Juni 1982 erfolgten Abtretung des Anspruchs aus § 1360a Abs.4 BGB davon abgesehen, sogleich bei Einreichung des Scheidungsantrags den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses gegen den Beklagten zu beantragen. Da der an sie abgetretene Anspruch nur auf die Zahlung eines Prozeßkosten Vorschusses und nicht auf endgültige Übernahme ihrer Kosten durch den Beklagten gerichtet war, konnten die Kläger auch nur in ihrem Vertrauen auf den Bestand eines Anspruchs auf einen Prozeßkostenvorschuß in dem sich aus § 1360a Abs.4 BGB ergebenden Umfang geschützt sein. Die Frage, ob ein an den Prozeßbevollmächtigten abgetretener Vorschußanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach Beendigung des Rechtsstreits weiterverfolgt werden könnte, wenn er rechtzeitig rechtshängig gemacht oder der Schuldner in Verzug gesetzt worden wäre, kann aus den oben unter 2.

Zitierte Normen: § 1360a BGB § 16 BRAGO § 1613 BGB § 269 ZPO § 364 BGB
KostenBGBAnspruchEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB SS 1360a Abs. 4, 398
Die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses kann nach der Beendigung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr verlangt werden, wenn der Anspruch gegenüber dem verpflichteten Ehegatten noch nicht geltend gemacht woLden war.
Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der vorschußberechtigte Ehegatte den Anspruch an seinen Prozeßbevollmächtigten abgetreten hatte.
BGH, ürt. v. 5. Juni 1985 - IVb ZR 27/84 - OLG Hamm
AG Essen-Borbeck
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 5. Juni 1985 Ernst,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IVb ZR 27/84	URTEIL
in dem Rechtsstreit
3?
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn,
 Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind Rechtsanwälte. Am 22. Juni 1982 wurden sie von der Ehefrau des Beklagten mit deren Vertretung in einem Scheidungsrechtsstreit gegen den Beklagten beauftragt. Zugleich trat ihnen die Ehefrau ihren Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Beklagten nach § 1360a Abs. 4 BGB ab. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1982 stellten die Kläger den Scheidungsantrag und
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suchten um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ihre Mandantin nach. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wurde durch Beschluß vom 3. Juli 1982 wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten zurückgewiesen.
Die Eheleute söhnten sich sodann wieder aus. Daraufhin nahmen die Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juli 1982 den Scheidungsantrag zurück. Gleichzeitig übersandten sie dem Beklagten eine Kostennote, die sie nach Erlaß eines gerichtlichen Streit-wertbeschlusses mit Schreiben vom 11. Januar 1983 berichtigten. Da der Beklagte ihrer Zahlungsaufforderung nicht nachkam, machen die Kläger ihre Kosten für die Vertretung der Ehefrau in dem Scheidungsverfahren - gestützt auf die Abtretung des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß - im vorliegenden Verfahren geltend.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Kläger.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat den geltend gemachten Anspruch zu
 Recht und mit zutreffender Begründung verneint.
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1.	Der Anspruch auf einen Prozeßkostenvorschuß nach
§ 1360a Abs. 4 BGB, auf den die Kläger ihr Begehren stützen, dient dem Zweck, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Führung eines eine persönliche Angelegenheit betreffenden Rechtsstreits zu ermöglichen, wenn er nicht in der Lage ist, die für die Prozeßführung notwendigen Kosten alsbald auf andere Weise aufzubringen (vgl. BGB-RGRK/Wenz 12. Aufl. S 1360a Rdn. 21 ff, 30; Erman/Heckelmann BGB 7. Aufl. $ 1360a Rdn.
25; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1360a Rdn. 49). Aus diesem Zweck des Anspruchs nach § 1360a Abs. 4 BGB folgt, wie der Senat in Übereinstimmung mit der allgemein herrschenden Meinung durch Urteil vom 15. Mai 1985 (IVb ZR 33/84, zur Veröffentlichung bestimmt) ausgesprochen hat, nach der Natur der Sache, daß ein "Vorschuß" auf Prozeßkosten nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Rechtsstreit (oder die Instanz), dessen Führung er ermöglichen soll, bereits abgeschlossen ist.
Das ist hier der Fall.
2.	Ob in Anlehnung an den Rechtsgedanken des 9 1613 Abs. 1 BGB etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses - der seit Einführung des § 1360a BGB durch das Gleichberechtigungsgesetz im Gegensatz zu der früheren güterrechtlichen Regelung etwa in 1387,
1464 BGB a.F. (vgl. BGHZ 56, 92 ff; Rolland aaO Rdn. 33) ein unterhaltsrechtlicher Anspruch ist (BGHZ 56, 94; 57,
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 229, 234) - vor der Beendigung des Rechtsstreits oder der Instanz gerichtlich geltend gemacht (bejahend: BGB-RGRK/Wenz aaO Rdn. 35) oder wenn der Beklagte rechtzeitig in Verzug gesetzt worden wäre (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 295, 296), kann dahingestellt bleiben. Denn diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Einen Antrag - etwa - auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 9 ZPO haben die Kläger nicht gestellt. Ebensowenig haben sie (oder ihre Mandantin vor der Abtretung des Anspruchs am 22. Juni 1982) den Beklagten vor der Rücknahme des Scheidungsantrags wegen der Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in Verzug gesetzt, S 284 Abs. 1 BGB. Sie haben ihn vielmehr erstmals durch Übersendung der Kostennote vom 9. Juli 1982 (die überdies nach dem zeitlichen Zusammenhang nicht auf Zahlung eines Vorschusses im Sinne von S 17 BRAGO, sondern auf eine endgültige Begleichung der Anwaltskosten gemäß § 16 BRAGO gerichtet gewesen sein dürfte) zur Zahlung aufgefordert und ersichtlich erst durch ihr Schreiben vom 11. Januar 1983 gemahnt.
3.	Eine nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß ohne die Einschränkung des ^ 1613 Abs. 1 BGB - in entsprechender Anwendung von § 1613 Abs. 2 BGB - kommt nicht in Betracht.
a) Es wird zwar die Ansicht vertreten, daß der Prozeßkostenvorschuß zu dem unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf des bedürftigen Ehegatten im Sinne von § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB ge-
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hört (Erman/Heckelmann aaO § 1360a Rdn. 32; Rolland aaO Rdn. 55; OLG Stuttgart NJW 1971, 1221; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 14/83 = FamRZ 1984, 148, 149).
Da der Bedarf jedoch nach der ausdrücklichen Regelung des § 1360a Abs. 4 BGB von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nur insoweit zu decken ist, als es sich um einen notwendigen Prozeß kosten Vorschuß handelt - nur insoweit hat der Bedürftige im Rahmen der Billigkeit einen Anspruch auf einen Beitrag zu seinem Unterhalt (BGHZ 56, 92, 95) - scheidet eine Erfüllung dieses "SonderbedarfsM für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 2 BGB) nach dem Wesen der Prozeßkostenvorschußpflicht jedenfalls aus (Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl.
Rdn. 563).
b) Ein anderes Ergebnis kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die - mittellose - Ehefrau des Beklagten nach der Beendigung des Rechtsstreits weiterhin mit den Kosten für die Inanspruchnahme der Kläger belastet bleibt (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 16 BRAGO; ein Fall des § 364 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, vgl. BGHZ 3, 238, 242; BGB-RGRK/Weber aaO § 364 Rdn. 4, 5). Diese Belastung begründet keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf der Ehefrau gegenüber dem Beklagten. Denn die Unterhaltspflicht umfaßt grundsätzlich nicht die Verpflichtung, Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen (BGH Urteil vom 6. Mai 1964 - IV ZR 82/63 = FamRZ 1964, 558, 559; Göppinger/ Häberle aaO Rdn. 563). Demgemäß geht auch die durch $ 1360a
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Abs. 4 BGB begründete Verpflichtung nicht dahin, daß der leistungsfähige Ehegatte - endgültig - die seinem Ehepartner auferlegten Prozeßkosten zu tragen hätte (BGHZ 56, 92, 96).
4.	Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision hier auch nicht daraus, daß die Ehefrau des Beklagten den Anspruch auf den Prozeßkostenvorschuß bereits am 22. Juni 1982 - rechtswirksam (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1985? MünchKomm/Wacke BGB § 1360a Rdn. 33? Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1360a Rdn. 20? Stein/Jonas/Münzberg ZPO 19. Aufl. § 851 Anm. II 5 c? Zöller/Stöber ZPO 14. Aufl.
§ 850b Rdn. 5) - an die Kläger abgetreten hat. Die Abtretung führte lediglich zu einem Gläubigerwechsel. Sie änderte jedoch nichts an dem Inhalt und Bestand der abgetretenen Forderung (vgl. BGB-RGRK/Weber aaO § 398 Rdn. 97, 98). Daher hatte auch die nach § 398 BGB auf die Kläger übertragene Forderung nur den Anspruch auf einen Prozeßkosten Vorschuß zu dem Inhalt und nicht etwa einen weitergehenden Anspruch, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, seine Ehefrau von den Kosten des durch die Klagerücknahme beendeten Scheidungsprozesses freizustellen. Da die Ehefrau selbst keinen derartigen (Unterhalts-) Anspruch gegenüber dem Beklagten hatte, haben die Kläger auch durch die Abtretung keine entsprechende Forderung erlangt.
Den gemäß § 398 BGB auf sie übertragenen Anspruch auf einen
 Kostenvorschuß für den zu führenden Ehescheidungsprozeß haben
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sie - wenn überhaupt als Vorschußanspruch - erst geltend gemacht, nachdem der Rechtsstreit abgeschlossen und damit für die Leistung eines Kosten Vorschusses kein Raum mehr war (vgl. dazu oben unter 1.).
5.	Hieran kann unter den gegebenen Umständen schließlich auch die Tatsache nichts ändern, daß die Kläger möglicherweise im Vertrauen auf den Bestand der Prozeßkostenvorschußpflicht des Beklagten für seine Ehefrau tätig geworden sind, ohne wegen der Begleichung ihrer Kosten gesichert zu sein. Der Anspruch aus § 1360a Abs. 4 BGB dient zwar, wie ausgeführt, dem Zweck, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten trotz ihm fehlender eigener Mittel die Führung bestimmter Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen. Dabei erfaßt der Anspruch auf den Prozeßkostenvorschuß, soweit es sich bei dem zu führenden Rechtsstreit um einen Anwaltsprozeß handelt, auch die notwendigen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Dieser kann daher ein schützenswertes Interesse daran haben, daß die Prozeßkostenvorschußpflicht des Ehepartners seines Mandanten möglichst frühzeitig - jedenfalls vor Beendigung des Rechtsstreits oder der Instanz - gerichtlich festgestellt wird. Ist das geschehen und etwa eine einstweilige Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 9 ZPO erlassen worden, so kann, wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Mai 1985 entschieden hat, aus diesem Titel auch noch nach der Beendigung
 des Rechtsstreits vollstreckt werden.
Im vorliegenden Fall haben die Kläger indessen trotz der bereits am 22. Juni 1982 erfolgten Abtretung des Anspruchs aus § 1360a Abs. 4 BGB davon abgesehen, sogleich bei Einreichung des Scheidungsantrags den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses gegen den Beklagten zu beantragen. Da der an sie abgetretene Anspruch nur auf die Zahlung eines Prozeßkosten Vorschusses und nicht auf endgültige Übernahme ihrer Kosten durch den Beklagten gerichtet war, konnten die Kläger auch nur in ihrem Vertrauen auf den Bestand eines Anspruchs auf einen Prozeßkostenvorschuß in dem sich aus § 1360a Abs. 4 BGB ergebenden Umfang geschützt sein.
.Nach der Beendigung des Ehescheidungsprozesses besteht dieser Anspruch jedoch, wie dargelegt, nach seinem Charakter als Vorschußanspruch nicht mehr.
Die Frage, ob ein an den Prozeßbevollmächtigten abgetretener Vorschußanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach Beendigung des Rechtsstreits weiterverfolgt werden könnte, wenn er rechtzeitig rechtshängig gemacht oder der Schuldner in Verzug gesetzt worden wäre, kann aus den oben unter 2. dargelegten Gründen dahingestellt bleiben.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp