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BGH · IVb ZR 26/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 26/84

Juli 1985 Adomeit Justizangsteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Die Klägerin hat seit der Trennung ein eheähnliches Verhältnis mit einem anderen Mann aufgenommen, aus dem ein am geborenes Kind hervorgegangen ist. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der an sich gegebene Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß S 1361 Abs. 1 BGB an der Härteregelung des Gesetzes scheitere. Es handele sich hierbei um ein schwerwiegendes und klar bei ihr liegendes Fehlverhalten, das nicht durch die unmittelbar vorausgegangene Auseinandersetzung zwischen den Parteien entschuldigt werde. Auch wenn der Beklagte versucht haben sollte, die Klägerin mit sich ins Auto zu ziehen, und schließlich geäußert habe, sie brauche nicht mehr nach Hause zu kommen, rechtfertige dies nicht deren sofortigen Umzug zu ihrem jetzigen Lebensgefährten. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie habe seinerzeit bei V. Sie habe nichts unternommen, um bei dem Bruder des Beklagten zu übernachten, vor dessen Haus die Auseinandersetzung stattgefunden habe. Eine Ehefrau, die sich dem Wunsch ihres Mannes widersetze, gemeinsam nach Hause zu gehen, dürfe deswegen nicht aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt werden und müsse sich nicht sagen lassen, sie brauche nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Wenn man das Verhalten des Beklagten als eine auf einer erregten Situation beruhende Überreaktion ansehe, müsse derselbe Maßstab bei der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin angelegt werden. Schließlich müsse ein Vorfall mitberücksichtigt werden, der sich etwa vier Wochen zuvor ereignet habe; hierbei habe der Beklagte die Klägerin im Verlaufe einer Auseinandersetzung geohrfeigt. vier Wochen vor der Trennung der Parteien ereignet und bei dem der Beklagte die Klägerin geohrfeigt hat, kein hinreichendes Gewicht in diesem Sinne beigemessen hat. Auch die Wertung der Auseinandersetzung unmittelbar vor der Trennung der Parteien hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Daß die Klägerin bei einem anderen Mann auf Dauer verblieben ist, geht über eine verständliche Reaktion auf die Auseinandersetzung zwischen den Parteien vom 17. März 1983 weit hinaus und kann ihr rechtsbedenkenfrei auch dann als klar bei ihr liegendes Fehlverhalten angelastet werden, wenn die von der Revision herausgestellten Vorwürfe gegen den Beklagten mitberücksichtigt werden.

Zitierte Normen: § 1579 BGB
KindAuseinandersetzungFehlverhaltenBGBParteiEhegatteKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 26/84
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
10. Juli 1985 Adomeit
 Justizangsteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr• Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. März 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Sie haben am 21. März 1980 geheiratet und leben seit dem 17. März 1983 getrennt. Die Klägerin hat seit der Trennung ein eheähnliches Verhältnis mit einem anderen Mann aufgenommen, aus dem ein am	geborenes	Kind	hervorgegangen	ist.	Die
 Klägerin hat weiterhin ein am HHBHV geborenes nichteheliches Kind, das von ihr betreut wird.
Das Amtsgericht hat den Beklagten, der als Lackierer monatlich rund 1.686 DM netto verdient, zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 493,33 DM nebst Zinsen und laufenden Unterhalts von monatlich 185 DM ab 1. September 1983 verurteilt.
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Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der an sich gegebene Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß S 1361 Abs. 1 BGB an der Härteregelung des Gesetzes scheitere. Die Klägerin habe die Voraussetzungen des S 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB dadurch erfüllt, daß sie am 17. März 1983 gegen den Willen des Beklagten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit V. aufgenommen habe. Es handele sich hierbei um ein schwerwiegendes und klar bei ihr liegendes Fehlverhalten, das nicht durch die unmittelbar vorausgegangene Auseinandersetzung zwischen den Parteien entschuldigt werde. Der Beklagte habe damals nach einem Gasthausbesuch gegen
02.30	Uhr nachts nach Hause gehen wollen, weil er um
07.30	Uhr morgens wieder an seinem Arbeitsplatz habe erscheinen müssen. Diesem verständlichen Wunsch habe sich die Klägerin widersetzt. Es könne dahinstehen, wie sich die Auseinandersetzung dann im einzelnen abgespielt habe. Auch wenn der Beklagte versucht haben sollte, die Klägerin mit sich ins Auto zu ziehen, und schließlich geäußert habe, sie brauche nicht mehr nach Hause zu kommen, rechtfertige dies nicht deren sofortigen Umzug zu ihrem jetzigen Lebensgefährten. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie habe seinerzeit bei V. übernachten müssen, nachdem
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der Beklagte ihr den Hausschlüssel abgenommen habe. Sie habe nichts unternommen, um bei dem Bruder des Beklagten zu übernachten, vor dessen Haus die Auseinandersetzung stattgefunden habe. Der Beklagte habe der Klägerin den Hausschlüssel abfordern müssen, weil nur ein einziger Schlüssel vorhanden gewesen sei.
Die Revision wendet sich gegen die Würdigung dieses Sachverhalts als einseitiges Fehlverhalten der Klägerin.
Eine Ehefrau, die sich dem Wunsch ihres Mannes widersetze, gemeinsam nach Hause zu gehen, dürfe deswegen nicht aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt werden und müsse sich nicht sagen lassen, sie brauche nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Wenn man das Verhalten des Beklagten als eine auf einer erregten Situation beruhende Überreaktion ansehe, müsse derselbe Maßstab bei der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin angelegt werden. Der Beklagte habe auch nichts getan, um die Klägerin später in die eheliche Wohnung zurückzuholen. Das Oberlandesgericht habe weiter nicht festgestellt, wann die Klägerin dem Beklagten endgültig erklärt habe, sie werde nicht mehr zu ihm zurückkehren. Schließlich müsse ein Vorfall mitberücksichtigt werden, der sich etwa vier Wochen zuvor ereignet habe; hierbei habe der Beklagte die Klägerin im Verlaufe einer Auseinandersetzung geohrfeigt.
Die Rüge der Revision greift letztlich nicht durch. Hat das Gericht ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhalt begehrenden Ehegatten festgestellt, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Prüfung, ob es sich um ein klar bei diesem liegendes Fehlverhalten
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handelt, nur konkrete Vorwürfe von einigem Gewicht zu berücksichtigen, die dem Ehegatten das Festhalten an der Ehe erheblich erschwert haben und sein eigenes Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Dabei ist die Beurteilung des beiderseitigen Verhaltens einschließlich seiner Abwägung wesentlich Sache der tatrichterlichen Würdigung (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464 und zuletzt vom 5. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 268 m.w.N.).
Aus Rechtsgründen ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den Vorfall, der sich ca. vier Wochen vor der Trennung der Parteien ereignet und bei dem der Beklagte die Klägerin geohrfeigt hat, kein hinreichendes Gewicht in diesem Sinne beigemessen hat. Nach den getroffenen Feststellungen hatte sich nämlich die Klägerin in angetrunkenem Zustand unangemessen aufgeführt; zudem ist es nachträglich zu einer Versöhnung der Ehegatten gekommen.
Auch die Wertung der Auseinandersetzung unmittelbar vor der Trennung der Parteien hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Daß die Klägerin bei einem anderen Mann auf Dauer verblieben ist, geht über eine verständliche Reaktion auf die Auseinandersetzung zwischen den Parteien vom 17. März 1983 weit hinaus und kann ihr rechtsbedenkenfrei auch dann als klar bei ihr liegendes Fehlverhalten angelastet werden, wenn die von der Revision herausgestellten Vorwürfe gegen den Beklagten mitberücksichtigt werden.
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2. Die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist durch Abs. 2 der Vorschrift suspendiert, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann sich die Klägerin auf die Betreuung des am 18. Januar 1984 geborenen Kindes insoweit nicht berufen, weil dieses zwar nach § 1593 BGB als ehelich gelte, aber unstreitig nicht ein gemeinschaftliches Kind der Parteien sei. Ob dieser Beurteilung gefolgt werden könnte (vgl. dazu das zwischenzeitlich ergangene Senatsurteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 -FamRZ 1985, 51, 52), kann dahinstehen. Durch Beschluß des Amtsgerichts Leutkirch vom 6. Dezember 1984 (2 GR 1020/84), rechtskräftig seit dem 28. Dezember 1984, ist im Verfahren nach § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB festgestellt worden, daß das
 Kind nicht das eheliche Kind des Beklagten ist. Dieser Umstand, der zwischen den Parteien außer Streit steht, kann vom Senat berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142, 144 m.w.N.). Damit ist die Sperre des § 1593 BGB ausgeschaltet und für eine Suspendierung der gesetzlichen Härteregelung kein Raum.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp