Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 11. Denn die Ehefrau ist vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verstorben, den sie mit ihrer Revision in zulässiger Weise angefochten hatte. Hätte das Berufungsgericht ein Rechtsmittel allein wegen des Versorgungsausgleichs eröffnen wollen, wäre nicht die Revision, sondern die weitere Beschwerde zuzulassen gewesen. 2. Soweit sich die Ehefrau mit ihrer Revision hilfsweise auch gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichts zu dem Versorgungsausgleich und zur Hausratsteilung gewandt hat, kommt dem für die hier zu treffende Entscheidung keine Bedeutung zu, weil diese Rechtsmittelangriffe nur für den Fall der Zurückweisung der Revision gegen den Scheidungsausspruch erhoben waren und diese Voraussetzung nicht eingetreten ist. Der Senat kann lediglich über die Kosten des Revisionsverfahrens befinden, da in den Vorinstanzen zugleich über Folgesachen entschieden worden ist und der Streitstoff insoweit nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist.
BUNDESGERICHTSHOF Ivb ZR 25/82 BESCHLUSS in Sachen der Erben der Frieda W MHMfr geb. wohnhaft gewesen 163» (HMl)i - Prozeßbevollmächtigter: Antragsgegner und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Siegfried Franz August Zürich/Schweiz, Antragsteller und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und HBl - Weitere Beteiligte: Z' Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 11. April 1984 beschlossen: Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 30.000 DM (nach dem Wert der Scheidungssache). Gründe : 1. Der Rechtsstreit ist infolge des Todes der Ehefrau nach § 619 ZPO als in der Hauptsache erledigt anzusehen. Denn die Ehefrau ist vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verstorben, den sie mit ihrer Revision in zulässiger Weise angefochten hatte. Das Rechtsmittel war kraft Zulassung durch das Berufungsgericht auch in dieser Hinsicht statthaft. Soweit es in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils heißt, daß die Revision wegen der versorgungsausgleichsrechtlichen Behandlung der VBL-Versorgungsrente und der befreienden Lebensversicherung zuzulassen sei, handelt es sich lediglich um eine Erläuterung und nicht um eine Beschränkung der Revisionszulassung. Hätte das Berufungsgericht ein Rechtsmittel allein wegen des Versorgungsausgleichs eröffnen wollen, wäre nicht die Revision, sondern die weitere Beschwerde zuzulassen gewesen. 2. Soweit sich die Ehefrau mit ihrer Revision hilfsweise auch gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichts zu dem Versorgungsausgleich und zur Hausratsteilung gewandt hat, kommt dem für die hier zu treffende Entscheidung keine Bedeutung zu, weil diese Rechtsmittelangriffe nur für den Fall der Zurückweisung der Revision gegen den Scheidungsausspruch erhoben waren und diese Voraussetzung nicht eingetreten ist. 3. Der Senat kann lediglich über die Kosten des Revisionsverfahrens befinden, da in den Vorinstanzen zugleich über Folgesachen entschieden worden ist und der Streitstoff insoweit nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist. Für die hier zu treffende Kostenentscheidung gilt nicht § 91 a ZPO, sondern § 93 a ZPO, der für das Scheidungsverfahren eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung enthält, die - in Konsequenz der Abkehr vom Schuldprinzip - eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet vorsieht; dieser Grundsatz gilt, soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs. 3 ZPO die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels anordnet, auch im Rechtsmittelverfahren (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 565/81 -FamRZ 1983, 683)» Die Kosten des Revisionsverfahrens waren daher gegeneinander aufzuheben. Lohmann Portmann Blumenröhr Macke Nonnenkamp