Zur Obliegenheit eines Ehegatten, Unterhalt für den getrennt lebenden Ehepartner durch Verwertung seines Vermögens (hier: landwirtschaftliches Anwesen) aufzubringen. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Er bewirtschaftet einen Hof, den sein Vater nach der Vertreibung aus Pommern im Jahre 1958 mit Hilfe öffentlicher Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft als landwirtschaftliche Siedlerstelle von 21 ha aufgebaut hat und der dem Beklagten 1970 übertragen wurde. wirtschaftlichen Betrieb bezieht der Beklagte eine Unfallrente, die 1981 monatlich 377,90 DM betrug und sich seit Januar 1982 auf monatlich 402,50 DM beläuft. Auf ihre Klage hat das Amtsgericht den Beklagten für verpflichtet erachtet, an die Klägerin ab 8. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin, von der an sich wegen ihrer früheren Mitarbeit auf dem landwirtschaftlichen Anwesen und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien weiterhin eine Erwerbstätigkeit erwartet werden könne, aus gesundheitlichen Gründen außerstande sei, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. b) Diese wendet sich vielmehr gegen die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch nach seinen Vermögensverhältnissen nicht als leistungsfähig angesehen werden könne. Der Beklagte könne sich die Mittel, die zur Unterhaltung der Klägerin auf längere Zeit erforderlich seien, nur durch Veräußerung des gesamten Hofes verschaffen. Ein derartiger Schritt, mit dem für den Beklagten zugleich die Aufgabe seiner beruflichen Existenz verbunden sei, sei ihm jedoch während der Trennungszeit nicht zuzu demuten gewesen. Während ihres Ablaufes, in dem sich für den Beklagten erst zunehmend die mangelnde Rentabilität seines Hofes ergeben habe, habe ihm die Veräußerung billigerweise nicht angesonnen werden können. Bei der Beurteilung, ob und inwieweit ein auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommener Ehegatte, der den Unterhalt aus seinen Einkünften nicht oder nicht voll aufbringen kann, sich wegen verwertbaren Vermögens als leistungsfähig behandeln lassen muß, bietet das Gesetz in § 1581 Satz 2 BGB einen Anhalt (vgl. Januar 1985 (IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360) hervorgehoben, in dem er sich mit der Obliegenheit des getrenntlebenden unterhaltsbedürftigen Ehegatten auseinandergesetzt hat, seinen Unterhaltsbedarf aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Diese stärkere Verantwortung der Ehegatten während der Ehe beeinflußt auch die Entscheidung, ob und inwieweit es einem Ehegatten obliegt, Unterhalt für den getrennt lebenden Ehepartner durch Verwertung seines Vermögens aufzubringen. Um welche Art der Vermögensverwertung es aber auch geht: die Obliegenheit zu dem Einsatz des Vermögens wird während der Ehe durch ein höheres Maß an Verantwortung gegenüber dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten bestimmt, als sie unter Geschiedenen besteht. Das ist auch bei der in Anlehnung an die Grundsätze des § 1581 Satz 2 BGB vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen und kann dazu führen, daß die Obliegenheit des Unterhaltsverfplichteten zu dem Einsatz seines verwertbaren Vermögens während des Getrenntlebens weiter geht als nach der Scheidung . Auf der anderen Seite erlegt die besondere Verbundenheit, von der das Verhältnis der Ehegatten während der Ehe gesprägt wird, auch dem Unterhaltsberechtigten während des Getrenntlebens ein höheres Maß an Rücksichtnahme auf die Interessen des Verpflichteten auf als nach der Scheidung. Diese Pflicht kann einem der Vermögensverwertung entgegenstehenden besonderen Interesse des Verpflichteten überwiegendes Gewicht verleihen und dazu führen, daß dem Verpflichteten die Verwertung seines Vermögens nicht zugemutet werden kann, während er es nach der Scheidung für den Unterhalt des anderen einsetzen müßte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß sich die Ehegatten während des Getrenntlebens in einem Stadium befinden, in dem die Ehe noch nicht aufgelöst und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgeschlossen ist. tracht, wenn der Vermögensgegenstand den Ehegatten während des Zusammenlebens (mit) als Existenzgrundlage gedient hat und diese Einsatzmöglichkeit durch die in Frage kommende Verwertung ihr Ende fände. Insoweit ergeben sich für den Trennungsunterhalt Einschränkungen gegenüber dem Ge-schiedenenunterhalt, in dessen Rahmen eine Obliegenheit zur Verwertung des Vermögens nicht schon deshalb ausscheidet, weil der Unterhaltsverpflichtete dadurch seinen Beruf verlöre. Auch wenn dem Beklagten nicht angesonnen werden konnte, den landwirtschaftlichen Betrieb während der Trennungszeit aufzugeben und das Anwesen zu veräußern, wäre doch die Möglichkeit Die Befürchtung des Oberlandesgerichts, daß Teilverwertungen zur Aufzehrung des Hofes führten, trifft für die Zeit des Getrenntlebens der Parteien schon deshalb nicht zu, weil die dem Beklagten in dieser Zeit zuzu demutenden Verwertungsmaßnahmen nach den vorstehenden Ausführungen die Fortführung des Betriebes als Existenzgrundlage einer bäuerlichen Familie gerade niöht in Frage stellen durften. Ob und in welcher Weise der Beklagte sein Vermögen nach der Scheidung einzusetzen hat, um die fortbestehende Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin zu decken, ist eine andere Frage, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist und deren Beantwortung auch nicht dadurch vorausbestimmt wird, daß für die Trennungszeit eine Obliegenheit zur Teilverwertung des Vermögens bejaht wird. es unerträglich, die mittellose Klägerin nach über 20jähriger Ehe und ebenso langer voller Mitarbeit auf dem Hof ohne Trennungsunterhalt zu lassen, wenn der Beklagte in der Lage gewesen wäre, den Unterhalt in der geschilderten Weise durch eine teilweise Verwertung des Vermögensstammes aufzubringen. Im Gegensatz zur Verwertung des gesamten Hofes waren dem Beklagten für eine solche Teilverwertung auch keine längeren Überlegungs- und Sondierungsfristen einzuräumen; vielmehr traf ihn eine dahingehende Obliegenheit alsbald nach der Trennung der Ehegatten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1361, 1581 Satz 2 Zur Obliegenheit eines Ehegatten, Unterhalt für den getrennt lebenden Ehepartner durch Verwertung seines Vermögens (hier: landwirtschaftliches Anwesen) aufzubringen. BGH, Urt. vom 15. Januar 1986 - IVb ZR 22/85 - OLG Schleswig AG Plön BUNDESGERICHTSHOF f IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 22/85 URTEIL Verkündet am 15. Januar 1986 Adomeitf Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IVb ZR 22/85 in der Familiensache Gerda M Landstraße #, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Paul Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 5T Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 1984 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 & Tatbestand: Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Sie haben im Jahr 1958 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1958 und 1961 geborene Söhne hervorgegangen sind. Seit Anfang 1981 leben die Parteien getrennt. Inzwischen ist ihre Ehe durch Urteil vom 2. Mai 1984 - rechtskräftig seit Ende Juni 1984 - geschieden. Der im Jahre 1934 geborene Beklagte ist Landwirt. Er bewirtschaftet einen Hof, den sein Vater nach der Vertreibung aus Pommern im Jahre 1958 mit Hilfe öffentlicher Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft als landwirtschaftliche Siedlerstelle von 21 ha aufgebaut hat und der dem Beklagten 1970 übertragen wurde. Die Wirtschaftsfläche, die früher etwa 30 ha betrug, beläuft sich jetzt auf 40,2 ha, wovon 8,2 ha zugepachtet sind. Die Parteien haben den Betrieb, dessen Schwergewicht auf der Milchwirtschaft, daneben auf Rindermast und Getreideanbau liegt, ohne fremde Hilfe geführt. Seit dem Wegzug der Klägerin arbeitet der ältere Sohn, der gelernter Landmaschinenmechaniker ist, voll auf dem Hof mit. Der jüngere, als Kraftfahrzeugmechaniker berufstätige Sohn hilft nach der Arbeit auf dem Hof mit und erhält dafür freie Wohnung und Verpflegung. Neben Einkünften aus dem land- 4 wirtschaftlichen Betrieb bezieht der Beklagte eine Unfallrente, die 1981 monatlich 377,90 DM betrug und sich seit Januar 1982 auf monatlich 402,50 DM beläuft. Die im Jahre 1935 geborene Klägerin, die 20 Jahre lang auf dem Hof mitgearbeitet und sonst keinen Beruf erlernt hat, geht seit ihrem Wegzug keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist ohne Einkommen. Für die Zeit vom 1. März bis 31. August 1981 hat • / ■ ihr der Beklagte aufgrund einstweiliger Verfügung monatlichen Unterhalt von 750 DM gewährt. Auf ihre Klage hat das Amtsgericht den Beklagten für verpflichtet erachtet, an die Klägerin ab 8. Januar 1981 eine Unterhaltsrente in Höhe des Mindestbedarfs von 750 DM monatlich zu zahlen, und ihn - unter Berücksichtigung der geleisteten Beträge - für die Zeit bis 28. Februar 1981 zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 1.330,65 DM und ab 1. September 1981 zur Zahlung laufenden Unterhalts von 750 DM monatlich verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 1985, 809 veröffentlicht ist, das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils er- strebt. 5 Entsche idungsgr ünde: 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin, von der an sich wegen ihrer früheren Mitarbeit auf dem landwirtschaftlichen Anwesen und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien weiterhin eine Erwerbstätigkeit erwartet werden könne, aus gesundheitlichen Gründen außerstande sei, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Gleichwohl hat es einen Unterhaltsanspruch nach § 1361 Abs. 1 BGB verneint, weil der Beklagte nicht leistungsfähig sei. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Einkünfte des Beklagten seien unzureichend. Nachdem der (steuerliche) Gewinn aus dem landwirtschaftlichen Betrieb 1980 noch 17.034 DM betragen habe, sei er 1981 auf 5.954 DM zurückgegangen. Das Jahr 1982 habe sogar einen Verlust von 8.012 DM erbracht. 1983 habe sich die negative Entwicklung fortgesetzt. Auch wenn man den Selbstbehalt des Beklagten niedriger als sonst üblich ansetze, reichten die Einkünfte des Beklagten nicht aus, um daraus eine Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin abzuleiten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 6 b) Diese wendet sich vielmehr gegen die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch nach seinen Vermögensverhältnissen nicht als leistungsfähig angesehen werden könne. Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt: Durch Beleihung des Grund- und Betriebsvermögens könne der Beklagte den Unterhalt der Klägerin nicht aufbringen, weil in Anbetracht der ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung der Landwirtschaft in absehbarer Zeit nicht mit einer Verbesserung der Ertragslage des Hofes zu rechnen sei und der Beklagte deshalb nicht einmal die Mittel zu dem Ausgleich der Zinsen aufbringen könne. Da von der Fortdauer der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin auszugehen sei, sei abzusehen, daß auf diesem Wege die Substanz des Betriebes aufgezehrt werde. Aus dem gleichen Grunde sei es ausgeschlossen, den Beklagten auf den Verkauf einzelner Grundstücksflächen zu verweisen. Der Beklagte könne sich die Mittel, die zur Unterhaltung der Klägerin auf längere Zeit erforderlich seien, nur durch Veräußerung des gesamten Hofes verschaffen. Ein derartiger Schritt, mit dem für den Beklagten zugleich die Aufgabe seiner beruflichen Existenz verbunden sei, sei ihm jedoch während der Trennungszeit nicht zuzu demuten gewesen. Sogleich mit der Trennung treffe den unterhaltspflichtigen Ehegatten die Obliegenheit zu einer derart schwerwiegenden Maßnahme ohnehin nicht; vielmehr müsse sich zunächst heraussteilen, ob die Trennung von Dauer sei. Zudem sei dem Unterhaltspflichtigen, bevor er einen solchen Schritt tue, eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen. Im vorliegenden Fall gehe es nur um Unterhalt für 7 & eine Übergangszeit. Während ihres Ablaufes, in dem sich für den Beklagten erst zunehmend die mangelnde Rentabilität seines Hofes ergeben habe, habe ihm die Veräußerung billigerweise nicht angesonnen werden können. Erst mit dem Abschluß des Berufungsverfahrens sei für ihn die Obliegenheit zur Veräußerung des Hofes ersichtlich geworden. Damit könne seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit aber nicht für die zurückliegende Zeit begründet werden. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Rückgriff des verpflichteten Ehegatten auf den Vermögensstamm in Betracht kommen kann, um den Trennungsunterhalt aufzubringen. Der im Schrifttum vereinzelt vertretenen Ansicht, daß der Verpflichtete im Rahmen von § 1361 BGB den Stamm seines Vermögens nicht einzusetzen brauche (Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Auf1. Rdn. 224), kann nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung, ob und inwieweit ein auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommener Ehegatte, der den Unterhalt aus seinen Einkünften nicht oder nicht voll aufbringen kann, sich wegen verwertbaren Vermögens als leistungsfähig behandeln lassen muß, bietet das Gesetz in § 1581 Satz 2 BGB einen Anhalt (vgl. dazu Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. Rdn. 9; Soergel/Lange, BGB 11. Auf1. Rdn. 12, jeweils zu $ 1361 BGB; anders wohl Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. $ 21 IT S. 232). Nach dieser Vorschrift, die den nachehelichen Unterhalt regelt, braucht der Verpflichtete den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Bei der Heranziehung dieser Grundsätze für den Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB sind allerdings die Besonderheiten zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Ehegatten zueinander während des Getrenntlebens im Vergleich zu demjenigen nach der Scheidung kennzeichnen. So tragen die Ehegatten während der Ehe füreinander mehr Verantwortung als nach der Scheidung. Diesen Gesichtspunkt hat der Senat bereits im Urteil vom 16. Januar 1985 (IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360) hervorgehoben, in dem er sich mit der Obliegenheit des getrenntlebenden unterhaltsbedürftigen Ehegatten auseinandergesetzt hat, seinen Unterhaltsbedarf aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Er hat dargelegt, daß diese Obliegenheit im allgemeinen nicht so weit geht, wie die eines Geschiedenen nach § 1577 Abs. 3 BGB. Die in dieser Vorschrift bestimmten Billigkeits- und Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe setzen eine äußerste Grenze, bis zu der der getrennt lebende unterhaltsberechtigte Ehegatte allenfalls auf die Verwertung seines Vermögensstammes verwiesen werden darf (aaO S. 361). Die stärkere Verantwortung, welche die Ehegatten füreinander tragen, kann es dem Verpflichteten gebieten, dem anderen durch Unterhaltsleistungen den Verbrauch eigenen Vermögens auch dann zu 9 S ersparen, wenn dieser sich nach der Scheidung gemäß $ 1577 Abs. 3 BGB auf die Verwertung seines Vermögensstammes verweisen lassen müßte. Diese stärkere Verantwortung der Ehegatten während der Ehe beeinflußt auch die Entscheidung, ob und inwieweit es einem Ehegatten obliegt, Unterhalt für den getrennt lebenden Ehepartner durch Verwertung seines Vermögens aufzubringen. Um die für Unterhaltsleistungen erforderlichen Mittel zu beschaffen, kommen verschiedene Arten der Vermögensverwertung in Betracht, nämlich nicht allein ein mit einer Substanzverringerung einhergehender Verbrauch, sondern auch - wie gerade im vorliegenden Fall - eine "Umschichtung" des Vermögens mit dem Ziel, durch eine andere Art der Vermögensanlage Erträge zu erzielen, aus denen der Unterhalt geleistet werden kann. Um welche Art der Vermögensverwertung es aber auch geht: die Obliegenheit zu dem Einsatz des Vermögens wird während der Ehe durch ein höheres Maß an Verantwortung gegenüber dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten bestimmt, als sie unter Geschiedenen besteht. Das ist auch bei der in Anlehnung an die Grundsätze des § 1581 Satz 2 BGB vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen und kann dazu führen, daß die Obliegenheit des Unterhaltsverfplichteten zu dem Einsatz seines verwertbaren Vermögens während des Getrenntlebens weiter geht als nach der Scheidung . 10 Auf der anderen Seite erlegt die besondere Verbundenheit, von der das Verhältnis der Ehegatten während der Ehe gesprägt wird, auch dem Unterhaltsberechtigten während des Getrenntlebens ein höheres Maß an Rücksichtnahme auf die Interessen des Verpflichteten auf als nach der Scheidung. Diese Pflicht kann einem der Vermögensverwertung entgegenstehenden besonderen Interesse des Verpflichteten überwiegendes Gewicht verleihen und dazu führen, daß dem Verpflichteten die Verwertung seines Vermögens nicht zugemutet werden kann, während er es nach der Scheidung für den Unterhalt des anderen einsetzen müßte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß sich die Ehegatten während des Getrenntlebens in einem Stadium befinden, in dem die Ehe noch nicht aufgelöst und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgeschlossen ist. In dieser Situation dürfen die Ehegatten bei der Regelung ihrer unterhaltsrechtlichen Beziehungen im Interesse der Aufrechterhaltung ihrer Ehe möglichst nicht zu Änderungen ihrer Lebensverhältnisse gedrängt werden, die sich zerrüttungsfördernd auswirken oder sonst die Aussichten für eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft beeinträchtigen können. Eine solche Beeinträchtigung kann sich auch aus einer irreversiblen Vermögensverwertung auf seiten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten ergeben (vgl. auch Gernhuber, aaO i.V. mit § 21 I 5 S. 224 f.? Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1206). Das gilt etwa für die Veräußerung des Familienheims, kommt aber auch sonst in Be- & tracht, wenn der Vermögensgegenstand den Ehegatten während des Zusammenlebens (mit) als Existenzgrundlage gedient hat und diese Einsatzmöglichkeit durch die in Frage kommende Verwertung ihr Ende fände. Solange die Ehe besteht, ist dem Unterhaltsverpflichteten daher grundsätzlich eine Vermögensverwertung, die ihm die Grundlage seiner beruflichen Existenz entziehen und die gemeinsame Lebensgrundlage im Falle einer Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft gefährden würde, nicht zuzu demuten (vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 1985, 812). Insoweit ergeben sich für den Trennungsunterhalt Einschränkungen gegenüber dem Ge-schiedenenunterhalt, in dessen Rahmen eine Obliegenheit zur Verwertung des Vermögens nicht schon deshalb ausscheidet, weil der Unterhaltsverpflichtete dadurch seinen Beruf verlöre. Danach bestehen hier keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht während der Trennungszeit der Parteien eine Obliegenheit des Beklagten zur Veräußerung des gesamten landwirtschaftlichen Anwesens verneint hat, weil mit der Aufgabe der vormaligen gemeinsamen Lebensgrundlage der Parteien eine Verschlechterung der Aussichten auf eine Fortsetzung der Ehe verbunden gewesen wäre. Dennoch hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand. Auch wenn dem Beklagten nicht angesonnen werden konnte, den landwirtschaftlichen Betrieb während der Trennungszeit aufzugeben und das Anwesen zu veräußern, wäre doch die Möglichkeit 12 einer Teilverwertung, etwa in Form von Verkäufen aus dem auf dem Hof gehaltenen Viehbestand oder auch einer Veräußerung einzelner Grundstücke zu prüfen gewesen. Eine solche Teilverwertung war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb unwirtschaftlich oder sonst unzu demutbar, weil die ünterhaltsbedürf-tigkeit der Klägerin auch in Zukunft fortbesteht. Die Befürchtung des Oberlandesgerichts, daß Teilverwertungen zur Aufzehrung des Hofes führten, trifft für die Zeit des Getrenntlebens der Parteien schon deshalb nicht zu, weil die dem Beklagten in dieser Zeit zuzu demutenden Verwertungsmaßnahmen nach den vorstehenden Ausführungen die Fortführung des Betriebes als Existenzgrundlage einer bäuerlichen Familie gerade niöht in Frage stellen durften. Ob und in welcher Weise der Beklagte sein Vermögen nach der Scheidung einzusetzen hat, um die fortbestehende Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin zu decken, ist eine andere Frage, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist und deren Beantwortung auch nicht dadurch vorausbestimmt wird, daß für die Trennungszeit eine Obliegenheit zur Teilverwertung des Vermögens bejaht wird. Sonstige Umstände, die einer entsprechenden Obliegenheit nach dem Maßstab des § 1581 Satz 2 BGB entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Vor allem war es unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbillig, wenn der Beklagte sein Vermögen angreifen mußte, um den Trennungsunterhalt der Klägerin aufzubringen. Im Gegenteil erschiene 5 es unerträglich, die mittellose Klägerin nach über 20jähriger Ehe und ebenso langer voller Mitarbeit auf dem Hof ohne Trennungsunterhalt zu lassen, wenn der Beklagte in der Lage gewesen wäre, den Unterhalt in der geschilderten Weise durch eine teilweise Verwertung des Vermögensstammes aufzubringen. Im Gegensatz zur Verwertung des gesamten Hofes waren dem Beklagten für eine solche Teilverwertung auch keine längeren Überlegungs- und Sondierungsfristen einzuräumen; vielmehr traf ihn eine dahingehende Obliegenheit alsbald nach der Trennung der Ehegatten. 3. Hiernach kann die auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Beklagten gestützte Abweisung der Unterhaltsklage nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Beurteilung und Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache selbst ist dem Senat indessen nicht möglich, weil es weiterer Feststellungen bedarf, ob und in welchem Umfang die ins Auge gefaßte Teilverwertung ohne Gefährdung der Fortführung des Betriebes möglich war und etwa im Blick auf dingliche Belastungen des Grundbesitzes eine Veräußerung einzelner Grundstücke in Frage kam. Dazu Näheres vorzutragen erhalten die Parteien mit der Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht Gelegenheit (vgl. auch Baumgärtel/Laumen, Beweislast $ 1581 BGB Rdn. 4). Lohmann Blumenrohr Krohn Macke Nonnenkamp