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BGH · IVb ZR 23/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 23/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. 1. Nach der Erklärung, die der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung in dem Termin vom 16. Auf den Somali-Leopard-Mantel entfiel hiernach aus der Gesamtrechnung ein Betrag, der nennenswert unter 19.000 DM gelegen haben muß. Nach dieser Erklärung, die sich mit entsprechenden schriftsätzlichen Angaben des Klägers deckt, soll die Rechnung vom 24. Dezember 1966 nur die Kosten für die Anfertigung des Mantels, nicht hingegen den Kaufpreis der Felle betreffen. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige Anthes als Wert eines Mantels aus diesem Material nach dem aktuell ermittelten Stand einen Preis von 50.000 DM bis 90.000 DM genannt, der Sachverständige Buchmann einen Durchschnittspreis für Mantel und Hut - nach Berücksichtigung eines Altersabschlages für zehn Jahre - von 70.000 DM. Abgesehen davon, daß der hier strittige Mantel nicht nur zehn, sondern inzwischen rund 20 Jahre alt wäre und daß er jedenfalls bis 1979 von der Beklagten getragen worden ist, sind die vorgelegten abstrakten Preisschätzungen grundsätzlich nicht geeignet, konkret den Wert des individuellen - von den Sachverständigen jedoch nicht "begutachteten" - Mantels zu belegen. März 1981 eine Angabe der Beklagten aus dem Ehescheidungsverfahren zu eigen gemacht hat, der Mantel sei im Jahre 1979 von dem Pelzhaus LflHMmit ca. 18.000 DM bewertet worden, und nachdem er auf dieser Grundlage seinen ursprünglichen Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 45.000 DM auf 18.000 DM ermäßigt hat, besteht aus den dargelegten Erwägungen kein hinreichend begründeter Anlaß, den Wert der Beschwer - abweichend vom Oberlandesgericht -auf mehr als 40.000 DM festzusetzen.

MantelWertRechnungBuchmannFellKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IVb ZR 23/87	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
2
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 27. Mai 1987
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
1.	Nach der Erklärung, die der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung in dem Termin vom 16. Januar 1984 vor dem Oberlandesgericht abgegeben hat, handelt es sich bei dem Mantel, dessen Herausgabe er verlangt, um den in der Rechnung der Fa. PW, FflBBBBr vom 24. Dezember 1966 aufgeführten "Somali-Leopard-Mantel, nach Maß und Wunsch, beste Qualität, beste Verarbeitung, 15 Jahre Garantie". Neben diesem Mantel waren in der Rechnung weiter genannt N1 Azuren-Nerz-Mantel mit Ind. Lamm Breitschwanz, beide Felle beste Qualität,
20 Jahre Garantie" sowie "1 Azuren-Nerz-Hut" und "1 S.-Leo-pard-Hut nach Wunsch". Als Preis war angegeben: "Gesamtpreis
19.000	DM, Anz. 12.000 DM, Rest 7.000 DM." Auf den Somali-Leopard-Mantel entfiel hiernach aus der Gesamtrechnung ein Betrag, der nennenswert unter 19.000 DM gelegen haben muß.
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Für seine Behauptung, die Rechnung vom 24. Dezember 1966 weise nicht den gesamten Kaufpreis für den Mantel aus, vielmehr habe er dem Pelzhändler PilHMseinerzeit weitere
15.000	DM bar ausgehändigt, hat der Kläger keinen Beweis erbracht. In dem Einzelrichtertermin vom 16. Januar 1984 hat er erklärt, nach seiner Erinnerung sei der Mantel "aus ausgesuchten Fellen von der Fa. PflHP gefertigt und der Beklagten erst im Frühjahr 1967 geschenkt worden". Nach dieser Erklärung, die sich mit entsprechenden schriftsätzlichen Angaben des Klägers deckt, soll die Rechnung vom 24. Dezember 1966 nur die Kosten für die Anfertigung des Mantels, nicht hingegen den Kaufpreis der Felle betreffen. Für eine solche Annahme bietet der Inhalt der Rechnung indessen keinen Anhaltspunkt. Selbst wenn jedoch den Angaben des Klägers insoweit zu folgen wäre, hätte der Anschaffungspreis für den Mantel allenfalls im Bereich zwischen 20.000 DM und höchstens
30.000	DM gelegen, nicht hingegen über 40.000 DM.
2.	Dafür, daß der Wert jedenfalls heute mehr als
40.000	DM beträgt, wie die Revision geltend macht, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Auf die vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Anthes (vom 14. April 1987) und Buchmann (vom 26. April 1987) kann eine entsprechende Wertfestsetzung nicht gestützt werden. Beide Sachverständigen haben nämlich den streitigen Mantel nicht gesehen, sondern nur ein allgemeines Werturteil darüber abgegeben, daß
"der Somali-Leopard in der Regel die schönste Fellqualität von allen Leopardprovenienzen hat; unter diesen sind Felle von "blauer" Farbe besonders teure Raritäten (Anthes)"
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bzw.
daß es sich um einen großzügig geschnittenen Mantel aus unbestritten blauen Somali-Leopard-Fellen handeln solle; "wenn diese Beschreibung zutreffe, würde es sich um absolute Spitzenqualität handeln (Buchmann)".
Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige Anthes als Wert eines Mantels aus diesem Material nach dem aktuell ermittelten Stand einen Preis von 50.000 DM bis 90.000 DM genannt, der Sachverständige Buchmann einen Durchschnittspreis für Mantel und Hut - nach Berücksichtigung eines Altersabschlages für zehn Jahre - von 70.000 DM. Dabei haben beide Gutachter darauf hingewiesen, daß Leopardfelle heute nicht mehr oder nur eingeschränkt gehandelt werden dürfen. Hieraus hat der Sachverständige Buchmann den Schluß gezogen, es sei deshalb ein Liebhaberpreis anzusetzen.
Abgesehen davon, daß der hier strittige Mantel nicht nur zehn, sondern inzwischen rund 20 Jahre alt wäre und daß er jedenfalls bis 1979 von der Beklagten getragen worden ist, sind die vorgelegten abstrakten Preisschätzungen grundsätzlich nicht geeignet, konkret den Wert des individuellen - von den Sachverständigen jedoch nicht "begutachteten" - Mantels zu belegen. Das gilt umsomehr deshalb, weil die in Betracht kommenden Preise ersichtlich von Liebhabervorstellungen bestimmt werden. Für solche dürften aber neben der Qualität der Felle auch deren Erhaltungszustand sowie die Machart des Mantels (Schnitt, Weite, Länge etc.) eine erhebliche Rolle spielen. Hierzu hat der Kläger jedoch keine ausreichenden
 Angaben gemacht (und bewiesen). Das aber wäre insbesondere deshalb erforderlich, weil eine erhebliche Wertsteigerung des Mantels trotz seines Alters und der langjährigen Benutzung behauptet wird.
3.	Nachdem sich der Kläger in dem Schriftsatz vom 27. März 1981 eine Angabe der Beklagten aus dem Ehescheidungsverfahren zu eigen gemacht hat, der Mantel sei im Jahre 1979 von dem Pelzhaus LflHMmit ca. 18.000 DM bewertet worden, und nachdem er auf dieser Grundlage seinen ursprünglichen Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 45.000 DM auf 18.000 DM ermäßigt hat, besteht aus den dargelegten Erwägungen kein hinreichend begründeter Anlaß, den Wert der Beschwer - abweichend vom Oberlandesgericht -auf mehr als 40.000 DM festzusetzen.
Lohmann
 Krohn