Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 2. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit Unterhalt ab Oktober 1979 verlangt und den Anspruch auf S 1361 BGB sowie - für die Zeit nach der Ehescheidung - auf §§ 1569, 1570 BGB gestützt. Gegen das Schlußurteil richtet sich die - zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie erreichen will, daß das Urteil des Amtsgerichts für die Zeit ab 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Inanspruchnahme des Beklagten für die Zeit ab 1. September 1981 sei im Sinne des S 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB grob unbillig, weil die Klägerin den Zeugen P., den Vater ihres zweiten Kindes, allein deshalb nicht geheiratet, sich vielmehr am 29. Die Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB stehe dem Unterhaltsausschluß nicht entgegen, da es sich um einen besonders gelagerten Härtefall im Sinne der 1. Die Revision macht zutreffend geltend, daß die Annahme, der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt sei nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB ausgeschlossen, in den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage findet. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich und auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden, daß es sich bei der - nach der Trennung der Parteien erfolgten - Zuwendung der Klägerin zu P. b) Auch daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer Eheschließung mit P. Abstand nimmt, um ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nicht zu verlieren, ist für sich allein kein Härtegrund nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof für nach früherem Recht geschiedene Ehen der Auffassung angeschlossen, daß der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG verwirkt, wenn er mit einem anderen Partner eine Verbindung eingeht und dabei eine Eheschließung unterläßt, nur um den Unterhaltsarispruch aus der geschiedenen Ehe nicht zu verlieren (BGH Urteil vom 26. neuem Recht geschiedenen Ehe kann der Einwand, von einer Wiederheirat werde nur abgesehen, damit der Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehegatten erhalten bleibe, aber nur dann durchgreifen, wenn er den Härtefall des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllt. Auch der hier zu beurteilende Sachverhalt verlangt keine abschließende Stellungnahme, insbesondere auch nicht dazu, ob das Absehen von einer Wiederheirat, allein um den Unterhaltsanspruch aus der früheren Ehe nicht zu verlieren, nur dann zu Ausschluß oder Herabsetzung dieses Anspruchs führen kann, wenn der geschiedene Ehegatte - was das Berufungsgericht von der Klägerin und P. Denn nach dem Sachverhalt, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, erfüllt das in Rede stehende Verhalten der Klägerin schon deshalb nicht den Tatbestand des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB, weil sie einen beachtlichen Grund hat, von einer Eheschließung mit P. Da es in der freien Entscheidung der Klägerin steht, ob sie wieder heiraten will oder nicht, müßten ohnehin besondere Umstände hinzutreten, damit in dem Absehen von einer Heirat ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erblickt werden könnte. Erst recht geht dies nicht an, wenn beachtliche Gründe gegen eine Wiederheirat bestehen, wie sie die von der Klägerin vorgetragenen wirtschaftlichen Erwägungen fraglos sind. Bei dem vom Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt ist ihr Anspruch daher nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie P. c) Damit scheidet freilich ein Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB noch nicht aus. In diesem Zusammenhang wird die Anwendung der Härteklausel im allgemeinen nur gerechtfertigt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner "in einer festen sozialen Verbindung" (Senatsurteile vom 26. hält sich weitgehend in der Wohnung der Klägerin auf.Für das Erscheinungsbild, das die Verbindung in der Öffentlichkeit bietet, ist es ferner von Bedeutung, daß die Klägerin sich mit P., von dem sie ein Kind hat, "verlobt" hat, auch wenn das Fehlen einer Heiratsabsicht mit dem Wesen des Verlöbnisses nicht vereinbar ist (vgl. Sieht die Klägerin - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - von einer Eheschließung mit P. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage, da tatsächliche Feststellungen unter dem maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt fehlen und auch die Beurteilung, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des Beklagten hiernach im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB grob unbillig wäre, in erster Linie Sache des Tatrichters ist. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO), vielmehr ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. a) Kommt das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des S 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bejahen sind, ist nach den Grundsätzen, die-der Senat, im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Wird dagegen ein "besonders gelagerter Härtefall" wie bisher vom Berufungsgericht bejaht, sind die Gerichte zu einer Sachentscheidung über den Unterhaltsanspruch nicht befugt. b) Das Berufungsgericht hält aufgrund des Verhaltens, welches es der Klägerin im Rahmen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu dem Vorwurf macht, zugleich einen "besonders gelagerten Härtefall" im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für gegeben. Wie der Senat zu der Frage, was unter einem besonders gelagerten Härtefall im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen ist, näher dargelegt hat, ist aus dem' Sinnzusammenhang der verfassungsgerichtlichen Entscheidungsgründe zu folgern, daß Sachver- halte gemeint sind, in denen die unverkürzte Zubilligung des eheangemessenen Unterhalts aufgrund § 1579 Abs. 2 BGB zu einer mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbaren Belastung des Unterhaltspflichtigen führen würde (vgl. Ein besonders gelagerter Härtefall kann sich zwar auch daraus ergeben, daß der Unterhalt begehrende Ehegatte die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB in besonders krasser Weise verwirklicht hat. Hiernach wird sich das Berufungsgericht - sofern es die Voraussetzungen des S 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erneut bejaht - im Rahmen des § 1579 Abs. 2 BGB insbesondere damit auseinanderzusetzen haben, daß die Klägerin die Tochter N.der Parteien zu betreuen hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1579 Abs. 1 Nr. 4 Zur Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wenn der geschiedene Ehegatte einen neuen Partner nicht heiratet, um seinen ünterhaltsanspruch aus der früheren Ehe nicht zu verlieren. BGH, Urt. V. 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - OLG Schleswig AG Lübeck BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 22/83 URTEIL Verkündet am 11. Juli 1984 Ernst, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Sylvia geb. allee 22, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächt igte: Rechtsanwälte und gegen Klaus-Dieter Z Kstraße 2-4, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der IVb 2 - - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1984 durch den Vorsitzenden, Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: . Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Parteien sind seit Februar 1980 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe stammt eine im Jahre 1975 geborene Tochter; sie lebt bei der Klägerin. Seit August/September 1979 unterhält die Klägerin engere Beziehungen zu dem Zeugen P.. Mit ihm hat sie ein weiteres Kind. Am 29. August 1981 hat sie sich mit dem Zeugen, wie beide Parteien vortragen, "verlobt". Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit Unterhalt ab Oktober 1979 verlangt und den Anspruch auf S 1361 BGB sowie - für die Zeit nach der Ehescheidung - auf §§ 1569, 1570 BGB gestützt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihr ab 1. Oktober 1979 monatlich 350 DM und ab 1. Januar 1980 monatlich 555 DM zugesprochen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung. Durch - rechtskräftiges - Teilurteil hat das Oberlandesgericht, über den Unterhalt für die Zeit bis 31. August 1981 entschieden. Sodann hat es durch Schlußurteil die amtsgerichtliche Entscheidung weiter abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die KLägerin Unterhalt für die Zeit ab 1. September 1981 begehrt. 4 Gegen das Schlußurteil richtet sich die - zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie erreichen will, daß das Urteil des Amtsgerichts für die Zeit ab 1. September 1981 wiederhergestellt wird. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Schluß-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Inanspruchnahme des Beklagten für die Zeit ab 1. September 1981 sei im Sinne des S 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB grob unbillig, weil die Klägerin den Zeugen P., den Vater ihres zweiten Kindes, allein deshalb nicht geheiratet, sich vielmehr am 29. August 1981 mit ihm nur verlobt habe, um den Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nicht zu verlieren. Bei dieser Sachlage komme es nicht darauf an, ob sie - was die Beweisaufnahme nicht ergeben habe - mit P. in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebe. Die Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB stehe dem Unterhaltsausschluß nicht entgegen, da es sich um einen besonders gelagerten Härtefall im Sinne der 5 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 (BVerfGE 57, 361 -FamRZ 1981, 745) handele. XI. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Revision macht zutreffend geltend, daß die Annahme, der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt sei nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB ausgeschlossen, in den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage findet. a) Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie noch während bestehender Ehe ein Verhältnis zu P. aufgenommen hat. Allerdings kann ein solches Verhalten den Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen lassen (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1982 - XVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464; vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 653/80 -FamRZ 1982, 466, 468; vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 -FamRZ 1983, 142; vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 671; vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155) und zieht solchenfalls, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert, regelmäßig auch den Verlust des An- 6 Spruchs auf nachehelichen Unterhalt nach sich (Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571 f.; vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676; vom 9. November 1983 aaO). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich und auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden, daß es sich bei der - nach der Trennung der Parteien erfolgten - Zuwendung der Klägerin zu P. um ein einseitiges Fehlverhalten gehandelt hat, i wie es nach der angeführten Senatsrechtsprechung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt als grob unbillig erscheinen zu lassen. b) Auch daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer Eheschließung mit P. Abstand nimmt, um ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nicht zu verlieren, ist für sich allein kein Härtegrund nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB. ■ ' ( Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof für nach früherem Recht geschiedene Ehen der Auffassung angeschlossen, daß der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG verwirkt, wenn er mit einem anderen Partner eine Verbindung eingeht und dabei eine Eheschließung unterläßt, nur um den Unterhaltsarispruch aus der geschiedenen Ehe nicht zu verlieren (BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 41; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 711/80 - FamRZ 1982, 896, 897). Gegenüber einem Unterhaltsanspruch aus einer nach 7 neuem Recht geschiedenen Ehe kann der Einwand, von einer Wiederheirat werde nur abgesehen, damit der Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehegatten erhalten bleibe, aber nur dann durchgreifen, wenn er den Härtefall des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllt. Daß dies möglich ist, hat der Senat nicht ausgeschlos-* sen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 aaO S. 572), ohne aber bisher Anlaß gehabt zu haben, zu dieser Frage näher Stellung zu nehmen. Auch der hier zu beurteilende Sachverhalt verlangt keine abschließende Stellungnahme, insbesondere auch nicht dazu, ob das Absehen von einer Wiederheirat, allein um den Unterhaltsanspruch aus der früheren Ehe nicht zu verlieren, nur dann zu Ausschluß oder Herabsetzung dieses Anspruchs führen kann, wenn der geschiedene Ehegatte - was das Berufungsgericht von der Klägerin und P. nicht festgestellt hat - mit dem neuen Partner in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebt (vgl. Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 853; Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 30 XIII S. 427). Denn nach dem Sachverhalt, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, erfüllt das in Rede stehende Verhalten der Klägerin schon deshalb nicht den Tatbestand des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB, weil sie einen beachtlichen Grund hat, von einer Eheschließung mit P. abzusehen. Sie hat vorgetragen, bei den wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen P. als Arbeitsloser ohne Vor- und Ausbildung, aber mit ca. 15 000 DM Schulden lebe, könne sie von ihm eine Sicherung ihres Lebensbedarfs nicht erwarten. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ihr nicht widerlegt, sondern i 8 hat darauf im Gegenteil seinen Vorwurf gegründet, die Klägerin sehe nur aus wirtschaftlichen Gründen von einer Eheschließung mit P. ab. So läßt sich indessen die Anwendung der Härteklausel nicht begründen. Da es in der freien Entscheidung der Klägerin steht, ob sie wieder heiraten will oder nicht, müßten ohnehin besondere Umstände hinzutreten, damit in dem Absehen von einer Heirat ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erblickt werden könnte. Erst recht geht dies nicht an, wenn beachtliche Gründe gegen eine Wiederheirat bestehen, wie sie die von der Klägerin vorgetragenen wirtschaftlichen Erwägungen fraglos sind. Bei dem vom Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt ist ihr Anspruch daher nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie P. bisher nicht geheiratet hat. Demgemäß kann die angefochtene Entscheidung mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. c) Damit scheidet freilich ein Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB noch nicht aus. Für die Anwendung dieser Bestimmung kommt es allgemein darauf an, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenzen des Zumutbaren überschreitet. Eine Unzu demutbarkeit kann sich unabhängig von der Frage der Vorwerfbarkeit bestimmter Verhaltensweisen auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der beiderseitigen Lebensverhältnisse ergeben. Insbesondere kann bei Aufnahme eines länger dauernden Verhältnisses zu einem neuen Partner das Er- 9 scheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzu demutbar wird (Senatsurteile vom 26. Januar 1983 aaO und vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997). In diesem Zusammenhang wird die Anwendung der Härteklausel im allgemeinen nur gerechtfertigt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner "in einer festen sozialen Verbindung" (Senatsurteile vom 26. Januar 1983 aaO und 29. Juni 1983 aaö) zusammenlebt. Diese setzt nicht notwendig einen gemeinsamen Haushalt voraus. Auch bei einer anders gestalteten dauerhaften Verbindung kann je nach deren Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit ein Grund zur Anwendung der Härteklausel bestehen. Zu einer solchen Prüfung geben die besonderen Umstände des vorliegenden Falles Anlaß. % Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Parteivorbringen wohnt P. zwar nicht bei der Klägerin, sondern in der Wohnung seiner Mutter. Beide Wohnungen befinden sich jedoch in demselben Mietshaus; P. hält sich weitgehend in der Wohnung der Klägerin auf. Für das Erscheinungsbild, das die Verbindung in der Öffentlichkeit bietet, ist es ferner von Bedeutung, daß die Klägerin sich mit P., von dem sie ein Kind hat, "verlobt" hat, auch wenn das Fehlen einer Heiratsabsicht mit dem Wesen des Verlöbnisses nicht vereinbar ist (vgl. auch den dem Senatsurteil vom 26. Januar 1983 aaO S. 572 zugrunde liegenden Sachver- 10 halt). Sieht die Klägerin - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - von einer Eheschließung mit P. nur deshalb ab, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Sicherung ihres Lebensbedarfs nicht erwarten lassen, so spricht dies nicht nur für eine enge persönliche Verbindung, sondern möglicherweise auch für das Erscheinungsbild einer "festen sozialen Verbindung" in dem hier maßgebenden Sinne. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage, da tatsächliche Feststellungen unter dem maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt fehlen und auch die Beurteilung, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des Beklagten hiernach im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB grob unbillig wäre, in erster Linie Sache des Tatrichters ist. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO), vielmehr ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2.. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Kommt das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des S 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bejahen sind, ist nach den Grundsätzen, die-der Senat, im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 11 (BVerfGE 57, 361) zur weiteren Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB bis zu einer gesetzlichen Neuregelung entwickelt hat, eine Entscheidung des Unterhaltsrechtsstreits derzeit nur möglich, wenn kein "besonders gelagerter Härtefall" im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt. In diesem Falle ist § 1579 Abs. 2 BGB weiter anzuwenden mit der Folge, daß die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 BGB nicht gilt. Wird dagegen ein "besonders gelagerter Härtefall" wie bisher vom Berufungsgericht bejaht, sind die Gerichte zu einer Sachentscheidung über den Unterhaltsanspruch nicht befugt. Sie müssen vielmehr das Verfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung getroffen hat (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 aaO S. 573). b) Das Berufungsgericht hält aufgrund des Verhaltens, welches es der Klägerin im Rahmen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu dem Vorwurf macht, zugleich einen "besonders gelagerten Härtefall" im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für gegeben. Dies stößt - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt gegeben sind -schon deshalb auf Bedenken, weil eine Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des Falles fehlt. Wie der Senat zu der Frage, was unter einem besonders gelagerten Härtefall im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen ist, näher dargelegt hat, ist aus dem' Sinnzusammenhang der verfassungsgerichtlichen Entscheidungsgründe zu folgern, daß Sachver- 12 halte gemeint sind, in denen die unverkürzte Zubilligung des eheangemessenen Unterhalts aufgrund § 1579 Abs. 2 BGB zu einer mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbaren Belastung des Unterhaltspflichtigen führen würde (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1983 aaO und vom 9. November 1983 aaO S. 155 f.). Um dies beurteilen zu können, bedarf es einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalles. Dabei ist den Belangen des Kindeswohles vorrangige Bedeutung beizu demessen. Denn § 1579 Abs. 2 BGB will, in dieser Zielsetzung verfassungsrechtlich unbedenklich, nach Möglichkeit verhindern, daß der betreuende Elternteil zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die zu dem Nachteil des Kindes dessen geordnete Betreuung und Erziehung erschwert. Ein besonders gelagerter Härtefall kann sich zwar auch daraus ergeben, daß der Unterhalt begehrende Ehegatte die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB in besonders krasser Weise verwirklicht hat. Aus dem Vorrang der Belange des Kindes ergibt sich indessen, daß der zuletzt genannte Gesichtspunkt auf (seltene) Ausnahmefälle zu beschränken ist. Hiernach wird sich das Berufungsgericht - sofern es die Voraussetzungen des S 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erneut bejaht - im Rahmen des § 1579 Abs. 2 BGB insbesondere damit auseinanderzusetzen haben, daß die Klägerin die Tochter N. der Parteien zu betreuen hat. Auch nach den weiteren Umständen des Falles (s. hierzu oben 1 c) drängt sich die Annahme, daß es sich um 13 einen in auffälliger Weise aus dem Rahmen des auch sonst Vorkommenden fallenden "besonderen Härtefall" handelt, nicht unbe-dingt auf. Auch diese Frage muß jedoch letztlich dem Tatrichter überlassen werden. a Zysk Nonnenkamp Lohmann Blumenrohr Macke