Eine Vaterschaftsfeststellung nach § 1600 o Abs. 1 BGB ist auch bei hoher biostatistischer Vaterschaftswahrscheinlichkeit nicht ohne die Aufklärung von Umständen zulässig, die gegen die Vaterschaft sprechen. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und beansprucht die Zahlung von Regelunterhalt mit der Begründung, er habe ihrer Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (23. Das Amtsgericht hat die Mutter der Klägerin als Zeugin vernommen, ein serologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Paas und ein HLA-Gutachten des Sachverständigen Prof. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Die Revision bittet um Prüfung, ob im Hinblick auf die algerische Staatsangehörigkeit des Beklagten das Rechtsverhältnis der Parteien nach den Sachnormen des deutschen Rechtes zu beurteilen ist. Demzufolge ist für die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft eines Ausländers das deutsche Recht maßgeblich, da dies das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Vaters bestimmt (BGHZ 60, 247; vgl. letzteres folgt daraus, daß das Kind von Anbeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Art. 1 Abs. 1 des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 24. Dieser statistische Wert, dem ein verbaler Beurteilungsgrad "Vaterschaft praktisch erwiesen" zugeordnet sei, erlaube den direkten Vaterschaftsbeweis, zu demal die vom Beklagten gegen die Ergebnisse der Blutuntersuchungen vorgebrachten Bedenken unbegründet seien und das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls für die Vaterschaft des Beklagten spreche. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Falles nicht weiteren Beweis erhoben hat. Da für den Kindschaftsprozeß nach den §§ 640, 616 Abs. 1 ZPO das Amtsermittlungsprinzip gilt, ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die zur möglichst sicheren Klärung der Vaterschaft des beklagten Mannes führen. Auf der anderen Seite ist der Tatrichter auch im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nicht gezwungen, alle nur irgendwie denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen; er darf zu dem Ergebnis, die Vaterschaft eines Mannes sei erwiesen, dann kommen, wenn die Würdigung aller Umstände einen solchen Schluß zuverlässig erlaubt. Es ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, daß sich der Tatrichter für die Vaterschaftsfeststellung auf eine sachkundig durchgeführte biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung nach der Methode Essen-Möller mit Hilfe der bei den Parteien und der Mutter des Kindes vorhandenen Blutmerkmale stützt. Da es bei § 1600 o Abs. 1 - anders als bei Abs. 2 - um Anforderungen an einen vollen Beweis geht, hat der Bundesgerichtshof daher die Einschränkung gemacht, daß trotz eines hohen Wahrscheinlichkeitswertes die Vaterschaft nicht festgestellt werden kann, wenn Umstände vorliegen, die gegen sie sprechen. Kommen derartige Umstände nach dem jeweiligen Sachverhalt in Betracht, so muß das Gericht von Amts wegen aufklären, ob die Vaterschaft des Beklagten aus solchen Gründen unmöglich sein kann (vgl. Das Berufungsgericht hat die im Tatbestand seines Urteils wiedergegebene Aussage der Kindesmutter für glaubhaft angesehen. Diesen Beweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß es zu der Überzeugung gelangt wäre, der Beklagte habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter der Klägerin nicht mehr geschlechtlich verkehrt. Hiermit ließe sich indessen nicht vereinbaren, daß nach der schon im ersten Rechtszug vorgelegten fachärztlichen Geburtsbescheinigung eine Tragezeit von 40 Wochen ausgewiesen ist und keine Anzeichen für eine Übertragung des Kindes beschrieben werden. Das Berufungsgericht hätte angesichts dieser Widersprüche durch Einholung eines Tragezeitgutachtens aufklären müssen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit dafür ist, daß die Klägerin aus dem geschlechtlichen Verkehr ihrer Mutter mit dem Beklagten empfangen worden ist. Nach dem gegenwärtigen Sachstand läßt sich die ange-fochtene Entscheidung auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, es bestünden keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten, so daß die Vermutung des § 1600 o Abs. 2 BGB gelte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________nein BGB § 1600 o Abs. 1 Eine Vaterschaftsfeststellung nach § 1600 o Abs. 1 BGB ist auch bei hoher biostatistischer Vaterschaftswahrscheinlichkeit nicht ohne die Aufklärung von Umständen zulässig, die gegen die Vaterschaft sprechen. BGH, Urt. vom 18. März 1987 - IVb ZR 21/86 - OLG Hamm AG Bochum BUNDESGERICHTSHOF 3S~ IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 18. März 1987 Ernst Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL IVb ZR 21/86 in dem Rechtsstreit Farouk Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. - gegen das minder jähr^reK^i^Ramona_______ geboren am Straßei____ gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt als Amtspfleger, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 3$^ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1987 durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 1985 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin wurde am als nichtehe- liches Kind geboren. Für sie wird eine Pflegschaft beim Amtsgericht geführt. In einem Vorprozeß nahm sie zu- nächst ohne Erfolg einen Herrn G. als Vater in Anspruch, der nach der Entscheidung des Amtsgerichts aufgrund eines serologischen Gutachtens als Erzeuger der Klägerin auszuschließen war. WI 3 Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und beansprucht die Zahlung von Regelunterhalt mit der Begründung, er habe ihrer Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (23. März 1980 bis 22. Juli 1980) beigewohnt. Der Beklagte, der algerischer Staatsangehöriger ist, bestreitet die Beiwohnung für den angegebenen Zeitraum und wendet Mehrverkehr ein. Das Amtsgericht hat die Mutter der Klägerin als Zeugin vernommen, ein serologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Paas und ein HLA-Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Bube unter Einbeziehung der Parteien und der Kindesmutter eingeholt; ferner hat es ein biostatistisches Gutachten von Prof. Dr. Hummel verwertet. Daraufhin hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Hummel und nach erneuter Vernehmung der Mutter der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. 4 I. Die Revision bittet um Prüfung, ob im Hinblick auf die algerische Staatsangehörigkeit des Beklagten das Rechtsverhältnis der Parteien nach den Sachnormen des deutschen Rechtes zu beurteilen ist. Insoweit unterliegt das Berufungsurteil jedoch keinen Bedenken. Nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB bleibt auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar. Da für die Beurteilung der Abstammung eines nichtehelichen Kindes auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes abzustellen ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986, Art. 21 EGBGB a.F.) und die Klägerin vor dem 1. September 1986 geboren wurde, handelt es sich um einen "abgeschlossenen Vorgang" in diesem Sinne (vgl. Palandt/Heldrich BGB 46. Aufl. Art 220 EGBGB Anm. 2). Demzufolge ist für die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft eines Ausländers das deutsche Recht maßgeblich, da dies das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Vaters bestimmt (BGHZ 60, 247; vgl. auch BGHZ 64, 129, 132 und Senatsbeschluß BGHZ 90, 129, 141 ff.)? letzteres folgt daraus, daß das Kind von Anbeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Art. 1 Abs. 1 des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 24. Oktober 1956 - BGBl. 1961 II 1012) . II. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß § 1600 o Abs. 1 BGB als Vater der Klägerin festgestellt. Dazu hat es ausgeführts Nach den serologischen Gutachten der Sachverständigen Dr. Paas und Prof. Dr. Bube könne der Be- n klagte als Erzeuger nicht ausgeschlossen werden, da er keine erblichen Blutmerkmale aufweise, die mit denen der Klägerin nicht in Einklang zu bringen seien. Die biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen der Sachverständigen Prof. Dr. Hummel und Prof. Dr. Bube belegten dagegen positiv die Vaterschaft des Beklagten. Prof. Dr. Hummel habe die Blutbefunde des Basisgutachtens unter breitestmöglicher Mitverwendung nordafrikanisch-semitischer Frequenzen untersucht und hieraus einen Wahrscheinlichkeitswert von 97,55 % errechnet. Da sich die mittlere Wahrscheinlichkeit für wahre Väter auf 96 % belaufe, habe er den gefundenen Wert als durchaus typisch bezeichnet. Nach Vorliegen der HLA-Befunde habe Prof. Dr. Bube unter Verwendung der ermittelten A- und B-Merkmale die Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach der Methode Essen-Möller unter der Voraussetzung, daß alle Beteiligten Angehörige der europiden Rasse seien, neu errechnet und sei allein im HLA-System zu einem Wahrscheinlichkeitswert von 99,48 % gelangt. Den aus den Werten aller untersuchten Systeme gebildeten Gesamtwert der Vaterschaftswahrscheinlichkeit habe er mit 99,99 % errechnet. Dieser statistische Wert, dem ein verbaler Beurteilungsgrad "Vaterschaft praktisch erwiesen" zugeordnet sei, erlaube den direkten Vaterschaftsbeweis, zu demal die vom Beklagten gegen die Ergebnisse der Blutuntersuchungen vorgebrachten Bedenken unbegründet seien und das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls für die Vaterschaft des Beklagten spreche. Denn die Mutter der Klägerin habe glaubhaft bekundet, während der Empfängniszeit außer mit dem im Vorprozeß ausgeschlossenen Zeugen G. nur mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. 6 33 Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Falles nicht weiteren Beweis erhoben hat. Da für den Kindschaftsprozeß nach den §§ 640, 616 Abs. 1 ZPO das Amtsermittlungsprinzip gilt, ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die zur möglichst sicheren Klärung der Vaterschaft des beklagten Mannes führen. Auf der anderen Seite ist der Tatrichter auch im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nicht gezwungen, alle nur irgendwie denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen; er darf zu dem Ergebnis, die Vaterschaft eines Mannes sei erwiesen, dann kommen, wenn die Würdigung aller Umstände einen solchen Schluß zuverlässig erlaubt. Wann dies der Fall ist, läßt sich vom Revisionsgericht nicht allgemein bestimmen, weil die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Es ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, daß sich der Tatrichter für die Vaterschaftsfeststellung auf eine sachkundig durchgeführte biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung nach der Methode Essen-Möller mit Hilfe der bei den Parteien und der Mutter des Kindes vorhandenen Blutmerkmale stützt. In der Rechtsprechung ist auch seit längerem der Grundsatz anerkannt, daß der positive Vaterschaftsbeweis bei entsprechend hohen Werten der Vaterschaftswahrscheinlichkeit als geführt angesehen werden kann (vgl. BGH Urteile vom 19. Dezember 1973 - IV ZR 117/72 - LM Nr. 5 - und vom 29. April 1982 - IX ZR 38/81 - LM Nr. 17, jeweils zu § 1600 o BGB). Allerdings besteht trotz eines hohen statistischen Wertes der Vaterschaftswahrscheinlich- 7 keit aufgrund serologischer Befunde die Möglichkeit, daß der in Anspruch genommene Mann im Einzelfall nicht der Vater des Kindes ist. Da es bei § 1600 o Abs. 1 - anders als bei Abs. 2 - um Anforderungen an einen vollen Beweis geht, hat der Bundesgerichtshof daher die Einschränkung gemacht, daß trotz eines hohen Wahrscheinlichkeitswertes die Vaterschaft nicht festgestellt werden kann, wenn Umstände vorliegen, die gegen sie sprechen. Kommen derartige Umstände nach dem jeweiligen Sachverhalt in Betracht, so muß das Gericht von Amts wegen aufklären, ob die Vaterschaft des Beklagten aus solchen Gründen unmöglich sein kann (vgl. BGHZ 61, 165, 168; LM Nr. 5 aaO). Für eine solche Aufklärung bestand hier hinreichend Anlaß. Das Berufungsgericht hat die im Tatbestand seines Urteils wiedergegebene Aussage der Kindesmutter für glaubhaft angesehen. Diese hat anhand der von ihr selbst für zuverlässig angesehenen Tagebuchaufzeichnungen bekundet, sie habe mit dem Beklagten zuletzt am 26. März 1980 geschlechtlich verkehrt. Der Beklagte, der zunächst einen letzten Verkehr mit der Kindesmutter im Januar 1980 behauptet hatte, hat ihn später auf Dezember 1979 datiert und seinen Schwager als Zeugen dafür benannt, daß er bei diesem in V0B (Frankreich) von Mitte März bis Anfang April 1980 zu Besuch gewesen sei. Diesen Beweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß es zu der Überzeugung gelangt wäre, der Beklagte habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter der Klägerin nicht mehr geschlechtlich verkehrt. Aber auch dann, wenn es in der vom Berufungsgericht angenommenen Zeit zu dem ge- ss~ schlechtlichen Verkehr gekommen ist, bestand noch Anlaß zu weiterer Beweiserhebung. Denn dann ergäbe sich, daß die Empfängnis spätestens am dritten Tag der gesetzlichen Empfängniszeit stattgefunden hätte und die Tragezeit der Klägerin 299 Tage betragen haben muß. Hiermit ließe sich indessen nicht vereinbaren, daß nach der schon im ersten Rechtszug vorgelegten fachärztlichen Geburtsbescheinigung eine Tragezeit von 40 Wochen ausgewiesen ist und keine Anzeichen für eine Übertragung des Kindes beschrieben werden. Das Berufungsgericht hätte angesichts dieser Widersprüche durch Einholung eines Tragezeitgutachtens aufklären müssen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit dafür ist, daß die Klägerin aus dem geschlechtlichen Verkehr ihrer Mutter mit dem Beklagten empfangen worden ist. Der daraus gewonnene Wahrscheinlichkeitswert hätte mit dem aus der serologischen Begutachtung abgewogen werden müssen. 9 Nach dem gegenwärtigen Sachstand läßt sich die ange-fochtene Entscheidung auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, es bestünden keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten, so daß die Vermutung des § 1600 o Abs. 2 BGB gelte. Blumenrohr Portmann Krohn Macke Nonnenkamp