Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230 DM die bei den Gerichtsakten befindliche, vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1980 hat sich der Kläger verpflichtet, für die Beklagte und die beiden Kinder rückwirkend ab 1. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger, der im Jahre 1980 für die Beklagte und die gemeinsamen Kinder mindestens Unterhaltsleistungen von 14.100 DM erbracht hat, von der Beklagten verlangt, eine von ihm zu den Gerichtsakten gegebene "Anlage U" zu seiner Einkommensteuererklärung 1980 zu unterschreiben, durch die Barunter-haltsleistungen von 8.750 DM und Sachleistungen von 2.213 DM gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Teil Verurteilung der Beklagten. Die Zustimmung kann nur Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung verlangt werden, durch die sich der Unterhaltsverpflichtete zur Freistellung des Unterhaltsberechtigten von den ihm entstehenden steuerlichen Nachteilen verpflichtet. 2. Im vorliegenden Fall ist das Ober!andesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger eine verbindliche Verpflichtung zur Erstattung der der Beklagten entstehenden Nachteile als Voraussetzung seines Zustimmungsbegehrens zwar nicht vorprozessual und auch nicht vor dem Urteil der ersten Instanz abgegeben hat, wohl aber im Berufungsverfahren. Aus Rechtsgründen ist weiter nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht hier eine Sicherheitsleistung des Klägers für erforderlich gehalten hat. Es hat dies damit begründet, daß bei der Zerstrittenheit der Parteien nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, der Kläger werde der Beklagten die entsprechende Steuer auf deren Nachweis freiwillig erstatten. Vielmehr müsse die Beklagte einen erneuten Prozeß um die Erstattung der durch die Inanspruchnahme des Realsplittings entstehenden Steuer befürchten, zu demal ihr der Kläger zur Zeit keinen Unterhalt zahle, so daß sie auf Sozialhilfe angewiesen sei. Das Oberlandesgericht hat aber nicht entscheidend auf die Nichtzahlung von Unterhalt durch den Kläger abgehoben - die von der Revision Das Oberlandesgericht hat das Klagebegehren daran scheitern lassen, daß der Kläger sich nicht zusätzlich dazu bereiterklärt hat, die Beklagte in geeigneter Form am Steuervorteil des Real splittings zu beteiligen. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Kläger im Jahre 1980 Unterhaltsleistungen von insgesamt 14.100 DM dargetan hat, wobei auf den Unterhalt der Klägerin insgesamt 8.135 DM entfallen. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Zahlungen an das Sozialamt hat er aber nicht einmal schlüssig vorgetragen, daß es sich um übergeleiteten Unterhalt und um solchen für das Jahr 1980 gehandelt hat. Die Aufteilung des Gesamtunterhalts auf die Beklagte und die beiden Kinder hat das Oberlandesgericht zutreffend und von beiden Parteien unbeanstandet vorgenommen. Wie es weiter zutreffend ausführt, kann es nicht als unzulässig angesehen werden, in Fällen der vorliegenden Art die Abgabe der Unterschrift auf einer konkreten "Anlage U" zur Einkommensteuererklärung einzuklagen. der beklagte Ehegatte zu der verlangten Leistung nur mit der Maßgabe verpflichtet, daß er den festgestellten Betrag kenntlich machen darf.Denn nach dem Wortlaut des Vordrucks bestätigt er mit seiner Unterschrift gleichzeitig die Richtigkeit der vom Antragsteller angegebenen Unterhaltsleistungen, deren Versteuerung er sodann selbst zu gewärtigen hat. Demgemäß hat der Senat der Beklagten gestattet, ihrer Zustimmungserklärung die Einschränkung hinzuzufügen, daß sie im Jahre 1980 vom Antragsteller lediglich Unterhalt in Höhe von 8.135 DM erhalten hat, und die weitergehende Klage abgewiesen. Eine Androhung von Ordnungsgeld, wie sie der Klager u.a. beantragt hat, kam nicht in Betracht, weil § 890 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist, die Vollstreckung sich vielmehr nach § 888 ZPO richtet (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 26. September 1984 Ernst Justi zobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IVb ZR 26/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Hans-Richard F Straße W, Kläger und Revi sionskläger. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - gegen Margit F , An der W( Beklagte und Revi ii onstjek 1 agte, - Prozeßbevollmächtigter- S’ ‘ . Rechtsanwalt Dr. v Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 1982 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wesel vom 9. Februar 1982 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230 DM die bei den Gerichtsakten befindliche, vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1982 zu den Akten gegebene "Anlage U" zu seinem Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zur Einkommmensteuererklärung 1980 mit der Steuernummer VBHHHP unter "B. Zustimmung zu dem Antrag zu A" zu unterschreiben, wobei ihr gestattet ist, dem vorgedruckten Satz "Ich stimme hiermit dem Antrag zu A zu" die Worte hinzufügen: "jedoch mit der Einschränkung, daß ich vom Antragsteller im Jahr 1980 nur Unterhalt in Höhe von 8.135 DM erhalten habe". Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ehe der Parteien, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, ist durch Urteil vom 26. November 1980 - rechtskräftig seit dem 20. Januar 1981 - geschieden worden. Durch Prozeßvergleich vom 25. Februar 1980 hat sich der Kläger verpflichtet, für die Beklagte und die beiden Kinder rückwirkend ab 1. Dezember 1979 einen Gesamtunterhalt von 1.200 DM zu zahlen (für die Monate März, April und Mai 1980 jeweils 1.300 DM). Durch einen weiteren Prozeßvergleich vom 26. November 1980 ist die Unterhaitsverpflichtung des Klägers auf monatlich 1.500 DM angehoben worden, wovon 875 DM auf die Beklagte und 342,50 DM bzw. 282,50 DM auf die Kinder entfallen sollten. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger, der im Jahre 1980 für die Beklagte und die gemeinsamen Kinder mindestens Unterhaltsleistungen von 14.100 DM erbracht hat, von der Beklagten verlangt, eine von ihm zu den Gerichtsakten gegebene "Anlage U" zu seiner Einkommensteuererklärung 1980 zu unterschreiben, durch die Barunter-haltsleistungen von 8.750 DM und Sachleistungen von 2.213 DM gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Weiterhin hat er beantragt, der Beklagten für den Fall der Weigerung ein der Höhe nach in das gerichtliche Ermessen gestelltes Ordnungsgeld anzudrohen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, eine entsprechende Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen die Zusage einer Freistellung von sich ergebenden Steuernachteilen sowie gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 230 DM, hilfsweise in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe, auszusprechen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch das in FamRZ 1983, 73 veröffentlichte Urteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Teil Verurteilung der Beklagten. 1. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 = NJW 1983, 1545), ist der unter-haltsberechtigte Ehegatte nach Treu und Glauben grundsätzlich verpflichtet, dem sogenannten begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen, wenn der Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten daraus erwachsen. Die Zustimmung kann nur Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung verlangt werden, durch die sich der Unterhaltsverpflichtete zur Freistellung des Unterhaltsberechtigten von den ihm entstehenden steuerlichen Nachteilen verpflichtet. Von einer Sicherheitsleistung kann der Unterhaitsberechtigte seine Zustimmung nur abhängig machen, wenn im Einzel fall zu besorgen ist, daß der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung zu dem Ausgleich der finanziellen Nachteile nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen wird. Der Unterhaitsberechtigte kann nicht verlangen, unmittelbar an der Steuerersparnis beteiligt zu werden, die als Folge des Abzugs der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zu erwarten ist. Soweit sich dadurch das dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehende Einkommen erhöht, ist dieser Umstand - nachdem die Steuerersparnis eingetreten ist - gegebenenfalls im Rahmen einer Unterhaltsneubemessung zu berücksichtigen. 2. Im vorliegenden Fall ist das Ober!andesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger eine verbindliche Verpflichtung zur Erstattung der der Beklagten entstehenden Nachteile als Voraussetzung seines Zustimmungsbegehrens zwar nicht vorprozessual und auch nicht vor dem Urteil der ersten Instanz abgegeben hat, wohl aber im Berufungsverfahren. Den insoweit zu stellenden Anforderungen genügt jedenfalls folgender Passus auf Seite 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 17. August 1982 : "Die Beklagte ist verpflichtet, dem sogenannten begrenzten Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG zuzustimmen, wenn der Kläger ihr verbindlich die Ausgleichung der sich daraus ergebenden Nachteile zusagt, was hiermit ausdrücklich geschieht". 3. Aus Rechtsgründen ist weiter nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht hier eine Sicherheitsleistung des Klägers für erforderlich gehalten hat. Es hat dies damit begründet, daß bei der Zerstrittenheit der Parteien nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, der Kläger werde der Beklagten die entsprechende Steuer auf deren Nachweis freiwillig erstatten. Vielmehr müsse die Beklagte einen erneuten Prozeß um die Erstattung der durch die Inanspruchnahme des Realsplittings entstehenden Steuer befürchten, zu demal ihr der Kläger zur Zeit keinen Unterhalt zahle, so daß sie auf Sozialhilfe angewiesen sei. Dem hält die Revision entgegen, das Oberlandesgericht berücksichtige nicht die mit Schriftsatz vom 17. August 1982 vorgelegte Vereinbarung der Parteien vom 6. Februar 1981, wonach die Beklagte u.a. ab Februar 1981 auf Unterhaitsansprüche verzichtet habe. Das Oberlandesgericht hat aber nicht entscheidend auf die Nichtzahlung von Unterhalt durch den Kläger abgehoben - die von der Revision angeführte Vereinbarung hat die Beklagte auch in Abrede gestellt -sondern auf eine tiefgehende Zerstrittenheit der Parteien. Gegen diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Bemessung der Sicherheit auf 230 DM haben beide Parteien nichts eingewendet (vgl. auch die Berechnungen von Kuch in FamRZ 1979, 559, 560). Sie erscheint auch dem Senat als ausreichend. 4. Das Oberlandesgericht hat das Klagebegehren daran scheitern lassen, daß der Kläger sich nicht zusätzlich dazu bereiterklärt hat, die Beklagte in geeigneter Form am Steuervorteil des Real splittings zu beteiligen. Dies rügt die Revision zu Recht. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 23. März 1983 dargelegt, daß der unterhaltsbe-rechtigte Ehegatte die Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting nicht an die Zusage einer unmittelbaren Beteiligung an der zu erwartenden Steuerersparnis knüpfen kann. Daran hat er in einer erneuten Entscheidung vom 26. September 1984 (IVb ZR 30/83 - zur Veröffentlichung bestimmt) ausdrücklich festgehalten und dies näher begründet, auch unter Auseinandersetzung mit den Argumenten des angefochtenen Urteils. Ergänzend wird zu diesem Punkt auf die Gründe der genannten Entscheidungen verwiesen. 5. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und muß aufgehoben werden. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, da der Senat in der Lage ist, aufgrund der getroffenen Feststellungen abschließend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Kläger im Jahre 1980 Unterhaltsleistungen von insgesamt 14.100 DM dargetan hat, wobei auf den Unterhalt der Klägerin insgesamt 8.135 DM entfallen. Soweit die Revision rügt, es hätten weitere Zahlungen von insgesamt 2.045,60 DM berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Da die Beklagte nur die durch Überweisungsträger belegten Zahlungen (insgesamt 14.100 DM) eingeräumt und sonstige bestritten hat, war es Sache des Klägers, diese in geeigneter Weise darzutun. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Zahlungen an das Sozialamt hat er aber nicht einmal schlüssig vorgetragen, daß es sich um übergeleiteten Unterhalt und um solchen für das Jahr 1980 gehandelt hat. Letzteres gilt in gleicher Weise für eine Pfändung von 345,60 DM, die im Januar 1980 von der Beklagten veranlaßt worden sein soll. Es hat somit bei den vom Oberlandesgericht zugrundegelegten 14.100 DM zu verbleiben. Die Aufteilung des Gesamtunterhalts auf die Beklagte und die beiden Kinder hat das Oberlandesgericht zutreffend und von beiden Parteien unbeanstandet vorgenommen. Wie es weiter zutreffend ausführt, kann es nicht als unzulässig angesehen werden, in Fällen der vorliegenden Art die Abgabe der Unterschrift auf einer konkreten "Anlage U" zur Einkommensteuererklärung einzuklagen. Wenn diese Anlage aber - wie hier - höhere Unterhaltsleistungen im Yeranlagungsjahr ausweist als festgestellt sind, ist der beklagte Ehegatte zu der verlangten Leistung nur mit der Maßgabe verpflichtet, daß er den festgestellten Betrag kenntlich machen darf. Denn nach dem Wortlaut des Vordrucks bestätigt er mit seiner Unterschrift gleichzeitig die Richtigkeit der vom Antragsteller angegebenen Unterhaltsleistungen, deren Versteuerung er sodann selbst zu gewärtigen hat. Demgemäß hat der Senat der Beklagten gestattet, ihrer Zustimmungserklärung die Einschränkung hinzuzufügen, daß sie im Jahre 1980 vom Antragsteller lediglich Unterhalt in Höhe von 8.135 DM erhalten hat, und die weitergehende Klage abgewiesen. Eine Androhung von Ordnungsgeld, wie sie der Klager u.a. beantragt hat, kam nicht in Betracht, weil § 890 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist, die Vollstreckung sich vielmehr nach § 888 ZPO richtet (vgl. dazu Thomas/Putzo ZPO 12. Auf!. § 888 Anm. 1 a, 2 und 3). Lohmann Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp