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BGH · IVb ZR 533/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 533/80

Zur Berücksichtigung des sogenannten Zähl kindvorteils bei der Unterhaltsbemessung für eheliche Kinder (hier: nicht gemeinschaftliches Kind erhöht das Kindergeld für ein gemeinschaftliches; Fortführung der Senatsurteile vom 8. Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Die im Jahre 1969 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener zweiter Ehe. Sie lebt bei der Mutter, die noch ein älteres nichteheliches Kind hat. Unter Mitberücksichtigung des letzteren erhält die Mutter für die Klägerin das staatliche Kindergeld für ein zweites Kind (monatlich 120 DM bis 31. Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der Beklagte für die Klägerin bis zu dem 10. Der Beklagte vertritt die Ansicht, daß auf seine Unterhaltsschuld die Hälfte des tatsächlich für die Klägerin ausbezahlten Kindergeldes (monatlich 60 DM bis 31. Die Klägerin meint, daß der sogenannte Zähl kindvorteil dem Beklagten nicht zugute komme und daher nur monatlich 25 DM abzusetzen seien (die Hälfte des fiktiven Kindergeldes für ein erstes Kind). Das Amtsgericht ist der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat den Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsrückständen von 73,48 DM für die Zeit vom 1. April 1981 - IVb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650) hat ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich des staatlichen Kindergeldes unter getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten nur insoweit stattzufinden, als dieses für gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird. vorteil erwächst, ist dieser dem Kindergeld für die gemeinsamen ehelichen Kinder weder ganz noch teilweise zuzurechnen und damit auch nicht in den Ausgleich einzubeziehen. Denn die Unterhaltslast, die den Eltern gegenüber den gemeinsamen ehelichen Kindern obliegt und die das staatliche Kindergeld erleichtern soll, wird nicht dadurch erhöht, daß einer von ihnen - oder jeder - ein weiteres Kind hat. FamS, FamRZ 1983, 86; ablehnend Luthin ebendort) will dann eine Ausnahme machen, wenn - wie gerade auch im vorliegenden Fall - ein Zählkindvorteil für ein gemeinschaftliches Kind dadurch anfällt, daß der betreuende Elternteil noch ein älteres, nicht gemeinsames Kind hat und dieses bei der Kindergeldbemessung als erstes Kind mitzählt. Kind ausbezahlte Kindergeld ausgeglichen werden und nicht ein fiktives, das sich ohne Berücksichtigung des älteren Kindes ergäbe. Dem hat sich das OLG Hamm (FamRZ 1984, 90) für den besonderen Fall angeschlossen, daß ein von der Mutter getrennt lebender Vater für die nicht bei ihm lebenden gemeinsamen Kinder ein erhöhtes Kindergeld wegen der Berücksichtigung seiner Kinder aus erster Ehe bezieht, weil nicht angebracht sei, ihm einen "Freibetrag" zu belassen. Ähnlich argumentiert auch die Revision: Das ange-fochtene Urteil laufe darauf hinaus, daß die Mutter der Klägerin mehr als die Hälfte des tatsächlich ausbezahlten Kindergeldes behalte, was den Grundsätzen der grundlegenden Entscheidung BGHZ 70, 151 ff. Der Senat hält es nicht zuletzt wegen der Fülle von verschiedenartigen Fallgestaltungen, in denen sich für einen oder beide Ehegatten ein Zähl-kindvorteil ergeben kann, für geboten, an dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit dieses Vorteils festzuhalten. Der für das Unterhaitsrecht entwickelte Ausgleich des Kindergeldes unter getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten will gewährleisten, daß dieses ohne Rücksicht darauf, wer von ihnen öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist, weiterhin beiden entsprechend ihrer beiderseitigen Haftung für den Unterhalt des Kindes zugute kommt (BGHZ 70, 151, 154) . Dabei ist vorausgesetzt, daß an sich beide Teile das Kindergeld beanspruchen könnten und die Regelung in § 3 BKGG über die Auszahlung an einen von ihnen vorwiegend auf Gründen der Verwaltungsvereinfachung beruht. Soweit daher für die Klägerin mehr Kindergeld als für ein erstes Kind ausbezahlt wird, muß dieser Vorteil allein ihrer Mutter zukommen. Die Revision beanstandet daher vergeblich, daß das Oberlandesgericht auf den Unterhaitsanspruch der Klägerin lediglich 30 bzw.

Zitierte Normen: § 10 BKGG
KindergeldKindZählMutterKindergeldesFamRZKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 1601 ff.; BundeskindergeldG §§ 3, 10
Zur Berücksichtigung des sogenannten Zähl kindvorteils bei der Unterhaltsbemessung für eheliche Kinder (hier: nicht gemeinschaftliches Kind erhöht das Kindergeld für ein gemeinschaftliches; Fortführung der Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 -FamRZ 1981, 26 und vom 29. April 1981 - IVb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650).
BGH, Urt.v. 11. Juli 1984 - IVb ZR 24/83 - OLG Koblenz
AG Betzdorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IYb ZR 24/83
URTEIL
verkündet am:
11. Juli 1984 Ernst
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
 Karl-Heinz
 Im Ri
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
W flHHV , geb. am	1969,	BflHBweg	V,
gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt als Beistand,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die im Jahre 1969 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener zweiter Ehe. Sie lebt bei der Mutter, die noch ein älteres nichteheliches Kind hat. Unter Mitberücksichtigung des letzteren erhält die Mutter für die Klägerin das staatliche Kindergeld für ein zweites Kind (monatlich 120 DM bis 31. Dezember 1981 und 100 DM seither).
Der Beklagte hat neben der Klägerin ein Kind aus erster und ein Kind aus dritter Ehe. Er erhält für das letztere unter Mitberücksichtigung der beiden anderen das staatliche Kindergeld für ein drittes Kind (monatlich 240 DM bis 31. Dezember 1981 und 220 DM seither).
Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der Beklagte für die Klägerin bis zu dem 10. Juli 1981 einen monatlichen Unterhalt von 228 DM und ab 11. Juli 1981 einen solchen von 270 DM schuldet. Sie streiten um die
 
Anrechnung des staatlichen Kindergeldes auf diese Beträge. Der Beklagte vertritt die Ansicht, daß auf seine Unterhaltsschuld die Hälfte des tatsächlich für die Klägerin ausbezahlten Kindergeldes (monatlich 60 DM bis 31. Dezember 1981 und 50 DM seither) anzurechnen sei. Die Klägerin meint, daß der sogenannte Zähl kindvorteil dem Beklagten nicht zugute komme und daher nur monatlich 25 DM abzusetzen seien (die Hälfte des fiktiven Kindergeldes für ein erstes Kind).
Das Amtsgericht ist der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat den Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsrückständen von 73,48 DM für die Zeit vom 1. Juni 1981 bis 31. August 1981 und von 385 DM für die Zeit vom 1. September 1981 bis 31. Juli 1982 verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, daß der Beklagte ab 1. August 1982 an die Klägerin monatlich im voraus 35 DM (über anerkannte 210 DM hinaus) zu zahlen hat.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung und gegen deren Zurückweisung - zugelassene - Revision eingelegt.
Entschei dungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats zu dem sogenannten Zähl kindvorteil (Urteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26 - und vom 29. April 1981 - IVb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650) hat ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich des staatlichen Kindergeldes unter getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten nur insoweit stattzufinden, als dieses für gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird. Soweit einem Elternteil wegen der Berücksichtigung eines weiteren, nicht gemeinsamen Kindes ein Zähl kind-
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vorteil erwächst, ist dieser dem Kindergeld für die gemeinsamen ehelichen Kinder weder ganz noch teilweise zuzurechnen und damit auch nicht in den Ausgleich einzubeziehen. Denn die Unterhaltslast, die den Eltern gegenüber den gemeinsamen ehelichen Kindern obliegt und die das staatliche Kindergeld erleichtern soll, wird nicht dadurch erhöht, daß einer von ihnen - oder jeder - ein weiteres Kind hat. Danach kommt im Innenverhältnis der Elternteile demjenigen, der eine zusätzliche Unterhaltslast für ein nicht gemeinsames Kind hat, auch der damit verbundene Zähl kindvorteil allein zugute.
Dieser Rechtsprechung des Senats wird weitgehend gefolgt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 702; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 515; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 85; AG Düsseldorf FamRZ 1983, 830; BGB-RGRK/Mutschler 12. Auf!. § 1606 Rdn. 23; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1602 Anm. 2 c; Erman/Küchenhoff BGB 7. Aufl. § 1606 Rdn. 5; Köhler Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdn. 67; kritisch Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1606 Rdn. 13; a.A. wohl Göppinger Unterhaitsrecht 4. Aufl. Rdn. 1021). Sie hat auch Eingang in neuere unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte gefunden (vgl. OLG Hamm, Stand Januar 1982, unter I Nr. 15 Abs. 5
-	FamRZ 1981, 1211, 1212; OLG Köln, Stand 1. Januar 1982, unter Nr. 3.1 Abs. 4 - FamRZ 1982, 100, 101; OLG Bremen, Stand 1. Januar 1984, unter IV 6
-	NJW 1984, 279, 282; OLG Celle, Stand 1. Januar 1984, unter II A 3 a - NJW 1984, 282).
2.	Das OLG Düsseldorf (5. FamS, FamRZ 1983, 86; ablehnend Luthin ebendort) will dann eine Ausnahme machen, wenn - wie gerade auch im vorliegenden Fall - ein Zählkindvorteil für ein gemeinschaftliches Kind dadurch anfällt, daß der betreuende Elternteil noch ein älteres, nicht gemeinsames Kind hat und dieses bei der Kindergeldbemessung als erstes Kind mitzählt. Es ist der Auffassung, es müsse in diesen Fällen das tatsächlich für das gemeinsame
 
Kind ausbezahlte Kindergeld ausgeglichen werden und nicht ein fiktives, das sich ohne Berücksichtigung des älteren Kindes ergäbe. Dem hat sich das OLG Hamm (FamRZ 1984, 90) für den besonderen Fall angeschlossen, daß ein von der Mutter getrennt lebender Vater für die nicht bei ihm lebenden gemeinsamen Kinder ein erhöhtes Kindergeld wegen der Berücksichtigung seiner Kinder aus erster Ehe bezieht, weil nicht angebracht sei, ihm einen "Freibetrag" zu belassen. Ähnlich argumentiert auch die Revision: Das ange-fochtene Urteil laufe darauf hinaus, daß die Mutter der Klägerin mehr als die Hälfte des tatsächlich ausbezahlten Kindergeldes behalte, was den Grundsätzen der grundlegenden Entscheidung BGHZ 70, 151 ff. zuwiderlaufe.
3.	Der Senat hält es nicht zuletzt wegen der Fülle von verschiedenartigen Fallgestaltungen, in denen sich für einen oder beide Ehegatten ein Zähl-kindvorteil ergeben kann, für geboten, an dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit dieses Vorteils festzuhalten. Die Gründe, die er hierfür in den eingangs angeführten Urteilen vom 8. Oktober 1980 und 29. April 1981 dargelegt hat, treffen auch auf Fälle der vorliegenden Art zu.
Zwar hat das Bundessozialgericht in einer neueren Entscheidung ausgesprochen (FamRZ 1983, 481), die positive Regelung des § 10 BKGG ordne eindeutig das erhöhte Kindergeld den "Zahlkindern" zu, also den Kindern, für die das erhöhte Kindergeld tatsächlich ausbezahlt wird. Die öffentlich-rechtliche Regelung über die Gewährung von Kindergeld läßt aber die zivilrechtliche Unterhaltspflicht unberührt. Der für das Unterhaitsrecht entwickelte Ausgleich des Kindergeldes unter getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten will gewährleisten, daß dieses ohne Rücksicht darauf, wer von ihnen öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist, weiterhin beiden entsprechend ihrer beiderseitigen Haftung für den Unterhalt des Kindes zugute kommt (BGHZ 70, 151, 154) . Dabei ist vorausgesetzt, daß an sich beide Teile das Kindergeld beanspruchen könnten und die
 Regelung in § 3 BKGG über die Auszahlung an einen von ihnen vorwiegend auf Gründen der Verwaltungsvereinfachung beruht. Dies trifft auf Zähl kindvorteile, die auf dem Vorhandensein nicht gemeinschaftlicher Kinder beruhen, nicht zu. Für die Einbeziehung auch dieser Vorteile in einen unterhaltsrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten fehlt ein rechtfertigender Grund. Ungereimtheiten, die sich aus besonderen Umständen des Einzel fall es ergeben, müssen demgegenüber hingenommen werden. Soweit daher für die Klägerin mehr Kindergeld als für ein erstes Kind ausbezahlt wird, muß dieser Vorteil allein ihrer Mutter zukommen. Die Revision beanstandet daher vergeblich, daß das Oberlandesgericht auf den Unterhaitsanspruch der Klägerin lediglich 30 bzw. 25 DM angerechnet hat, also die Hälfte des Kindergeldes, das ihre Mutter ohne Berücksichtigung des nicht gemeinsamen Kindes beziehen würde.
Lohmann	Blumenrohr	Macke
 Zysk
Nonnenkamp