Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 20. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 8. Die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Haupt- und Hilfsantrag wird aus einem einheitlichen Sachverhalt, nämlich daraus, daß der Kläger für den Neubau Aufwendungen erbracht habe, die entgegen seiner Erwartung allein der Beklagten zugute gekommen seien, mit zwei rechtlichen Begründungen ein Anspruch auf einen einmaligen wirtschaftlichen Ausgleich hergeleitet. Daher hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer die Werte von Haupt- und Hilfsantrag zu Recht nicht addiert. Zu Art, Umfang und Wert des Mitbenutzungsrechtes, für dessen Entgang der Kläger einen billigen Ausgleich verlangt, ist nichts vorgetragen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZR 20/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 20. Mai 1987 beschlossen: I. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1986 auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. II. Die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 38.023,77 DM festgesetzt. Gründe Mit dem Hauptantrag hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 38.023,77 DM als Ersatz seiner Aufwendungen für den Bau eines Hauses auf dem Grundstück der Beklagten erstrebt. Hilfsweise hat er einen billigen Ausgleich dafür verlangt, daß er durch die Scheidung seiner Ehe um das Recht gekommen sei, den von ihm errichteten Neubau mit zu benutzen. Die Klage ist mit beiden Anträgen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Beklagten auf 38.023,77 DM festgesetzt. WIV 3 Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, seine Beschwer auf 43.000 DM festzusetzen. Die Festsetzung einer 40.000 DM übersteigenden Beschwer ist jedoch nicht gerechtfertigt. Mit Haupt- und Hilfsantrag wird aus einem einheitlichen Sachverhalt, nämlich daraus, daß der Kläger für den Neubau Aufwendungen erbracht habe, die entgegen seiner Erwartung allein der Beklagten zugute gekommen seien, mit zwei rechtlichen Begründungen ein Anspruch auf einen einmaligen wirtschaftlichen Ausgleich hergeleitet. Daher hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer die Werte von Haupt- und Hilfsantrag zu Recht nicht addiert. Maßgebend ist vielmehr der höhere Anspruch. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, der Hilfsantrag sei nicht höher zu bewerten als der Hauptantrag, ist zu folgen. Daß der Kläger den Wert des - nicht näher bezifferten - Hilfsantrages mit geringfügig über 40.000 DM (an anderer Stelle: 43.000 DM) angegeben hat, reicht unter den Umständen des Falles nicht aus. Zu Art, Umfang und Wert des Mitbenutzungsrechtes, für dessen Entgang der Kläger einen billigen Ausgleich verlangt, ist nichts vorgetragen. Die Bewertung des Hilfsantrages durch den Kläger erscheint gegriffen. 4 Die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision ist mithin nicht statthaft (SS 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist als unzulässig zu verwerfen (S 554a ZPO). Blumenrohr Portmann Krohn Zysk RiBGH Nonnenkamp ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben . Blumenrohr