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BGH · IVb ZR 25/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 25/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es ihr vom 1. Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach § 1361 BGB den nach dem anrechenbaren Einkommen des Beklagten angemessenen Unterhalt zugebilligt, weil sie ohne Einkommen und aufgrund ihres körperlichen und geistigen Zustandes zu einer Erwerbstätigkeit nicht imstande sei und sich auch sonst kein fiktives Einkommen anrechnen zu lassen brauche. a) Die Einwendung des Beklagten, die Klägerin habe ihre Bedürftigkeit durch den Alkoholmißbrauch mutwillig herbeigeführt (S 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB), hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet, weil sich im Hinblick auf den angeborenen Schwachsinn, die Persönlichkeitsstruktur und die allgemeinen Lebensumstände der Klägerin nicht feststellen lasse, daß sie den Alkoholismus schuldhaft herbeigeführt oder daß sie es schuldhaft unterlassen habe, sich wegen dieser Krankheit rechtzeitig und erfolgreich behandeln zu lassen. An dieser Beurteilung vermißt die Revision eine ausreichende Prüfung, ob die Kläger in die Möglichkeit des Eintritts der Bedürftigkeit als Folge ihres Verhaltens erkannt und sich über diese Erkenntnis leichtfertig hinweggesetzt habe. Sie hat ausgeführt, das Gericht habe es nicht bei der Feststellung bewenden lassen dürfen, daß die Kläger in an angeborenem Schwachsinn leide. habe es davon ausgehen müssen, daß die Klägerin in der Lage gewesen sei, die Folgen des von ihr betriebenen Alkoholmißbrauchs für ihre Arbeitsfähigkeit einzusehen. Bei der weiteren Prüfung, ob sie sich über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für ihre Bedürftigkeit leichtfertig hinweggesetzt habe, habe das Gericht den Vortrag des Beklagten berücksichtigen müssen, daß der Klägerin im Februar 1981 wegen ihres Verhaltens die Wohnung fristlos gekündigt worden sei, daß sie bis in das Jahr 1981 hinein ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 349,90 DM gehabt habe und daß sie während des Zusammenwohnens mit dem Zeugen K. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464), oblag es dem Beklagten nachzuweisen, daß die Klägerin ihre Bedürftigkeit mutwillig, d.h. zu demindest leichtfertig, herbeigeführt oder aufrechterhalten hat. Er habe ihr während des Zusammenlebens niemals Anlaß gegeben, sich dem Alkohol hinzugeben, sondern stets nach Kräften versucht, sie von ihrer Sucht abzubringen und mit ihr gedeihlich zusammenzuleben. Dem ist die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung entgegengetreten und hat vorgetragen, der Beklagte habe nicht versucht, sie von ihrer Sucht abzubringen, sondern im Gegenteil gemeinsam mit ihr regelmäßig, sowohl in der Öffentlichkeit wie auch in ihrer Wohnung, erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Dieses Vorbringen der Klägerin, das der Beklagte nicht widerlegt hat, stellt den Vorwurf, die Klägerin habe ihre Alkoholkrankheit und eine dadurch bedingte Bedürftigkeit im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB leichtfertig herbeigeführt, Leichtfertiges Verhalten in dieser Hinsicht setzt voraus, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Möglichkeit erkennt, durch sein Verhalten seine Bedürftigkeit herbeizuführen, und dennoch an diesem Verhalten festhält, wobei der sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Bedürftigkeit hinwegsetzt (Senatsurteile vom 8. Dafür reichte entgegen der Ansicht der Revision insbesondere das Vorbringen des Beklagten über die fristlose Kündigung der Wohnung, die Erzielung monatlicher Einkünfte der Klägerin bis in das Jahr 1981 und über ihr Verhalten während des Zusammenlebens mit dem Zeugen K. Februar 1981 auf freiwilliger Basis in das Landeskrankenhaus E.aufgenommen worden ist, spricht gegen einen solchen Vorwurf.b) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht beachtet, daß die Trunksucht derb Kläger in und deren Folgen, insbesondere auch der Umgang mit Das Berufungsgericht hat die insoweit erhobenen Vorwürfe des Beklagten berücksichtigt und auch unter dem Gesichtspunkt der Härteklausel des S 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB gewürdigt. So hat es ausgeführt, die allgemein gehaltenen Vorwürfe des über lange Jahre sich hinziehenden Alkoholmißbrauchs, der Haushaltsvernachlässigung, des Schuldenmachens und der körperlichen und sozialen Verwahrlosung der Klägerin reichten zur Annahme der Verwirkung nicht aus. Diese Vorgänge seien persönlichkeits- und krankheitsbedingt; sie stellten keine bewußte Abkehr der Klägerin aus einer intakten Ehe dar, zu demal es der Beklagte selbst zu demindest seit der Trennung im Jahre 1979 an der notwendigen Fürsorge für die Klägerin habe fehlen lassen. Dem Vortrag sei auch nicht zu entnehmen, seit wann der Beklagte von dem Verhalten der Klägerin Kenntnis erlangt und wie er selbst darauf reagiert habe. Im übrigen ist auch hier als weiterer Gesichtspunkt, der gegen die Verwirklichung dieser Härteklausel durch das der Klägerin insoweit vorgeworfene, als Folge ihrer Trunksucht bezeichnete Verhalten spricht, zu berücksichtigen, daß der Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin nichts unternommen hat, sie von ihrer Alkoholsucht abzubringen, sondern im Gegenteil ihre Bereitschaft zu dem Alkoholkonsum durch häufige gemeinsame Gaststättenbesuche und sonstigen gemeinsamen Alkoholgenuß noch gefördert hat (vgl. Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt , daß die Kläger in in der von der Klage umfaßten Zeit aufgrund ihres körperlichen und geistigen Zustandes zu einer Erwerbstätigkeit nicht imstande war. 3. Ke inen durchgreifenden Bedenken unterliegt es auch, daß das Berufungsgericht der Klägerin wegen des Zusammenwohnens mit dem Zeugen K. auf.Wie die Urteilsausführungen ergeben, ist das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß die Versorgungsleistungen, weiche die durch ihre Alkoholerkrankung in ihrer Arbeitskraft ohnehin beeinträchtigte Klägerin dem Zeugen K.

Zitierte Normen: § 1361 BGB § 850h ZPO
BGBBerufungsgerichtBedürftigkeitVerhaltenKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 25/84	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 19. Juni 1985 Adomeit,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr,
 Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Trennungsunterhalt.
Die Parteien haben am 21. Juli 1961 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorqegangen sind. Am 15. September 1979 haben sie sich getrennt; seitdem lebt der Beklagte mit einer
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anderen Frau zusammen. Auf seinen Antrag ist die Ehe der Parteien durch Urteil vom 18. September 1983, das am selben Tage rechtskräftig geworden ist, geschieden worden.
Die im Jahre 1940 geborene Klägerin ist nicht erwerbstätig. Sie leidet an chronischer Alkoholsucht sowie an angeborenem Schwachsinn, der durch eine toxisch bedingte beginnende Alkoholdemenz und starke emotionale Labilität verstärkt wird. Sie wurde in den Jahren 1981 und 1982 wegen ihrer Alkoholsucht im Landeskrankenhaus E. stationär behandelt, lebte im Jahre 1982 vorübergehend mit dem Zeugen K., einem Mitpatienten aus dem Landeskrankenhaus E., zusammen in zwei möblierten Zimmern in B. und befindet sich seit 1. Dezember 1983 wiederum im Landeskran-kenhaus E.. Durch amtsgerichtliehen Beschluß vom 12. Februar 1982 ist sie wegen Geistesschwäche entmündigt worden.
Der 1935 geborene Beklagte ist als Arbeiter bei einer Rohrleitungsbaufirma tätig.
Die Klägerin hat den Beklagten ab 1. November 1981 auf Zahlung einer monatlichen Rente von 900 DM in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat ihr 530 DM monatlich zugesprochen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es ihr vom 1. November 1981 bis 15. September 1983 eine monatliche Unterhaltsrente von 900 DM zuerkannt. Hiergegen hat der
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Beklagte (zugelassene) Revision eingelegt, mit der er sein vorinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach § 1361 BGB den nach dem anrechenbaren Einkommen des Beklagten angemessenen Unterhalt zugebilligt, weil sie ohne Einkommen und aufgrund ihres körperlichen und geistigen Zustandes zu einer Erwerbstätigkeit nicht imstande sei und sich auch sonst kein fiktives Einkommen anrechnen zu lassen brauche. Einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 3 i.V. mit § 1579 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BGB hat es abgelehnt.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Härteklausel verneint hat.
a) Die Einwendung des Beklagten, die Klägerin habe ihre Bedürftigkeit durch den Alkoholmißbrauch mutwillig herbeigeführt (S 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB), hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet, weil sich im Hinblick auf den angeborenen
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Schwachsinn, die Persönlichkeitsstruktur und die allgemeinen Lebensumstände der Klägerin nicht feststellen lasse, daß sie den Alkoholismus schuldhaft herbeigeführt oder daß sie es schuldhaft unterlassen habe, sich wegen dieser Krankheit rechtzeitig und erfolgreich behandeln zu lassen.
An dieser Beurteilung vermißt die Revision eine ausreichende Prüfung, ob die Kläger in die Möglichkeit des Eintritts der Bedürftigkeit als Folge ihres Verhaltens erkannt und sich über diese Erkenntnis leichtfertig hinweggesetzt habe. Sie hat ausgeführt, das Gericht habe es nicht bei der Feststellung bewenden lassen dürfen, daß die Kläger in an angeborenem Schwachsinn leide. Nach dem im Entmündigungsverfahren erholten Gutachten des Sachverständigen Dr. M. habe es davon ausgehen müssen, daß die Klägerin in der Lage gewesen sei, die Folgen des von ihr betriebenen Alkoholmißbrauchs für ihre Arbeitsfähigkeit einzusehen. Bei der weiteren Prüfung, ob sie sich über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für ihre Bedürftigkeit leichtfertig hinweggesetzt habe, habe das Gericht den Vortrag des Beklagten berücksichtigen müssen, daß der Klägerin im Februar 1981 wegen ihres Verhaltens die Wohnung fristlos gekündigt worden sei, daß sie bis in das Jahr 1981 hinein ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 349,90 DM gehabt habe und daß sie während des Zusammenwohnens mit dem Zeugen K. für sich und ihn gekocht und geputzt habe, wodurch deutlich geworden sei, daß sie durchaus zur Arbeit in der Lage sei.
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Die Rüge hat keinen Erfolg.
Da es Sache des Unterhaltspflichtigen ist, die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsvernichtenden Einwendung des § 1579 Abs. 1 BGB darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464), oblag es dem Beklagten nachzuweisen, daß die Klägerin ihre Bedürftigkeit mutwillig, d.h. zu demindest leichtfertig, herbeigeführt oder aufrechterhalten hat. Dazu gehörte es auch, Vorbringen der Klägerin, das im Falle seiner Richtigkeit gegen die Annahme einer mutwilligen Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit sprach, zu widerlegen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 368). Das hat der Beklagte indessen nicht getan:
Die Klägerin leidet seit Jahren an chronischem Alkoholismus. In ihrer Berufungserwiderung hat sie - unter Bezugnahme auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. M. -vorgetragen, daß sie seit ihrem 16. Lebensjahr, wahrscheinlich sogar schon früher, insbesondere also auch während des Zusammenlebens der Parteien ab 1961, dem Alkohol im Übermaß zugesprochen habe. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt, in den ersten neun Jahren der Ehe sei er viel auf Montage gewesen. Während dieser Zeit habe er von der Alkoholkrankheit nichts bemerkt. Zwei Jahre nach der Eheschließung habe die Klägerin eine Kur in Bad M. gemacht. Das sei "wegen der
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Nerven", möglicherweise auch wegen ihres Alkoholgenusses gewesen. Seines Wissens habe sie vor 1970 nochmals eine Kur gemacht. Seit etwa 1970 sei sie "regelmäßig fast täglich betrunken oder angetrunken" gewesen, wenn er nach Hause gekommen sei. Hierauf hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung Bezug genommen und weiter ausgeführt, es sei ihm unerklärlich, wie es bei der Klägerin so weit habe kommen können. Er habe ihr während des Zusammenlebens niemals Anlaß gegeben, sich dem Alkohol hinzugeben, sondern stets nach Kräften versucht, sie von ihrer Sucht abzubringen und mit ihr gedeihlich zusammenzuleben. Dem ist die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung entgegengetreten und hat vorgetragen, der Beklagte habe nicht versucht, sie von ihrer Sucht abzubringen, sondern im Gegenteil gemeinsam mit ihr regelmäßig, sowohl in der Öffentlichkeit wie auch in ihrer Wohnung, erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Er sei zusammen mit ihr Stammkunde der von ihm benannten Kneipen gewesen und habe nichts unternommen, um sie zu stabilisieren, sondern habe ihre Bereitschaft, Schnaps und insbesondere Bier zu trinken, noch gefördert. Er habe sich selbst dem Alkohol hingegeben; nicht zuletzt durch ihn sei sie zu dem Alkoholkonsum motiviert worden.
Dieses Vorbringen der Klägerin, das der Beklagte nicht widerlegt hat, stellt den Vorwurf, die Klägerin habe ihre Alkoholkrankheit und eine dadurch bedingte Bedürftigkeit im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB leichtfertig herbeigeführt,
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in Frage. Leichtfertiges Verhalten in dieser Hinsicht setzt voraus, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Möglichkeit erkennt, durch sein Verhalten seine Bedürftigkeit herbeizuführen, und dennoch an diesem Verhalten festhält, wobei der sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Bedürftigkeit hinwegsetzt (Senatsurteile vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042 und vom 14. Dezember 1983 aaO S. 367). Gegen die Annahme einer derartigen "unterhaltsbezogenen" Leichtfertigkeit spricht jedoch, daß der Alkoholmißbrauch der Klägerin bis in ihre Jugend zurückreicht. Darüber hinaus steht auch das eigene, ihren übermäßigen Alkoholkomsum fördernde Verhalten des Beklagten, das die Klägerin ihm unwiderlegt vorgeworfen hat, einer solchen Annahme entgegen.
Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, daß die Klägerin ihren Zustand nach dem Zerbrechen der ehelichen Lebensgemeinschaft in der dargelegten vorwerfbaren Weise aufrechterhalten hat. Dafür reichte entgegen der Ansicht der Revision insbesondere das Vorbringen des Beklagten über die fristlose Kündigung der Wohnung, die Erzielung monatlicher Einkünfte der Klägerin bis in das Jahr 1981 und über ihr Verhalten während des Zusammenlebens mit dem Zeugen K. nicht aus. In dem im Entmündigungsverfahren erholten psychiatrischen Gutachten, auf das die
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Klägerin in ihrer Berufungserwiderung Bezug genommen und das Oberlandesgericht im Tatbestand der angefochtenen. Entscheidung verwiesen hat , ist ausgeführt, die Kläger in, deren Anpassungsunfähigkeit und emotionale Labilität in den letzten Jahren erheblich zugenommen hätten, sei in unerwünschten und schwierigen Situationen oder Lagen völlig ratlos und unfähig, einen Ausweg zu finden; sie flüchte sich in Konversionen, in psychosomatische Reaktionen, in den Alkoholmißbrauch oder versuche, durch Einnahme von Tabletten die jeweilige Situation zu bewältigen. Unter diesen Umständen mußten, wenn nicht die Einsicht in ihren Zustand , so jedenfalls die Entschlußkraft und Fähigkeit der Kläge-rin zweifelhaft erscheinen, ihrer Alkoholsucht von sich aus durch Einleitung geeigneter, insbesondere therapeutischer Maßnahmen entgegenzuwirken. Ein im vorgenannten Sinne unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten kam damit von vornherein nur in Betracht, wenn die Klägerin entsprechende Empfehlungen, etwa von ärztlicher Seite, unbeachtet gelassen oder sonst ihr angebotene zu demutbare Möglichkeiten, ihre Krankheit unter Kontrolle zu bringen, ungenutzt gelassen hätte. Darüber aber läßt sich dem Vorbringen des Beklagten nichts entnehmen. Daß die Klägerin am 2. Februar 1981 auf freiwilliger Basis in das Landeskrankenhaus E. aufgenommen worden ist, spricht gegen einen solchen Vorwurf.
b) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht beachtet, daß die Trunksucht derb Kläger in und deren Folgen, insbesondere auch der Umgang mit
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anderen Männern, zur Zerstörung der Ehe geführt hätten. Es habe diesen Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB prüfen und daraus den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs ableiten müssen.
Auch damit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat die insoweit erhobenen Vorwürfe des Beklagten berücksichtigt und auch unter dem Gesichtspunkt der Härteklausel des S 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB gewürdigt. So hat es ausgeführt, die allgemein gehaltenen Vorwürfe des über lange Jahre sich hinziehenden Alkoholmißbrauchs, der Haushaltsvernachlässigung, des Schuldenmachens und der körperlichen und sozialen Verwahrlosung der Klägerin reichten zur Annahme der Verwirkung nicht aus.
Diese Vorgänge seien persönlichkeits- und krankheitsbedingt; sie stellten keine bewußte Abkehr der Klägerin aus einer intakten Ehe dar, zu demal es der Beklagte selbst zu demindest seit der Trennung im Jahre 1979 an der notwendigen Fürsorge für die Klägerin habe fehlen lassen. Seine Vorwürfe, die Klägerin habe sich, durch Alkoholgenuß enthemmt, mit zahlreichen Männern sexuell eingelassen, reichten ebenfalls nicht aus. Der Beklagte habe die Vorwürfe zeitlich im einzelnen nicht eingeordnet; teilweise lägen die Vorgänge mehr als zehn Jahre zurück. Dem Vortrag sei auch nicht zu entnehmen, seit wann der Beklagte von dem Verhalten der Klägerin Kenntnis erlangt und wie er selbst darauf reagiert habe. Soweit es sich lediglich um allgemeine Verwahrlosungserscheinungen handle, seien sie krankheitsbedingt.
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Diese in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit darin von "Verwirkung" die Rede ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe, insbesondere aus dem Abschnitt, der diesen Ausführungen vorausgeht, daß damit die Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB gemeint ist. Im übrigen ist auch hier als weiterer Gesichtspunkt, der gegen die Verwirklichung dieser Härteklausel durch das der Klägerin insoweit vorgeworfene, als Folge ihrer Trunksucht bezeichnete Verhalten spricht, zu berücksichtigen, daß der Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin nichts unternommen hat, sie von ihrer Alkoholsucht abzubringen, sondern im Gegenteil ihre Bereitschaft zu dem Alkoholkonsum durch häufige gemeinsame Gaststättenbesuche und sonstigen gemeinsamen Alkoholgenuß noch gefördert hat (vgl. oben unter 1 a). Ebenso wie im Rahmen von § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB oblag es dem Beklagten auch hier, die tatsächlichen Voraussetzungen der Härteklausel darzulegen und zu beweisen und dabei auch jenes gegen die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB sprechende Vorbringen der Klägerin zu widerlegen.
2. Die Revision hat gerügt, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen K. nicht beachtet. Diese mache deutlich, daß die Klägerin durchaus in der Lage sei, Arbeiten zu verrichten? daß sie keiner Arbeit nachgegangen sei, sei ersichtlich in weitem Umfang auf ihre Arbeitsscheu zurückzuführen.
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Damit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt , daß die Kläger in in der von der Klage umfaßten Zeit aufgrund ihres körperlichen und geistigen Zustandes zu einer Erwerbstätigkeit nicht imstande war. Den dahingehenden Vortrag der Klägerin hatte der Beklagte nicht in Zweifel gezogen, sondern hatte in der Berufungsbegründung selbst ausgeführt, Folge ihres ständig zunehmenden Alkoholkonsums sei es gewesen, daß sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, "da ihr Gesundheitszustand bzw. ihre Alkoholsucht dies nicht mehr zuließen".
3. Ke inen durchgreifenden Bedenken unterliegt es auch, daß das Berufungsgericht der Klägerin wegen des Zusammenwohnens mit dem Zeugen K. keinen Verdienst angerechnet hat. Wie die Parteien vorgetragen haben und in der Revisionsverhandlung nochmals von beiden Seiten klargestellt worden ist, ist es zu diesem Zusammenwohnen nicht, wie im Berufungsurteil infolge eines offensichtlichen Versehens angeführt, seit dem 16. September 1982, sondern in der Zeit zwischen der gemeinsamen Entlassung der Kläger in und des Zeugen aus dem Landeskrankenhaus E. Mitte Januar 1982 und der erneuten Aufnahme Mitte September 1982 gekommen. Dabei war der Zeuge nach den Feststellungen auch während der Zeit des Zusammenwohnens noch mehrfach im Landeskrankenhaus E.. Einer Erwerbstätigkeit ging er nicht nach. Auch die Klägerin hielt sich in jener Zeit nach der Einlassung des
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Beklagten zwei bis drei Wochen im Krankenhaus B. auf. Wie die Urteilsausführungen ergeben, ist das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß die Versorgungsleistungen, weiche die durch ihre Alkoholerkrankung in ihrer Arbeitskraft ohnehin beeinträchtigte Klägerin dem Zeugen K. erbracht hat, über ihren Anteil an der gemeinsamen Haushaltsführung nicht hinausgegangen sind und für den Zeugen keinen meßbaren Geldwert gehabt haben. Angesichts dieser Beurteilung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, schied die Anrechnung eines Verdienstes in entsprechender Anwendung von § 850h ZPO aus.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp